Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10.02.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die psychiatrische Versorgung von minderjährigen Flüchtlingen – soweit es sich dabei um Asylbewerber i. S. d. Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) handelt – erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des AsylbLG. Dies gilt selbst für Leistungsbezieher nach § 2 AsylbLG, die sich seit 15 Mo naten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Deren gesundheitliche Versorgung wird zwar nach § 264 Abs. 2 SGB V von der nach Abs. 3 der Norm gewählten Krankenkasse (in organisatorischer Hinsicht) übernom men und sie erhalten hierzu nach § 264 Abs. 4 Satz 2 SGB V auch eine Krankenver sichertenkarte. Aber auch diese Flüchtlinge sind nicht gesetzlich krankenversichert, sie werden gesetzlich krankenversicherten Personen lediglich im Hinblick auf den Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsversorgung und den Leistungserbringern gleichgestellt. Auch wenn dieser Teil der minderjährigen Flüchtlinge damit unmittel baren Zugang zu vertragsärztlich zugelassenen oder ermächtigten Leistungserbrin gern hat, ist deren Versorgung – rechtlich betrachtet – nach wie vor keine vertrags ärztliche Versorgung. Nachdem die Leistungserbringer – Kinder- und Jugendpsychiater genauso wie Kin der- und Jugendlichenpsychotherapeuten – bei Leistungsbeziehern nach § 2 AsylbLG aber weitgehend identisch sind mit den entsprechenden Leistungserbrin gern in der vertragsärztlichen Versorgung, hat der Bundesgesetzgeber nun im Rah men der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Teil des sog. Asyl pakets 1) eine Ergänzung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) beschlossen, die zum 28.10.2015 in Kraft getreten ist. Hierdurch wurde in § 31 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV ein neuer Zulassungstatbestand geschaffen, durch den Ärzte mit einer entsprechenden abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Ein richtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Emp fängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen von Gewalt erlitten haben, ermächtigt werden können. Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern erfolgt durch die nach § 4 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des AsylbLG und der Asyldurch- 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10024 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom 10.11.2015 Versorgungssituation von traumatisierten minderjährigen Flüchtlingen Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Betten/Plätze ambulant, teilstationär und stationär stehen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik an bayerischen Kliniken zur Verfügung (bitte aufgelistet nach Regierungsbezirken )? b) Wo und welchen Bedarf sieht die Staatsregierung an weiteren Betten/Plätzen? 2. Wie bewertet die Staatsregierung die Forderung von Ärzten nach einer zentralisierten Planung? 3. Welche Maßnahmen hat bzw. will die Staatsregierung ergreifen, um die Versorgungssituation zu verbessern ? 4. a) Wie ist der aktuelle Gesprächsstand des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zu einem eigenen Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit psychischen Erkrankungen ? b) Gibt es bereits Entscheidungen? c) Wenn nein, wie bewertet die Staatsregierung den Vorschlag und eine entsprechende Umsetzung? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10024 führungsverordnung (DVAsyl) zuständigen Behörden, die Ressortzuständigkeit hierfür liegt beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Die Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erfolgt nicht durch die Staatsregierung, vielmehr hat der Bundesgesetzgeber diese Aufgabe den Kassenärztlichen Vereinigungen als Selbstverwaltungskörperschaften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung übertragen. Daher verfügt die Staats regierung zur Situation der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und damit auch zur Situation der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Ver sorgung von Minderjährigen über keine eigenen Daten, sondern kann ausschließlich auf Daten der hierfür gesetzlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) zurückgreifen. 1. a) Wie viele Betten/Plätze ambulant, teilstationär und stationär stehen für die Kin der- und Jugendpsychiatrie , -psychotherapie und -psychosomatik an bayerischen Kliniken zur Verfügung (bitte aufgelistet nach Regierungsbezirken)? Für die ambulante vertragspsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen waren mit Stand 28.08.2015 in Bayern insgesamt 161 Kinder- und Jugendpsychiater (Kopfzählung) sowie 29 Psychiatrische Institutsambulanzen (PIAs) zugelassen bzw. ermächtigt. Hinsichtlich der Verteilung auf die Regierungsbezirke wird auf unten ste hende Tabelle verwiesen. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten stellen in der vertragsärztlichen Be darfsplanung – anders als Kinder - und Jugendpsychiater – keine eigenständige Gruppe dar. Vielmehr werden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Mit glieder der bedarfsplanerischen Gruppe der Psychotherapeuten gemeinsam mit die sen beplant. Allerdings sieht § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V vor, dass Psychotherapeu ten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen, ein Versorgungsanteil von 20 % innerhalb der Bedarfsplanungsgruppe der Psychotherapeuten vorbehalten ist. Zum 28.08.2015 waren in Bayern 813 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen bzw. ermächtigt (Kopfzählung), insgesamt umfasste die Gruppe der Ver tragspsychotherapeuten 4.620 Mitglieder. Hinsichtlich der Verteilung auf die Regie rungsbezirke wird auf unten stehende Tabelle verwiesen. Kinder- und Jugendpsychiater/ PIAs Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Oberbayern 55 / 9 387 Oberfranken 9 / 4 50 Mittelfranken 19 / 3 112 Unterfranken 31 / 3 62 Oberpfalz 13 / 4 51 Niederbayern 12/ 3 48 Schwaben 23/ 3 108 Bayern* 161 / 29 813 Quelle: Versorgungsatlanten der KVB, Stand 28.08.2015 – http://www.kvb.de/ueber-uns/versorgunqsatlas/ * Da einzelne Ärzte/Psychotherapeuten auch in einem regierungsbezirkübergreifenden Planungsbereich bzw. in mehreren Planungsbereichen tätig sein können, ist die Summe der nach Köpfen gezählten Ärzten/Psychotherapeuten der einzelnen Regierungsbezirke wegen Mehrfachnennung größer als die Angabe für Bayern, bei der jeder Arzt/Psychotherapeut nur einfach berücksichtigt ist. Die Anzahl der Betten und Plätze der Fachrichtung Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (KJP) verteilen sich auf die Bezirke wie folgt: Fachrichtung KJP 2015 Betten Plätze Gesamt OBERBAYERN 236 111 347 NIEDERBAYERN 36 47 83 OBERPFALZ 28 50 78 OBERFRANKEN 28 44 72 MITTELFRANKEN 115 74 189 UNTERFRANKEN 88 46 134 SCHWABEN 93 70 163 BAYERN 624 442 1.066 Psychosomatische Behandlung von Kindern und Jugendlichen erfolgt (auch) im Rahmen der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin. Krankenhäuser, bei denen die Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin in den Krankenhausplan aufgenommen ist, können auch Kinderpsychosomatik anbieten, sofern sie die dafür erforderlichen Strukturvoraussetzungen erfüllen. Im Krankenhausplan erfolgt dann eine Bemerkung „PSO in der Fachrichtung KIN“. Eine spezielle Bedarfsplanung erfolgt in diesem Be reich – anders als in der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin – nicht. Dem entsprechend verfügt das Gesundheitsministerium auch nicht über genauere Daten (z. B. jährlich aktualisierte Anzahl Betten, Plätze, Auslastung) zu diesen Behand lungseinheiten. Bei folgenden Kliniken wurde die Ergänzung „PSO in der Fachrichtung KIN” in den Krankenhausplan eingetragen: Klinikum Schwabing Klinikum Harlaching Klinikum Dritter Orden, München-Nymphenburg RoMed Klinikum Rosenheim Kreisklinik Altötting Kliniken St. Elisabeth, Neuburg a. d. Donau Klinikum Traunstein Kinderkrankenhaus St. Marien Landshut Kinderklinik Dritter Orden Passau Klinikum Weiden Klinikum Fürth Leopoldina Krankenhaus der Stadt Schweinfurt Josefinum Augsburg Klinikum Memmingen Die von den Krankenhausträgern zum Zeitpunkt der Antragstellung angegebenen Kapazitäten betragen insgesamt rund 150 Betten sowie 14 Plätze. Hierbei können sich inzwischen allerdings Änderungen ergeben haben, da diese Daten vom Ge sundheitsministerium – im Gegensatz zu den der Planung unterliegenden Fachrich tungen – nicht jährlich abgefragt werden. Sollten