Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 05.02.2016 1. Welche Anlaufstellen auf Landes- und kommunaler Ebene gibt es für Kinder und Jugendliche, an die sie sich mit ihren Anliegen, bei Problemen und bei Beratungsbedarf wenden können (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? Alle Kinder und Jugendlichen können sich mit ihren Anliegen , bei Problemen und bei Beratungsbedarf an die Erziehungsberatungsstellen wenden. In Bayern steht ein flächendeckendes Netz von rund 180 Erziehungsberatungsstellen in unterschiedlicher Trägerschaft zur Verfügung. Eine Auflistung dieser Beratungsstellen findet sich unter dem Link http://www.arbeitsministerium.bayern.de/familie/bera tung/erziehung/index.htm. Darüber hinaus gibt es das Online-Beratungsangebot der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V. (bke) für Jugendliche und junge Erwachsene. Folgende Angebote können hier genutzt werden: Die Einzelberatung (Mail-Beratung ), die offene Sprechstunde (Einzelberatung als Chat), der Gruppenchat oder der Themenchat sowie das Forum. Die Angebote werden von ausgebildeten und erfahrenen Beraterinnen und Beratern begleitet und moderiert. Die Beratung erfolgt kostenlos und anonym. Die Internetadresse lautet http://www.bke-beratung.de. Ein weiteres Angebot der Kinder- und Jugendhilfe, das auch bei Beratungsbedarf zur Verfügung steht, stellt die Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS – dar. JaS ist gewissermaßen die Filiale des Jugendamts an der Schule. Das Angebot richtet sich an junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind. Die jungen Menschen werden vonseiten der Jugendhilfe direkt am Ort der Schule durch sozialpädagogische Fachkräfte unterstützt. JaS ist intensivste Form der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Darüber hinaus haben alle Kinder und Jugendlichen das Recht, sich gemäß § 8 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) an das örtliche Jugendamt zu wenden. Besonders bei Not- und Konfliktlagen haben Kinder und Jugendliche gemäß § 8 Abs. 3 SGB VIII auch ohne Kenntnis der/des Personensorgeberechtigten einen Beratungsanspruch durch das Jugendamt, sofern der Beratungszweck durch eine Mitteilung an die/den Personensorgeberechtigten vereitelt würde. Das Verzeichnis der Jugendämter in Bayern ist abrufbar unter http://www.blja.bayern.de/service/ adressen/jugenaemter/index.php. 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10018 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 02.12.2015 Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Anlaufstellen auf Landes- und kommunaler Ebene gibt es für Kinder und Jugendliche, an die sie sich mit ihren Anliegen, bei Problemen und bei Beratungsbedarf wenden können (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? 2. Bei welchen Anlaufstellen können Kinder und Jugendliche derzeit Beistand bei Probleme im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten oder Jugendamtsverfahren erhalten (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? 3. Welche Fachkräfte sind in den bestehenden Anlaufstellen vertreten (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? 4. Wie hat sich die Nachfrage nach diesen Angeboten in den vergangenen Jahren entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? 5. Welchen Bedarf sieht die Staatsregierung für die Ergänzung und Erweiterung dieser Angebote in den kommenden Jahren? 6. a) Welche Erfahrungen hat die Staatsregierung bislang mit den vorhandenen Angeboten gemacht und welche Probleme sind der Staatsregierung in der Praxis bekannt ? b) Wie gedenkt die Staatsregierung auf mögliche Probleme zu reagieren? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10018 Der Landesheimrat Bayern trägt durch seine Arbeit auf Landesebene seit 2013 dazu bei, dass auch die Belange junger Menschen in stationären Einrichtungen artikuliert werden, und setzt sich dafür ein, die Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in den stationären Einrichtungen zu erweitern. Er ist als externes Gremium Anlaufstelle und heimübergreifende Beschwerdestelle für Kinder und Jugendliche aus Heimen. Weiterhin bündelt er die Interessen von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen und vertritt diese gegenüber der Politik, der Heimaufsicht und weiteren Akteuren, die für die Ausgestaltung und Rahmenbedingungen stationärer Hilfen zur Erziehung Verantwortung tragen. Der Landesjugendhilfeausschuss ist dabei unterstützender Ansprechpartner für den Landesheimrat. Nicht zuletzt fördert er den Austausch und die Kooperation zwischen den Heimräten oder vergleichbaren Gremien in den Einrichtungen. Der Landesheimrat Bayern