Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 20.01.2016 Investitionen in bayerische Mittelschulen Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie und in welchem Haushalt werden kommunale Investitionen in kommunale Mittelschulen verbucht? a) Taucht die kommunale Investition im Haushalt der Standortkommune oder im Haushalt des Schulverbands auf? 2. Wie hoch waren die Gesamtinvestitionen je Mittelschule in den vergangenen zehn Jahren (bitte je Mittelschulstandort und Mittelschulverband)? a) Gab es eine staatliche Förderung? b) Wie hoch war jeweils der staatliche Anteil? 3. Welche Investitionsmaßnahmen im Bereich Mittelschule werden staatlich gefördert? a) Wie hoch ist der jeweilige Fördersatz? b) Werden energetische Sanierungen ebenfalls staatlich gefördert? 4. Wie hoch ist der durchschnittliche Pro-Kopf-Schuldenstand in einer bayerischen Kommune a) mit Mittelschule und b) ohne Mittelschule? 5. Wie hat sich der durchschnittliche Pro-Kopf-Schuldenstand in bayerischen Kommunen in den vergangenen 10 Jahren a) mit Mittelschule und b) ohne Mittelschule entwickelt? 6. Wie ist der Schuldenstand je Mittelschulverband in Bayern und wie hat sich dieser in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? a) Wie hoch ist die Verschuldung pro Schüler im jeweiligen Mittelschulverband? 7. Prüft eine staatliche Behörde die Wirtschaftlichkeit einer kommunalen Investitionsmaßnahme im Bereich Mittelschule und kann eine Investition bei negativem Prüfergebnis untersagt werden? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22.02.2016 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Gabi Schmidt vom 20. Januar 2016 betreffend Investitionen in bayerische Mittelschulen wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet : 1. Wie und in welchem Haushalt werden kommunale Investitionen in kommunale Mittelschulen verbucht ? Kommunale Investitionen in öffentliche Mittelschulen werden im Falle der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Ausgaben im Vermögenshaushalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 87 Nr. 20 Kommunalhaushaltsverordnung -Kameralistik (KommHV-Kameralistik), im Falle der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Nrn. 20 bis 22 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik)) veranschlagt. a) Taucht die kommunale Investition im Haushalt der Standortkommune oder im Haushalt des Schulverbands auf? Welche kommunale Körperschaft den Schulaufwand einer öffentlichen Mittelschule trägt, ist insbesondere in Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) geregelt. Der Aufwandsträger ist hiernach in der Regel die Standortkommune. Ist Aufwandsträger ein Schulverband, gilt Art. 9 BaySchFG. Die Investition wird grundsätzlich im Haushalt des Aufwandsträgers veranschlagt. Ausnahmen sind im Einzelfall denkbar, etwa wenn Aufwandsträger ein Schulverband ist, die Schulimmobilie aber im Eigentum der Standortkommune steht, an den Aufwandsträger vermietet ist und die Standortkommune die Investitionen in die Schulimmobilie selbst tätigt. 2. Wie hoch waren die Gesamtinvestitionen je Mittelschule in den vergangenen zehn Jahren (bitte je Mittelschulstandort und Mittelschulverband)? a) Gab es eine staatliche Förderung? b) Wie hoch war jeweils der staatliche Anteil? Der Staatsregierung liegen keine statistischen Daten über die Gesamtinvestitionen je Mittelschule und Mittelschulverband in den vergangenen zehn Jahren vor. Eine bayernweite Erhebung war im verfügbaren Zeitrahmen nicht möglich. Baumaßnahmen an öffentlichen Schulen werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (FAG) gefördert. Über den Umfang der staatlichen Förderung von Mittelschulen liegen keine gesonderten Daten vor; die Baukostenför- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/10177 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10177 derung aller öffentlichen Schulen wird elektronisch in der Summe erfasst. 3. Welche Investitionsmaßnahmen im Bereich Mittelschule werden staatlich gefördert? a) Wie hoch ist der jeweilige Fördersatz? b) Werden energetische Sanierungen ebenfalls staatlich gefördert? Nach Art. 10 FAG gefördert werden Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen u. a. von Mittelschulen. Aufwendungen für energetische Baumaßnahmen können dabei grundsätzlich mit berücksichtigt werden. Bei der Bemessung der Zuweisung werden diverse Parameter, insbesondere die finanzielle Lage des Zuweisungsempfängers unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, das Staatsinteresse sowie die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt. Der Förderrahmen beträgt 0 bis 80 v. H., von der demografischen Entwicklung besonders belastete finanzschwache Kommunen können eine Förderquote von bis zu 90 v. H. erhalten. Für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, wird regelmäßig von einem Fördersatz-Orientierungswert von 40 v. H. ausgegangen. Daneben hat der Bund ein Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ in Höhe von 3,5 Mrd. € (Anteil Bayern 289,24 Mio. €) zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in den Jahren 2015 bis 2018 eingerichtet. Grundlage der Förderung sind das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die dazu von Bund und Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung . Der Freistaat Bayern hat zur Umsetzung der Förderung das Kommunalinvestitionsprogramm KIP aufgelegt . Im Rahmen des KIP sind energetische Sanierungsmaßnahmen an Mittelschulen förderfähig. Des Weiteren können Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren gefördert werden, aufgrund von Vorgaben des Bundes aber nur, wenn diesen eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegt. Antragsberechtigt im KIP sind finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Antragsberechtigung richtet sich nach den in Nr. 3.1 der Förderrichtlinien zum KIP definierten Kriterien. Die Förderung beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. Bewilligungsstellen sind die Bezirksregierungen . Antragsberechtigte Kommunen konnten sich bis zum 15.02.2016 um eine Aufnahme ins Programm bewerben. 4. Wie hoch ist der durchschnittliche Pro-Kopf- Schuldenstand in einer bayerischen Kommune a) mit Mittelschule und b) ohne Mittelschule? 5. Wie hat sich der durchschnittliche Pro-Kopf- Schuldenstand in bayerischen Kommunen in den vergangenen 10 Jahren a) mit Mittelschule und b) ohne Mittelschule entwickelt? Hierzu wird auf die als Anlage beigefügte Übersicht verwiesen . Die Ermittlung erfolgte auf Grundlage der veröffentlichten statistischen Daten zur Staats- und Kommunalverschuldung in Bayern, die gegenwärtig einschließlich 2014 vorliegen. Darin nicht enthalten sind die kommunalen Kassenkredite. Berücksichtigt wurden die Einwohnerzahlen jeweils zum 30. Juni des Jahres (ab 2011 nach Zensus). 6. Wie ist der Schuldenstand je Mittelschulverband in Bayern und wie hat sich dieser in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? a) Wie hoch ist die Verschuldung pro Schüler im jeweiligen Mittelschulverband? Der Staatsregierung liegen weder statistische Daten über den Schuldenstand von Mittelschulverbänden noch über die entsprechende Verschuldung pro Schüler vor. 7. Prüft eine staatliche Behörde die Wirtschaftlichkeit einer kommunalen Investitionsmaßnahme im Bereich Mittelschule und kann eine Investition bei negativem Prüfergebnis untersagt werden? Kommunale Investitionsmaßnahmen im Bereich Mittelschule unterliegen grundsätzlich keiner Vorabprüfung der Wirtschaftlichkeit