die in der Fachrichtung Kinder- und Jugendmedizin vorgehaltenen Kapazitä ten nicht ausreichen, kann der Krankenhausträger nach Nachweis der Auslastung einen Antrag auf Erhöhung der Planbettenzahl stellen, sofern er nicht durch Um schichtung aus anderen Fachabteilungen seines Krankenhauses den Mehrbedarf decken kann. Bisher ist noch kein Krankenhausträger in diesem Sinne beim Ge sundheitsministerium vorstellig geworden. b) Wo und welchen Bedarf sieht die Staatsregierung an weiteren Betten/Plätzen? Die Bedarfsplanung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung durch Kinde- und Jugendpsychiater findet als Teil Drucksache 17/10024 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 der spezialisierten fachärztlichen Versorgung auf Ebene der 18 Raumordnungsregionen statt. Die Raumordnungsregionen Bayerischer Untermain, Würzburg, Main-Rhön, Regensburg , Landshut und Allgäu galten zum 28.08.2015 nach den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsa men Bundesausschusses als überversorgt und waren daher für weitere Niederlas sungen gesperrt. Für die Raumordnungsregion Oberpfalz-Nord besteht seitens des hierfür zuständigen Landesausschusses die Feststellung von Unterversorgung . In dieser Region konnten sich zum 28.08.2015 bis zum Eintreten einer Überversorgung noch 4,5 zusätzliche Kinder- und Jugendpsychiater niederlassen. Die KVB ist hier seitens des Landesausschusses aufgefordert, die Unterversorgung in angemessener Frist zu beseitigen; die KVB hat hierzu auch bereits Sicherstellungsmaßnahmen ge mäß ihrer Sicherstellungsrichtlinie aus dem von ihr gemeinsam mit den Krankenkas sen finanzierten Strukturfonds ausgeschrieben. Die übrigen 11 Raumordnungsregio nen gelten als regelversorgt mit insgesamt noch 18 zusätzlichen Niederlassungs möglichkeiten. In seiner Sitzung vom 26.11.2015 hat der Landesausschuss für die Raumordnungsregion Oberfranken-Ost zusätzlich eine innerhalb von drei Jahren drohende Unterversorgung durch Kinder- und Jugendpsychiater festgestellt. Der Landesausschuss hat daher die KVB aufgefordert, hier innerhalb dieser drei Jahre ausreichende Sicherstellungsnahmen zu ergreifen, um das Eintreten einer Unterver sorgung abzuwenden. Die Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt im Rah men der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zusammen mit den Psychothera peuten für Erwachsene (s. a. Antwort zu Frage 1 a) im Wesentlichen auf Kreisebene. Von den 79 bayerischen Planungsbereichen für die ambulante vertragspsychothera peutische Versorgung galten zum 28.08.2015 nach den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses 68 als überversorgt und wa ren daher für weitere Niederlassungen gesperrt. 11 Planungsbereiche galten als re gelversorgt, dort bestanden noch Niederlassungsmöglichkeiten für insgesamt 11 wei tere Psychotherapeuten. Aufgrund der im Rahmen der Antwort auf Frage 1 a bereits erwähnten Quotenregelung für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche betreuen, bestanden zum 28.08.2015 daneben noch 6,5 weitere Nieder lassungsmöglichkeiten ausschließlich für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu ten in an sich wegen Überversorgung bereits gesperrten Planungsbereichen . Unter versorgung oder drohende Unterversorgung durch Psychotherapeuten ist für keinen der bayerischen Planungsbereiche festgestellt. Karten zum Versorgungsstand und den Niederlassungsmöglichkeiten in den einzel nen Planungsbereichen stehen auf der Internetseite der KVB unter http://www.kvb.de/ praxis/online-angebote/niederlassungssuche/ zur Verfügung . In der Fachrichtung KJP stehen derzeit an 34 Einrichtungen 624 Betten und 442 ta gesklinische Plätze zur Versorgung psychisch erkrankter Kinder und Jugendlicher zur Verfügung. Für weitere Standorte wurden für insgesamt 156 Betten und 73 Plät ze Bedarfsfeststellungen erteilt. Insgesamt hat die akutstationäre psychiatrische Versorgung in Bayern – vor dem Hintergrund der Reformprozesse in der Psychiatrie – in allen Landesteilen ein stabi les Niveau erreicht. Zudem konnte durch den Aufbau tagesklinischer Einrichtungen bayemweit ein Netz an niederschwelligen und wohnortnahen Behandlungsangebo ten geschaffen werden. Die stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung ist in den letzten Jahren durch eine steigende Inanspruchnahme kinder- und jugendpsychiatrischer Einrich tungen gekennzeichnet. Diese Entwicklung wird – gerade vor dem Hintergrund einer erhöhten Sensibilität gegenüber psychiatrischen Erkrankungen – weiter zunehmen. Allerdings hängt die weitere Entwicklung in der teilstationären Versorgung auch maßgeblich von der Verfügbarkeit ambulanter und komplementärer Versorgungsan gebote ab. 2 Wie bewertet die Staatsregierung die Forderung von Ärzten nach einer zentrali sierten Planung? Die Bedarfsplanung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erfolgt eigenver antwortlich durch die KVB im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kranken kassen in Bayern nach den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsa men Bundesausschusses. Rechtliche Vorgaben hierfür erlässt der Bundesgesetzge ber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, von der er für den Bereich des Krankenversicherungs- und Vertragsarztrechts abschließend Ge brauch gemacht hat. Im ambulanten Bereich findet somit bereits eine zentral durch die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene gesteuerte Bedarfsplanung statt. Im Bereich der teil- und vollstationären Versorgung findet seit über 40 Jahren eine zentrale Krankenhausplanung durch das Gesundheitsministerium statt, bei dem zur Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Kran kenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) der Bayerische Krankenhausplanungsaus schuss gebildet ist. Mit der Einrichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90 a SGB V hat der Freistaat eine Institution geschaffen , die sich zukünftig unter Beteiligung einer Viel zahl von Akteuren des Gesundheitswesens mit sektorenübergreifenden Versor gungs- und Planungsfragen beschäftigen wird und hierzu Empfehlungen abgeben kann. Die konstituierende Sitzung des gemeinsamen Landesgremiums hat am 01.12.2015 stattgefunden. 3. Welche Maßnahmen hat bzw. will die Staatsregierung ergreifen, um die Ver sorgungssituation zu verbessern? Aufgrund der bundesgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen kann die Staatsregierung nicht unmittelbar Einfluss auf die ambulante vertragsärztliche Ver sorgung nehmen, da deren Sicherstellung der KVB als Selbstverwaltungsangelegen heit übertragen ist. Um die Versorgungslage im Freistaat und die diesbezüglichen Handlungsoptionen der bayerischen Selbstverwaltungspartner zu verbessern, setzt sich die Bayerische Staatsregierung aber kontinuierlich und erfolgreich auf Bundes ebene im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren fur bayerische Interessen ein. So konnte Bayern zum Beispiel im Rahmen des 2011 durchgeführten Gesetzge bungsverfahrens zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) durchsetzen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den jeweiligen Lan desverbänden der Krankenkassen seit 01.04.2012 von den grundsätzlich bundes einheitlichen Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichen können, soweit dies für eine bedarfsgerechte vertrags ärztliche Versorgung erforderlich ist. Zuvor war eine regional angepasste Bedarfsplanung überhaupt nicht möglich. Auch hatte sich Bayern im Rahmen der damaligen Novellierung der Bedarfsplanung Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10024 dafür eingesetzt, die psychotherapeutische Versorgung insbesondere im ländlichen Raum weiter zu verbessern. Aufgrund der darauf hin im Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelten neuen Bedarfsplanung wurden in Bayern seit Beginn der Umsetzung zum 01.07.2013 ca. 250 neue Vertragsarztsit ze für Psychotherapeuten geschaffen, die zum größten Teil bereits von niederlas sungswilligen Psychotherapeuten in Anspruch genommen wurden. Im Rahmen des zum 23.07.2015 in Kraft getretenen GKV- Versorgungsstärkungs gesetzes (GKV-VSG) konnte Bayern gemeinsam mit Sachsen zudem erreichen, dass bei Bedarf zukünftig auch Psychiatrische Institutsambulanzen losgelöst von einem Krankenhausstandort zur ambulanten Versorgung zugelassen werden können. Hiermit kann gerade im Bereich der ambulanten kinderund jugendpsychiatrischen Versorgung ein signifikanter Versorgungsbeitrag geleistet werden, falls es