6.1 Stimmt die Staatsregierung dem Bundesverbvand der Berufsbetreuer (BdB) dahingehend zu, dass es Reformbedarf bei den gesetzlichen Regelungen im Betreuungsrecht und in der Betreuungspraxis gibt? 6.2 Wenn ja, welche Pläne hat die Staatsregierung, um diese Mängel zu beheben? 6.3 Wenn ja, wird die Staatsregierung sich im Bundesrat für entsprechende Reformen einsetzen? 7.1 Hält die Staatsregierung die Differenzierung der Stundenansätze nach Aufenthaltsstatus und Vermögenslage für sachgerecht? 7.2 Wenn ja, worin besteht der Unterschied im Aufwand? 7.3 Wenn nein, ist geplant, dies zu ändern? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 16.02.2016 1.1 Wie viele Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen arbeiten in Bayern (bitte anhand der Regierungsbezirke sortiert auflisten)? Statistische Angaben zur Zahl der in Bayern tätigen Berufsbetreuer liegen der Staatsregierung nicht vor. Aus der jährlichen Betreuungsstatistik ergibt sich allerdings die Zahl der Betreuungsverfahren, in denen in dem betreffenden Jahr ein Berufsbetreuer bestellt wurde. So wurde im Jahr 2015 in 15.274 Betreuungsfällen ein Berufsbetreuer bestellt (Vorjahr: 14.638). Da die Statistik verfahrens- und nicht personenbezogen ist, ist es indessen nicht möglich, daraus Rückschlüsse auf die absolute Zahl der in Bayern tätigen Berufsbetreuer zu ziehen. 1.2 Wie viele dieser Personen arbeiten als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer oder in Betreuungsvereinen (bitte anhand der Regierungsbezirke sortiert auflisten)? Statistische Angaben zur Zahl der in Bayern ehrenamtlich oder für einen Betreuungsverein tätigen Betreuer (sog. Vereinsbetreuer ) liegen der Staatsregierung ebenfalls nicht vor. Auch hier ergibt sich allerdings aus der jährlichen Betreuungsstatistik die Zahl der Betreuungsverfahren, in denen in dem betreffenden Jahr ein ehrenamtlicher Betreuer bzw. ein Vereinsbetreuer bestellt wurde. So wurde im Jahr 2015 in 26.480 Betreuungsfällen ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt (Vorjahr: 26.409), in 22.572 dieser Fälle handelte es sich dabei um einen Familienangehörigen (Vorjahr: 22.413). In 2.730 Betreuungsfällen wurde ein Vereinsbetreuer bestellt (Vorjahr: 2.317). Da auch diese Statistik verfahrensund nicht personenbezogen ist, ist es in diesem Fall ebenfalls nicht möglich, daraus Rückschlüsse auf die absolute 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10131 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.01.2016 Gesetzliche Regelungen der Berufsbetreuer/-Innen Der Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen (BdB) bemängelt die seiner Ansicht nach zum Teil mangelhaften gesetzlichen Regelungen im Betreuungsrecht und in der Betreuungspraxis . Aus diesem Anlass frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen arbeiten in Bayern (bitte anhand der Regierungsbezirke sortiert auflisten)? 1.2 Wie viele dieser Personen arbeiten als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer oder in Betreuungsvereinen (bitte anhand der Regierungsbezirke sortiert auflisten )? 1.3 Wie viele Personen wurden seit dem Jahr 2013 durch selbstständige Berufsbetreuer/-innen, durch Betreuerinnen und Betreuer in Berufsbetreuervereinen und durch Ehrenamtliche betreut (bitte auf die einzelnen Jahre aufschlüsseln )? 2.1 Welche Zulassungsregelungen gibt es, um den Beruf des Berufsbetreuers ausüben zu können? 2.2 Wie lauten die gesetzlich festgeschriebenen verbindlichen Qualitätskriterien für die Tätigkeit als Berufsbetreuer und Berufsbetreuerin? 2.3 Wie wird sichergestellt, dass Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen fortgebildet und in ihrer Arbeit bei Bedarf angemessen unterstützt beziehungsweise begleitet werden? 3.1 Wie hat sich die Vergütung der Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen seit dem Jahr 2005 entwickelt? 3.2 Welche entstehenden Sach- und Versicherungskosten (bspw. Haftpflicht, Dolmetscherkosten oder Fahrtkosten ) können wie abgerechnet werden? 4.1 Wie hoch ist das gesetzlich definierte Zeitbudget für die berufliche Betreuung? 4.2 Wie wurde dieses Zeitbudget erhoben, berechnet und überprüft? 5.1 Wer ist für die Aufsicht über die Arbeit der Berufsbetreuer in Bezug auf die Qualität einer Betreuung im Hinblick auf Beratung, Bedarfsanalyse, Planung und Koordination verantwortlich? 