Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 978 17. 11. 2016 1Eingegangen: 17. 11. 2016 / Ausgegeben: 23. 12. 2016 K l e i n e A n f r a g e Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sie Kenntnis darüber, wie sich die Saatkrähenpopulation in Baden-Württemberg und vor allem im Zollernalbkreis in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat, beginnend ab 2006? 2. Wo sind die flächenmäßig regionalen Problembezirke und wie wird auf den Schadenbezug reagiert? 3. Was unternimmt sie, damit die Population nicht weiter zunimmt, sondern stattdessen eingedämmt wird, um so wirksam Schäden zu verringern? 4. Wurde in den vergangenen Jahren mit der Versicherungswirtschaft ein Konzept erarbeitet, um solche Schäden abzusichern? 5. Gibt es nach ihrer Kenntnis Möglichkeiten, um solche Schäden bei möglichen Gesellschaften zu versichern? 6. Wenn Geschädigte vonseiten der öffentlichen Hand bei solchen Schadensereignissen entlastet werden – in welcher Art und welchem Umfang geschieht dies? 7. Welche rechtlich zulässigen Maßnahmen dürfen zur Vertreibung von Saatkrähenkolonien zur Anwendung kommen? 8. Hielte sie es in Absprache mit Fachverbänden nicht für sinnvoll, das bestehende Bejagungsverbot terminlich vorzuziehen, um Schäden zu verringern? 9. Ist es möglich, mit einer Gesetzesänderung die übermäßig stark geschädigten landwirtschaftlichen Gebiete zu entlasten? 02. 11. 2016 Herre AfD Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Schäden in der Landwirtschaft und in Innenstädten durch Saatkrähen Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 978 2 B e g r ü n d u n g In letzter Zeit beklagen sich immer mehr Einwohner in Albstadt über vermehrte Verschmutzung, Verkotung sowie Ruhestörung durch die Zunahme der Popula - tion der Saatkrähe. Auch andere Städte wie Freiburg, Emmendingen und Lahr haben in Baden-Württemberg mit knapp 8.000 Brutpaaren zu kämpfen. Die Reduzierung des Bestands ist rechtlich problematisch, da die Vogelart nach der EG- Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt ist. Doch auch wenn die Vogelart Schutz genießt, ist die Belästigung durch Saatkrähen in Städten an gewissen Punkten nicht mehr tragbar. Optische Vergrämungsmaßnahmen führen vielerorts zu keinem bzw. das Beschneiden und Kappen von Baumkronen nur zu geringem Erfolg. Das Fällen der Bäume führte zu einer Verteilung der Kolonie in die nahe Umgebung. Es zeigt sich, dass die Problematik der Saatkrähe nur durch ein gezieltes Vorgehen im Einklang mit naturschutzrechtlichen Vorgaben gelöst werden kann. Die Regulierung von Rabenvogel-Beständen ist auch in Baden-Württemberg zwischen Jägern und Naturschützern ein heftig umstrittenes Thema. Dieser Streit darf nicht auf dem Rücken der Landwirte oder den Einwohnern in Städten ausgetragen werden. Mit dieser Kleinen Anfrage soll die Situation im Zollernalbkreis sowie in Baden-Württemberg näher beleuchtet werden. A n t w o r t Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Nr. 72-0141.5/8 beantwortet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Minis - terium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat sie Kenntnis darüber, wie sich die Saatkrähenpopulation in Baden-Württemberg und vor allem im Zollernalbkreis in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat, beginnend ab 2006? Zur Entwicklung der Population der Saatkrähe in Baden-Württemberg wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Rapp und Neumann CDU – Drucksache 16/921 – verwiesen. Für den Zollernalbkreis sind keine Brutvorkommen der Saatkrähe bekannt. 2. Wo sind die flächenmäßig regionalen Problembezirke und wie wird auf den Schadenbezug reagiert? 3. Was unternimmt sie, damit die Population nicht weiter zunimmt, sondern stattdessen eingedämmt wird, um so wirksam Schäden zu verringern? Zu den regionalen Problembezirken hinsichtlich der von Saatkrähen verursachten Schäden wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Rapp und Neumann CDU – Drucksache 16/921 – verwiesen. Hinsichtlich der Reaktionsmöglichkeiten auf von der Saatkrähe in Baden-Württemberg verursachten Schäden wird auf die Antwort zu Frage 6 der genannten Kleinen Anfrage verwiesen. 4. Wurde in den vergangenen Jahren mit der Versicherungswirtschaft ein Konzept erarbeitet, um solche Schäden abzusichern? 5. Gibt es nach ihrer Kenntnis Möglichkeiten, um solche Schäden bei möglichen Gesellschaften zu versichern? Eine allgemeine, unmittelbar aus den Rechtsvorschriften abzuleitende Verpflichtung des Staates zu Entschädigungszahlungen für von wild lebenden Tieren verur- 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 978 sachte Schäden besteht nicht. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Verant - wortung des Einzelnen, sich gegen mögliche Schäden privatwirtschaftlich zu versichern . Dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ist keine Versicherungsmöglichkeit gegen durch Krähen verursachte Schäden in der Landwirtschaft bekannt. 6. Wenn Geschädigte vonseiten der öffentlichen Hand bei solchen Schadensereignissen entlastet werden – in welcher Art und welchem Umfang geschieht dies? Hinsichtlich Entschädigungsleistungen seitens der öffentlichen Hand bei von Krähen verursachten Schäden wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen An - frage der Abgeordneten Dr. Rapp und Neumann CDU – Drucksache 16/921 – verwiesen. 7. Welche rechtlich zulässigen Maßnahmen dürfen zur Vertreibung von Saatkrähenkolonien zur Anwendung kommen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Rapp und Neumann CDU – Drucksache 16/921 – verwiesen. 8. Hielte sie es in Absprache mit Fachverbänden nicht für sinnvoll, das bestehende Bejagungsverbot terminlich vorzuziehen, um Schäden zu verringern? Die Saatkrähe unterliegt nicht dem Jagdrecht. Insofern kann das „Bejagungsverbot “ auch nicht terminlich vorgezogen werden. Letale Vergrämungen der streng geschützten Saatkrähen sind jedoch auf der Basis des Naturschutzrechts möglich, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG für Ausnahmen vom Tötungsverbot erfüllt werden. Die Beantragung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist an keine Fristen gebunden. 9. Ist es möglich, mit einer Gesetzesänderung die übermäßig stark geschädigten landwirtschaftlichen Gebiete zu entlasten? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Rapp und Neumann CDU – Drucksache 16/921 – verwiesen. Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft