Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 15.02.2016 Zu 1.: Nach § 2 Satz 2 Nr. 1 der Schülerunterlagenverordnung (SchUntV) i. V. m. Nr. 2.2 der Bekanntmachung „Durchführungshinweise zum Umgang mit Schülerunterlagen“ vom 13. Oktober 2015 (KWMBl., S. 221) ist die Schülerakte in Papierform zu führen. Eine Akte im Sinn der SchUntV ist eine Zusammenstellung von zusammengehörigen Dokumenten (in diesem Fall einer bestimmten Schülerin oder eines bestimmten Schülers), die als Einheit behandelt werden . Ziel ist es, alle vorhandenen schriftlichen Informationen in dieser Angelegenheit jederzeit verfügbar zu halten. Das dient auch dem Prinzip der Schriftlichkeit (Aktenmäßigkeit), das nicht nur die Existenz, sondern auch die Verfügbarkeit von Dokumenten erfordert. Diese Pflicht zur Führung der Schülerakte in Papierform beruht darauf, dass derzeit kein schulartübergreifendes elektronisches System zur Verfügung steht, das eine vollständige elektronische Verwaltung und auch Archivierung der Schülerunterlagen ermöglicht. Elektronische Hilfsmittel dürfen selbstverständlich verwendet werden, soweit dies insbesondere datenschutzrechtlich zulässig ist. Zu 2.: Wie in der Antwort zu 1. bereits dargestellt, kann derzeit eine elektronische Aufbewahrung und Archivierung nicht erfolgen. Es müssen daher alle Schülerunterlagen für eine ordnungsgemäße Aktenführung in Papierform archiviert werden. Sofern ein Ausdruck der Notenblätter/Notenbögen nur bei Bedarf erfolgen sollte, wäre nicht sichergestellt, dass die Schülerakte in Papierform alle für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jeden Schülers wesentliche Unterlagen enthält, auf welche auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ohne Weiteres zurückgegriffen werden könnte. Zu 3.: Die Notenblätter/Notenbögen sind nach § 5 Satz 2 Nr. 2 SchUntV ein Jahr aufzubewahren, jedoch beginnt diese Frist nach Satz 3 erst mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Die angesprochenen Notenblätter/Notenbögen werden daher durchaus länger aufbewahrt und können auch für die weitere schulische Laufbahn von Bedeutung sein. Nur in Abschlussklassen erfolgt eine Aufbewahrung von lediglich einem Jahr. Es kommt daher nicht zu dem in der Frage angenommenen Verwaltungsmehraufwand durch alljährliche Vernichtung von Notenblättern/Notenbögen. 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10137 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Linus Förster SPD vom 14.01.2016 Elektronische Aktenführung von Schülerunterlagen Zum 1. Oktober 2015 wurde eine Anpassung der Schülerunterlagenverordnung (SchUntV) vorgenommen, die aus Sicht der betroffenen Schulen mit Blick auf das Zusammenspiel von elektronisch und in Papierform vorzunehmender Aktenführung Schwierigkeiten mit sich bringt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Mit welcher Begründung ist die Aktenführung in Papierform für Schülerunterlagen zwingend vorgeschrieben? 2. Warum ist gemäß der zum 1. Oktober 2015 angepassten Schülerunterlagenverordnung (SchUntV) ein Ausdruck von elektronisch geführten Notenblättern nicht nur bei Bedarf, sondern „mindestens jährlich“ vorgeschrieben ? 3. Wie ist es mit Blick auf den entstehenden Verwaltungsmehraufwand zu rechtfertigen, dass die „mindestens jährlich“ ausgedruckten Notenblätter gemäß neuer Schu- UntV nach einem weiteren Jahr wieder vernichtet werden müssen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.