Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 03.02.2014 Vergütung von Tagespflegepersonen in Bayern Die Vergütung von Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird in Bayern eigenverantwortlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Dabei variieren die Geldleistungen erheblich zwischen 2,- € und 7,50 € pro Kind und Stunde. In dem Stundensatz ist bereits der Sachaufwand in Form einer Betriebskostenpauschale eingerechnet. Aus der verbleibenden Förderleistung müssen noch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bestritten werden. Seit dem 01.01.2009 müssen selbstständig arbeitende Tagespflegepersonen ihre Gewinne zudem noch versteuern. Der nach Abzug der Sachkosten, der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge verbleibende Betrag ist häufig so gering, dass Tagespflegepersonen ergänzende Hartz IV-Leistungen beantragen müssen. Von einer tatsächlich leistungsgerechten Ausgestaltung der Vergütung in der öffentlichen Kindertagespflege, wie in § 23 Abs. 2 a SGB VIII gefordert, sind wir in Bayern noch weit entfernt. Um Anreize für eine qualifizierte Tätigkeit in der Kindertagespflege zu schaffen und die Tagespflege zu einem anerkannten Berufsbild weiterzuentwickeln, brauchen wir in Bayern eine einheitliche und leistungsgerechte Vergütungsstruktur. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII pro Kind und Stunde für Tagespflegepersonen in den bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten (bitte aufschlüsseln nach Sachaufwand und Förderungsleistung zur Kinderbetreuung)? a) In welcher Form wird die Qualifikation von Tagespflegepersonen und die notwendige Rücklagenbildung für Krankheits- und Urlaubstage bei der Festlegung des Förderbetrags berücksichtigt? b) Welche Leistungen erbringen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern für die Beratung, Vermittlung , Fortbildung und Begleitung der Tagespflegepersonen (bitte Aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2. Was sind die Gründe für die großen Unterschiede in den von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Stundensätzen? a) Wie ermitteln die zuständigen Träger der Jugendhilfe den Betrag für eine leistungsgerechte Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen? b) Wie erfolgt die Berechnung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand der Tagespflegepersonen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe? 3. Welche Maßnahmen hält die Bayerische Staatsregierung für erforderlich, um hinreichende Anreize für den weiteren Ausbau der öffentlichen Kindertagespflege in Bayern zu schaffen? a) Wie kann in Bayern eine einheitliche, leistungsgerechte und an der Qualifikation der Tagespflegepersonen orientierte Vergütungsstruktur durch Freistaat und Kommunen umgesetzt werden? b) Wie kann eine angemessene Absicherung von Ausfalltagen durch Krankheit oder Urlaub für die selbstständig arbeitenden Tagespflegepersonen erreicht werden? 4. In welchem Umfang nutzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, die Bundesmittel zur Betriebskostenförderung für Kinder unter drei Jahren, auch für eine Erhöhung des Pflegeentgelts der Tagespflegepersonen einzusetzen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? a) In welchem Umfang nutzen die Kommunen die Möglichkeit , im Rahmen der Großtagespflege die kindbezogene Förderung nach dem BayKiBiG direkt an die Tagespflegepersonen auszubezahlen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? b) Für wie viele Kinder mit einer (drohenden) Behinderung in der Kindertagespflege wurde bisher der mit dem Bildungsfinanzierungsgesetz erhöhte Förderfaktor von 4,5 ausgezahlt? 5. In welcher Höhe zahlen die Eltern Kostenbeiträge gemäß Art. 20 BayKiBiG in der öffentlichen Kindertagespflege in Bayern (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? a) Wie hoch müsste die Förderleistung pro Kind und Stunde liegen, um auf zusätzliche Elternbeiträge weitgehend verzichten zu können? b) Wird der Wegfall des früher häufig von den Eltern gezahlten zusätzlichen Essens- und Materialgeldes angemessen durch eine Erhöhung des Pflegeentgeltes kompensiert? 6. Sollten die vom Bundesverband für Kindertagespflege geforderten und nach Qualifikation gestaffelten Stundensätze von 4,44 € (Tagespflegepersonen mit Qualifikation), 4,63 € (Tagespflegepersonen mit Qualifikation und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung) und 4,82 € (pädagogische Fachkräfte) in Bayern als Mindestvergütung festgeschrieben werden? a) Wie viele Tagespflegepersonen in Bayern arbeiten als geringfügig Beschäftigte unterhalb der Sozialversicherungsgrenze ? b) Wie viele Tagespflegepersonen in Bayern müssen aufgrund ihres geringen Verdienstes ergänzende ALG IILeistungen beantragen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.04.2014 17/1025 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1025 7. Warum wurde die Betriebskostenpauschale von 300,- € pro Monat und vollzeitbetreutem Kind trotz steigender Lebensmittel-, Miet- und Energiekosten seit 2009 nicht mehr angepasst? a) Wie kann eine regelmäßige Anpassung der Betriebskostenpauschale an die steigenden Lebenshaltungskosten gewährleistet werden? b) Wer finanziert in der öffentlichen Tagespflege Zuschüsse für Investitionskosten für Möbel, Spiel- und Fördermaterial, Kinderfahrzeuge und -sitze sowie Krippenwägen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 15.03.2014 Vorbemerkung: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig für die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson , deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie für die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Staatsregierung verfügt über keine Daten zu den einzelnen Förderleistungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese sind auch nicht verpflichtet, entsprechende Informationen an die Staatsregierung zu übermitteln. 1. Wie hoch ist die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII pro Kind und Stunde für Tagespflegepersonen in den bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten (bitte aufschlüsseln nach Sachaufwand und Förderleistung zur Kinderbetreuung)? Die Festsetzung der Höhe des Tagespflegeentgelts fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die kommunalen Spitzenverbände haben eine gemeinsame Empfehlung zur angemessenen Höhe des Pflegeentgelts herausgegeben, an der sich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Regel orientieren. Die aktuelle Empfehlung (abgedruckt unter http://http://www. blja.bayern.de/textoffice/empfehlungen/Tagespflege.html) sieht einen Sachkostenanteil i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von 240 €/mtl. pro Vollzeit betreutem Kind vor (40 h/Woche ). Der Anteil für die Förderungsleistung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII liegt für unter dreijährige Kinder bei 370 €/ mtl., bei Regelkindern bei 240,50 € und bei Kindern mit Behinderung bei 832,50 €. a) In welcher Form wird die Qualifikation von Tagespflegepersonen und die notwendige Rücklagenbildung für Krankheits- und Urlaubstage bei der Festlegung des Förderbetrags berücksichtigt? Ob und inwiefern die Qualifikation der Tagespflegeperson in der Vergütung Berücksichtigung findet, entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Anspruch auf Förderung seitens des Freistaates, wenn sie den Tages- pflegepersonen einen sogenannten differenzierten Qualifizierungszuschlag gewähren. Als Kriterium für die Differenzierung empfiehlt das StMAS in erster Linie die vorhandene Qualifikation der betreuenden Tagespflegeperson. Als Differenzierungskriterien können alternativ oder zusätzlich auch das Alter oder der Betreuungsbedarf der Kinder Berücksichtigung finden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden ferner in eigener Verantwortung, ob Krankheits- und Urlaubstage bei der Höhe des Tagespflegeentgelts berücksichtigt werden. In der Regel sind Tagespflegepersonen selbstständig tätig, sodass die Tagespflegepersonen im Grunde keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. wegen Urlaub haben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um die Tagespflegepersonen wirtschaftlich abzusichern , verzichten aber einige Träger der öffentlichen Jugendhilfe für einen bestimmten Zeitraum auf die Einstellung des Tagespflegeentgelts bei Zeiten, in denen die Tagespflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit keine Betreuungsleistung erbringt. 1. b) Welche Leistungen erbringen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern für die Beratung,Vermittlung, Fortbildung und Begleitung der Tagespflegepersonen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Eine Aufschlüsselung dieser Leistungen, die teilweise gem. Art. 42 AGSG auf sogenannte Tagespflegevereine übertragen werden, liegt der Staatsregierung nicht vor. 2) Was sind die Gründe für die großen Unterschiede in den von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Stundensätzen? Nach Auffassung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales , Familie und Integration sind Unterschiede bei den Stundensätzen auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf den unterschiedlichen Bedarf an Kindertagespflege zurückzuführen. Bei ausreichend Plätzen in Kindertageseinrichtungen besteht keine Veranlassung, zusätzlich Anreize für den Ausbau der Tagespflege zu setzen. a) Wie ermitteln die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag für eine leistungsgerechte Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen ? Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 a SGB VIII). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei Festlegung des Tagespflegeentgelts in aller Regel an den Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetags . b) Wie erfolgt die Berechnung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand der Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ? Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei Pauschalierung des Sachaufwands in aller Regel an den Empfehlungen des Bayerischen Landkreis- und Städtetags . Danach wird für die Erstattung der Kosten des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) in Anlehnung an die Drucksache 17/1025 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Regelbedarfsermittlung in der Grundsicherung ein Wert von 1,50 Euro pro Stunde zugrunde gelegt (monatliche Pauschale i. H. v. 240 Euro bei einer Betreuungszeit von 40 Stunden pro Woche). 3. Welche Maßnahmen hält die Bayerische Staatsregierung für erforderlich, um hinreichende Anreize für den weiteren Ausbau der öffentlichen Kindertagespflege in Bayern zu schaffen? Die Bayerische Staatsregierung hat bereits die notwendigen Anreize im Bereich der Kindertagespflege gesetzt. Seit 2005 fördert der Freistaat die Tagespflege im Rahmen der kindbezogenen Förderung des bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKibiG). Ferner wurde mit der Großtagespflege eine weitere flexible Betreuungsform etabliert . Mit der Novellierung des BayKiBiG 2012 wurden weitere Maßnahmen zur Stärkung der Tagespflege getroffen: • Seit 1. Januar 2013 reicht für die staatliche kindbezogene Förderung auch die kommunale Mitfinanzierung durch den Landkreis aus (bisher Kofinanzierung durch die Gemeinden erforderlich). Dies trägt zur Vereinheitlichung des Tagespflegesatzes bei. • Damit die Tagespflege im Vergleich zu den Angeboten der Kindertageseinrichtungen konkurrenzfähig wird, wurde die Höhe des Elternbeitrages als Voraussetzung für die BayKiBiG-Förderung begrenzt (Deckelung der maximal möglichen Elternbeiträge auf die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung). Bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von sieben bis acht Stunden beträgt der maximale Elternbeitrag 302 Euro/mtl. • Bisherige Fördervoraussetzung für die staatliche Förderung der Tagespflege war unter anderem die Leistung eines um 20 % erhöhten Tagespflegeentgelts (Qualifizierungszuschlag ), wenn die Tagespflegeperson eine Qualifizierung im Umfang von 100 Stunden nachweisen konnte . Künftig müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen differenzierten Qualifizierungszuschlag für Tagespflegepersonen festsetzen, damit z. B. künftig eine einschlägige Berufsausbildung sich in der Bezahlung wiederspiegelt oder z. B. für die Betreuung eines Kindes mit (drohender) Behinderung ein höherer Qualifizierungszuschlag ausgezahlt wird als bei Betreuung eines „Regelkindes “. Diese Maßnahme hat dazu beigetragen, dass der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag zum 1. Januar 2014 neue differenzierte Empfehlungen zur Tagespflegeentgelthöhe verabschiedet haben. • Ferner besteht nun optional die Möglichkeit der Förderung der Großtagespflege (Art. 20 a BayKiBiG) analog den Kindertageseinrichtungen, soweit die dort tätigen Tagespflegepersonen eine besondere Qualifikation aufweisen . Diese Maßnahme trägt zur wirtschaftlichen Absicherung der in der Großtagespflege beschäftigten Tagespflegepersonen bei. • Der Freistaat Bayern leitet die Bundesmittel für den Betrieb von Plätzen für Kinder unter drei Jahren ungekürzt weiter an die Kommunen (insgesamt ca. 130 Mio. Euro). Dies erfolgt in Form eines Ausbaufaktors, der auch an die Tagespflege ausbezahlt wird (Anteil etwa 7,2 Mio. Euro p. a.). a) Wie kann in Bayern eine einheitliche, leistungsgerechte und an der Qualifikation der Tagespflegepersonen orientierte Vergütungsstruktur durch Freistaat und Kommunen umgesetzt werden? Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten hält die Staatsregierung eine bayernweit einheitliche staatliche Festsetzung der laufenden Geldleistung nicht für sachgerecht und zielführend. b) Wie kann eine angemessene Absicherung von Ausfalltagen durch Krankheit oder Urlaub für die selbstständig arbeitende Tagespflegeperson erreicht werden? Siehe Antwort zu Frage 1 a. Dies liegt im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe . 4. In welchem Umfang nutzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, die Bundesmittel zur Betriebskostenförderung für Kinder unter drei Jahren auch für eine Erhöhung des Pflegeentgelts der Tagespflegepersonen einzusetzen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Grundsätzlich können mit den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln sämtliche Betriebskosten der Tagespflege gefördert werden. Das sind z. B. Geldleistungen an Tagespflegepersonen , Unterstützung der Infrastrukturleistungen der Tagespflege, Fachberatung, Fachvermittlung, Praxisbegleitung , Qualifizierung, Ersatzbetreuung und Kontrollen, Berichts- und Statistikarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Fördervoraussetzungen zu erbringen hat. Es werden keine Daten über die Verwendung der Bundesmittel durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelnen erhoben. a) In welchem Umfang nutzen die Kommunen die Möglichkeit, im Rahmen der Großtagespflege die kindbezogene Förderung nach dem BayKiBiG direkt an die Tagespflegepersonen auszubezahlen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Seit dem 1. Januar 2013 nutzen folgende Landkreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit einer Förderung der Großtagespflegestellen nach Art. 20 a BayKiBiG. Oberbayern 29 München 23 LK Freising 2 LK München 1 LK Rosenheim 1 LK Starnberg 1 LK Weilh.-Schong. 1 Niederbayern 6 LK Passau 1 LK Regen 5 Oberpfalz 2 Regensburg 1 Weiden 1 Oberfranken 0 Mittelfranken 4 Nürnberg 4 Unterfranken 3 LK Bad Kissingen 1 LK Miltenberg 2 Schwaben 3 Augsburg 1 LK Neu-Ulm 1 LK Oberallgäu 1 Bayern gesamt: 47 b) Für wie viele Kinder mit einer (drohenden) Behinderung in der Kindertagespflege wurde bisher der Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1025 mit dem Bildungsfinanzierungsgesetz erhöhte Förderfaktor von 445 ausgezahlt? Der Bayerische Landtag hat mit dem Bildungsfinanzierungsgesetz im Mai 2013 den Beschluss gefasst, die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege mit dem Gewichtungsfaktor 4,5 zu fördern und diese somit einer Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichzustellen. Die Umsetzung erfolgt anhand einer Förderrichtlinie, die sich derzeit in der Abstimmung befindet. Die Förderung erfolgt ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie. Die Auszahlung dieser Fördermittel erfolgt im Rahmen der Endabrechnung in 2015 für den Bewilligungszeitraum 2014. 5. In welcher Höhe zahlen die Eltern Kostenbeiträge gemäß Art. 20 BayKiBiG in der öffentlichen Kindertagespflege in Bayern (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Daten vor. Grundsätzlich ist die Höhe des Elternbeitrages für BayKiBiG geförderte Tagespflegeverhältnisse jetzt auf die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung gedeckelt. Bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von sieben bis acht Stunden beträgt der maximale Elternbeitrag , den die Jugendämter von den Eltern erheben, daher 302 Euro/mtl. a) Wie hoch müsste die Förderleistung pro Kind und Stunde liegen, um auf zusätzliche Elternbeiträge weitgehend verzichten zu können? Das Tagespflegeentgelt wird seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Tagespflegeperson gewährt. Das SGB VIII sieht nicht vor, dass die Tagespflegeperson zur Aufbesserung des Pflegeentgelts darüber hinaus von den Eltern einen Kostenbeitrag erhebt. Vielmehr nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Rückgriff bei den Eltern nach Maßgabe des § 90 SGB VIII. Dieser Rückgriff wurde im Rahmen des Förderrechts nun gedeckelt (siehe Antworten zu den Fragen 3 und 5). b) Wird der Wegfall des früher häufig von den Eltern gezahlten zusätzlichen Essens- und Materialgeldes angemessen durch eine Erhöhung des Pflegegeldes kompensiert? Diese Aufwendungen sind im Rahmen des Sachleistungsanteils der laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten (siehe auch Antwort zu Frage 2 b). 6) Sollten die vom Bundesverband für Kinderta- gespflege geforderten und nach Qualifikation gestaffelten Stundensätze von 4,444 € (Tagespflegepersonen mit Qualifikation), 4,463 € (Tagespflegeperson mit Qualifikation und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung) und 4,482 € (pädagogische Fachkräfte) in Bayern als Mindestvergütung festgeschrieben werden? Die Festlegung der Stundensätze entscheiden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit, sodass jegliche staatliche Festlegung einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellt und ggf. konnexitätsbedingte Forderungen auslöst. Um den notwendigen kommunalen Gestaltungsspielraum zu erhalten und die Gegebenheiten vor Ort besser berücksichtigen zu können, wird eine bayernweit einheitliche Vergütung als nicht sinnvoll und zielführend betrachtet. a) Wie viele Tagespflegepersonen in Bayern arbeiten als geringfügig Beschäftigte unterhalb der Sozialversicherungsgrenze ? Tagespflegepersonen sind in aller Regel selbstständig tätig. Daten zu den geringfügig beschäftigten Tagespflegepersonen liegen nicht vor. b) Wie viele Tagespflegepersonen in Bayern müssen aufgrund ihres geringen Verdienstes ergänzende ALG II-Leistungen beantragen? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Daten vor. 7. Warum wurde die Betriebskostenpauschale von 300 € pro Monat und vollzeitbetreutem Kind trotz steigender Lebensmittel-, Miet- und Energiekosten seit 2009 nicht mehr angepasst? Die Festlegung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG für Betriebsausgaben in der Kindertagespflege liegt in der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Liegen die tatsächlichen Sachkosten über dem Freibetrag, steht es der Tagespflegeperson Jederzeit frei, diese mittels Einzelbelegen nachzuweisen und entsprechend steuerlich geltend zu machen. a) Wie kann eine regelmäßige Anpassung der Betriebskostenpauschale an die steigenden Lebenshaltungskosten gewährleistet werden? Siehe Antwort zu Frage 7. b) Wer finanziert in der öffentlichen Tagespflege Zuschüsse für Investitionskosten für Möbel, Spiel- und Fördermaterial, Kinderfahrzeuge und -sitze sowie Krippenwägen? Für den U3-Ausbau erhalten Großtagespflegestellen eine Investitionskostenförderung nach dem U3-Sonderinvestitionsprogramm 2008–2014. Im Übrigen wird Spiel- und Fördermaterial im Rahmen des Sachkostenanteils im Rahmen der laufenden Geldleistung berücksichtigt. Ausstattungsgegenstände, Kinderwägen usw. werden z. T. auf freiwilliger Basis von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder den Kommunen übernommen. Ansonsten können diese als Ausgaben bei der Einnahmen -Ausgaben-Aufstellung von den selbstständig tätigen Tagespflegepersonen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.