Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 11.01.2016 Einhaltung der Schulpflicht bei Flüchtlingskindern Die Schulpflicht gilt laut Art. 129 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung für alle Kinder. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Gilt nach Auffassung der Staatsregierung die Schulpflicht für alle Kinder, welche sich in Bayern aufhalten, unabhängig von deren Aufenthaltsstatus? 2. Wie viele Flüchtlingskinder in Bayern in den einzelnen Regierungsbezirken sind im schulpflichtigen Alter? 3. a) Wie viele von den Flüchtlingskindern im schulpflichtigen Alter (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken ) werden momentan aufgrund mangelnder Schulplätze nicht beschult? b) Wie viele Kinder befinden sich davon in Erstaufnahmeeinrichtungen ? 4. Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um es allen Kindern, welche im schulpflichtigen Alter sind und sich in Bayern aufhalten, zu ermögliche den Schulunterricht zu besuchen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 19.02.2016 Zu 1.: Die Frage der Schulpflicht ist in Bayern anhand des Art. 35 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) zu beantworten. Sind die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, muss entweder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern bestehen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) oder einer der in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BayEUG abschließend normierten ausländerrechtlichen Tatbestände erfüllt sein. Ergibt sich die Schulpflicht aufgrund einer Aufenthaltsgestattung (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayEUG) oder einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 35 Abs. 1 Satz Nr. 2 BayEUG), ist zusätzlich ein mindestens dreimonatiger Aufenthalt in Bayern erforderlich, vgl. Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG. Zu 2.: Die Situation in den einzelnen Regierungsbezirken in Bayern zum 30.11.2015: Regierungsbezirk Flüchtlinge im vollzeitschulpflichtigen Alter Flüchtlinge im berufsschulpflichtigen Alter Oberbayern 6.403 14.857 Niederbayern 2.074 4.225 Oberpfalz 2.068 2.457 Oberfranken 1.773 2.185 Mittelfranken 3.851 4.924 Unterfranken 2.767 3.250 Schwaben 2.215 4.187 Zu 3 a) und b).: Das statistische Merkmal Fluchthintergrund wird in den Amtlichen Schuldaten nicht erhoben. Daher liegen dem Staatsministerium dazu keine Informationen vor. Zu 4.: Für junge Menschen im schulpflichtigen Alter gibt es im Freistaat Bayern geeignete Bildungsangebote. Im Zentrum stehen hier die Übergangsklassen, Deutschförderklassen und Deutschförderkurse an den staatlichen Grund- und Mittelschulen in Bayern, die altersgemäßen Unterricht mit dem Schwerpunkt der Deutschförderung auf der Basis des Lehrplans für Deutsch als Zweitsprache bieten. Um die Schülerzugänge während des Schuljahres 2015/2016 entsprechend in die Schulen integrieren zu können, wurden erhebliche zusätzliche Ressourcen über den Nachtragshaushalt 2016 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen und den Aufnahme- und Rückführungszentren Sprachunterricht und weitere unterrichtliche Angebote vorgehalten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.03.2016 17/10193 Bayerischer Landtag