8. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Datenweitergabe aus der Datei „Gewalttäter Sport“ an private Fußballvereine zur Verhängung von Stadionverboten (auf Grundlage der Statuten des Deutschen Fußball-Bundes )? 8.1 Wie ist das Verfahren zur Datenweitergabe ausgestaltet und welche Polizeidienststelle ist weshalb jeweils für die Anträge dieser Stadionverbote in Bayern zuständig? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10.02.2016 1. Welche Voraussetzungen muss eine Person erfüllen , um in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst zu werden (bitte unter Nennung aller Kriterien und des Erfassungsverfahrens)? In Bezug auf die Voraussetzungen wird auf die Antwort der Bundesregierung, Drucksache 17/9003 vom 16.03.2012, auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Katrin Kunert, Agnes Alpers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE verwiesen (siehe Anlage). In Bayern erfolgt die technische Erfassung durch das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA). 2. Wie viele Personen sind derzeit in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst? Mit Stand 04.01.2016 sind bundesweit 10.962 Personen in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst. 2.1 Wie viele Personen, die in Bayern gemeldet sind, sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst? Mit Stand 04.01.2016 sind 929 Personen mit erfasstem Wohnsitz in Bayern in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert . Jedoch ist zu beachten, dass die Erfassung des Wohnortes von einigen Bundesländern nicht durchgeführt bzw. bei einem Wohnungswechsel nicht aktualisiert wird. 2.2 Wie viele Personen mit bayerischer Vereinszugehörigkeit (bitte unter Nennung des Vereinsnamens) sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst? Mit Stand 04.01.2016 sind folgende Datensätze mit Vereinszuordnung zu einem bayerischen Verein in der Datei „Gewalttäter Sport“ vorhanden: 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10147 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.12.2015 Datenbank „Gewalttäter Sport“ Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Voraussetzungen muss eine Person erfüllen, um in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst zu werden (bitte unter Nennung aller Kriterien und des Erfassungsverfahrens )? 2. Wie viele Personen sind derzeit in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst? 2.1 Wie viele Personen, die in Bayern gemeldet sind, sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst? 2.2 Wie viele Personen mit bayerischer Vereinszugehörigkeit (bitte unter Nennung des Vereinsnamens) sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst? 3. Welche Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte haben die Betroffenen? 3.1 In welchen polizeilichen Datenbanken erscheint der Eintrag ? 4. Wie stellt sich die Situation in Bayern dar, nachdem in den Bundesländern Niedersachsen, Baden-Württemberg , Hessen und Berlin Fußballfans in weiteren Datenbanken neben der Datenbank „Gewalttäter Sport“ erfasst werden (z. B. sog. Datei „Szenekundige Beamte“ bzw. SKB-Datenbank)? 4.1 Falls auch in Bayern weitere vergleichbare Datenbanken existieren, welche Daten werden darin wie lange gespeichert und wer hat darauf Zugriff? 4.2 Falls auch in Bayern weitere vergleichbare Datenbanken existieren, ist eine Datenweitergabe an Dritte vorgesehen und welche Einsichts- und Löschungsrechte bestehen für die Betroffenen? 5. Wann sind erste Ergebnisse im Hinblick darauf zu erwarten , dass Inhalt und Struktur der Datei „Gewalttäter Sport“ durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe überprüft werden sollen? 6. Hat die Staatregierung Pläne, dem Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zu folgen, das plant, „Intensivtäter Gewalt und Sport“ künftig zentral zu erfassen ? 7. Welche Aufgaben hat die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS) in Bayern in Bezug auf Fußballspiele und wie erfüllt sie diese? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10147 Verein Anzahl der Personen FC Bayern München 435 FC Augsburg 63 FC Ingolstadt 2 FC Memmingen 7 FV Illertissen 3 SSV Jahn Regensburg 26 SpVgg Bayern Hof 3 SpVgg Bayreuth 2 SpVgg Greuther Fürth 126 SpVgg Unterhaching 6 SpVgg Weiden 3 SV Wacker Burghausen 45 TSV München von 1860 219 Würzburger FV 04 3 1. FC Eintracht Bamberg 10 1. FC Nürnberg 394 1. FC Schweinfurt 05 39 Gesamt: 1.386 3. Welche Einsichts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte haben die Betroffenen? Die Betroffenen haben aus Art. 48 Polizeiaufgabengesetz (PAG) grundsätzlich das Recht, auf Antrag von der Polizei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. Nach den Richtlinien zur Führung personenbezogener polizeilicher Sammlungen (PpS-Richtlinien) ist für Auskunftsanträge von Bürgern aus „Verbunddateien“ das Bayerische Landeskriminalamt zuständig. Anfragen über die von der Bayerischen Polizei gespeicherten Daten sowie Anträge auf Löschung von Daten werden für die bayerische Polizei zentral durch das Bayerische Landeskriminalamt bearbeitet. 3.1 In welchen polizeilichen Datenbanken erscheint der Eintrag? Die Datei „Gewalttäter Sport“ ist eine „Verbunddatei“ und im INPOL-Verfahren „Fahndungen“ implementiert. Im Rahmen einer Fahndungsabfrage wird der Hinweis angezeigt, dass die Person in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst ist. 4. Wie stellt sich die Situation in Bayern dar, nachdem in den Bundesländern Niedersachsen, Baden-Württemberg , Hessen und Berlin Fußballfans in weiteren Datenbanken neben der Datenbank „Gewalttäter Sport“ erfasst werden (z. B. sog. Datei „Szenekundige Beamte“ bzw. SKB-Datenbank)? Bei folgenden Polizeipräsidien sind weitere Datenbanken neben der Datei „Gewalttäter Sport“ vorhanden: Polizeipräsidium München Informationsdatei Fußball Polizeipräsidium Mittelfranken Strukturdatenbank „Optimierung Maßnahmen Fußball und Gewalt“ Polizeipräsidium Schwaben Süd/West „ISGS – Informationssystem Gewalttäter Sport“ Polizeipräsidium Schwaben Nord Informationsdatei Sport 4.1 Falls auch in Bayern weitere vergleichbare Datenbanken existieren, welche Daten werden darin wie lange gespeichert und wer hat darauf Zugriff? Der Zweck der unter der Ziffer 4 aufgeführten Dateien ist die Sammlung, Auswertung, Zusammenführung und Bearbeitung relevanter Erkenntnisse zur Unterstützung polizeilicher Aufgaben gemäß Art. 2 PAG, insbesondere zur Gefahrenabwehr und zur Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten . Dabei werden insbesondere folgende Daten gespeichert: • Personendaten • Verfahrensdaten • Deliktsdaten • Ereignisdaten • Sachdaten • Ort/Adressen • Lichtbilder/Bilddaten Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur so lange zulässig, wie dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Diese liegen je nach Personenkreis zwischen zwei und zehn Jahren. Zugriff auf diese Daten haben grundsätzlich nur diejenigen Polizeibeamten, die mit der Aufklärung bzw. Sachbearbeitung der Fanszene beauftragt sind. 4.2 Falls auch in Bayern weitere vergleichbare Datenbanken existieren, ist eine Datenweitergabe an Dritte vorgesehen und welche Einsichts-und Löschungsrechte bestehen für die Betroffenen? Eine Datenweitergabe an Dritte aus den unter der Ziffer 4 aufgeführten Datenbanken findet nicht statt. Gemäß Art. 48 PAG besteht ein grundsätzliches Recht des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Ein entsprechender Antrag ist an das jeweilige Polizeipräsidium zu stellen. Eine Vernichtung entsprechender Daten ist gemäß Art. 45 Abs. 2 PAG vorzunehmen, sofern • die Speicherung unzulässig war oder • bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 5. Wann sind erste Ergebnisse im Hinblick darauf zu erwarten, dass Inhalt und Struktur der Datei „Gewalttäter Sport“ durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe überprüft werden sollen? Eine eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Anpassung der Datei „Gewalttäter Sport“ hat mit der konstituierenden Sitzung vom 13.–15.01.2015 ihre Arbeit aufgenommen . Die Vorlage des Schlussberichts wird nach derzeitigem Erkenntnisstand im Frühjahr 2016 erfolgen. 6. Hat die Staatsregierung Pläne, dem Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zu folgen, das plant, „Intensivtäter Gewalt und Sport“ künftig zentral zu erfassen? In der bayernweiten Umsetzung der durch eine Bund- Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten Rahmenkonzeption „Intensivtäter Gewalt und Sport“ ist keine zentrale Erfassung für den Freistaat Bayern angedacht, allerdings erfolgt eine Koordinierung der polizeilichen Maßnahmen durch die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS) Bayern. Personen , die als „Intensivtäter Gewalt und Sport“ eingestuft sind, werden in der Datei „Gewalttäter Sport“ mittels Ermittlungshinweis kenntlich gemacht. Drucksache 17/10147 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 7. Welche Aufgaben hat die Landesinformationsstelle Sporteinsätze (LIS) in Bayern in Bezug auf Fußballspiele und wie erfüllt sie diese? Jedes Bundesland hat seit 1992 eine Landesinformationsstelle Sporteinsätze eingerichtet. Das Polizeipräsidium München wurde vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit der Wahrnehmung der Aufgaben der LIS Bayern beauftragt und hat u. a. folgende Aufgaben: • Vor und nach einem Spiel die betroffenen Polizeidienststellen in Bayern, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) mit Sitz beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen in Duisburg, die beteiligten „Bundesliga-Polizeidienststellen“ sowie ggf. andere zuständige Landesinformationsstellen Sporteinsätze anderer Bundesländer über alle Umstände , die ihr von nicht unmittelbar am Informationsaustausch beteiligten Dienststellen berichtet worden sind, zu informieren • bayernweite Koordination des Informationsaustausches in den oberen drei Ligen sowie bei internationalen Wettbewerben Zentralstellenfunktion für den Informationsaustausch in der Regionalliga Bayern sowie den Bayernligen Nord und Süd • Ansprechstelle für andere Stellen (z. B. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) • Informationen auf Landesebene zu steuern • Erkenntnisse bei Dienststellen und Behörden abzufragen , die am regelmäßigen Informationsaustausch nicht beteiligt sind • Verfahrensverantwortung für die Datei „Gewalttäter Sport“ • Teilnahme an und Durchführen von Tagungen und Fortbildungen • bayernweite Umsetzung der Ergebnisse aus Bund-Länder -Arbeitsgruppen • Koordinierungsstelle „Intensivtäter Gewalt und Sport“ und „präventiv polizeiliche Maßnahmen“ 8. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Datenweitergabe aus der Datei „Gewalttäter Sport“ an private Fußballvereine zur Verhängung von Stadionverboten (auf Grundlage der Statuten des Deutschen Fußball-Bundes)? Durch die Polizeipräsidien erfolgt keine Datenweitergabe aus der Datei „Gewalttäter Sport“ an private Fußballvereine zur Verhängung von Stadionverboten. 8.1 Wie ist das Verfahren zur Datenweitergabe ausgestaltet und welche Polizeidienststelle ist weshalb jeweils für die Anträge dieser Stadionverbote in Bayern zuständig? Die Vergabe von Stadionverboten richtet sich nach den „DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten “. Diese Richtlinie beinhaltet auch die für den Verein zur Erteilung eines Stadionverbotes erforderlichen Daten. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt nach den Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes (Art. 41 Abs. 1 Nr. 3 PAG) durch die jeweils örtlich und sachlich zuständige Polizeidienststelle . Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10147 Anlage Deutscher Bundestag Drucksache 17/9003 17. Wahlperiode 16. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Katrin Kunert, Agnes Alpers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/8714 – Gesichtsscanner in Fußballstadien und Datenabgleich mit der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ Vorbemerkung der Fragesteller Anfang Februar 2012 berichteten Medien über Pläne des Ministers für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Vorsitzenden der Innenministerkonferenz (IMK) Lorenz Caffier, künftig Gesichtsscanner an den Eingängen von Fußballstadien einzusetzen, um Gewalttätern den Einlass zu Stadien zu versagen und um Stadionverbote durchzusetzen. Anhand der Geräte sei es möglich, ,Gesichter der Besucher mit Bildern aus der Datei „Gewalttäter Sport“ ab[zu]gleichen‘, sie würden „Alarm schlagen, wenn sich ein Problemfan in die Arena schleichen will“. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe eine Machbarkeitsstudie zum Einsatz von Gesichtsscannern in Auftrag gegeben, später solle eine Erprobung im Rostocker Fußballstadion folgen. Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, habe die Pläne als „sinnvolle Sache“ bezeichnet, die beim Bundeskriminalamt (BKA) geführte Datei „Gewalttäter Sport“ biete hierfür eine „hervorragende Grundlage“ (SPIEGEL ONLINE vom 1. Februar 2012). Zudem fordert der niedersächsische Verband der DPolG laut Meldung der Deutschen Presseagentur“ (dpa) vom 3. Februar 2012 die Einführung von lebenslangen Stadionverboten. Die Verantwortung der Vereine ende „aus Sicht der DPolG nicht an den Stadiontoren , sondern gilt auch für die An- und Abreise“. Der Präsident des Ligaverbandes Dr. Reinhard Rauball erklärte den Massenscan als „weder zumutbar für die überwältigende Mehrheit der friedlichen Fußballfans noch praktikabel für die Vereine“, der Chef der Gewerkschaft der Polizei, Bernhard Witthaut, erklärte, das Vorhaben sei Irrsinn und ohne Rechtsgrundlage. Vor allem die Probleme im Rahmen von Spielen der unteren Ligen seien damit nicht zu lösen. Die Pläne des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz werfen einige Fragen auf, vor allem zu technischen Verwendungsmöglichkeiten von Verbunddateien beim BKA, den Rechtsgrundlagen für Massenscans sowie dem Umgang mit Personendaten und Stadionverboten. 1. Wie viele Personen sind derzeit in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ erfasst? In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind aktuell 13 032 Personen erfasst (Stand: 9. März 2012). 2. Nach welchen Delikten bzw. unter welchen Umständen werden Personen in die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) aufgenommen ? Eine Speicherung von personenbezogenen Daten in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einzelfallprüfung nach Maßgabe der §§ 8, 13 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) und der entsprechenden Errichtungsanordnung . Danach dient die Datei der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere von Fußballspielen, durch Erfassung der nachfolgend aufgeführten Anlässe, soweit diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt wurden: • eingeleitete und abgeschlossene Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftige Verurteilungen in folgenden Fällen: • Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens; • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 des Strafgesetzbuchs – StGB); • gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315 ff. StGB); • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB); • Nötigung (§ 240 StGB); • Verstöße gegen das Waffengesetz; • Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz; • Landfriedensbruch (§§ 125, 125 a, 126 Absatz 1 Nummer 1 StGB); • Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB); • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB); • Raub- oder Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff., 249 ff. StGB); • Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB); • Handlungen nach § 27 Absatz 2 des Versammlungsgesetzes; • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB); Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. März 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich den Fragetext. Drucksache 17/10147 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage • Volksverhetzung (§ 130 StGB); • Beleidigung (§ 185 StGB). • Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. • Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen sie bei der Begehung anlassbezogener Straftaten verwenden wollen. • Übermittlung von Daten aus vergleichbaren Dateien des Auslands, sofern diese für einen konkreten Anlass (Sportveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland) übermittelt werden. 3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Fußballfans, deren Personalien nach Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Verstößen gegen das Rauchverbot in Bahnhöfen, aufgenommen wurden, in der DGS erfasst werden? Die Speicherung von personenbezogenen Daten in der Datei „Gewalttäter Sport“ wegen begangener Ordnungswidrigkeiten ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie lange werden Daten und Informationen in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gespeichert? Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Maßgeblich für die Löschung sind Aussonderungsprüffristen. Die Aussonderungsprüffrist für die Datei „Gewalttäter Sport“ (Erwachsene und Jugendliche) ist auf grundsätzlich fünf Jahre festgesetzt. Bei Kindern darf die Aussonderungsprüffrist zwei Jahre nicht überschreiten. Beim Erreichen des Aussonderungsprüfdatums wird der Datensatz in der Datei „Gewalttäter Sport“ automatisch gelöscht. Es ist jedoch möglich, dass der Datenbesitzer (in der Regel eine Landespolizeibehörde) sich intern den Datensatz vor Erreichen des Aussonderungsprüfdatums im Wege der Wiedervorlage zum Zweck der erneuten Sachverhaltsprüfung aufruft . In diesem Fall erhält der Datenbesitzer die Möglichkeit, den Datensatz umgehend zu löschen oder mit einer neuen Aussonderungsprüffrist zu versehen. Die Vergabe eines neuen Aussonderungsprüfdatums ist nur zulässig, wenn die weitere Speicherung aufgrund eines relevanten Sachverhalts erforderlich und zulässig ist. Aus dem Ausland für die Datei „Gewalttäter Sport“ übermittelte Daten sind gemäß der Errichtungsanordnung für die Datei „Gewalttäter Sport“ drei Monate nach Ende der Veranstaltung, für die sie übermittelt wurden, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn während dieser Zeit ein neuer Sachverhalt zu der betroffenen Person bekannt wird, der eigenständig eine Erfassung nach den rechtlichen Voraussetzungen ermöglicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Erfolgt nach Ablauf der Frist (siehe Frage 4) eine automatische Löschung, wie erfolgt diese konkret, und auf welche Datenbanksysteme bzw. Trägermedien wirkt sich diese aus? Die automatische Löschung der Einträge erfolgt zeitgleich in allen INPOL-Teilnehmersystemen (INPOL-Zentral, INPOL- Land) unmittelbar nach Fristablauf. Sind Daten aus der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ in eine andere Datei übernommen worden, so gelten für die Speicherung in dieser Datei die dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen. 6. Aus welchen Gründen werden Einträge und Informationen länger oder kürzer (als zu Frage 4) gespeichert, und unter welchen Umständen erfolgt eine manuelle Löschung von Informationen oder Datensätzen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 7. Erfolgt eine Protokollierung der Einträge und der Löschungen, und wenn nicht, wie wird sichergestellt, dass Daten nicht unnötig lange gespeichert werden? Eingaben und Löschungen der Daten werden als technische und organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 11 Absatz 6 Satz 5 BKAG i. V. m. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) protokolliert. 