Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.12.2015 Der Wittelsbacher Ausgleichsfonds Der Wittelsbacher Ausgleichsfonds entstand in der Folge der Revolution von 1918, durch die die Monarchie in Bayern endete. Zu den heutigen Besitztümern der Stiftung gehören Ländereien, Immobilien, Kunstschätze und -sammlungen und Schlösser. Die Erträge des Fonds stehen den Mitgliedern des Hauses Wittelsbach zu. Der Wittelsbacher Ausgleichsfonds ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Dem Verwaltungsrat der Stiftung gehören neben Mitgliedern, die vom Hause Wittelsbach ernannt werden, auch zwei von der Staatsregierung entsandte Mitglieder an. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist das Vermögen des Fonds zum Jahresabschluss 2014 insgesamt? 1.1 Auf welchen Betrag ist der Wert des Immobilienbestandes des Fonds zum Jahresabschluss 2014 bewertet bzw. lässt er sich schätzen? 1.2 Auf welchen Betrag ist der Wert des Forstbesitzes des Fonds zum Jahresabschluss 2014 bewertet bzw. lässt er sich schätzen? 2. Wie hoch ist das finanzielle Vermögen des Fonds zum Jahresabschluss 2014? 2.1 Auf welchen Betrag ist der Wert des Kunstbesitzes des Fonds zum Jahresabschluss 2014 bewertet bzw. lässt er sich schätzen? 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Erträge der vergangenen zehn Jahre sowie im selben Zeitraum die entsprechenden Ausschüttungen an die Berechtigten insgesamt? 4. Wurden in den vergangenen zwanzig Jahren Vermögenswerte oder -gegenstände aus dem Fonds an den Freistaat Bayern übertragen, und wenn ja, welche und in welcher finanziellen Höhe? 4.1 Welche weiteren finanziellen Beziehungen bestehen zwischen dem Fonds und dem Freistaat Bayern beispielsweise durch die Zahlung von agrar- oder forstwirtschaftlichen Subventionen, von Mitteln aus dem Denkmalschutz oder etwa für Naturschutzleistungen des Fonds? 5. Welche Geldzahlungen bekommen die Mitglieder des Hauses Wittelsbach vom Freistaat Bayern aus dem Wittelsbacher Ausgleichsfonds oder darüber hinaus? 5.1 Wie haben sich diese Zahlungen seit 1965 prozentual entwickelt? 5.2 Wie werden diese Zahlungen geprüft und inwieweit ist der Landtag darin eingebunden? 6. Welcher Personenkreis erhält Zahlungen, nachdem laut historischem Lexikon Bayerns „Prinzen des Hauses Wittelsbach sowie deren Witwen und unverheiratete Prinzessinnen“ Zahlungen erhalten (bitte einzeln auflisten)? 6.1 Wie begründet die Staatsregierung, dass der Wittelsbacher Ausgleichsfonds noch heute von der Prüfung durch den Obersten Rechnungshof befreit ist, obwohl die Befreiung von der Prüfung gemäß Art. 111 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) von der Prüfung nach Art. 111 Abs. 1 BayHO jederzeit widerrufen kann? 6.2 Welchen Zweck erfüllt der Wittelsbacher Ausgleichsfonds als Stiftung des öffentlichen Rechts laut bayerischem Stiftungsgesetz? 7. Welche geldwerten Vorteile, wie Wohnrechte in staatlichen Gebäuden, Unterhalt von Gebäuden auf Staatskosten , Fischerei-, Jagd- und Gruftrechte, erhalten die Mitglieder des Hauses Wittelsbach seit 1965 (bitte einzeln auflisten)? 7.1 Wie begründet und legitimiert die Staatsregierung rechtlich und politisch die Vorteile und Zahlungen an die Nachkommen der früheren bayerischen Königsfamilie ? 7.2 In welchen Immobilien, die im Besitz des Freistaates oder des Ausgleichsfonds sind, erhalten die Mitglieder des Hauses Wittelsbach Wohnrecht? 8. Wie gestalten sich Privatnutzung und Wohnrecht von Schloss Berg, Schloss Nymphenburg und der weiteren Immobilien seit 1965 (bitte einzeln auflisten)? 8.1 Mit welchen staatlichen Zahlungen aus dem Naturschutzfonds übernimmt der Wittelsbacher Ausgleichsfonds seit 1965 welche Aufgaben im Naturschutz? 8.2 Wie begründet die Staatsregierung die Aufrechterhaltung der Alimentierung der Mitglieder der ehemals königlichen Familie, bis zum Ausbleiben von Nachkommen dieser Familie? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 23.02.2016 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Katharina Schulze vom 10. Dezember 2015 betreffend den Wittelsba- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/10286 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10286 cher Ausgleichsfonds (WAF) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Im Jahr 1918 wandten sich die Mitglieder des Hauses Wittelsbach an den Freistaat Bayern und verlangten Entschädigung für die Einstellung der Zahlungen des Staates. Nach Prüfung der Rechtslage kam man zu dem Schluss, dass die Ansprüche des Hauses Wittelsbach auch nach 1918 fortbestünden. Nachdem ein Rechtsstreit drohte, der bei Obsiegen des Hauses Wittelsbach den Freistaat Bayern in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätte, wurde das Übereinkommen zwischen dem Bayerischen Staate und dem vormaligen Königshause