5.2 Gibt es einheitliche Standards bei der Auswahl von Berufsbetreuern durch die Betreuungsbehörden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10131 Zahl der in Bayern tätigen ehrenamtlichen bzw. Vereinsbetreuer zu ziehen. 1.3 Wie viele Personen wurden seit dem Jahr 2013 durch selbstständige Berufsbetreuer/-innen, durch Betreuerinnen und Betreuer in Berufsbetreuervereinen und durch Ehrenamtliche betreut (bitte auf die einzelnen Jahre aufschlüsseln)? Statistische Angaben zur Zahl der in Bayern durch selbstständige Berufsbetreuer, durch Vereinsbetreuer bzw. durch ehrenamtliche Betreuer betreuten Personen liegen der Staatsregierung nicht vor. Aus der jährlichen Geschäftsübersicht der Amtsgerichte für Bayern insgesamt ergibt sich allerdings die Zahl der in Bayern zu einem bestimmten Stichtag laufenden Betreuungsverfahren und damit die Gesamtzahl der Personen, für die zum Stichtag eine rechtliche Betreuung besteht. Diese betrug zum Ablauf des Jahres 2012 189.695 und zum Ablauf des Jahres 2013 187.523. Die Geschäftsübersicht für das Jahr 2015, aus der sich die Zahl der zum Ablauf des Jahres 2014 anhängigen Betreuungsverfahren ergibt, liegt noch nicht vor. Aus der jährlichen Betreuungsstatistik folgt zudem, wie bereits zu den Fragen 1.1 und 1.2 ausgeführt, die Zahl der Betreuungsverfahren, in denen in dem betreffenden Jahr ein Berufsbetreuer bzw. ein ehrenamtlicher Betreuer oder ein Vereinsbetreuer bestellt wurde. Die Kombination dieser Angaben lässt mittelbar Rückschlüsse auf die ungefähre Zahl der Betreuten zu, die durch selbstständige Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer bzw. ehrenamtliche Betreuer betreut werden; eine exakte Bezifferung ist indessen nicht möglich. 2.1 Welche Zulassungsregelungen gibt es, um den Beruf des Berufsbetreuers ausüben zu können? Die Zulassungskriterien sind abschließend bundesrechtlich geregelt. Danach hat das Betreuungsgericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit zu treffen, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt (§ 1 Absatz 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), § 1836 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1908 i Absatz 1 Satz 1 BGB). Vor der erstmaligen Bestellung eines Berufsbetreuers hat das Betreuungsgericht zudem die Betreuungsbehörde zur Eignung des Betreuers und ggfs. zu der Frage anzuhören, ob zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in dem für die Bestellung als Berufsbetreuer erforderlichen Umfang übertragen sein werden. Die Betreuungsbehörde soll die Person ihrerseits auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen (§ 1897 Absatz 7 Satz 2 BGB). 2.2 Wie lauten die gesetzlich festgeschriebenen verbindlichen Qualitätskriterien für die Tätigkeit als Berufsbetreuer und Berufsbetreuerin? Zu den Kriterien für die Feststellung der Berufsmäßigkeit, also den Berufszulassungskriterien, wird auf die Antwort auf Frage 2.1 verwiesen. Hiervon zu unterscheiden ist die Bestellung zum Betreuer im einzelnen Betreuungsfall. Diese ist ebenfalls bundesrechtlich abschließend geregelt und richtet sich (allein) danach, ob der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Absatz 1 BGB). Die Staatsregierung hält die Ausrichtung des Bundesrechts allein an der Eignung des Betreuers für den Einzelfall nach wie vor für richtig. Die Betreuerbestellung darf sich nicht an dem letztlich standespolitischen Interesse an der Festschreibung eines Berufsbildes einschließlich schematischer , für die Berufsbetreuer statusbegründender Qualitätsanforderungen orientieren. Entscheidend für die Wahl des Betreuers muss vielmehr ausschließlich das Wohl des Betreuten im Einzelfall sein. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Eignung des Betreuers für den jeweiligen Fall das maßgebliche Bestellungskriterium ist, dessen Ausfüllung im Einzelfall den Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden überlassen bleibt. Schematische Vorgaben durch den Gesetzgeber werden der Vielgestaltigkeit der Einzelfälle nicht gerecht. So stellen etwa die Bedürfnisse eines betäubungsmittelabhängigen , dringend behandlungsbedürftigen jungen Menschen völlig andere Anforderungen an die Qualifikation eines Betreuers als der Bedarf eines Patienten mit beginnender Altersdemenz, der nicht mehr in der Lage ist, seine komplexen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung mehrerer Mietshäuser zu regeln. Schematische Kriterien wären auch nicht mit der nach wie vor gültigen und nach Auffassung der Staatsregierung richtigen Grundentscheidung des Gesetzgebers für den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung (§ 1897 Absatz 6 Satz 1 BGB) vereinbar, denn auch für den ehrenamtlichen Betreuer werden keine über die Eignung für den Einzelfall hinausgehenden schematischen Eignungskriterien aufgestellt. 2.3 Wie wird sichergestellt, dass Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen fortgebildet und in ihrer Arbeit bei Bedarf angemessen unterstützt beziehungsweise begleitet werden? Nach den einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen erfüllen sowohl das Betreuungsgericht als auch die Betreuungsbehörde Unterstützungs- und Beratungsaufgaben gegenüber den Betreuern. Das Betreuungsgericht berät die Betreuer und wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen (§ 1837 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1908 i Absatz 1 Satz 1 BGB). Die Betreuungsbehörde berät Betreuer auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben und sorgt dafür, dass in ihrem Bezirk ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist (§ 4 Absatz 3, § 5 Betreuungsbehördengesetz – BtBG). Es gibt daher von staatlicher bzw. kommunaler Seite mehrere voneinander unabhängige Angebote zur kostenfreien Beratung für Betreuer. Daneben existiert ein vielfältiges Angebot privater Träger. 3.1 Wie hat sich die Vergütung der Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen seit dem Jahr 2005 entwickelt? Die Betreuervergütung ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) bundesrechtlich geregelt. Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtBG, BGBl 2005 I S. 1073) am 1. Juli 2005 gilt ein Pauschalvergütungssystem. Die Pauschalvergütungssätze sind seither nicht verändert worden. Allerdings wurde bis dahin eingetretenen Kostensteigerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie Drucksache 17/10131 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zur Umsetzung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie -Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1809) Rechnung getragen, welches am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz wurden die selbstständigen Berufsbetreuer von der Umsatzsteuerpflicht (19 %) befreit. Der sich hieraus ergebende Einkommenszuwachs von rund 23 % wurde den Berufsbetreuern ungeschmälert belassen, obwohl die Umsatzsteuer in die Vergütungssätze eingerechnet war. Trotz der – mit o. a. Maßgabe - unveränderten Vergütungssätze sind die von den Landeshaushalten zu tragenden Kosten für die rechtliche Betreuung mittelloser Personen , u. a. aufgrund der Zunahme der Zahl der Betreuungen, bundes- und bayernweit erheblich angestiegen, von (bayernweit ) 52 Mio. € im Jahr 2006 auf nunmehr 84 Mio. € im Jahr 2015. Die Gesamtwerte ergeben sich aus folgender Tabelle: 2006 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Kosten für Berufsbetreuervergütung bundesweit 390 Mio. € 522 Mio. € 587 Mio. € 643 Mio. € 671 Mio. € 697 Mio. € 715 Mio. € Liegt noch nicht vor Kosten für Berufsbetreuervergütung im Freistaat Bayern 52 Mio. € 60 Mio. € 60 Mio. € 72 Mio. € 77 Mio. € 84 Mio. € 76 Mio. € 84 Mio. € 3.2 Welche entstehenden Sach- und Versicherungskosten (bspw. Haftpflicht, Dolmetscherkosten oder Fahrtkosten) können wie abgerechnet werden? Kraft bundesrechtlicher Regelung werden durch die Pauschalvergütung auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen abgegolten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 VBVG). Dies betrifft sämtliche Sach- und Versicherungskosten und sonstige Aufwendungen einschließlich der Dolmetscherkosten (zu Letzteren Bundesgerichtshof (BGH) XII ZB 246/13 vom 26. März 2014, FamRZ 2014, 1013). Aus Sicht der Staatsregierung besteht keine Veranlassung , vom Pauschalvergütungssystem abzurücken, zum Rechtszustand vor dem 1. Juli 2005 zurückzukehren und erneut (nur) konkret nachgewiesene Aufwendungen zu ersetzen . Die Staatsregierung weist darauf hin, dass der Übergang zum Pauschalvergütungssystem auch für die Berufsbetreuer mit erheblichen Vorteilen verbunden war, die nicht wieder aufgegeben werden dürfen. So verursachte die Einzelabrechnung bei den Betreuern einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand. Die Betreuer waren zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitskraft mit der Dokumentation und dem Nachweis ihrer Tätigkeit befasst. Das Pauschalierungssystem gewährt zudem eine planbare Vergütung, die zu feststehenden Fälligkeitsterminen ausbezahlt wird und nicht vom variierenden Zeitpunkt gerichtlicher Festsetzung abhängig ist. Die Staatsregierung weist auch darauf hin, dass erhöhte Aufwendungen, die in einem Betreuungsfall entstehen, nicht isoliert in den Blick genommen werden dürfen. Vielmehr geht das System der Pauschalvergütung davon aus, dass erhöhte Aufwendungen in einem Fall in der Regel dadurch ausgeglichen werden, dass in anderen Fällen geringere Kosten entstehen (sog. Mischkalkulation). Die Staatsregierung teilt indessen die Auffassung des Bundesverbandes der Berufsbetreuer, dass die Höhe der Pauschalvergütung unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung der Überprüfung bedarf. Diese muss aber in eine umfassende Untersuchung zur Qualität in der rechtlichen Betreuung eingebettet sein, die das für diese bundesrechtliche Frage zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwischenzeitlich in Auftrag gegeben hat. Gegenstand dieses Forschungsvorhabens, in dessen Beirat das Staatsministerium der Justiz vertreten ist, ist auch die Kostenentwicklung, u. a. auch hinsichtlich der Dolmetscherkosten , denen angesichts der Flüchtlingssituation aus Sicht der Staatsregierung eine zunehmende Bedeutung zukommen wird. 4.1 Wie hoch ist das gesetzlich definierte Zeitbudget für die berufliche Betreuung? Die Zahl der Stunden, die der Betreuer je beruflich geführter Betreuung im Monat abrechnen kann, ist bundesrechtlich in § 5 Absatz 1 und 2 VBVG geregelt. Sie kann in Tabellenform wie folgt wiedergegeben werden: abrechenbare Stunden pro Betreuung und Monat (§ 5 Abs. 1 und 2 VBVG) mittellose Betreute vermögende Betreute Zeitraum im Heim außerhalb eines Heimes im Heim außerhalb eines Heimes 1. bis 3. Monat 4. bis 6. Monat 7. bis 12. Monat ab dem 2. Jahr 4,5 Std. 3,5 Std. 3 Std. 2 Std. 7 Std. 5,5 Std. 5 Std. 3,5 Std 5,5 Std. 4,5 Std. 4 Std. 2,5 Std. 8,5 Std. 7 Std. 6 Std. 4,5 Std. 4.2 Wie wurde dieses Zeitbudget erhoben, berechnet und überprüft? Grundlage der in der Antwort zu Frage 4.1 wiedergegebenen bundesrechtlichen Regelung war eine vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene rechtstatsächliche Untersuchung zu „Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung“ des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG-GA), in deren Rahmen 1.808 repräsentativ ausgewählte Betreuungsakten hinsichtlich der konkret abgerechneten Stundenzahlen ausgewertet wurden. 5.1 Wer ist für die Aufsicht über die Arbeit der Berufsbetreuer in Bezug auf die Qualität einer Betreuung im Hinblick auf Beratung, Bedarfsanalyse, Planung und Koordination verantwortlich? Die Tätigkeit der Betreuer unterliegt kraft bundesrechtlicher Regelung der Aufsicht des Betreuungsgerichts (§ 1837 Absatz 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1908 i Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht jederzeit über die Führung der Betreuung Auskunft zu erteilen (§ 1839 BGB in Verbindung mit § 1908 i Absatz 1 Satz 1 BGB) und hierüber mindestens einmal jährlich zu berichten sowie Rechnung zu legen (§ 1840 BGB in Verbindung mit § 1908 i Absatz 1 Satz 1 BGB). Die Aufsicht des Betreuungsgerichts ist indessen nach der o.a. bundesrechtlichen Regelung auf die Einhaltung der für die Betreuung geltenden Rechtsnormen und der gerichtlichen Anordnungen im konkreten Betreuungsfall beschränkt. Im Übrigen führt der Betreuer die Betreuung selbstständig und unter eigener Verantwortung. Die Betreuer können allerdings auch insoweit auf die Beratung durch das Betreuungsgericht und die Betreuungsbehörde zurückgreifen. Hinsichtlich des Beratungsanspruchs wird auf die Antwort zu Frage 2.3 verwiesen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10131 5.2 Gibt es einheitliche Standards bei der Auswahl von Berufsbetreuern durch die Betreuungsbehörden? Auf gesetzlicher Ebene gilt der bundesrechtlich in § 8 Absatz 2 Satz 1 BtBG niedergelegte Maßstab, wonach die Betreuungsbehörde dem Betreuungsgericht eine Person vorschlägt, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet. Eine nähere gesetzliche Aufschlüsselung der Eignungskriterien ist aus Sicht der Staatsregierung aus den in der Antwort zu Frage 2.2 angegebenen Gründen nicht angebracht. Nach Auffassung der Staatsregierung sind indessen Empfehlungen unterhalb der gesetzlichen Ebene durchaus sinnvoll, weil sie einerseits eine gewisse Einheitlichkeit der Handhabung sicherstellen, andererseits aber aufgrund ihres Empfehlungscharakters offen für die Besonderheiten des Einzelfalls und darüber hinaus leicht an aktuelle Entwicklungen anpassbar sind. Zu nennen sind hier insbesondere die Empfehlungen des Deutschen Landkreistags, des Deutschen Städtetages und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl vom 31. Januar 2013 (http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_ rechtlicher_betreuer.pdf). 6.1 Stimmt die Staatsregierung dem Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) dahingehend zu, dass es Reformbedarf bei den gesetzlichen Regelungen im Betreuungsrecht und in der Betreuungspraxis gibt? Die Staatsregierung teilt die Auffassung des BdB, dass es einer Überprüfung bedarf, inwieweit die Vergütung der Betreuer noch den Anforderungen gerecht wird. Nach Auffassung der Staatsregierung kann diese Prüfung jedoch nicht losgelöst von einer realistischen Untersuchung der Qualität der Betreuung im Allgemeinen und der hierfür geltenden Rahmenbedingungen erfolgen. Die Frage, wie am besten gewährleistet werden kann, dass dem Betreuten eine auf den Einzelfall abgestimmte Betreuung zuteil wird, die die gesetzlichen Aufgaben der rechtlichen Betreuung erfüllt, muss Ausgangspunkt aller Überlegungen sein. Das für Fragen des Bundesrechts und damit der Betreuervergütung zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, in dessen Beirat das Staatsministerium der Justiz vertreten ist. Sollte diese Studie mit überzeugender Begründung ergeben, dass Änderungen im Betreuungsrecht , insbesondere eine maßvolle Erhöhung der Betreuervergütung zur Sicherstellung der Qualität der Betreuung erforderlich sind, so wird sich die Staatsregierung hierfür einsetzen. Bevor konkrete Ergebnisse der Studie vorliegen, lassen sich hierzu indes noch keine seriösen Aussagen treffen. 6.2 Wenn ja, welche Pläne hat die Staatsregierung, um diese Mängel zu beheben? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6.1 verwiesen. 6.3 Wenn ja, wird die Staatsregierung sich im Bundesrat für entsprechende Reformen einsetzen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6.1 verwiesen. 7.1 Hält die Staatsregierung die Differenzierung der Stundenansätze nach Aufenthaltsstatus und Vermögenslage für sachgerecht? Zum Hintergrund der Differenzierung nach der Vermögenslage des Betreuten ist auf die Ausführungen in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 15/4874, Seite 32) zu verweisen. Motiv des Bundesgesetzgebers für diese Differenzierung war danach, dass niedrigere Stundenansätze für mittellose Betreute wegen des in der Regel geringeren Aufwands für einen mittellosen Betreuten (zu ergänzen: insbesondere wegen im Schnitt geringeren Aufwands bei der Vermögensbetreuung) gerechtfertigt sind. Die Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus (im Heim oder außerhalb eines Heims) rechtfertigt sich durch das Ergebnis der dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zugrunde liegenden Untersuchung zu „Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung“ (vgl. die Antwort auf Frage 4.2). Die Untersuchung ergab, dass der Betreuungsaufwand bei Betreuten, die zu Hause leben, signifikant höher ist als bei Heimbewohnern. Vorbehaltlich eventueller neuerer Erkenntnisse aus dem gegenwärtig laufenden Forschungsvorhaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Qualität in der rechtlichen Betreuung sieht die Staatsregierung gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, die Erkenntnisse, die zu diesen Differenzierungen führten, infrage zu stellen. 7.2 Wenn ja, worin besteht der Unterschied im Aufwand ? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7.1 verwiesen. 7.3 Wenn nein, ist geplant, dies zu ändern? Hierzu wird auf die Antwort zu 7.1 verwiesen.