8. Schließt die Löschung eines Eintrags auch die Löschung der personenbezogenen Daten und Informationen von Sicherungsmedien ein, und wenn nicht, sind gelöschte Einträge durch den Rückgriff auf Sicherungsmedien wiederherstellbar ? Bei Löschung eines Eintrages in der Datei „Gewalttäter Sport“ werden alle diesbezüglichen Daten gelöscht. Die Löschung der Daten in der Datei umfasst jedoch nicht die Löschung dieser Daten in Sicherungsmedien: Sicherungsmedien dienen der Datensicherung. Das Wiederherstellen gelöschter Einträge durch den Rückgriff auf Sicherungsmedien ist nur unter Einhaltung der rein technischen Zweckbindung (vgl. § 14 Absatz 4 BDSG) möglich. Das Wiederherstellen gelöschter Einträge aus polizeifachlichen Gründen ist nicht zulässig. 9. Wie viele Personen wurden seit Januar 2005 in der DGS neu erfasst, wie viele wurden aus der Datei entfernt (bitte nach Jahren, Zugängen, Abgängen aufschlüsseln)? Eine solche Auswertung wäre nur mittels der in der Antwort zu Frage 7 genannten Protokolldaten möglich. Diese Protokolldaten werden nach zwölf Monaten gelöscht. Diese vorhandenen Protokolldaten dürfen jedoch nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden (vgl. § 14 Absatz 4 BDSG). Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10147 Anlage 10. Auf welchem technischen Weg ist der Zugriff von mobilen Endgeräten, wie diese z. B. vor Stadien eingesetzt werden könnten, auf die beim BKA geführten Verbunddateien möglich? Für die Bundespolizei besteht die Möglichkeit, mittels mobiler Endgeräte über gesicherte Kommunikationsverbindungen auf die beim BKA geführten Verbunddateien zuzugreifen. Zu den Modalitäten bei den Ländern können keine Angaben gemacht werden. 11. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Informationen und Daten aus Verbunddateien in landeseigene Datenbanken und -systeme übernommen, und wie werden in diesen Fällen Zweckbindung sowie Löschfristen eingehalten und kontrolliert ? Die Übermittlung von Daten aus Verbunddateien durch das BKA an Behörden eines Landes würde gemäß § 10 BKAG erfolgen . Der Abruf durch ein Land erfolgt nach § 11 Absatz 2 BKAG. Die Behandlung der Daten, die aus einer beim BKA geführten Verbunddatei in eine Landesdatei übernommen wurden, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage des Landes. 12. Wenn Daten, Dateien oder Datenbanken von den Landesbehörden vervielfältigt werden dürfen, wie ist sichergestellt, dass auf dem BKA-Server verjährte oder gelöschte personenbezogene Datensätze von den Ländern nicht weiterverwendet werden? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Welche staatlichen und nichtstaatlichen Behörden und Einrichtungen haben Zugriff auf die DGS? Gemäß der Errichtungsanordnung zur Datei „Gewalttäter Sport“ ist der Zugriff auf die Datei den Polizeibehörden der Länder, dem BKA sowie der Bundespolizei im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben und der jeweiligen rechtlichen Befugnisse erlaubt. Weitere staatliche sowie nichtstaatliche Behörden und Einrichtungen haben keinen Zugriff auf die Datei. 14. Trifft es zu, dass der Deutsche Fußball-Bund (DFB) Kartenbestellungen für Spiele der Nationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland mit dem Hinweis auf einen Eintrag in der DGS zurückweist, und wenn ja, auf welche Art und Weise erhält der DFB Zugang zu Informationen aus dem Datenbestand der DGS? Nein. 15. Welche staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Verbände oder Unternehmen erbitten welche Behörden um Auskunft über Einträge zu Personen in Verbunddateien, wird diesen Anfragen Folge geleistet, und auf welcher Rechtsgrundlage findet dies statt? Die Bundesregierung verfügt über keine Sammlung der Anfragen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder Unternehmen, die um Auskunft über Einträge zu Personen in Verbunddateien bitten. Eine Auskunft erfolgt jedenfalls nur, wenn und soweit hierzu eine hinreichende Rechtsgrundlage vorliegt. 16. Wie viele Personen umfasst aktuell die Gesamtliste des DFB über diejenigen Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot verhängt wurde? Nach Kenntnis der Bundesregierung umfasst die Gesamtliste derzeit 2 994 Einträge (Stand: 22. Februar 2012). 17. Wie stellt sich die Zusammenarbeit, die gegenseitige Information und die Koordination von Maßnahmen des DFB und der Deutschen Fußball GmbH (DFL) mit dem BKA oder den Polizeien der Länder dar (bitte nach Projektgruppen, Beginn und Dauer des Projekts, Maßnahmen und Beratungen aufschlüsseln)? Die Grundlage für die Zusammenarbeit, die gegenseitige Information und die Koordination von Maßnahmen ist das 1992 entwickelte Nationale Konzept Sport und Sicherheit (NKSS), dass kürzlich grundlegend überarbeitet und fortgeschrieben wurde. Die Innenministerkonferenz hat die vorliegende Fassung des NKSS (2012) in ihrer Sitzung am 8. und 9. Dezember 2011 zur Kenntnis genommen und „hält sie für eine geeignete Grundlage, um die Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen weiter zu verbessern und insbesondere den neuen Entwicklungen und Phänomenen im Lagefeld Fußball wirksam zu begegnen“. Für die Zusammenarbeit aller Netzwerkpartner auf nationaler Ebene wurde der Nationale Ausschuss Sport und Sicherheit (NASS) eingerichtet. Dieser hat insbesondere folgende Aufgaben: • Gewährleisten der erforderlichen Information, Kommunikation und Zusammenarbeit, • Abstimmen eines einheitlichen Handelns, • Auswerten lagebezogener und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen – auch aus dem Ausland, • Bereitstellen von Informationen zu wirksamen Maßnahmen und Konzepten, • Abstimmen von Lösungen für überregionale Problemstellungen und Entwicklungen, • Fortschreiben des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit, • Durchführen aufgabenbezogener Öffentlichkeitsarbeit. Bei der aktuellen Überarbeitung des NKSS hat der Nationale Ausschuss die aktuellen Handlungsansätze und entwickelten Konzepte aller Netzwerkpartner berücksichtigt und einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt. Die bewährten Grundlagen des NKSS wurden fortgeschrieben und um die Themenfelder Fanreiseverkehr, Dialog und Kommunikation sowie einheitliches und abgestimmtes Handeln der Polizeien erweitert. Drucksache 17/10147 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage Neben der Arbeit im NASS werden lage- und themenabhängig auf unterschiedlichen Ebenen Gespräche geführt und Lösungen in Arbeits- und Projektgruppen entwickelt. So fand z. B. am 14. November 2011 im Bundesministerium des Innern ein Spitzengespräch im Rahmen des Runden Tisches II statt. Hierbei wurde die Einrichtung der Task Force Sicherheit beschlossen, die zeitnah konkrete Handlungsempfehlungen als Antwort auf die jüngsten Ausschreitungen im Rahmen von Fußballspielen erarbeiten wird. Der Informationsaustausch erfolgt – neben den gesetzlichen Grundlagen für Datenübermittlungen durch die Polizeibehörden – insbesondere gemäß § 9 Absatz 5 der DFB Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten. Danach • leiten die Vereine der örtlich zuständigen Polizei ein Exemplar der Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote zu und unterrichten sie gleichzeitig über die nur örtlich geltenden Verbote und • übermittelt der DFB (Zentralverwaltung) ein Exemplar der Liste an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze sowie an die Landes-Informationsstellen Sporteinsätze und an das Bundespolizeipräsidium. Diese Daten werden der Polizei nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung übermittelt. Der Deutsche Fußball Bund erhält keine Daten aus der Datei „Gewalttäter Sport“. Die Koordination von Maßnahmen zwischen DFB/DFL und der Polizei hat maßgeblich präventivpolizeilichen Charakter und fällt in die Kompetenz der Länder. Im Rahmen der Zuständigkeit des BKA für den Schutz der Mitglieder der Verfassungsorgane kann eine Kontaktaufnahme zu DFB/DFL (z. B. hinsichtlich von Veranstaltungsterminen, -örtlichkeiten etc.) erfolgen. 18. Werden das BKA oder die Polizeien der Länder über Einträge, Zu- und Abgänge in dieser Gesamtliste des DFB informiert ? Gemäß § 9 Absatz 5 der DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten • leiten die Vereine der örtlich zuständigen Polizei ein Exemplar der Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote zu und unterrichten sie gleichzeitig über die nur örtlich geltenden Verbote und • übermittelt der DFB (Zentralverwaltung) ein Exemplar der Liste an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze sowie an die Landes-Informationsstellen Sporteinsätze und an das Bundespolizeipräsidium. 19. Wie viele Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot verhängt wurde, sind in der DGS erfasst (bitte nach Bundesländern und Ligen aufschlüsseln)? In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind insgesamt 2 134 Personen mit 2 318 bundesweiten Stadionverboten erfasst. Zu einer Person können mehrere bundesweite Stadionverbote verhängt werden. Ein bundesweites Stadionverbot gilt für alle Länder und alle Vereine aller Ligen. Die Anfrage nach Aufschlüsselung nach Ländern wird so interpretiert, dass die ausschreibenden Vereine des jeweiligen Landes gemeint sind. Eine Aufschlüsselung nach Ligen ist nicht möglich. Besitzer der Ausschreibung Anzahl der Ausschreibungen mit Stadionverbot (Stand 5. März 2012) Schleswig-Holstein 44 Hamburg 31 Niedersachsen 169 Bremen 5 Nordrhein-Westfalen 869 Hessen 173 Rheinland-Pfalz 103 Baden-Württemberg 128 Bayern 224 Saarland 50 Berlin 46 Brandenburg 12 Mecklenburg-Vorpommern 26 Sachsen 46 Sachsen-Anhalt 74 Thüringen 32 Bundeskriminalamt 0 Bundespolizei 286 Zollkriminalamt 0 Summe 2 318 Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 16 wird Folgendes erläutert: Die Gesamtliste des DFB über bundesweite Stadionverbote umfasst 2 994 Einträge. Die Zahl der Ausschreibungen in der Datei „Gewalttäter Sport“ wegen eines bundesweiten Stadionverbotes beträgt hingegen 2 318 Ausschreibungen. Rechtsgrundlage für die Erfassung durch den DFB ist die „Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des DFB (Stand: 30. Juni 2011). Dies ist Verbandsrecht, welches für die Vereine privaten Rechts maßgeblich ist. Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10147 Anlage Die Voraussetzungen, unter denen ein bundesweit wirksames Stadionverbot festgesetzt werden kann, sind jedoch nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen, unter denen eine Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgen kann. 20. Ist den in der DGS erfassten Personen der Besuch von Fußballspielen grundsätzlich untersagt? Nein. 21. Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung die Machbarkeit des Vorhabens des Ministers für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern, über Dateiabgleiche Stadionverbote durchsetzen zu können, ein? Eine abschließende Einschätzung des Vorschlags des Innenministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Lorenz Caffier , Gesichtsscanner zur Einlasskontrolle an den Eingängen von Fußballstadien zu verwenden, ist noch nicht möglich. Die von Mecklenburg-Vorpommern angekündigte Machbarkeitsstudie bleibt abzuwarten. 22. Werden in der DGS erfasste Personen über ihre Erfassung informiert? Nein. Eine Informationspflicht ist weder durch Gesetz noch durch Verwaltungsvorschriften oder die Errichtungsanordnung festgelegt. Allerdings erfolgt die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ anlässlich von polizeilichen Maßnahmen, bei denen die Daten bei den Betroffenen unmittelbar offen durch die Polizei erhoben werden. Bei dieser Art der Ermittlung haben die Betroffenen Kenntnis von der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten und somit auch von der Möglichkeit der Speicherung dieser Daten. Darüber hinaus können die Betroffenen von ihrem Auskunftsanspruch gemäß § 12 Absatz 5 BKAG i. V. m. § 19 Absatz 1 BDSG Gebrauch machen. 23. Welche Einspruchsmöglichkeiten haben Betroffene gegen ihre Erfassung in der DGS? Rechtsmittel gegen die Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ ist ein Antrag auf Löschung. Ein Löschungsanspruch kann sich aus § 32 Absatz 2 i. V. m. Absatz 9 BKAG ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 24. Wie oft wurde seit 2005 von Betroffenen Einspruch gegen die Erfassung in der DGS eingelegt, wie viele Gerichtsverfahren gab es in diesem Zusammenhang, und wie oft wurde Einsprüchen stattgegeben (bitte nach Jahren, erfolgreiche /nicht erfolgreiche Widersprüche aufschlüsseln)? Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, trägt die Stelle, die sie unmittelbar eingegeben hat (§ 12 Absatz 2 BKAG). Dies kann – abhängig von den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen – jede Polizeibehörde auf Bundes- oder Landesebene sein. Entsprechend ist eine hohe Zahl von Gerichten für die Verfahren örtlich zuständig. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über alle Löschungsanträge sowie im Zusammenhang damit stehende Verfahren bei den zuständigen Gerichten. Für die Bundesebene kann folgende Aussage getroffen werden: An die Behörden der Bundespolizei sind seit 2005 insgesamt 26 Löschungsersuchen gerichtet worden: 2005: 1; 2007: 1; 2010: 15; 2011: 4; 2012: 5. In diesem Zeitraum ist 14 Löschungsersuchen stattgegeben worden: 2005: 1; 2010: 7; 2011: 1; 2012: 5. Seit 2008 ist ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ im Aufgabenbereich der Bundespolizei anhängig. Das BKA hat keine originäre Zuständigkeit für Delikte, die zu einer Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ führen. Entsprechende Löschanträge, sofern diese überhaupt beim BKA eingehen, werden an die zuständige datenerhebende Stelle weitergeleitet. Nur diese ist gemäß § 11 Absatz 3 BKAG befugt, über die Löschung zu entscheiden. 25. Zieht ein gerichtlicher Freispruch in der Sache, wegen der eine Person in die DGS aufgenommen wurde, eine automatische Löschung der Daten und Informationen zu dieser Person aus der DGS nach sich, und wenn nein, warum nicht? Die Löschung richtet sich nach § 8 Absatz 3 BKAG. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten des der Speicherung zugrunde liegenden Sachverhalts unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. 26. Zieht eine Nichtaufnahme eines Verfahrens oder eine Einstellung eines Verfahrens in der Sache, wegen der eine Person in die DGS aufgenommen wurde, eine automatische Löschung der Daten und Informationen dieser Person aus der DGS nach sich, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Drucksache 17/10147 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Anlage 27. Trifft es zu, dass ein Polizist aus Gelsenkirchen in die DGS aufgenommen wurde (vgl. DIE WELT vom 7. Oktober 2011), aus welchem Grund ist er in die Datei aufgenommen worden, und wird er immer noch in der DGS geführt? Dies ist zutreffend. Zugrunde liegt ein Sachverhalt anlässlich eines privaten Besuches des Betroffenen beim Fußballländerspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Österreich in Wien im Jahr 2011. Die Speicherung dauert an. 28. Wenn nein, warum nicht, und wer hat die Löschung der Daten verfügt? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen. 29. Welche Daten und Informationen werden in einem Personeneintrag in der DGS erfasst? Es werden folgende Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert: • Personendaten, • personengebundene Hinweise, • Personenbeschreibung, • zusätzliche Personeninformationen, • Maßnahmedaten, • Fallgrunddaten. 30. Werden digitalisierte Fotos in der Datei erfasst, und werden diese automatisch biometrisch aufgearbeitet? Wenn nein, ist eine Erweiterung der Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten in diesem Sinn geplant? In der Datei „Gewalttäter Sport“ können digitale Lichtbilder erfasst werden. Aktuell liegen in dieser Datei zu 46 Personen digitale Lichtbilder vor. Diese werden weder automatisch für biometrische Abgleiche aufbereitet noch ist eine entsprechende automatische Aufbereitung geplant. 31. Wie viele Einträge in der DGS sind mit digitalem Bildmaterial zu den erfassten Personen verknüpft? Zu 6 897 Personen, die in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfasst sind, liegen zusätzlich digitale Lichtbilder vor, die im Rahmen von erkennungsdienstlichen Behandlungen erhoben wurden und in der Datei „Erkennungsdienst“ gespeichert sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die erkennungsdienstlichen Behandlungen nicht im Zusammenhang mit der Speicherung in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ stehen müssen. 32. Welche Werkzeuge hat das BKA zur Erfassung und Auswertung biometrischer Daten in Verbunddateien? Die Erfassung von Fingerabdruckdaten kann im BKA entweder durch konventionelle Fingerabdruckaufnahme oder durch digitale Livescanner erfolgen. Digitale Lichtbilder kann das BKA aufnehmen, erfassen und entsprechend auswerten. DNA- Material kann das BKA analysieren, erfassen und einem Datenabgleich unterziehen. Zur Auswertung biometrischer Daten verfügt das BKA über ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS), über ein Gesichtserkennungssystem (GES) und die DNA-Analyse-Datei (DAD) 33. Wie lange dauert ein Gesichtsscan inklusive Datenbankabfrage durchschnittlich, wie er z. B. an Grenzkontrollen eingesetzt wird? Bei der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfolgt eine Verifikation des Gesichtsbildes ausschließlich mit dem im Chip des Passes gespeicherten Gesichtsbild. Dieser Vorgang dauert ca. drei Sekunden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen , dass ein Abgleich der Gesichtsbilder mit Datenbanksystemen dabei nicht erfolgt. 34. Gibt es im Rahmen der IMK Überlegungen oder Projekte, die mit dem Vorhaben des Ministers für Inneres und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Laurenz Caffier, an Stadien zur Kontrolle Gesichtsscanner einzusetzen, zusammenhängen ? Wenn ja, welche, und in welcher Kommission oder Arbeitsgruppe werden sie federführend bearbeitet? Es gibt im Rahmen der IMK derzeit keine Überlegungen oder Projekte, die mit dem Vorhaben, an Stadien zur Kontrolle Gesichtsscanner einzusetzen, zusammenhängen. 35 Sind Bundesbehörden an der Mecklenburg-Vorpommerschen Machbarkeitsstudie aktiv oder finanziell beteiligt, oder haben sie diesbezüglich Anfragen bekommen, und wenn ja, a) welche Behörden, und b) wie gestaltet sich die Beteiligung bzw. was wurde angefragt? Bundesbehörden sind an der Machbarkeitsstudie weder finanziell noch aktiv beteiligt. Das BKA ist vom Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern zu biometrischen Systemen im Allgemeinen und zur Realisierbarkeit des geplanten Szenarios angefragt worden. 36. Wird sich die Bundespolizei an der geplanten Erprobung von Gesichtsscannern im Rostocker Fußballstadion beteiligen, und wenn ja, in welcher Form? Nein. 37. Welche Rechtsgrundlagen für mit Datenbankabfragen verbundene massenhafte Gesichtsscans kommen nach Ansicht der Bundesregierung infrage, und was hat die vom Abteilungsleiter Sport im Bundesministerium des Innern auf der Anhörung des Sportausschusses des Deutschen Bundestages am 8. Februar 2012 angekündigte Prüfung dieses Sachverhalts durch die Bundesregierung ergeben? Seite 10 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10147 Anlage Da eine Überprüfung von Fußballfans mithilfe von Gesichtsscannern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, bedarf es einer Rechtsgrundlage im Landesrecht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 38. Existieren Pläne, Studien oder Forschungsvorhaben seitens der Bundesregierung zur Verwendung von Gesichtsscannern , und wenn ja, in welchem Bereich, auf welcher Rechtsgrundlage, und mit welchen Kooperationspartnern, wie Behörden, Institute, Unternehmen etc. (bitte auflisten)? Das BKA hat 2006/2007 mit dem Projekt „Gesichtserkennung als Fahndungshilfsmittel – Foto-Fahndung“ am Mainzer Hauptbahnhof den Einsatz von Gesichtserkennung in einem nichtkooperativen Fahndungsszenario ohne Vereinzelung getestet. Die Erkennungsraten lagen damals in Abhängigkeit von der Beleuchtung bei bis zu 60 Prozent. Für weitere Details wird auf den Abschlussbericht zu „Foto-Fahndung“ verwiesen, der von der Internetseite des BKA heruntergeladen werden kann. Aktuell bearbeitet, plant oder beteiligt sich das BKA nicht an