Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 773 19. 10. 2016 1Eingegangen: 19. 10. 2016 / Ausgegeben: 02. 12. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Anforderungen muss ein Kindergarten erfüllen, damit ein dort ange - botener Platz dem Kinderförderungsgesetz, der Landesgesetzgebung und ggf. existierenden Rechtsverordnungen gerecht wird? 2. Welche Anforderungen muss ein sogenannter Waldkindergarten oder Naturkindergarten erfüllen (Bauvorschriften, Umzäunung, Freigelände, anzubietende Geräte und Materialien, etc.)? 3. Gibt es offizielle (vorgeschriebene oder empfohlene) Vorgehensweisen, was bei einem Waldkindergarten im Falle eines plötzlichen starken Unwetters, Hagels oder Schneefalls und anderer Extremsituationen bis hin zur Gefahr eines Waldbrandes zu tun ist, insbesondere wenn der Waldkindergarten über keinerlei Gebäude oder Wagen zur Unterkunft verfügt? 4. Welche Mindestpersonalschlüssel hat das gemäß § 2 a Absatz 4 Kindertagesbetreuungsgesetz zuständige Kultusministerium festgelegt und künftig geplant? 5. Würde sie für Waldkindergärten eine höhere Zahl von Betreuern in Relation sowie eine höhere Mindestzahl an Betreuern für gerechtfertigt halten? 6. Gibt es erhöhte Gefahren für Waldkindergarten-Kinder, beispielsweise durch Zecken und Erkrankungen wie Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis, Babesiose, Ehrlichiose oder Rickettsiosen? 7. Gibt es Statistiken zu diesen Gefahren? 8. Sind für Waldkindergärten besondere Versicherungen nötig, z. B. um abweichende Unfallgefahren abzusichern? Kleine Anfrage des Abg. Thomas Palka AfD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Besonderheiten beim Betrieb von Waldkindergärten Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 773 2 9. Können sich Kommunen, die Probleme haben, genügend Kindergartenplätze anbieten zu können, durch das Anbieten von absichtlich unattraktiven Kindergartenplätzen vor dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz drücken, da der angebotene Kindergarten Umstände aufweist, wegen denen die Erziehungsberechtigten lieber ganz auf einen Kindergartenplatz verzichten? 11. 10. 2016 Palka AfD B e g r ü n d u n g In einem Ortsteil der Gemeinde Haßmersheim wird seit einigen Monaten ein sogenannter Waldkindergarten angeboten. Die Umwandlung des Kindergartens war bei den Eltern von Beginn an umstritten und erfolgte für manche übereilt. Es gibt keinen anderen Kindergarten im Ortsteil, sodass die Erziehungsberechtigten ohne großen Aufwand keinen anderen Kindergarten zur Wahl haben. Die anderen Kindergärten in Haßmersheim selbst sind zudem ausgelastet. Fast ein halbes Jahr wurde der Waldkindergarten nur mit einem Zelt betrieben, bis jetzt ein Bauwagen kam, der im Problemfall Schutz bieten soll. Bis heute gibt es keine Toiletten – weder für die Kinder, noch die Betreuer. Das Gelände ist nicht umzäunt. Trotzdem sollen nur zwei Erzieherinnen den Überblick behalten. Die Vorteile der Waldkindergärten sind bekannt. Die Frage ist, ob derselbe Betreuungsschlüssel praktikabel ist. Zudem stellt sich in diesem Fall die Frage, wieso mit dem Betrieb nicht gewartet werden konnte, bis Unterkunft, Umzäunung und sanitäre Anlagen verfügbar sind. Die quasi Zwangseinweisung in eine bestimmte Art von Kindergarten (in dem Fall einen Waldkindergarten), da keine Plätze in regulären Kindergärten frei sind, greift zudem massiv in Wahlfreiheit und Erziehungsrecht der Eltern ein. Die Kleine Anfrage soll daher klären, ob diese Umstände rechtens sind, vom Gesetzgeber so vorgesehen waren oder ob die Landesregierung Handlungsbedarf sieht. A n t w o r t * ) Mit Schreiben vom 23. November 2016 Nr. 32-6930.0/754 beantwortet das Minis - terium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, dem Ministerium für Soziales und Integration und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Anforderungen muss ein Kindergarten erfüllen, damit ein dort ange - botener Platz dem Kinderförderungsgesetz, der Landesgesetzgebung und ggf. existierenden Rechtsverordnungen gerecht wird? Nach § 45 SGBVIII benötigen Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, für den Betrieb der Einrichtung eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 773 Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn: 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen , fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Diese Voraussetzungen werden im Rahmen des Antrags auf Betriebserlaubnis vom Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg (KVJS) geprüft, indem sowohl das Personal namentlich (mit Qualifikation und Beschäftigungsumfang) genannt sowie die Grundrissfläche mit Nutzflächenaufstellung und die pädagogische Konzeption eingereicht werden muss. 2. Welche Anforderungen muss ein sogenannter Waldkindergarten oder Naturkindergarten erfüllen (Bauvorschriften, Umzäunung, Freigelände, anzubietende Geräte und Materialien, etc.)? Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die Träger einer Kindertages - einrichtung erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII zu erhalten (s. o.), müssen Träger eines Waldkindergartens folgende zusätzliche Unterlagen einreichen: • Karte des Waldgebietes bzw. Grundstückes mit genauer Bezeichnung der Parzelle • Genehmigung des Wald- bzw. Grundstückseigentümers • Genehmigung der zuständigen Forstbehörde oder der Naturschutzbehörde • Name des betreuenden Försters • Ggf. Landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zur Aufstellung eines Bauwagens/ Errichtung einer Schutzhütte, Baugenehmigung • Grundrissplan der beheizbaren Schutzhütte bzw. des beheizbaren Bauwagens • Genehmigung durch die zuständige Brandschutzbehörde • Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt bzgl. Händereinigung , Fäkalienbeseitigung, Impfungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen • Kindergartenordnung für Eltern über Besonderheiten der Betriebsführung • Versicherung, dass folgende Ausstattung der Fachkräfte vorhanden ist: Mobiltelefon, Erste-Hilfe-Ausstattung, Getränke für die Kinder • Bei Aufnahme von zweijährigen Kindern: Nachweis über Schlaf- und Wickelmöglichkeiten • Bei Ganztagsbetreuung: Nachweis über Schlafmöglichkeiten, WC, warmes Mittagessen • Versicherung, dass die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Mit Kindern im Wald“ eingehalten werden Waldkindergärten unterliegen dann einer baurechtlichen Genehmigungspflicht, sofern zu ihrem Betrieb bauliche Anlagen eingerichtet werden, die nicht als verfahrensfrei definiert sind. Bereits ein zur ortsfesten Nutzung vorgesehener Bauwagen stellt als Gebäude eine solche verfahrenspflichtige bauliche Anlage dar. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 773 4 Bauordnungsrechtlich handelt es sich ggf. bei dieser baulichen Anlage um einen Sonderbau nach § 38 Abs. 2 Nr. 6 Landesbauordnung (LBO), sofern sie zur Betreuung von mehr als acht Kindern bestimmt ist; in diesem Fall können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Anforderungen, welche an die für Waldkindergärten typischerweise errichteten Schutzhütten beispielsweise zu stellen wären, sind: • Von der Anforderung eines Waldabstands von 30 m ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO eine Ausnahme erforderlich. • Eine eventuelle Feuerstätte muss nach § 32 LBO betriebs- und brandsicher sein. Dafür sind Abstände zu brennbaren Baustoffen einzuhalten und die Ab - gase sind ordnungsgemäß ins Freie abzuleiten. Dies ist gemäß § 67 Abs. 5 LBO durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu bescheinigen. • Es ist eine Toilette erforderlich, eine Wasserspülung ist nicht zwingend. Bauplanungsrechtlich wäre typischerweise zu prüfen, ob die durch den Waldkindergarten geplante bauliche Ausführung und Ausstattung mit den bundesgesetzlichen Vorschriften zum Schutz des Außenbereichs und den naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Häufig stellt sich die Frage, ob eine Schutzhütte oder die ortsfeste Aufstellung eines Bauwagens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert ist. Bei klassischen Waldkindergärten ist aufgrund der besonderen Zweckbestimmung in der Regel die Verwirklichung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zulässig, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Vorhaben zur Erreichung des (privilegierten) Zwecks auch erforderlich ist. Könnten beispielsweise in Ortslagen, die an Waldflächen angrenzen, für den Waldkindergarten dienende Räume errichtet oder zur Verfügung gestellt werden, deren Nutzung zumutbar ist, so wäre eine Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gegeben. In diesem Fall bedarf es der Prüfung, ob eine Schutzhütte oder ein Bauwagen im Außenbereich gleichwohl zugelassen werden könnte. Wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung ge - sichert ist, ist dies nach § 35 Abs. 2 BauGB möglich. Baurechtlich ist keine Einfriedung des Freigeländes erforderlich. Grundsätzlich gelten in der Tagesbetreuung für Kinder unabhängig von der Betreuungsform die gleichen hygienischen Standards. Der Infektionsschutz ist unabhängig von der Betreuungsform sicherzustellen. Waldkindergärten unterliegen als Gemeinschaftseinrichtung dem Infektionsschutz - gesetz (insbesondere §§ 33, 34 und 36) sowie der infektionshygienischen Über - wachung durch das Gesundheitsamt. Nähere Ausführungen zu den Hygieneanforderungen sind dem Hygieneleitfaden für die Kindertagesbetreuung des Landesgesundheitsamtes zu entnehmen, der u. a. spezielle Hinweise für Waldkindergärten enthält. 3. Gibt es offizielle (vorgeschriebene oder empfohlene) Vorgehensweisen, was bei einem Waldkindergarten im Falle eines plötzlichen starken Unwetters, Hagels oder Schneefalls und anderer Extremsituationen bis hin zur Gefahr eines Wald - brandes zu tun ist, insbesondere wenn der Waldkindergarten über keinerlei Gebäude oder Wagen zur Unterkunft verfügt? Die Landesforstverwaltung hat in einem Merkblatt „Waldkindergärten“ (Stand Februar 2010), das auch vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg (KVJS) veröffentlicht wurde, die wesentlichen Aspekte und Informationen zum Betrieb von Waldkindergärten aus Sicht des Waldbesitzes dargestellt . Dort wird unter der Ziffer 3 auch auf die besonderen Gefahren im Wald hinge - wiesen. Insbesondere zu der in der Frage angesprochenen Vorgehensweise bei Unwettern wie Gewittern, Stürmen und anderen Extremsituationen wie Nassschnee oder Eisregen wird empfohlen, wegen der damit verbundenen Baumgefahren den Aufent- 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 773 halt im Wald zu vermeiden. Ggf. kann der Zugang zum vereinbarten Waldort im Falle von Schadereignissen wie Sturmwürfen oder Eisbrüchen nicht gewährleistet werden. Hinsichtlich der Waldbrandgefahr wird darauf hingewiesen, dass Feuer nur an den dafür fest eingerichteten Feuerstellen unter Aufsicht angezündet werden darf. Eine vom KVJS geforderte Voraussetzung zur Betriebsführung eines Waldkinder - gartens ist eine beheizbare Schutzhütte oder ein Bauwagen. 4. Welche Mindestpersonalschlüssel hat das gemäß § 2 a Absatz 4 Kindertages - betreuungsgesetz zuständige Kultusministerium festgelegt und künftig geplant? 5. Würde sie für Waldkindergärten eine höhere Zahl von Betreuern in Relation sowie eine höhere Mindestzahl an Betreuern für gerechtfertigt halten? Die personelle Besetzung in einer Waldkindergartengruppe umfasst zwei Vollzeitfachkräfte während der gesamten Öffnungszeit. Darüber hinaus empfiehlt der KVJS, eine weitere geeignete Betreuungskraft einzusetzen. Bei Ganztagsbetreuung ist eine weitere geeignete Betreuungskraft zwingend erforderlich. Werden zweijährige Kinder in einer altersgemischten Waldkindergartengruppe betreut, sind ebenfalls zwei Vollzeitfachkräfte und eine weitere geeignete Betreuungskraft erforderlich. Eine Änderung dieser Festlegungen ist nicht beabsichtigt. 6. Gibt es erhöhte Gefahren für Waldkindergarten-Kinder, beispielsweise durch Zecken und Erkrankungen wie Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis, Babesiose, Ehrlichiose oder Rickettsiosen? Im Wald kommt der Mensch mit speziellen Infektionserregern in engeren Kontakt , die in dicht besiedelten Gebieten nur eine geringe Rolle spielen. Folgende Infektionen sind hierbei im Wesentlichen in Betracht zu ziehen: Tetanus, Hanta- Virus-Infektionen, Tollwut, alveoläre Echinokokkose und zeckenübertragene Infektionen (FSME, Borreliose). Eine Risikobewertung für diese Infektionen ist nachfolgend dargestellt. • Tetanus: Der sporenbildende Bazillus Clostridium tetani ist im Erdboden und im Darm von Mensch und Tier weit verbreitet. Dementsprechend sind besonders in der Landwirtschaft tätige Personen bei Verletzungen Wundstarrkrampf gefährdet. Es ist daher darauf zu achten, dass ein effektiver Impfschutz für Tetanus vorliegt . Ein erhöhtes Risiko für Waldkindergarten-Kinder ist nicht zu belegen. • Hanta-Virus-Infektionen: Hanta-Virus-Infektionen sind bei Kindern generell sehr selten. Bei Waldkindergarten-Kindern ist kein höheres Infektionsrisiko gegeben. • Tollwut: Deutschland gilt seit April 2008 nach den Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als tollwutfrei (d. h. frei von terrestrischer Tollwut). Auch vor dieser Zeit waren Tollwutfälle in Deutschland sehr selten. So wurden von Mitte der 70er-Jahre bis zum Jahr 2000 in Deutschland fünf Fälle regis - triert, von denen drei ihren Ursprung im Ausland hatten. Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 wurden insgesamt sechs Fälle von Tollwut gemeldet, die sich alle im Ausland infiziert hatten. Somit spielt die Tollwut heute keine Rolle mehr. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 773 6 • Der Kleine Fuchsbandwurm: Bei diesem Parasit ist der Fuchs der Endwirt und kann den Bandwurm im Darm tragen. Mit dem Kot werden die Eier des Wurms an die Umwelt abgegeben . Nagetiere nehmen bei der Nahrungssuche die Eier auf und die Larven des Parasiten gelangen über die Blutbahn meist in die Leber. Dort wächst der Parasit dann tumorartig und die Mäuse werden schwach bzw. sterben an der Infek - tion. So sind sie eine leichte Beute für andere Füchse. Im Darm entwickeln sich dann wieder erwachsene Würmer, die wiederum Eier ausscheiden. Wenn der Mensch Eier des Kleinen Fuchsbandwurms aufnimmt, kann es auch hier zum Befall der Leber kommen, die durch den Parasiten metastasenartig zerstört wird. Der Mensch ist für diesen Parasiten ein Fehlwirt. Zudem ist die Erkrankung beim Menschen äußerst selten. Seit Einführung der Meldepflicht im Jahr 2001 wurden in Deutschland jährlich ca. 30 Fälle gemeldet. Somit ist die Gefährdung für Waldkindergarten-Kinder nicht als erhöht einzuschätzen . • Zeckenübertragene Infektionen (Frühsommermeningoenzephalitis [FSME] und Lyme-Borreliose): Derzeit sind in Mitteleuropa v. a. zwei Infektionskrankheiten von Bedeutung, die durch Zecken übertragen werden, die FSME und die Lyme-Borreliose. Die FSME ist eine Viruserkrankung und nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Seit Einführung der Meldepflicht im Jahr 2001 werden in Baden -Württemberg jährlich 100 bis 200 FSME-Fälle gemeldet. Gegen das FSME- Virus ist eine wirksame Impfung für Erwachsene und Kinder verfügbar. Bei der FSME ist daher ein individueller Schutz möglich. Für die durch das Bakterium Borrelia burgdorferi ausgelöste Lyme-Borreliose besteht in Baden-Württemberg keine Meldepflicht. Schätzungen gehen von 60.000 bis 80.000 Neuerkrankungen pro Jahr in Deutschland aus. In Baden-Württemberg schätzt man die Neuerkrankungen auf 8.000 bis 10.000 Fälle pro Jahr. Ca. 20 Prozent der Zecken sind im Durchschnitt mit dem Erreger der Lyme-Borreliose infiziert. Eine Studie von Weisshaar et al. aus dem Jahr 2006 hat gezeigt, dass das Risiko eines Zeckenstiches für Waldkindergarten -Kinder 2,8fach und das Risiko für eine Lyme-Borreliose 4,6fach erhöht ist. Für die Lyme-Borreliose besteht daher für Waldkindergarten-Kinder eine höhere Infektionsgefahr. Die Lyme-Borreliose lässt sich in der Regel aber gut mit einem Antibiotikum behandeln, eine Impfung ist zurzeit nicht verfügbar. Die Babesiose spielt nur selten bei immungeschwächten Personen eine Rolle. Die Ehrlichiose (bzw. Anaplasmose) spielt in Deutschland humanmedizinisch keine Rolle. Bei den Rickettesien ist die Rolle als humane Krankheitserreger für Deutschland noch nicht endgültig geklärt. Es scheint wenige Krankheitsfälle zu geben, obwohl sich die Zahl der mit Rickettsien infizierten Zecken in den letzten Jahren erhöht hat. 7. Gibt es Statistiken zu diesen Gefahren? Außer den Ergebnissen der Studie von Weisshaar et al. aus dem Jahr 2006 zur Lyme-Borreliose (siehe Ziffer 6) sind der Landesregierung keine weiteren Daten zur Gefährdung von Waldkindergartenkindern im Hinblick auf Infektionen bekannt . 8. Sind für Waldkindergärten besondere Versicherungen nötig, z. B. um abweichende Unfallgefahren abzusichern? Über die gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a) SGB VII hinaus, wonach Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, ist eine spezielle Versicherung für Waldkindergärten zur Absicherung von Unfall- 7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 773 risiken nicht erforderlich. Die Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Mit Kindern im Wald“ (DGUV Information 202–074) informiert über die wichtigsten Hinweise zu Gefahren, zur Ausrüstung und zu Verhaltensregeln im Wald. 9. Können sich Kommunen, die Probleme haben, genügend Kindergartenplätze anbieten zu können, durch das Anbieten von absichtlich unattraktiven Kindergartenplätzen vor dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz drücken, da der angebotene Kindergarten Umstände aufweist, wegen denen die Er - ziehungsberechtigten lieber ganz auf einen Kindergartenplatz verzichten? Kindergärten im Sinne von § 1 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden- Württemberg bedürfen für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch das dafür zuständige Landes - jugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg und genügen aufgrund dessen den Anforderungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Im Rahmen der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII können Personensorgeberechtigte aber zwischen Einrichtungen desselben oder verschiedener Träger wählen. Der Landesregierung sind keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen , dass Kommunen „absichtlich unattraktive Kindergartenplätze“ anbieten. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport