Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 93 11. 06. 2016 1Eingegangen: 11. 06. 2016 / Ausgegeben: 14. 07. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. War ihr bekannt, dass der als Hassprediger bezeichnete Pakistani M. in einer Moschee in Bad Cannstatt auftreten würde? 2. Ist ihr bekannt, wie M. einreiste? 3. Ist ihr bekannt, wann M. einreiste? 4. Ist ihr bekannt, welches Visum M. hatte? 5. Welcher EU-Staat stellte das Visum des M. ihres Wissens nach aus? 6. Ist ihr der Inhalt der bisher von M. gehaltenen Predigten bekannt? 7. Ist ihr der Inhalt der Predigt des M. am 3. Juni 2016 in Bad Cannstatt bekannt? 8. Wie beurteilt sie die in Frage 7 genannte Predigt? 09. 06. 2016 Berg AfD Kleine Anfrage des Abg. Lars Patrick Berg AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration M. in Stuttgart Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 93 2 B e g r ü n d u n g Völlig zu Recht wird im Landtag das Thema Antisemitismus diskutiert und deutlich gemacht, dass gegen Antisemitismus keine Toleranz gegeben wird. Zugleich ist mit Sorge eine Radikalisierung zu erwarten, wenn einem offen antisemitisch auftretenden Prediger vor 300 Personen in Stuttgart eine Plattform geboten wird. Insbesondere, da laut Presseberichten offiziellen Stellen nicht bekannt gewesen sein soll, wie M. einreisen konnte. A n t w o r t Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 Nr. 4 1083/303/ beantwortet das Ministe rium für Inneres, Digitalisierung und Migration die Kleine Anfrage wie folgt: 1. War ihr bekannt, dass der als Hassprediger bezeichnete Pakistani M. in einer Moschee in Bad Cannstatt auftreten würde? Zu 1.: Am 31. Mai 2016 erlangte das Landeskriminalamt (LKA) einen Hinweis, dass im Internet für einen Vortrag eines islamischen Predigers in einer Moschee in Stuttgart am 3. Juni 2016 geworben wurde. In der Folge konnte eine entsprechende Ankündigung der Veranstaltung in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ festgestellt werden. Eine Sichtung der Ankündigung ergab, dass der pakistanische Gelehrte M. in der pakistanischen Moschee „Masjid al Madina“ in Stuttgart am 3. Juni 2016 einen Vortrag anlässlich des am 6. Juni 2016 beginnenden Fasten - monats Ramadan halten wollte. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) erfuhr am 31. Mai 2016 vom Besuch des Predigers im Rahmen einer bei ihm eingegangenen Presseanfrage. Zuvor waren dem LfV der Auftritt und die Besuchsankündigung nicht bekannt, zumal die Moschee bzw. der für die Moschee verantwortliche Verein vom LfV mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheit - liche demokratische Grundordnung derzeit nicht beobachtet wird. 2. Ist ihr bekannt, wie M. einreiste? 3. Ist ihr bekannt, wann M. einreiste? Zu 2. und 3.: Für den grenzpolizeilichen Schutz des Bundesgebietes ist die Bundespolizei zuständig (Art. 87 Abs. 1 S. 2 Var. 1 Grundgesetz, § 2 Bundespolizeigesetz). Der Landesregierung ist daher nicht bekannt, wie und wann M. einreiste. Sie hat das Bundesministerium des Innern diesbezüglich um Auskunft gebeten, das ausführt, vonseiten des Bundes werde kein Ein- und Ausreiseregister geführt, weswegen eine Beantwortung nicht möglich sei. Unbeschadet dessen hat das Bundesministerium des Innern um Verständnis gebeten, dass zu Angelegenheiten von Bundesbehörden im Zusammenhang mit parlamentarischen Anfragen eines Landesparlaments keine Antwort übermittelt werden könne. Die Bundesregierung und ihre Behörden unterlägen ausschließlich dem Kontrollrecht und dem damit korrelierenden Fragerecht des Deutschen Bundestages. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 93 4. Ist ihr bekannt, welches Visum M. hatte? 5. Welcher EU-Staat stellte das Visum des M. ihres Wissens nach aus? Zu 4. und 5.: Für Visaangelegenheiten sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (Art. 87 Abs. 1 S. 1 Var. 1 Grundgesetz, § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ) bzw. die Bundespolizei (Art. 87 Abs. 1 S. 2 Var. 1 Grundgesetz, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, § 2 Bundespolizeigesetz) zuständig. Der Landesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse im vorliegenden Fall. Sie hat daher das Auswärtige Amt um Auskunft gebeten, das ausführt, in den zurückliegenden Monaten hätten deutsche Auslandsvertretungen kein Visum an eine Person mit dem genannten Namen erteilt. Es sei nicht bekannt, welches Visum ggfs. ausgestellt worden sei. Es hat ferner ausgeführt, dass mit den übermittelten Personendaten eine zweifelsfreie Beantwortung der Frage, ob ein anderer Schengen-Staat ein Visum ausgestellt habe, nicht möglich sei. Die Visumerteilung durch einen Schengenpartner erscheine derzeit unwahrscheinlich, könne aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Außerdem sei es vorstellbar, dass die Person visumfrei hätte reisen können oder wegen abweichender Personalien ein Visumantrag nicht identifiziert werden könne. 6. Ist ihr der Inhalt der bisher von M. gehaltenen Predigten bekannt? Zu 6.: Eine aus Anlass der Presseberichterstattung durchgeführte Internetrecherche des LfV lässt darauf schließen, dass es sich bei M. um eine populäre Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in Pakistan und in den pakistanischen Diasporagemeinden handelt. Allein die Zahl der recherchierbaren veröffentlichten Videoaufnahmen von über 140.000 macht den hohen Verbreitungsgrad der überwiegend in Urdu gehaltenen Reden deutlich. In der Kürze der Zeit war dem LfV nur eine sehr kursorische Durchsicht möglich. Danach dürfte sich die Mehrzahl der Videos mit religiösen Unterweisungen aus dem sunnitisch sufistischen Bereich befassen. 7. Ist ihr der Inhalt der Predigt des M. am 3. Juni 2016 in Bad Cannstatt bekannt? 8. Wie beurteilt sie die in Frage 7 genannte Predigt? Zu 7. und 8.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass M. bei seinem Auftritt in Stuttgart verfassungsfeindliche Aussagen getätigt haben könnte. Insbesondere der Titel in der veröffentlichten Ankündigung zur Veranstaltung legt nahe, dass der Vortrag sich überwiegend mit den „Vorzügen des Fastenmonats Ramadan“ beschäftigte. Strobl Minister für Inneres, Digitalisierung und Migration