Projekten, bei denen mittels automatisierter Gesichtserkennung gesuchte Personen „in der Menge“ identifiziert werden sollen (Fahndungsszenario). Das BKA beteiligt sich lediglich an dem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekt „Multibiometrische Gesichtserkennung“ (GES-3D – siehe Ausführung unten bei BMBF). Der Bundesnachrichtendienst plant für den Neubau Chausseestraße in Berlin den Einsatz einer biometrischen Gesichtserkennung für zutrittsberechtigte Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich um eine Eigensicherungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 BNDG. Eine Beauftragung ist noch nicht erfolgt. Im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ fördert das BMBF zwei Forschungsprojekte, die der Thematik zugeordnet werden können: a) Projekt GES-3D – Multi-Biometrische Gesichtserkennung (Laufzeit: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014) Ziel des Projektes GES-3D ist es, ein leicht zu nutzendes multi-biometrisches System für die Identifizierung von Personen aus Foto- bzw. Videodaten durch dreidimensionale Gesichtsbilddaten zu erarbeiten. In dem Projekt werden von Beginn an die Belange des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Anforderungen der Datensicherheit mit untersucht. Gemeinsam mit dem unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein werden die datenschutzrechtlichen Aspekte in die Entwicklung der Verfahren einbezogen. Projektpartner von GES-3D sind: • L – 1 Identity Solutions AG, Bochum; • Cognitec Systems GmbH, Dresden; • Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung (IGD), Darmstadt; • Bundeskriminalamt, Wiesbaden; • Hochschule Darmstadt, Fachbereich Media, Darmstadt; • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Kiel; • Polygon Technology GmbH, Darmstadt. b) Projekt MisPel – Multi-Biometriebasierte Forensische Personensuche in Lichtbild- und Videomassendaten (Laufzeit: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014) Ziel des Projekts ist die Erarbeitung eines geeigneten ganzheitlichen Datenschutz- und Sicherheitskonzepts für die unterstützende und zeitnahe Erkennung von ermittlungstechnisch relevanten Personen aus Videomassendaten. Der Schwerpunkt des juristischen Forschungsteils liegt daher in der Analyse der rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung, die Filterung, die (internationale) Übermittlung der Daten sowie der Gerichtsverwertbarkeit ausgewerteter Bilddaten. Im Rahmen des sozialwissenschaftlichen Forschungsteils werden Musterkriterien für die Einhaltung der Privatsphäre sowie Strategien für nachhaltige Einsatzszenarien erarbeitet. Projektpartner im Verbund sind: • L – 1 Identity Solutions AG, Bochum; • Videmo Intelligente Videoanalyse GmbH & Co. KG, Karlsruhe; • Visual Defence GmbH, München; • Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung (IOSB) – Standort Karlsruhe; • Karlsruher Institut für Technologie (KIT) – Institut für Anthropomatik; • Technische Universität Darmstadt, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften – Fachgebiet Öffentliches Recht; • Universität der Künste Berlin – Institut für Zeitbasierte Medien. 39. Erhofft sich die Bundesregierung von dem Vorhaben des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz, Lorenz Caffier, die Rechtsgrundlagen sowie die technische Machbarkeit der Verwendung von Gesichtsscannern an Stadioneingängen prüfen zu lassen, Erkenntnisse für einen vergleichbaren Einsatz auf Bundesebene oder in Zuständigkeit von Bundesbehörden, und sind der Bundesregierung ähnliche Techniken oder Projekte in den Mitgliedstaaten der EU bekannt? Das Land Mecklenburg-Vorpommern plant die Durchführung einer Machbarkeitsstudie hinsichtlich der Verwendung von Gesichtsscannern an Stadioneingängen. Abhängig von den Ergebnissen wären ggf. Schlussfolgerungen für den Bund zu prüfen. Hierfür gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch keinen Anlass. Erkenntnisse zu ähnlichen Techniken und Projekten in den Mitgliedstaaten der EU liegen der Bundesregierung nicht vor. 40. Welche soziologischen oder sicherheitspolitischen Studien und Forschungen mit Bezug auf Gewalt im Umfeld von Sportereignissen hat die Bundesregierung seit 2005 in Auftrag gegeben (bitte nach Jahren, Auftragnehmer, Auftragsvolumen und Forschungszweck aufschlüsseln)? Drucksache 17/10147 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 11 Anlage Die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPol) hat in Zusammenarbeit mit der Universität Münster den Feldzugang zur Ultraszene untersucht. Es ist beabsichtigt, daran mit einer „Empirischen Untersuchung der Ultraszenen in Deutschland“ eine wissenschaftliche Studie mit einer differenzierten Darstellung der Ultraszenen anzuschließen. Darüber hinaus sind folgende Studien bekannt: • „Wandlungen des Zuschauerverhaltens im Profifußball“ von Prof. Dr. Gunter Pilz und anderen; die Ergebnisse der im Auftrag des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (BISP) durchgeführten Studie wurden 2006 vorgestellt; sie fanden bereits Eingang in das Sicherheitskonzept der Polizei für die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland. • „Rechtsextremismus im Sport in Deutschland und im internationalen Vergleich“ von Prof. Dr. Gunter Pilz und anderen; diese Studie wurde ebenfalls vom BISp in Auftrag gegeben. Die 2009 vorgestellten Ergebnisse der Studie waren die Grundlage für die im Januar 2011 gestartete Initiative „Sport und Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“ und das ihr zugrunde liegende Handlungskonzept mit Empfehlungen. • Derzeit läuft eine Studie (1. September 2011 bis 31. März 2013) über Gelingensbedingungen für präventive und repressive Maßnahmen des organisierten Sports gegen Extremismus. Die Studie wurde im Zusammenhang mit der Kampagne „Sport und Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“ vom Bundesministerium des Innern (BMI) in Auftrag gegeben; ihre Ergebnisse sollen unter anderem in einen Leitfaden für Sportvereine münden. 41. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der DPolG, die Verantwortung der Fußballvereine ende „nicht an den Stadiontoren , sondern [gelte] auch für die An- und Abreise“? Gewalttätige Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußball finden nicht nur im Stadion bzw. in dessen unmittelbaremn Umfeld statt, sondern sind zunehmend auch auf Reisewegen festzustellen. Aus Sicht der Bundesregierung tragen alle Beteiligten für die Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen Verantwortung – dies gilt auch für die An- und Abreise. 