in der je weiligen Region zu wenig niedergelassene Kinder- und Jugendpsychiater gibt. Nicht zuletzt hat Bayern zusammen mit den übrigen Ländern im GKV-VSG auch erfolg reich daran mitgewirkt , dass im Rahmen der erneuten Überprüfung der Bedarfspla nung nochmals ein besonderer Fokus auf die ambulante psychotherapeutische Ver sorgung gelegt werden soll. Diese Prüfung soll der Gemeinsame Bundesausschuss bis Ende des Jahres 2016 abschließen und entsprechende Anpassungen in der Be darfsplanungsrichtlinie zum 01.01.2017 vornehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Zudem unterstützt die Staatsregierung die KVB durch ein eigenes För derprogramm bei der Durchführung ihres Sicherstellungsauftrages – auch im Hinblick auf die Versorgung durch Kinder- und Jugendpsychiater sowie durch Psychothera peuten. Um die derzeit qualitativ hochwertige medizinische Versorgung in Bayern auch zukünftig zu gewährleisten , hat das Gesundheitsministerium im Jahr 2012 das Förderprogramm zum Erhalt und zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung ins Leben gerufen. Das Förderprogramm ruht auf drei Säulen. So werden an Medizinstudierende , die sich verpflichten, ihre Weiterbildung im ländlichen Raum zu absol vieren sowie dort im Anschluss weitere fünf Jahre ärztlich tätig zu sein, Stipendien vergeben . Zudem sollen mit dem Programm innovative Projekte zum Strukturwandel im Gesundheitssystem gefördert werden. Darüber hinaus werden Niederlassungen und Filialbildungen von Ärzten gefördert. Zunächst konzentrierte sich die Niederlas sungsförderung auf Hausärzte, weil bei dieser Arztgruppe der Anteil der über 60-Jährigen bereits heute bei über 30 Prozent liegt. Nachdem das Problem der Überalterung mit wenigen Jahren Verzögerung auch bei anderen Arztgruppen auftreten wird, wurde die Niederlassungsförderung Mitte Dezember 2014 auf familiennahe Facharztgruppen ausgedehnt. Gefördert werden damit auch Vertragspsychothera peuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Zum 01.12.2015 wurde die Niederlassungsförderung auf alle Ärzte der allgemeinen fachärztlichen Versorgung ausge dehnt. Bei bestehender oder drohender Unterversorgung greifen zusätzlich auch die För derprogramme der KVB. Diese dienen der Verbesserung der Versorgungssituation . In unterversorgten Planungsbereichen werden bis zu 90.000 € Niederlassungsförde rung aus dem Strukturfonds zur Verfügung gestellt. Weitergehende Informationen hierzu können unter http://www.kvb.de/nachwuchs/arzt-in-praxis/ finanzielle foerdermoeglichkeiten/ abgerufen werden. Die voll- und teilstationären Kapazitäten in der Kinderund Jugendpsychiatrie wurden in den letzten Jahren in allen Landesteilen kontinuierlich ausgebaut. Allein in den letzten beiden Jahren wurden u. a. eine Tagesklinik für KJP in Landsberg am Lech (+15 Plätze, Bezirk Oberbayern ), zusätzliche Kapazitäten in der Fachrichtung KJP an der Heckseher Klinik in München (+20 Betten, Bezirk Oberbayern ), die Erweite rung der Kinder- und Jugendpsychiatrie am Bezirkskrankenhaus Ansbach (+13 Bet ten, Bezirk Mittelfranken), die Erweiterung am Klinikum Aschaffenburg (+12 Betten, Bezirk Unterfranken), die Errichtung einer Adoleszentenstation am Bezirksklinikum Obermain (+20 Betten und 4 Plätze, Bezirk Oberfranken) sowie die Errichtung einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Klinikum Weiden (+32 Betten, Bezirk Oberpfalz) auf den Weg gebracht . Aktuell sind insgesamt zusätzliche Kapazitäten von 156 Betten und 73 Plätzen bedarfsplanerisch bereits genehmigt , aber noch nicht in Betrieb. Durch den konsequenten Ausbau der teil- und vollstationären kinder- und jugendpsy chiatrischen Behandlungsangebote konnte die Versorgungssituation flächendeckend verbessert werden, sodass inzwischen in jedem Regierungsbezirk mindestens eine vollstationäre und mehrere teilstationäre Einrichtungen der KJP zur Verfügung ste hen. Bei den Dezentralisierungsmaßnahmen der vergangenen Jahre hat sich der Grund satz der unmittelbaren Anbindung der dezentralen psychiatrischen Einrichtungen an ein leistungsfähiges Akutkrankenhaus mit einer pädiatrischen Einheit sowohl in medizinisch-therapeutischer als auch wirtschaftlicher Sicht bewährt und wird auch künftig bei der Errichtung neuer Standorte für die stationäre Psychiatrie weiterver folgt. Der Ausbau der stationären Einrichtungen wird auch zukünftig unter Berücksichti gung regionaler Versorgungsbedürfnisse und Versorgungsstrukturen weiter vorange trieben. Krankenhausbauvorhaben zur Umsetzung als bedarfsnotwendig anerkannter Be handlungskapazitäten werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts mittel zeitgerecht finanziert. Hiervon profitieren auch die Bezirke als hauptverantwort liche Träger in der stationären Kinderund Jugendpsychiatrie. Die bisherige konse quente Förderung dringlicher Krankenhausbaumaßnahmen wird auch in Zukunft fortgesetzt. Wesentliche Voraussetzung für eine zeitnahe Realisierung zusätzlicher Behandlungskapazitäten ist aber, dass der jeweilige Krankenhausträger nach der Bedarfsfeststellung zügig ein geeignetes bauliches Konzept erstellt und mit den För derbehörden abstimmt. 4. a) Wie ist der aktuelle Gesprächsstand des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zu einem eigenen Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit psychischen Erkrankungen? b) Gibt es bereits Entscheidungen? c) Wenn nein, wie bewertet die Staatsregierung den Vorschlag und eine entsprechende Umsetzung? Die im Rahmen des For.UM (steht für Forum unbegleitete Minderjährige, ins Leben gerufen vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) interdisziplinär eingerichtete „Arbeitsgruppe Gesundheitsfra gen” und das Plenum For.UM (Teilnehmerkreis: Jugendämter, Träger der freien Ju gendhilfe, kommunale Spitzenverbände, Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, lnteressensvertretungen , andere Ressorts wie das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, das Staatsministerium für Bildung Drucksache 17/10024 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium der Justiz, das Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr (StMGP, StMBW, StMJ, StMI) befassten sich mit den kurativen/psychiatrischen Versorgungstrukturen. Als Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass die Sicherstellung bedarfsgerechter Versorgungs strukturen im Bereich Kinder - und Jugendpsychiatrie (zuständig für Beeinträchtigungen mit Krankheitswert) erforderlich ist. Hierzu sollen nach Auffassung des Plenums For.UM bedarfsgerecht weitere Kapazitäten geschaffen werden. Innerhalb der .Ar beitsgruppe Gesundheitsfragen” dieses Plenums wurde die Idee eines eigenen Kompetenzzentrums für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kontrovers diskutiert. Ein konkreter Vorschlag zur Errichtung eines solchen Kompetenzzentrums wurde jedoch nicht an das StMAS herangetragen, sodass eine Entscheidung hierüber nicht erfolgen konnte. Nach den Erfahrungen der Jugendhilfe haben unbegleitete Minderjährige sehr unter schiedliche Versorgungsbedarfe, die im jeweiligen Einzelfall vom jeweils zuständigen Jugendamt festzustellen sind. Kommen behandlungsbedürftige erlittene Traumata in Betracht, ist v. a. eine enge Zusammenarbeit mit den hierfür zuständigen Stellen und Fachkräften im Gesundheitsbereich (insb. der Kinder- und Jugendpsychiatrie ) erfor derlich. Hier kann im Einzelfall auch eine stationäre Unterbringung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung notwendig sein. Soweit ambulante medizinische Hilfen ausreichen, können im Rahmen der Jugendhilfe begleitende pädagogisch-therapeutische Maßnahmen mit dem Ziel der Verarbeitung belastender Leben sereignisse und der Entwicklung eines altersgemäßen Erlebens und Handelns zu sätzlich sinnvoll sein. In diesen Fällen entscheidet das zuständige Jugendamt auf Grundlage der Sozialpädagogischen Diagnose und des erstellten Hilfeplans ggf. im Zusammenwirken mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie über die Form einer geeig neten Betreuung (z. B. gemäß § 34 SGB VIII in Form von heilpädagogischen Grup pen mit Zuschaltung von ambulanten kinder- und jugendpsychiatrischen Maßnah men). Die Zusammenarbeit der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitsbereich ist neben der Bedarfsplanung in Bezug auf die erforderlichen Strukturen und Ange bote vor Ort als auch im Hinblick auf zielgerichtete Maßnahmen im Einzelfall uner lässlich. Generell gilt dies für die Feststellung von Bedarfen und die Abstimmung der Planungen.