ist erreichbar über die Internetadresse http://www.landesheimrat.bayern.de. Dort sind sowohl alle wichtigen Informationen (z. B. Flyer) abrufbar als auch die direkte Kontaktaufnahme per E-Mail möglich. Beim Bayerischen Landesjugendamt übernimmt eine für diese Aufgabe fest angestellte staatlich anerkannte Sozialpädagogin die Koordination der Geschäftsstelle des Landesheimrates. Zugleich können sich Minderjährige in Einrichtungen auch direkt an das unterbringende Jugendamt, an das örtliche Jugendamt oder direkt an die Heimaufsicht bei den Regierungen wenden. Im Jahr 2015 wurde in München der Verein „Unabhängige Ombudsstelle für die Kinder- und Jugendhilfe in Bayern “ gegründet, der sich das Ziel gesetzt hat, sowohl bei Konflikten mit dem Jugendamt als auch bei Konflikten mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen und ihre Familien Ansprechpartner zu sein. Durch Information und Beratung will der Verein sowohl auf regionaler als auch auf überregionaler Ebene eine ombudschaftliche Struktur in Bayern implementieren und dazu beitragen, dass Lösungen im Konfliktfall einvernehmlich und außergerichtlich gefunden werden. Weiterhin gibt es auf kommunaler Ebene zahlreiche Angebote für Kinder und Jugendliche. Nur beispielhaft soll hier auf das Angebot in der Landeshauptstadt München verwiesen werden, bei dem sich speziell Münchner Kinder, Jugendliche und Familien an das Kinderbüro der Stadt München wenden können. Eine flächendeckende Auflistung von Angeboten in den Kommunen liegt jedoch nicht vor. In fast allen kreisangehörigen Gemeinden in Bayern werden – einer Empfehlung des Bayerischen Jugendrings K. d. ö. R. (BJR), der vom Freistaat mit der Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Bereich der Jugendarbeit betraut ist, folgend – auf der politischen Ebene sog. Jugendbeauftragte (teilweise auch Jugendreferenten genannt) vom Gemeinderat benannt. Ihre Bestellung erfolgt im Rahmen der gemeindlichen Aufgaben nach Art. 30 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG). Die Jugendbeauftragten haben die Aufgabe, die Jugendarbeit in der jeweiligen Gemeinde zu unterstützen und als Ansprechpartner/-innen für junge Menschen in ihrer Gemeinde zu wirken; fachlich begleitet werden sie vom örtlich zuständigen Jugendamt sowie vom jeweiligen Kreisjugendring. Die Landestagung „Kommunale Jugendpolitik“, die vom BJR zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden durchgeführt wird, richtet sich u. a. an diese Zielgruppe. In den Jugendverbänden gibt es die sog. Vertrauenspersonen als Teil eines strukturellen Schutzkonzeptes gegen sexuelle Gewalt. Grundidee ist die Schaffung eines flächendeckenden Netzes von Vertrauenspersonen als regionale, interne Ansprechpersonen vor allem in Jugendverbänden zu Fragen der Prävention von sexueller Gewalt. Dem BJR obliegt es, die Aus- und Fortbildung, Begleitung und Vernetzung der Vertrauenspersonen sicherzustellen. Zudem sind regionale und überregionale Beratungstelefone vorhanden, die Kinder und Jugendliche bei Fragen, Problemen oder Schwierigkeiten anrufen können. Ein Beispiel hierfür ist die Nummer gegen Kummer (http://www. nummergegenkummer.de, Tel. 116111), ein Kinder- und Jugendtelefons welches gebührenfrei (auch vom Handy aus) angerufen werden kann und auch E-Mail-Beratung anbietet. 2. Bei welchen Anlaufstellen können Kinder und Jugendliche derzeit Beistand bei Problemen im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten oder Jugendamtsverfahren erhalten (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? Im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten beraten neben den 96 örtlichen Jugendämtern in Bayern auch die rund 180 Erziehungsberatungsstellen in allen Fragen der Partnerschaft , Trennung und Scheidung gemäß § 17 SGB VIII sowohl die Eltern als auch die jungen Menschen. Im Falle der Trennung und Scheidung der Eltern soll vorrangig ein einvernehmliches Konzept für die zukünftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge entwickelt werden. Dabei sind auch die betroffenen Kinder und Jugendlichen angemessen zu beteiligen (§ 17 Abs. 2 SGB VIII). Mit der Beteiligung von Kindern bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung wird den Rechten des Kindes auf beide Eltern, auf Beteiligung und Schutz Rechnung getragen. Dieses entwickelte und einvernehmliche Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen. Gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie sollen darin unterstützt werden, dass die zum Umgang mit ihnen berechtigten Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Auch hierbei stehen wieder alle kommunalen Jugendämter und die Erziehungsberatungsstellen