Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 971 16. 11. 2016 1Eingegangen: 16. 11. 2016 / Ausgegeben: 19. 12. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen werden im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg zur Früherkennung der aktuellen Geflügelpest ergriffen? 2. Welche Konzepte zur Beprobung von Wildvögeln liegen vor? 3. Welche Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich der heimischen Geflügelbestände hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegt? 4. Wie hoch ist die Gefahr einer Infizierung von Menschen durch das aktuelle Geflügelpestvirus H5N8? 5. Welche Maßnahmen sind bereits erfolgt? 6. Wie hoch beziffert sie die Schäden von Geflügelbauern im Zollernalbkreis? 7. Wie sollen die Geflügelbauern entschädigt werden? 8. Welche Verordnungen greifen bei Puten, Gänsen, Hühnern und allen anderen Geflügelarten? 9. Wie reagiert sie auf die Tatsache, dass trotz Aufstallung und Haltung des gesamten Geflügelbestands im Stall dennoch der Virus H5N8 auftritt? 14. 11. 2016 Herre AfD Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Geflügelpest im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 971 2 B e g r ü n d u n g Nach der Bundesverordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle -Krankheit (Geflügelpestverordnung) vom 23. Dezember 2005 haben Halter von Hühnern ihre Tiere gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um die Haltung von vier oder tausend Hühnern handelt . In der Praxis werden die Impfungen als Schluckimpfung durchgeführt. Tab - letten werden dem Trinkwasser beigegeben. In § 7 der Geflügelpestordnung heißt es, dass über die durchgeführten Impfungen der Besitzer Nachweise zu führen hat. In Deutschland, den Niederlanden und in England sind bereits mehrere Fälle von Vogelgrippe Typ H5N8 in der Geflügelhaltung aufgetreten. Berichten zufolge wird möglicherweise der hochansteckende Virus H5N8 durch Vogelkot übertragen . Aus Sicherheitsgründen könne es daher sein, dass das Freilandgeflügel in Risikogebieten sicherheitshalber im Stall bleiben müsste, solange Wildvögel die betreffende Region überquerten. In Baden-Württemberg sind bereits mehrfach Höfe von Geflügelgrippe, vermutlich durch rastende Wildvögel, bei Betrieben mit Freilandhaltung betroffen gewesen und sind es ganz aktuell. In der neuerlichen Geflügelpest (Stand November 2016) gibt es auch nachweisbare Herden, die zuvor im Stall zum Schutz gehalten wurden und trotzdem mit dem gesamten Bestand mit dem Virus H5N8 infiziert sind. Mit dieser Kleinen Anfrage soll das derzeitige Ausmaß und die aktuelle Situation im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg berücksichtigt und näher beleuchtet werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 Nr. Z(33)-0141.5/81F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen werden im Zollernalbkreis und in Baden-Württemberg zur Früherkennung der aktuellen Geflügelpest ergriffen? 2. Welche Konzepte zur Beprobung von Wildvögeln liegen vor? Zu 1. und 2.: Die Bevölkerung ist über das Seuchengeschehen am Bodensee informiert worden und Verhaltenshinweise wurden ausgegeben. Hierzu gab Minister Hauk mit Land - rat Hämmerle am 9. November 2016 in Konstanz eine Pressekonferenz, in der die ersten Maßnahmen dargestellt wurden. Es fand eine enge Abstimmung aller Bodenseeanrainerländer zum Vorgehen über regelmäßige Telefonkonferenzen statt. Landesweit werden sämtliche gefundene Wildvogelkadaver eingesammelt und an die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg sowie an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf – Diag - nostikzentrum zur Untersuchung der Todesursache verbracht. Anlässlich einer ers ten Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes vom 9. November 2011 zum Auftreten von hochpathogener aviärer Influenza (Geflügelpest) vom Subtyp H5N8 in Deutschland wurden die verstärkte Untersuchung von Wildvögeln und die Intensivierung der Beobachtungen von Auffälligkeiten im Wildvogelbestand empfohlen. Die aktualisierte Risikobewertung vom 2. Dezember 2016 ist unter dem Link: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/ klassische-gefluegelpest/ zu finden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 971 Unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Geflügelpest-Verordnung sowie der ergänzenden Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung vom 8. März 2016 wurden in Baden-Württemberg folgende Maßnahmen ergriffen, um eine Erregerausbreitung im Wildvogelbestand rechtzeitig zu erkennen: 1) Verdoppelung des Probenkontingents auf 340 Tiere aus der regulären Jagdstrecke auf klinisch gesunde Wildenten und Wildgänse während der Jagdsaison mittels kombinierten Rachen-/Kloakentupfer. 2) Sensibilisierung und Einbindung der Jagdausübungsberechtigten in die Beobachtung von vermehrten Totfunden oder gehäuften Erkrankungsfällen bei allen Wildvogelarten sowie die umgehende Mitteilung dieser Auffälligkeiten an die Veterinärämter. 3) Einbindung der Jagdausübungsberechtigten in die alternative, ganzjährige Beprobung aller Vogelarten mittels Kottupfer bzw. Anlieferung auffälliger Vögel zu Untersuchungszwecken nach Rücksprache mit dem Veterinäramt. 4) Einbindung von haupt- und ehrenamtlichen ornithologischen Sachverständigen in die Beobachtung möglicher, auf Geflügelpest zurückzuführender Krankheits - erscheinungen und vermehrter Todesfälle sowie ggf. die Probenahme bzw. das Anliefern dieser Tiere in enger Abstimmung mit den zuständigen Veterinärbehörden , insbesondere in den für Wasservögel besonders bedeutsamen Rastund Überwinterungsgebieten. 5) Einbindung des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart (Abteilung Ornithologie ), des Max-Planck-Institutes (Vogelwarte Radolfzell) sowie der Universität Heidelberg (Institut für Pharmazie und Molekulare Biotechnologie) in die Beobachtung und Beprobung von Wildvögeln. Es werden je Standort 60 Kottupferproben im Abstand von 21 Tagen genommen. Damit soll erfasst werden , in welche Gebiete das Virus weitergetragen wird. Im Zollernalbkreis findet ein sogenanntes passives Monitoring statt: Die Bürgermeisterämter haben darüber informiert, wie beim Auffinden toter Wildvögel vorzugehen ist. 3. Welche Vorsorgemaßnahmen hinsichtlich der heimischen Geflügelbestände hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegt? Zu 3.: Zur Besprechung der Lage fanden Telefonkonferenzen der Länder auf Einladung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) statt. Die betroffenen Länder stellten ihre jeweilige Lage dar und die daraufhin getroffenen Maßnahmen. In Baden-Württemberg gab es verendete Wildvögel am Bodensee. Um den Eintrag des Geflügelpestvirus in Hausgeflügelbestände zu verhindern, wurden zunächst in der Bodenseeregion in Abstimmung mit den Bodenseeanrai - nerländern eine risikobasierte Aufstallung des Geflügels und zusätzliche Bio - sicherheitsmaßnahmen angeordnet. Zudem wurden Biosicherheitsmaßnahmen ent - lang des gesamten Rheins im Land angeordnet. Am 17. November 2016 hat Minis ter Hauk eine landesweite Aufstallungspflicht für Geflügel mit erweiterter Buchführungspflicht und Biosicherheitsmaßnahmen für sämtliche Geflügelhaltungen veranlasst, um die direkte und indirekte Übertragung des Tierseuchenerregers von Wildvögeln auf gehaltene Vögel und Hausgeflügel zu verhindern und eventuelle Einträge in Geflügelbestände frühzeitig zu erkennen. Diese Maßnahmen auf Landesebene wurden durch eine Eilverordnung des BMEL, die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen mit erweiterten Biosicherheitsmaßnahmen, ergänzt. In der Sitzung des Zentralen Krisenstabs Tierseuchen am 12. November 2016 wurde ein bundesweit einheitliches, risikoorientiertes Vorgehen zum Schutz vor der Geflügelpest beschlossen. Anhand der regionalen Risikoprofile wollen die Bundesländer dort die Aufstallung von Geflügel anordnen, wo die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags von H5N8 hoch ist. Das sind insbesondere Feuchtgebiete, Rastgebiete von Zug- und Wildvögeln aber auch Gebiete mit einer hohen regionalen Dichte von Geflügelbetrieben. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 971 4 Die Bund-Länder-Task-Force Tierseuchen wurde damit beauftragt, einheitliche Maßnahmen, die in den Risikogebieten zur Anwendung kommen sollen, zwischen den Ländern abzustimmen. Einig waren sich Bund und Länder darin, dass Hygiene - und Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelbetrieben erhöht werden müssen . Die dazu möglichen Anordnungen aus dem Bundesrecht wollen die Länder einheitlich treffen. Weitere Telefonkonferenzen des Zentralen Krisenstabes zur Koordinierung der Maßnahmen fanden am 15. November und am 21. November 2016 statt. Die Eilverordnung des Bundes zu Biosicherheitsmaßnahmen in kleinen Betrieben ist am 21. November 2016 in Kraft getreten. Diskutiert wird, ob darüber hinaus eine Eilverordnung des Bundes zur Aufstallung von Geflügel erlassen werden sollte. Zwischenzeitlich gibt es in den meisten Ländern landesweite Aufstallungsanordnungen außer im Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen. 4. Wie hoch ist die Gefahr einer Infizierung von Menschen durch das aktuelle Geflügelpestvirus H5N8? Zu 4.: Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Bundesinstitut für Risikobewertung übernehmen die Risikobewertung für die Bundesrepublik Deutschland. Als Haupt - übertragungsweg des Vogelgrippevirus von Geflügel auf den Menschen gilt der direkte Kontakt mit lebendem infiziertem Geflügel. Dagegen gibt es bisher keine Belege für die Infektion des Menschen durch rohe Eier bzw. Erzeugnisse mit rohem Geflügelfleisch. Da das Virus sehr hitzeempfindlich ist, gelten gut erhitztes Geflügelfleisch und gekochte/ausreichend erhitzte Eier als unbedenklich. Die beim Umgang mit Geflügelfleisch/Eiern üblichen vorbeugenden Maßnahmen der Küchenhygiene zum Schutz vor bedeutenden Zoonosenerregern, wie z. B. Salmonellen oder Campylobacter, sind als Prophylaxe geeignet. Infektionen des Menschen mit H5N8 wurden bislang weltweit nicht nachgewiesen. 5. Welche Maßnahmen sind bereits erfolgt? Zu 5.: siehe Antwort zu Frage 1, 2 und 4. 6. Wie hoch beziffert sie die Schäden von Geflügelbauern im Zollernalbkreis? Zu 6.: Bisher sind keine Schäden amtlich bekannt geworden. 7. Wie sollen die Geflügelbauern entschädigt werden? Zu 7.: Bei Nachweis von H5N8 als Ursache von Tierverlusten wird die zuständige Be - hörde den Ausbruch der Geflügelpest feststellen und weitere Maßnahmen anordnen . Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit, zu deren Bekämpfung es spezielle Vorschriften gibt. Nach § 15 Tiergesundheitsgesetz (Entschädigung für Tierverluste) haben Tierhalter grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung in Geld für Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen. Zudem gibt es eine Entschädigung für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 971 8. Welche Verordnungen greifen bei Puten, Gänsen, Hühnern und allen anderen Geflügelarten? Zu 8.: Bei Puten, Gänsen, Hühnern und allen anderen Geflügelarten greift die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564). 9. Wie reagiert sie auf die Tatsache, dass trotz Aufstallung und Haltung des gesamten Geflügelbestands im Stall dennoch der Virus H5N8 auftritt? Zu 9.: Die landesweite Aufstallungspflicht für Geflügel und die Anordnung besonderer Biosicherheitsmaßnahmen für sämtliche Geflügelhaltungen sollen die direkte und indirekte Übertragung des Tierseuchenerregers von Wildvögeln auf gehaltene Vögel und Hausgeflügel verhindern. Unter Laborbedingungen kann man infizierte (Versuchs-)Tierbestände gegen eine nicht infizierte Umwelt abschotten. Unter den Bedingungen, die eine landwirtschaftliche Tierhaltung schaffen kann, ist dies jedoch nur eingeschränkt möglich. Hier geht es darum, das Eintreten des größtmöglichen Schadens – der Infektion eines Geflügelbestandes – soweit möglich zu verhindern. Die Gefahren des indirekten Eintrags, beispielsweise durch unzureichend gereinigte Stiefel und Schutzkleidung von Betreuungspersonen und Besuchern , unsaubere Fahrzeugreifen (bei maschineller Einstreu oder Fütterung), nicht ausreichend vor Wildvögeln geschützte Lagerung von Futter oder Einstreumate - rial und anderem gestalten sich betriebsspezifisch sehr variabel. Einzelne Ausbrüche in Hausgeflügelbeständen oder bei gehaltenen Vögeln stellen die Be - mühungen, eine Barriere zwischen infizierten Wildvögeln, Geflügel und gehaltenen Vögeln aufzubauen, nicht grundsätzlich in Frage. Sie regen nach der Suche relevanter Hygienemängel zur Verbesserung der Biosicherheitsmaßnahmen an. Hauk Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz