Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 18.01.2016 Steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss nach § 3, Nummer 33 EStG Ich frage die Staatsregierung: 1. Gewährt der Freistaat Bayern eigenen Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Tarifbeschäftigten bzw. Beam ten, einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss nach § 3, Nummer 33 Einkommenssteuergesetz (EStG), aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Behörden, Dienststellen im Geschäfts bereich der einzelnen Staatsministerien, b) den einzelnen Unternehmen, die ganz oder mehrheit lich dem Freistaat Bayern gehören, und c) den einzelnen Unternehmen, an denen der Freistaat mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt ist? 2. Wie hoch ist der jeweils gewährte Kinderbetreuungs zuschuss in den bei Frage 1 genannten Dienststellen, Behörden bzw. Unternehmen im Einzelfall und welche Vergabebedingungen liegen im Einzelfall vor? 3. Welche Kommunen bzw. kommunale Gebietskör perschaften gewähren für ihre Beschäftigten einen entsprechenden Kinderbetreuungszuschuss, aufge schlüsselt nach dem jeweiligen Einzelfall und der Höhe des Kinderbetreuungszuschusses bzw. der Ver gabebedingungen? 4. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie viele Privatunternehmen in Bayern entsprechende steuer freie Kinderbetreuungszuschüsse in den Jahren seit 2010 gewährt haben, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Jahren, b) der durchschnittlichen Höhe der gewährten Kinderbe treuungszuschüsse und c) den einzelnen Unternehmen? 5. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, in wel chen Tarifverträgen, die Tarifvertragsparteien in Bay ern geschlossen haben, ein entsprechender steuer freier Kinderbetreuungszuschuss vereinbart wurde? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22.02.2016 1. Gewährt der Freistaat Bayern eigenen Beschäftigten , aufgeschlüsselt nach Tarifbeschäftigten bzw. Beamten, einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss nach § 3, Nummer 33 Einkommenssteuergesetz (EStG), aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Behörden, Dienststellen im Geschäftsbereich der einzelnen Staatsministerien, Das bayerische Besoldungsrecht sieht keine Zahlung eines steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses vor. b) den einzelnen Unternehmen, die ganz oder mehrheitlich dem Freistaat Bayern gehören, und c) den einzelnen Unternehmen, an denen der Freistaat mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt ist? Gefragt ist nach „eigenen Beschäftigten“ des Freistaats Bay ern. Eigene Beschäftigte des Freistaats Bayern kommen bei den Beteiligungsunternehmen nur in den Staatsbetrieben vor; ein steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG ist besoldungs und tarifrechtlich nicht vorgesehen und wird deshalb von diesen Betrieben nicht gewährt. 2. Wie hoch ist der jeweils gewährte Kinderbetreuungszuschuss in den bei Frage 1 genannten Dienststellen, Behörden bzw. Unternehmen im Einzelfall und welche Vergabebedingungen liegen im Einzelfall vor? Siehe Antworten zu Frage 1. 3. Welche Kommunen bzw. kommunale Gebietskörperschaften gewähren für ihre Beschäftigten einen entsprechenden Kinderbetreuungszuschuss, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Einzelfall und der Höhe des Kinderbetreuungszuschusses bzw. der Vergabebedingungen? Das bayerische Besoldungsrecht sieht keine Zahlung vor. Inwiefern die Kommunen beziehungsweise kommunalen Gebietskörperschaften außerhalb der bestehenden Vor schriften auf Basis anderer Regelungen Zahlungen leisten, kann nicht beurteilt werden. 4. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, wie viele Privatunternehmen in Bayern entsprechende steuerfreie Kinderbetreuungszuschüsse in den Jahren seit 2010 gewährt haben, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Jahren, b) der durchschnittlichen Höhe der gewährten Kinderbetreuungszuschüsse und c) den einzelnen Unternehmen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.03.2016 17/10216 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10216 Dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwick lung und Heimat und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration liegen keine Erkenntnisse zu Kinderbetreuungszuschüssen gem. § 3 Nr. 33 EStG in Privatunternehmen in Bayern vor. 5. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, in welchen Tarifverträgen, die Tarifvertragsparteien in Bayern geschlossen haben, ein entsprechender steuerfreier Kinderbetreuungszuschuss vereinbart wurde? Die für den staatlichen und kommunalen Bereich in Bayern einschlägigen Tarifverträge sehen die Gewährung von steu erfreien Kinderbetreuungszuschüssen nicht vor. Auch in an deren bayerischen Tarifverträgen ist die Zahlung eines steu erfreien Kinderbetreuungszuschusses nicht vorgesehen.