zur Verfügung. Zahlreiche Erziehungsberatungsstellen bieten Gruppenangebote für Kinder und Jugendliche an, deren Eltern sich trennen oder scheiden lassen. In familiengerichtlichen Verfahren kann dem minderjährigen Kind gemäß § 158 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt werden, der das Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringt sowie im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen kann (§ 158 Abs. 4 FamFG). Wird durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35 a SGB VIII gewährt, so sind die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen. Sie sind auch bei der Auswahl einer Einrichtung oder Pflegestelle zu beteiligen. Ebenso Drucksache 17/10018 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 wird der Hilfeplan gemeinsam aufgestellt, sodass jederzeit die Möglichkeit besteht, die eigene Position einzubringen. Sind die Personensorgeberechtigten nicht mit dem Handeln des Jugendamts einverstanden, so können sie dieses von der Rechtsaufsichtsbehörde, der zuständigen Bezirksregierung , überprüfen lassen. 3. Welche Fachkräfte sind in den bestehenden Anlaufstellen vertreten (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? Da in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 72 SGB VIII das Fachkräftegebot gilt, treffen Kinder und Jugendliche, welche sich in den örtlichen Jugendämtern beraten lassen wollen , in der Regel auf sozialpädagogische Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Studium der Sozialen Arbeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, welches sie zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge “ berechtigt. Gemäß der Richtlinie zur staatlichen Förderung der Erziehungsberatungsstellen vom 29.05.2006, ist ein multidisziplinäres Team bestehend aus Fachkräften der Jugendhilfe erforderlich, um die Jugendhilfeleistung „Erziehungs-, Kinder- und Jugend- sowie Elternberatung“ zu erbringen. Hierzu gehören vorrangig Fachkräfte, die über ein erfolgreich abgeschlossenes psychologisches Universitätsstudium auf Master-Ebene, oder über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften auf Bachelor-Ebene mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ verfügen. Diese Fachkräfte sind aufgrund ihrer Qualifikation mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen (Klärung und Diagnostik, Beratung und Therapie) vertraut. Andere Fachkräfte können nur in begründeten Fällen bei einschlägiger Berufserfahrung, regelmäßiger Fortbildung und mit Zusatzausbildungen zum Einsatz kommen. Die Mindestpersonalausstattung liegt bei drei Vollzeitplanstellen für Fachkräfte und einer Verwaltungsfachkraft . Regelmäßige Fort- und Weiterbildung hat der Träger zu gewährleisten. Die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII wird in der Regel in den bereits erwähnten Erziehungsberatungsstellen , aber auch zusätzlich von anderen Diensten und Einrichtungen nach § 28 SGB VIII mit vergleichbarer Personalbesetzung und Befähigung geleistet. Gemäß der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS vom 20.11.2012 ist in der JaS eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge einzusetzen. Eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Qualifikation kann nur in begründeten Einzelfällen für Diplom-Pädagoginnen (Univ.)/ Diplom-Pädagogen (Univ.) bzw. Abgängerinnen und Abgänger der Universitäten mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften bei Nachweis des Studienschwerpunkts „Soziale Arbeit“ oder bei einschlägiger Berufserfahrung mit der Zielgruppe in der Jugendhilfe erteilt werden. Derzeit sind mindestens 109 überwiegend ehrenamtliche und zum Teil hauptberufliche Vertrauenspersonen im Rahmen des Schutzkonzepts gegen sexuelle Gewalt in der Jugendarbeit in Bayern aktiv. Sie sind überwiegend in Jugendverbänden tätig (Jugendorganisation Bund Naturschutz , Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Bayerische Sportjugend etc.), einige auch in Jugendringen oder anderen Feldern der Jugendarbeit. Hinzuzurechnen sind diejenigen Vertrauenspersonen, die durch hauptberufliche Verantwortliche und eigene interne Netzwerke ihrer Organisationen „versorgt“ werden (in der Evangelischen Jugend, der Jugend des Deutschen Alpenvereins und im Jugendrotkreuz). Nach Auskunft des BJR weisen die hauptberuflichen Vertrauenspersonen zum Schutz vor sexueller Gewalt in der Jugendarbeit je nach Hauptbeschäftigung (z. B. als Geschäftsführer/-in, Bildungsreferent/-in o. Ä.) sehr unterschiedliche formale Qualifikationen auf, eine spezielle „Ausbildung“ zur Vertrauensperson im Rahmen des Schutzkonzepts gegen sexuelle Gewalt in der Jugendarbeit existiert nicht; der