durch eine staatliche Behörde. Es ist originäre Aufgabe des kommunalen Aufwandsträgers, die wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. § 10 Abs. 2 KommHV-Kameralistik bzw. § 12 Abs. 2 KommHV-Doppik). Etwas anderes kann gelten, sofern die Investitionsmaßnahme ganz oder teilweise durch Kreditaufnahme des kommunalen Aufwandsträgers finanziert werden soll und dieser noch nicht über einen wirksamen Haushalt verfügt (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 69 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Gemeindeordnung (GO)). Auch wenn der kommunale Aufwandsträger staatliche Fördermittel in Anspruch nehmen möchte, wird die Wirtschaftlichkeit geprüft, die Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Fördermittel ist. Drucksache 17/10177 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 D ur ch sc hn itt lic he P ro -K op f-V er sc hu ld un g ba ye ris ch er K om m un en n ac h G rö ße nk la ss en 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 K re is fr ei e St äd te (a lle m it M itt el sc hu le n) 20 00 00 od er m eh r 2. 28 7, 26 2. 22 0, 93 2. 00 0, 19 1. 71 6, 32 1. 74 0, 05 1. 71 3, 00 1. 52 1, 47 1. 37 9, 97 1. 17 0, 49 1. 14 4, 76 10 00 00 bi s un te r 20 00 00 1. 59 5, 25 1. 63 1, 93 1. 60 3, 15 1. 55 8, 93 1. 52 1, 37 1. 53 6, 13 1. 50 6, 73 1. 42 1, 95 1. 35 1, 81 1. 25 4, 37 50 00 0 bi s un te r 10 00 00 1. 42 7, 90 1. 37 6, 02 1. 35 2, 02 1. 23 4, 27 1. 21 5, 01 1. 19 4, 32 98 0, 06 99 0, 90 95 9, 82 93 8, 26 un te r 50 00 0 1. 25 4, 56 1. 25 0, 59 1. 21 6, 46 1. 22 9, 07 1. 24 5, 85 1. 34 8, 26 1. 56 4, 68 1. 54 0, 87 1. 43 4, 34 1. 46 4, 31 D ur ch sc hn itt 1. 93 2, 11 1. 89 4, 96 1. 75 6, 84 1. 56 9, 89 1. 57 6, 57 1. 57 2, 28 1. 45 6, 37 1. 35 7, 47 1. 20 5, 66 1. 17 4, 70 K re is an ge hö rig e G em ei nd en m it M itt el sc hu le 20 00 0 od er m eh r 71 3, 73 71 8, 60 68 6, 99 66 9, 73 63 6, 66 69 9, 01 71 6, 42 69 4, 18 67 3, 23 65 8, 34 10 00 0 bi s un te r 20 00 0 69 4, 24 68 9, 73 66 9, 88 66 3, 88 66 8, 91 67 1, 07 69 1, 48 68 9, 63 69 3, 73 70 4, 34 50 00 bi s un te r 10 00 0 80 7, 65 79 8, 60 79 7, 92 77 3, 81 80 3, 47 80 8, 25 81 4, 33 81 9, 20 81 1, 41 80 3, 32 30 00 bi s un te r 50 00 72 3, 37 72 3, 07 70 6, 24 67 9, 82 68 9, 85 70 8, 40 73 5, 22 72 3, 35 71 6, 81 71 3, 85 10 00 bi s un te r 30 00 77 5, 21 75 1, 23 77 6, 74 74 7, 76 74 2, 88 79 3, 77 84 6, 05 82 4, 77 84 7, 09 79 4, 13 un te r 10 00 (k ei ne G em ei nd e m it w en ig er a ls 1 .0 00 E in w oh ne rn h at e in e M itt el sc hu le ) D ur ch sc hn itt 73 9, 72 73 5, 46 72 1, 61 70 4, 67 71 1, 22 72 8, 49 74 5, 90 73 9, 72 73 4, 39 73 0, 26 K re is an ge hö rig e G em ei nd en o hn e M itt el sc hu le 20 00 0 od er m eh r (b is 2 01 0 ke in e G em ei nd e > 20 .0 00 E in w oh ne rn o hn e M itt el sc hu le ) 19 8, 03 26 1, 38 36 7, 86 35 2, 23 33 1, 79 10 00 0 bi s un te r 20 00 0 25 3, 30 26 5, 70 26 0, 66 26 0, 48 27 2, 35 24 8, 40 22 0, 52 15 7, 73 13 5, 95 15 1, 48 50 00 bi s un te r 10 00 0 50 0, 42 47 6, 01 43 8, 21 41 8, 73 43 5, 88 42 6, 51 44 3, 71 44 9, 17 45 0, 26 44 6, 28 30 00 bi s un te r 50 00 70 4, 96 68 0, 68 64 7, 05 60 8, 84 60 8, 16 62 3, 48 65 1, 91 64 9, 08 62 7, 41 62 1, 04 10 00 bi s un te r 30 00 72 9, 20 72 1, 58 69 9, 86 66 7, 53 65 5, 98 66 4, 45 68 2, 60 68 4, 67 67 2, 98 64 6, 43 un te r 10 00 67 7, 69 66 7, 48 65 2, 66 61 6, 42 57 5, 21 55 8, 01 57 4, 65 59 0, 48 56 5, 28 57 3, 00 D ur ch sc hn itt 67 9, 60 66 5, 49 63 8, 63 60 6, 98 60 0, 83 60 6, 75 62 7, 02 62 5, 40 61 1, 28 59 4, 92 Zu m V er gl ei ch : D ur ch sc hn itt lic he V er sc hu ld un g B ay er n 1. 06 0, 07 1. 04 6, 54 99 6, 02 92 8, 27 93 2, 13 94 2, 05 92 2, 55 89 1, 80 84 2, 57 82 8, 21 (G em ei nd en u nd k re is fre ie S tä dt e)