Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 15.02.2016 1. Welche Mittel sind vonseiten der Staatsregierung vorgesehen, um den immensen Verwaltungsmehraufwand personell und finanziell zu stemmen (bitte aufgegliedert nach staatlichen und kommunalen Schulen), nachdem bei einem Schulwechsel, wie er insbesondere Flüchtlinge häufiger betrifft, im Einzelfall geprüft werden muss, welche Schülerunterlagen an die neue Schule weitergegeben werden und welche an der alten Schule verbleiben, die weiterzugebenden Originale jedoch kopiert werden müssen, wodurch der gesamte Akt weiterhin verwaltet werden muss? Ein „immenser Verwaltungsmehraufwand aufgrund der Schülerunterlagenverordnung (SchUntV)“ wird aus folgenden Erwägungen nicht anfallen: Bereits bisher war in den meisten Schulordnungen ausdrücklich die Weitergabe des Schülerbogens geregelt, der im Wesentlichen dem neuen Schülerstammblatt und dem Schullaufbahnbogen entspricht. § 52 Abs. 2 der Mittelschulordnung lautete z. B.: „(2) 1Der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften werden bei einem Wechsel an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2Bei einem Wechsel an eine andere Schule verbleiben der Schülerbogen und die Zeugnisdurchschriften zwanzig Jahre bei der Schule; die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag eine beglaubigte Abschrift des Schülerbogens.“ Die bisherige Regelung wurde nun in § 4 SchUntV schulartübergreifend vereinheitlicht und niederlegt. Eine spezielle Regelung zur Weitergabe sonstiger Schülerunterlagen bestand nicht, jedoch war auch bisher schon aus pädagogischen Gründen eine Weitergabe möglich und entsprach dem Verwaltungsvollzug. Hinsichtlich der Pflicht zur Anfertigung von Kopien ist mitzuteilen , dass nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SchUntV lediglich Kopien des bisherigen Schülerbogens bzw. des diesen ersetzenden Schülerstammblattes und Schullaufbahnbogens angefertigt werden müssen, Kopien anderer Schülerunterlagen sind nicht erforderlich. Auf Kopien dieser einzelnen Schülerunterlagen kann nicht verzichtet werden, da die darin enthaltenen Angaben von der abgebenden Schule zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden. Sofern eine Schülerin oder ein Schüler etwa eine Schulbesuchsbescheinigung benötigen sollte, müsste ohne Kopien entweder die Schule bei anderen Schulen nachfragen und um Rücksendung bitten oder die Schülerin bzw. der Schüler selbst müsste bei der entsprechenden Schule anfragen und die Rücksendung veranlassen . Dies würde einen erheblichen Mehraufwand 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10138 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Linus Förster SPD vom 14.01.2016 Umgang mit Schülerunterlagen von Flüchtlingen Zum 1. Oktober 2015 wurde eine Anpassung der Schülerunterlagenverordnung (SchUntV) vorgenommen, die aus Sicht der betroffenen Schulen Schwierigkeiten mit sich bringt. Insbesondere mit Blick auf die spezifischen Herausforderungen durch die Beschulung von Flüchtlingen führt dies zu Problemen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Mittel sind vonseiten der Staatsregierung vorgesehen , um den immensen Verwaltungsmehraufwand personell und finanziell zu stemmen (bitte aufgegliedert nach staatlichen und kommunalen Schulen), nachdem bei einem Schulwechsel, wie er insbesondere Flüchtlinge häufiger betrifft, im Einzelfall geprüft werden muss, welche Schülerunterlagen an die neue Schule weitergegeben werden und welche an der alten Schule verbleiben, die weiterzugebenden Originale jedoch kopiert werden müssen, wodurch der gesamte Akt weiterhin verwaltet werden muss? 2. Ist vonseiten der Staatsregierung eine Sonderregelung vorgesehen, die die Verwaltung der Schülerunterlagen von Flüchtlingen vereinfacht? 3. Möchte die Staatsregierung in Anbetracht der Tatsache, dass Gutachten über psychisch kranke oder traumatisierte Schüler nach einem Jahr vernichtet werden müssen , dies aber insbesondere im Fall von traumatisierten Flüchtlingen die Tätigkeit von Beratungslehrern und Schulpsychologen erheblich erschwert, an der Vernichtung der betreffenden Unterlagen nach einem Jahr festhalten ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10138 gegenüber dem in § 4 SchUntV vorgesehenen Verfahren darstellen. 2. Ist vonseiten der Staatsregierung eine Sonderregelung vorgesehen, die die Verwaltung der Schülerunterlagen von Flüchtlingen vereinfacht? Eine Sonderregelung erscheint nicht erforderlich und ist daher nicht vorgesehen. Vielmehr würde durch eine solche Parallelstruktur ein erheblicher Mehraufwand hervorgerufen . 3. Möchte die Staatsregierung in Anbetracht der Tatsache , dass Gutachten über psychisch kranke oder traumatisierte Schüler nach einem Jahr vernichtet werden müssen, dies aber insbesondere im Fall von traumatisierten Flüchtlingen die Tätigkeit von Beratungslehrern und Schulpsychologen erheblich erschwert , an der Vernichtung der betreffenden Unterlagen nach einem Jahr festhalten? Aus der Frage ist nicht ableitbar, welche Art von Gutachten psychisch kranker oder traumatisierter Schülerinnen und Schüler genau angesprochen werden. Soweit Gutachten außerschulischer Fachkräfte gemeint sind, die für die zur Unterstützung der Beratungstätigkeit von Schulpsychologen oder Beratungslehrkräften bestimmt sind, fallen diese Gutachten unter die Schweigepflicht und sind daher nicht Teil der Schülerakte, sondern verbleiben bei den Schulpsychologen und Beratungslehrkräften, vgl. § 2 Satz 3 SchUntV. Für diese Gutachten gilt dann – wie für Aufzeichnungen der Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte allgemein – vielmehr Ziffer III. 4.4 der Bekanntmachung „Schulberatung in Bayern“ vom 29. Oktober 2001 (KWMBl., S. 136): Diese Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Schulbesuchs der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers unter Verschluss zu halten und anschließend zu vernichten. Soweit Gutachten von Schulpsychologen und Beratungslehrkräften gemeint sind, die zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der Schule erstellt werden und zu den Schülerunterlagen genommen werden, liegen diese dann einerseits den Schulpsychologen und Beratungslehrkräften weiterhin bei deren Aufzeichnungen vor, andererseits werden diese Gutachten Teil der Schülerakte. Die Aufbewahrungsfrist beträgt hierfür nicht ein Jahr ab Erstellung , sondern nach § 5 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 SchUntV ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt. Somit werden lediglich Gutachten in Abschlussklassen ein Jahr ab Erstellung des Gutachtens aufbewahrt, im Übrigen über einen längeren Zeitraum.