Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 90 10. 06. 2016 1Eingegangen: 10. 06. 2016 / Ausgegeben: 14. 07. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Begründung wird die Hauptstraße in Umkirch nach ihrer Sanierung und ihrer Herabstufung von der Landesstraße L 115 zu einer Gemeindebzw . Kreisstraße entgegen dem Willen der Gemeinde Umkirch nicht unmittelbar zur Tempo-30-Zone erklärt? 2. Beabsichtigt sie, die Gemeinde Umkirch in ihrem Wunsch nach der Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Hauptstraße zu unterstützen? 3. Wenn ja, wie beabsichtigt sie dies zu tun? 4. Welche Rechtsgrundlagen ermöglichen es unseren Kommunen, autonom da - rüber zu entscheiden, ob in Straßen in ihrem Ortsgebiet Tempo-30-Zonen eingerichtet werden? 10. 06. 2016 Rolland SPD Kleine Anfrage der Abg. Gabi Rolland SPD und Antwort des Ministeriums für Verkehr Tempo 30 in der Hauptstraße in Umkirch Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 90 2 B e g r ü n d u n g Tempo 30 in Wohngebieten kann einen Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Lärmschutz leisten. Kommunen sollten daher vom Land bei der Umsetzung dieses Anliegens unterstützt werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 Nr. 3-3851.5-07/758 beantwortet das Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher Begründung wird die Hauptstraße in Umkirch nach ihrer Sanierung und ihrer Herabstufung von der Landesstraße L 115 zu einer Gemeindebzw . Kreisstraße entgegen dem Willen der Gemeinde Umkirch nicht unmittelbar zur Tempo-30-Zone erklärt? Bisher verläuft die L 115 von Gottenheim kommend durch Umkirch hindurch und bindet an die B 31 a an. Die K 4979 von Waltershofen her kommend mündet in der Ortsmitte Umkirch in die L 115. Nach dem vorliegenden Umstufungsplan soll die L 115 von Gottenheim kommend bis zur Einmündung der K 4979 zur Gemeindestraße abgestuft werden. Ab diesem Knotenpunkt soll die L 115 abgestuft und als K 4979 in nördlicher Richtung/Fahrtrichtung Hugstetten bis zur Einmündung in die B 31 a weitergeführt werden. Das letzte/östliche Teilstück der L 115 vom „Pfauenknoten“ bis zur Einmündung in die B 31a bei der Ausfahrt Umkirch „Zentrum“ soll zur Gemeindestraße abgestuft werden. Der Zeitpunkt der Umstufung wird vom Land bestimmt und ist derzeit noch offen. Zwischen der Einmündung der K 4979 von Waltershofen kommend in die L 115 bis zum Pfauenknoten bleibt die Hauptstraße durch Umkirch als K 4979 auch nach der Abstufung eine klassifizierte Straße. Die Anordnung einer Tempo-30-Zone darf sich nach den bindenden Vorgaben des § 45 Abs. 1 c der Straßenverkehrs-Ordnung nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) erstrecken und kommt daher für diesen Bereich nicht in Betracht. Im Bereich der künftigen Gemeindestraße (Gottenheimer Straße vom Ortseingang bis zur Einmündung in die K 4979) wurde im Vorgriff auf die anstehende Abstufung der Landesstraße der Einrichtung einer Tempo-30-Zone von der Unteren Straßenverkehrsbehörde zugestimmt und diese auch bereits angeordnet. In einem kleineren, abgegrenzten Bereich der künftigen K 4979 hat der Landkreis Breisgau -Hochschwarzwald als künftiger Straßenbaulastträger baulichen Maßnahmen der Gemeinde (Pflasterung der Fahrbahn, gestalterische Maßnahmen im Ortskern) zugestimmt, und die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes hat in diesem Abschnitt eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet . Die Ausdehnung dieser streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf die gesamte Ortsdurchfahrt konnte nicht angeordnet werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. In einem weiteren Bereich der Hauptstraße (K 4979) besteht derzeit eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h infolge immenser Straßenschäden . Nach der Sanierung dieses Teilstückes der K 4979 durch das Regierungspräsidium Freiburg noch in diesem Jahr fällt der Grund für die temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung weg. Ob und gegebenenfalls in welchem Bereich der Ortsdurchfahrt von Umkirch eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen in Betracht kommt, wird derzeit noch geprüft. Der gesamte Prozess wurde umfassend von der Unteren Straßenverkehrsbehörde begleitet und wiederholt mit der Gemeinde Umkirch und auch in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung erörtert. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 90 2. Beabsichtigt sie, die Gemeinde Umkirch in ihrem Wunsch nach der Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Hauptstraße zu unterstützen? 3. Wenn ja, wie beabsichtigt sie dies zu tun? Zu 2. und 3.: Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Hauptstraße im Zuge der K 4979 kommt aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht. Die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in dem baulich umgestalteten Teilabschnitt ist durch das Landratsamt bereits erfolgt. 4. Welche Rechtsgrundlagen ermöglichen es unseren Kommunen, autonom da - rüber zu entscheiden, ob in Straßen in ihrem Ortsgebiet Tempo-30-Zonen eingerichtet werden? Die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde vom Verordnungsgeber Bund gemäß § 44 StVO den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Kommunen haben in diesem Rechtsbereich kein Selbstbestimmungsrecht und können daher keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen selbstständig an - ordnen. Hermann Minister für Verkehr