BJR bietet regelmäßig Schulungen an, die im Wesentlichen auf Ehrenamtliche ausgerichtet sind. 4. Wie hat sich die Nachfrage nach diesen Angeboten in den vergangenen Jahren entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Angeboten und Standorten)? Laut Bayerischem Landesamt für Statistik erhielten im Jahr 2014 (letzter Stand der statistischen Erhebung; jeweils zum 31.12. eines Jahres) im Freistaat Bayern 20.477 Personen (2011: 19.481, 2012: 19.458, 2013: 19.340) Hilfe im Rahmen einer Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. Demnach ist also von einem aktuellen leichten Anstieg der Nachfrage auszugehen. Eine statistische Aufschlüsselung allgemeiner Beratungen von Kindern und Jugendlichen, also unterhalb der Schwelle einer Hilfe zur Erziehung gemäß § 28 SGB VIII, erfolgt nicht. Die Nachfrage nach Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, wie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung nachgewiesen haben. Der Freistaat Bayern unterstützt deshalb die für die Jugendsozialarbeit zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der JaS-Förderrichtlinie (Haushaltsansatz 2016: rd. 16,5 Mio. €). Aktuell werden 735 JaS-Stellen an 1.008 Schulen gefördert. Daten zur Nachfrage nach Vertrauenspersonen liegen nicht vor. Allgemein kann mitgeteilt werden: Die dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bekannten Erfahrungen von Vertrauenspersonen im Rahmen des Schutzkonzepts gegen sexuelle Gewalt in der Jugendarbeit sind sehr unterschiedlich. Einige waren bereits mit mehreren (Verdachts-)Fällen konfrontiert, andere schildern, dass sie in dieser Funktion nur sehr wenig gefordert sind. Übereinstimmend wird festgestellt, dass Vertrauenspersonen fast ausschließlich von Mitarbeiter(innen), Eltern oder Außenstehenden angefragt werden, nur in sehr seltenen Einzelfällen wenden sich betroffene Mädchen oder Jungen direkt an die Vertrauensperson. Wenn überhaupt, dann wird der Kontakt fast immer über eine dritte Person (z. B. beste/r Freund/in) hergestellt. 5. Welchen Bedarf sieht die Staatsregierung für die Ergänzung und Erweiterung dieser Angebote in den kommenden Jahren? Die Staatsregierung unterstützt die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf der Grundlage des Kinder - und Jugendprogramms mit Förderprogrammen, die zum Teil bundesweit beispielgebend sind. Insbesondere erfolgt die Förderung der Erziehungsberatungsstellen mit rund 7,4 Mio. € jährlich. Ergänzend zu den bisherigen Angeboten ist vor allem der Ausbau aufsuchender Formen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10018 geplant, z. B. durch Außensprechstunden der Erziehungsberatungsstellen in Kindertageseinrichtungen, Familienzentren und Schulen. Rat- und hilfesuchenden Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern muss es so leicht wie möglich gemacht werden, Beratung und Unterstützung zu erhalten. Ferner will die Staatsregierung bis 2019 den weiteren Ausbau der Jugendsozialarbeit an Schulen auf insgesamt 1.000 Stellen vorantreiben. Detaillierte Informationen hierzu, sowie zu den weiteren Zielsetzungen der Staatsregierung im Bereich der Kinderund Jugendhilfe sind im Kinder- und Jugendprogramm der Staatsregierung enthalten, das unter www.stmas.bayern.de/ jugend/programm abgerufen werden kann. 6. a) Welche Erfahrungen hat die Staatsregierung bislang mit den vorhandenen Angeboten gemacht und welche Probleme sind der Staatsregierung in der Praxis bekannt? Die Staatsregierung ist im engen Kontakt mit den Jugendämtern , die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig sind. Anhand der Berichte sowohl von Jugendämtern, Erziehungsberatungsstellen und der Jugendsozialarbeit an Schulen ist festzustellen, dass die Angebote für Eltern und junge Menschen wichtige Hilfen und Anlaufstellen sind (vgl. hierzu auch Ziffer 4). Auch stellt das Instrument der lokalen Vertrauenspersonen im Bereich der Prävention von sexuellem Missbrauch vor Ort in der Jugendarbeit einen wichtigen Baustein des abgestimmten Gesamtkonzepts der Staatsregierung zum Kinderschutz dar (vgl. Nr. 6.2 des Kinder - und Jugendprogramms der Staatsregierung). Aus Sicht der Staatsregierung sind die vorhandenen Angebote notwendig und ausreichend, damit junge Menschen die Möglichkeit haben, sich bei Problemlagen an qualifizierte Anlaufstellen zu wenden. Auf die in Ziffer 5 dargestellten Bedarfslagen wird hingewiesen. b) Wie gedenkt die Staatsregierung auf mögliche Probleme zu reagieren? Die Staatsregierung hat ihre Schwerpunkte in der Fortschreibung des Kinder- und Jugendprogramms 2013 dargelegt . Die dort formulierten Zielsetzungen haben nach wie vor Gültigkeit und werden weiterverfolgt.