Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 885 27. 10. 2016 1Eingegangen: 27. 10. 2016 / Ausgegeben: 01. 12. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat sie über die Nutzung des Anwesens Boschstraße Nummer 4 in 69469 Weinheim im Hinblick auf muslimisch-religiöse Zwecke? 2. Welche muslimische Organisation hält dort nach ihrer Kenntnis welche Art von Veranstaltungen ab? 3. Sind diese Veranstaltungen von der Stadt Weinheim genehmigt und kontrolliert die Stadt Weinheim die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften? 26. 10. 2016 Martin AfD Kleine Anfrage der Abg. Claudia Martin AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Illegales muslimisches Gebetszentrum in Weinheim? Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 885 2 B e g r ü n d u n g Seit über zwei Jahren wird von Anwohnern der Weinheimer Weststadt beobachtet , dass sich auf dem Anwesen Boschstraße Nummer 4 in regelmäßigen Abständen (an der Kleidung zu erkennende) größere Anzahlen muslimischer Glaubensangehöriger aus dem näheren und weiteren Umfeld versammeln. Diese Versammlungen finden offenbar in bewusster Abschottung zur umliegenden Bevölkerung statt, das Anwesen ist auch in keiner Weise als Gebetsraum o. ä. ausgeschildert. Bürger, welche sich vor Ort erkundigen wollten, wurden auf aggressive Art des Grundstücks verwiesen. Nachfragen von Bürgern an die Stadt Weinheim, den Bürgermeister und die Fraktionen des Gemeinderats wurden bisher nur ausweichend oder gar nicht beantwortet. Spätestens seit den islamistischen Anschlägen der letzten Monate wächst unter den Anwohnern die Sorge, dass in der Boschstraße vielleicht unkontrolliert islamistische Aktivitäten stattfinden könnten. Eine rasche und möglichst umfassende Information in dieser Sache erscheint dringend geboten, auch und gerade dann, wenn die Sorgen der Bürger unbegründet sein sollten. A n t w o r t Mit Schreiben vom 18. November 2016 Nr. 4-1083/313/ beantwortet das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse hat sie über die Nutzung des Anwesens Boschstraße Nummer 4 in 69469 Weinheim im Hinblick auf muslimisch-religiöse Zwecke? Zu 1.: Im Rahmen eines an die Stadt Weinheim gerichteten Nutzungsänderungsantrages vom April 2015 wurde der baden-württembergischen Polizei die Nutzungsänderung des Firmengebäudes in der Boschstraße Nr. 4 in 69469 Weinheim in einen sunnitischen Gebetsraum bekannt. Am 28. Mai 2015 erteilte die Stadt Weinheim eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten und kontrollierte die Einhaltung der baulichen Vorschriften. 2. Welche muslimische Organisation hält dort nach ihrer Kenntnis welche Art von Veranstaltungen ab? Zu 2.: Nach den derzeitigen Erkenntnissen sind die Räumlichkeiten keiner muslimischen Organisation zuzuordnen. Nach eigenen Angaben handelt es sich um einen losen Zusammenschluss sunnitischer Hanafiten und Schafiiten unterschiedlicher Nationalität, also um Anhänger zweier der vier traditionellen Rechtsschulen des sunnitischen Islams. Man nutze die Räumlichkeiten, um unabhängig von einer in Weinheim angesiedelten DITIB-Moschee das Gebet nach den eigenen Glaubensregeln durchzuführen, sowie als Treffpunkt. Der für die Räumlichkeiten Verantwortliche hat sich von einer salafistischen Auslegung des Islams distanziert. Zu der Örtlichkeit und den dort verkehrenden Personen liegen der Landesregierung keine staatsschutz- oder verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse vor. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 885 3. Sind diese Veranstaltungen von der Stadt Weinheim genehmigt und kontrolliert die Stadt Weinheim die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften? Zu 3.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine etwaige Genehmigungs - pflicht der Veranstaltungen vor. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration