Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Horst Arnold SPD vom 09.12.2015 Verschärfung der Kontrollen aufgrund verspäteter Meldungen in der HIT-Datenbank Ich frage die Staatsregierung: 1. Wurden die Vorgaben zur Ahndung verspäteter bzw. verfristeter Meldungen in der HIT-Datenbank (HIT = Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere ) im Jahr 2015 verschärft? 2. Werden Betriebe, deren Meldung verspätet durchgeführt wird, mittlerweile standardmäßig durch die Veterinärbehörden kontrolliert? 3. a) Welche Konsequenzen ergeben sich aus verspäteten Meldungen? b) Welche Konsequenzen ergeben sich hinsichtlich der Cross Compliance (CC)-Vorgaben? 4. Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Meldungen und deren Ahndung relevant? 5. a) Wie viele Verstöße ergaben sich aufgrund verfristeter Meldungen im Zeitraum 2005–2015 (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Regierungsbezirken)? b) Welche Strafen (inklusive Kürzungen aufgrund von CC-Sanktionen) wurden für den unter Frage 5a genannten Zeitraum erlassen (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Regierungsbezirken)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.02.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Wurden die Vorgaben zur Ahndung verspäteter bzw. verfristeter Meldungen in der HIT-Datenbank (HIT = Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) im Jahr 2015 verschärft? In 2015 wurden die bundeseinheitlichen Vorgaben zur Ahndung von verspätet durchgeführten Meldungen an die HIT- Datenbank dahingehend geändert, dass eine Abstufung hinsichtlich der Häufigkeit des Verstoßes vorgenommen wurde, um eine differenziertere Bewertung zu ermöglichen. So wurde in 2014 ein Anteil von über 30 % an verfristet durchgeführten Meldungen, bezogen auf das Kontrolljahr, als leichter Verstoß bewertet und führte zu einer Sanktion von einem Prozent. Ein Anteil von bis zu 30 % bzw. bis zu drei Fristüberschreitungen wurde lediglich als geringfügiger Verstoß bewertet, der keine Sanktion zur Folge hatte. Bei ähnlichen Prüfkriterien in den Rechtsakten zur Tierkennzeichnung hatte die zuständige Kommissionsdienststelle (Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung , DG AGRI) in der Vergangenheit bemängelt, dass Schwere bzw. Häufigkeit von Verstößen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Um ein Anlastungsverfahren zu vermeiden , wurden deshalb zur Differenzierung von Verstößen Bewertungsgrenzen dahingehend eingezogen, dass im Kontrolljahr 2015 ein Anteil von Meldefristüberschreitungen zwischen 60 % und 80 % als mittlerer Verstoß und ein Anteil von mehr als 80 % als schwerer Verstoß zu bewerten war. Betriebe, die die erforderlichen Meldungen regelmäßig zu spät durchführen, werden durch diese Differenzierung künftig strenger reglementiert als Betriebe, bei denen es nur vereinzelt zu einem Versäumnis kommt. Eine weitere Änderung bei der Ahndung bzw. Sanktionierung von Verstößen gegen Cross Compliance-Vorgaben ergab sich durch die Einführung des sogenannten „Frühwarnsystems “ im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform), das seit dem Jahr 2015 anzuwenden ist. Dieses System ersetzt die bis Ende 2014 angewandte Bagatellregelung, nach der geringfügige Verstöße nicht zu einer Sanktion führten, auch wenn sie im gleichen Betrieb und beim gleichen Prüfkriterium mehrmals festgestellt wurden. Die Europäische Kommission hat in einem Schreiben an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitgeteilt, dass wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung (Prüfkriterium) im Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden müssen als bei der alten Bagatellregelung. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setzt voraus, dass der festgestellte Ver- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 24.03.2016 17/10267 Bayerischer Landtag