Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.02.2016 1. Welche bayerischen Behörden sind befugt, sog. Tarnpässe, d. h. echte Pässe mit Tarnidentitäten, auszustellen oder ausstellen zu lassen? Die Ausstellung von deutschen Tarnpapieren erfolgt ebenso wie die Ausstellung von regulären deutschen Personaldokumenten durch die bayerischen Pass-/Personalausweisbehörden . Sie werden hier im Rahmen der Amtshilfe für die Bayerische Polizei bzw. das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) tätig. 2. Wie läuft der Ausstellungsvorgang (bitte unter Nennung der Genehmigungskette und der ausstellenden Behörde) ab? Die Zeugenschutzdienststellen der Bayer. Polizei prüfen in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung von Tarndokumenten nach dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (ZSHG) vorliegen , und veranlassen die Ausstellung unmittelbar bei den Pass- bzw. Personalausweisbehörden. Alle anderen bayerischen Polizeidienststellen, die verdeckt eingesetzte Personen führen, beantragen im Falle des Erfordernisses die Genehmigung von Tarndokumenten über das Bayer. Landeskriminalamt beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. Nach dort erfolgter Prüfung und Genehmigung wird das Bayerische Landeskriminalamt mit der Beschaffung bei den Pass- und Personalausweisbehörden beauftragt. Ist die Erteilung eines Tarndokumentes im Bereich des Verfassungsschutzes erforderlich, beantragt das BayLfV bei der Pass-/Personalausweisbehörde die Ausstellung eines Personaldokuments auf Tarnnamen. 3. In welchen Fällen ist die Schaffung von Tarnidentitäten erforderlich? Die Ausstellung von Tarnidentitäten erfolgt grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken. Für Zeugen, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt sind und sich für Zeugenschutzmaßnahmen auf Grundlage des Zeugenschutz-HaHarmonisierungsgesetzes (ZSHG) eigenen, eine entsprechende Tarnidentität ausgestellt werden. Ferner können Tarnpapiere beim Einsatz von verdeckt eingesetzten Personen sowohl im präventivpolizeilichen als auch repressiven Bereich geboten sein. Um die gesetzliche Aufgabe der Vorfeldaufklärung extremistischer , z. T. gewaltbereiter Bestrebungen erfüllen zu 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/10165 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.12.2015 Tarnpässe Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche bayerischen Behörden sind befugt, sog. Tarnpässe , d. h. echte Pässe mit Tarnidentitäten, auszustellen oder ausstellen zu lassen? 2. Wie läuft der Ausstellungsvorgang (bitte unter Nennung der Genehmigungskette und der ausstellenden Behörde) ab? 3. In welchen Fällen ist die Schaffung von Tarnidentitäten erforderlich? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Ausstellung der Tarnpässe? 5. Wie viele Personen sind in Bayern mit solchen Tarnpässen ausgestattet? 6. Wie wird sichergestellt, dass mit der Tarnidentität kein Missbrauch (z. B. doppelte Stimmabgabe bei Wahlen) erfolgt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10165 können, ist die Schaffung von Tarnidentitäten für die Legendierung , insbesondere zur Eigensicherung der Mitarbeiter des BayLfV, erforderlich. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Ausstellung der Tarnpässe? Die Rechtsgrundlage zur Ausstellung der genannten Dokumente stellen für die Bayerische Polizei die § 5 Abs.1 ZSHG, § 110a Abs. 3, §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO) sowie die Art. 11, 31, 33, 35 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) dar. Die Befugnis zur Nutzung von Tarnpapieren ergibt sich für das BayLfV aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG). Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das BayLfV nachrichtendienstliche Mittel anwenden . Hierzu zählen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayVSG auch Maßnahmen zur Tarnung. 5 Wie viele Personen sind in Bayern mit solchen Tarnpässen ausgestattet? Derzeit sind in Bayern für rund 300 Personen Tarnpapiere erfasst. 6. Wie wird sichergestellt, dass mit der Tarnidentität kein Missbrauch (z. B. doppelte Stimmabgabe bei Wahlen) erfolgt? Die Beschaffung von Tarnpapieren erfolgt grundsätzlich nur nach einer Prüfung der Notwendigkeit im jeweiligen Einzelfall . Die Inhaber von Tarnpapieren sind verpflichtet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Verstöße können sowohl disziplinarals auch strafrechtlich verfolgt werden. Interne Kontrollregularien und die Dienstaufsicht stellen sicher, dass mit der Tarnidentität kein Missbrauch erfolgt. Behördliche Nutzer eines Tarnpapiers werden bezüglich des Umganges mit amtlichen Schriftstücken in Zusammenhang mit ihrer Tarnidentität belehrt und müssen amtliche Schriftstücke, die sie unter ihrem Decknamen erhalten, unverzüglich ihrer Dienstbehörde vorlegen. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch Maßnahmen der Dienstaufsicht sichergestellt.