42. Wenn ja, hält die Bundesregierung den Einsatz von privatem Sicherheitspersonal der Fußballvereine in der Umgebung von Fußballstadien, in Innenstädten, auf Autobahnraststätten, an Bahnhöfen oder in Zügen in Bezug auf die Sicherheit im öffentlichen Raum und das staatliche Gewaltmonopol für unproblematisch? Für die Bundesregierung hat die Sicherheit im Zusammenhang mit Fußballspielen einen hohen Stellenwert. Die Polizeien des Bundes und der Länder gewährleisten im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung die Sicherheit bei Fußballveranstaltungen . Private Sicherheitsunternehmen können die Maßnahmen der Polizeien lediglich durch Ausübung sogenannter Jedermannsrechte ergänzen. 43. Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die Fußballvereine beim Umgang mit gesellschaftlich verantworteten Problemen, wie Rassismus, Homophobie und Gewalt (bitte auflisten)? Die Bundesregierung unterstützt die Fußballvereine wie folgt: 1. Sportprojekte im Rahmen des Bundesprogramms „Zusammenhalt durch Teilhabe“ Das Bundesprogramm „Zusammenhalt durch Teilhabe“ fördert Projekte für demokratische Teilhabe in ländlichen Regionen Ostdeutschlands. In diesem Rahmen treten die Landessportbünde (LSB) in allen fünf ostdeutschen Bundesländern als Projektträger auf. Die LSB erreichen als Dachorganisation über die geförderten Projekte eine große Zahl an Sportvereinen, unter anderem Fußballvereine. Die jeweilige Umsetzung der konkreten Maßnahmen erfolgt in Verantwortung der LSB. Als begleitende Maßnahme des Bundesprogramms wird vom Verein „Gegen Vergessen – Für Demokratie e. V.“ ein spezialisiertes Internetportal zum Umgang mit demokratie- und menschenfeindlichen Tendenzen im Sport angeboten, das auf die speziellen Bedürfnisse des Sports abgestimmt ist. Die Schaffung eines derartigen Internetangebots ist auch eine der zentralen Empfehlungen des Handlungskonzepts der Initiative „Sport und Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“. 2. Bekämpfung von Rechtsextremismus im Sport – Initiative: „Sport und Politik verein(t) gegen Rechtsextremismus“ Rechtsextremismus wirkt in alle gesellschaftlichen Bereiche hinein. Auch der Sport als Freizeitbeschäftigung Nummer 1, insbesondere der organisierte Sport mit seinen 91 000 Vereinen – und nicht nur der Fußball/die Fußballvereine – sind davon betroffen. Rechtsextreme gründen nicht nur eigene Vereine oder organisieren Turniere und Sportfreizeiten, sie werden auch ehrenamtlich in Sportvereinen tätig und trainieren dort Kinder und Jugendliche. Um hiergegen erfolgreich vorzugehen, ist ein gemeinsames, vernetztes Handeln nötig, bei dem es sowohl darum geht, vorbeugend tätig zu werden, als auch, bei Problemen sofort zu reagieren. Sport und Politik haben deshalb im Januar 2011 die gemeinsame Initiative „Foul von Rechtsaußen – Sport und Politik verein(t) für Toleranz, Respekt und Menschenwürde“ gestartet. Träger der Initiative sind der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Sportjugend (dsj), der Deutsche Fußball-Bund (DFB), Landessportbünde, die Bundesministerien des Innern und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), die Bundeszentrale für politische Bildung, (BpB), die Sportministerkonferenz (SMK) und der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB). Sie richtet sich vor allem an Sportvereine, denn dort ist rund die Hälfte aller 16- bis 25-Jährigen aktiv. Das macht die Vereine für Rechtsextremisten interessant. Es gibt aber auch den Sportvereinen die große Chance, präventiv gegen Rechtsextremismus und Diskriminierung in unserer Gesellschaft zu wirken. Sie können in ihrem öffentlichen Auftritt und in ihren Satzungen deutlich machen, dass sie keinerlei Diskriminierung und Ausgrenzung dulden. Durch engagierte Vereinsarbeit können sie Kindern und Jugendlichen vorleben und vermitteln, wie wichtig Respekt, Toleranz, Anerkennung und die Achtung der Menschenwürde sind. Die Initiative will die Sportvereine hierzu ermutigen, informieren und dazu beitragen, dass es flächendeckend Ansprechpartner und Unterstützungsangebote gibt, die dann auch genutzt werden. Um dies zu befördern und zu koordinieren, wurde ein Beratungsnetzwerk gegründet, in dem alle Träger der Initiative zusammengeschlossen sind. Grundlage der Initiative und damit auch der Arbeit des Beratungsnetzwerks ist ein Handlungskonzept mit Empfehlungen. Näheres zur Initiative unter www.vereint-gegen-rechtsextre mismus.de. Seite 12 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10147 Anlage 3. Gewalt im Sport Die Einrichtung „Örtliche Ausschüsse Sport und Sicherheit“ soll die Verzahnung zwischen allen Beteiligten auf örtlicher Ebene sicherstellen. Zudem finden regelmäßig Kooperationsgespräche zu aktuellen sowie grundsätzlichen Problemstellungen zwischen den für die Sicherheit beim Fußball Verantwortlichen statt. Es gibt dafür etablierte und anerkannte Strukturen . Gleichwohl können von anlassbezogenen Veranstaltungen, wie beispielsweise dem stattgefundenen Runden Tisch, wichtige Impulse für die weitere Gremienarbeit bzw. Erörterung des Themas ausgehen. Zu dem Aspekt „Fanarbeit“ hat die DFL in ihrem „10-Punkte-Plan“ eine ganze Reihe von Maßnahmen angekündigt, von denen wirkungsvolle Ergebnisse erhofft werden. So sollen beispielsweise der Fandialog intensiviert sowie die Arbeit der Fanprojekte und der Fanbeauftragten weiter qualifiziert und ausgebaut werden. Durch die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirates bei der DFL soll das Fanverhalten künftig fortlaufend untersucht und analysiert werden. Ferner wird die Frühprävention an Bedeutung gewinnen, indem sie als fester Bestandteil in der Trainer- und Jugendgruppenleiterausbildung verankert und ein Handbuch zur Frühprävention angeboten werden wird. Weiterhin wird es neben dem Ausbau von Lernzentren zu einer Intensivierung der Kooperation zwischen Klubs und Schulen durch gezielte und langfristige Angebote (Bolzplätze, Mädchen- und Schulfußball und andere) kommen. Darüber hinaus wurde beim „Runden Tisch“ die wichtige Arbeit der Fanprojekte sowie der Koordinationsstelle Fanprojekte (KOS) gewürdigt und auch vereinbart, dass an der bewährten Drittelfinanzierung (Bundesland, Kommune, DFB/DFL) für Fanprojekte festgehalten werden soll. Das BMFSFJ hat die am 24. November 2009 in Hannover von der Deutschen Sportjugend und Koordinierungsstelle Fanprojekte (KOS) durchgeführte Fachtagung zum Thema „Homophobie im Sport“ gefördert. Die Themen Rassismus, Rechtsextremismus bzw. Diskriminierungen jedweder Art sind seit Beginn wichtiger Bestandteil und eine der Hauptaufgaben der Fanprojekte und der KOS, wie im Nationalen Konzept Sport und Sicherheit beschrieben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333