vom 24. Januar 1923 geschlossen . Durch dieses Übereinkommen sollten die Ansprüche des Hauses Wittelsbach vollständig und endgültig abgegolten werden. Zum Vollzug dieses Übereinkommens wurde am 9. März 1923 der WAF durch das Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause (WAF-Gesetz) errichtet . Das Gesetz gilt seit dieser Zeit ohne Änderung fort. Die Nutzungen des Fonds fließen unverändert denjenigen Mitgliedern des Hauses Wittelsbach zu, die bei fortdauernder Geltung der vor 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten. Die Ausschüttungen des Wittelsbacher Ausgleichsfonds an die Mitglieder des Hauses Wittelsbach sind keine Geldzahlungen des Freistaats Bayern. Der Fonds ist eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts und nicht Teil des staatlichen Haushalts. 1. Wie hoch ist das Vermögen des Fonds zum Jahresabschluss 2014 insgesamt? Die Bilanzsumme des Fonds betrug gemäß dem Jahresabschluss zum 30. September 2014 rd. 348 Mio. Euro. Der Jahresabschluss wurde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. 1.1 Auf welchen Betrag ist der Wert des Immobilienbestandes des Fonds zum Jahresabschluss 2014 bewertet bzw. lässt er sich schätzen? Der Buchwert des Sachanlagevermögens des Fonds in Form von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten – einschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzter Immobilien – beträgt laut Jahresabschluss des WAF zum 30. September 2014 rd. 124 Mio. Euro. 1.2 Auf welchen Betrag ist der Wert des Forstbesitzes des Fonds zum Jahresabschluss 2014 bewertet bzw. lässt er sich schätzen? Der Buchwert des Sachanlagevermögens des Fonds in Form von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken , grundstücksgleichen Rechten und Bauten beträgt laut Jahresabschluss des WAF zum 30. September 2014 rd. 40 Mio. Euro. 2. Wie hoch ist das finanzielle Vermögen des Fonds zum Jahresabschluss 2014? Vgl. oben Antwort zu Frage 1. 2.1 Auf welchen Betrag ist der Wert des Kunstbesitzes des Fonds zum Jahresabschluss 2014 bewertet bzw. lässt er sich schätzen? Laut Auskunft des WAF ist der Wert des von ihm verwalteten Kunstbesitzes mit einem vertretbaren Aufwand nicht ermittelbar . Der ganz überwiegende Teil des Kunstbesitzes wird gem. Übereinkommen von 1923 durch Dauerleihgaben an die staatlichen Museen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Erträge der vergangenen zehn Jahre sowie im selben Zeitraum die entsprechenden Ausschüttungen an die Berechtigten insgesamt? Im Zeitraum September 2004 bis September 2014 lag der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn gemäß den von unabhängigen Wirtschaftsprüfern testierten Jahresabschlüssen im Durchschnitt bei rd. 13,7 Mio. Euro. 4. Wurden in den vergangenen zwanzig Jahren Vermögenswerte oder -gegenstände aus dem Fonds an den Freistaat Bayern übertragen, und wenn ja welche und in welcher finanziellen Höhe? Vgl. hierzu Drs. 17/2681 Antwort 4. Seither wurden laut Auskunft des WAF mit Grundstückstauschvertrag und Nachtrag vom 4. August 2014/12. März 2015 folgende Grundstücksflächen an den Freistaat Bayern, Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt übertragen: Grundbuch von Neuburg a. d. Donau, Gemarkung Weichering, Flurstücke 2763/13 zu 255 qm und 2763/12 zu 1.144 qm sowie Flurstücke 2771/5 zu 9.000 qm und 2771/6 zu 101 qm. Als Wert für die beiden erstgenannten Flächen wurde 3,48 Euro/qm angenommen, für die beiden weiteren Flächen 1,81 Euro/qm, insgesamt somit 21.341,33 Euro. 4.1 Welche weiteren finanziellen Beziehungen bestehen zwischen dem Fonds und dem Freistaat Bayern beispielsweise durch die Zahlung von agrar - oder forstwirtschaftlichen Subventionen, von Mitteln aus dem Denkmalschutz oder etwa für Naturschutzleistungen des Fonds? Laut Auskunft des WAF bestehen derzeit folgende finanzielle Beziehungen zwischen dem Fonds und dem Freistaat Bayern: a) Für seine landwirtschaftlichen Güter erhält der WAF wie jeder andere privatwirtschaftliche Betrieb Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen sowie Betriebsprämien aus Mitteln der EU. Für 2015 wurden für Agrarumweltmaßnahmen ein Betrag von 6.052 Euro sowie an Betriebsprämien ein Betrag von 112.538,38 Euro gewährt. b) Der Forstbetrieb des WAF erhält wie jeder andere Forstbetrieb Fördermittel für waldbauliche Maßnahmen und Maßnahmen zum Waldumbau. Im Jahr 2015 wurden dafür Zuschüsse in Höhe von 59.878,15 Euro gezahlt. c) Für die Vermietung von Räumlichkeiten (335 qm) im Alten Schloss Herrenchiemsee erhält der WAF von der Bayerischen Schlösserverwaltung eine Jahresmiete in Höhe von 3.083,04 Euro. d) In Hohenschwangau wird der Verkauf von Tickets für Schloss Neuschwanstein gemäß Vertrag vom 7./18. Mai 1999 durch das Ticketcenter des WAF durchgeführt . Im Jahr 2015 hat der WAF dafür Provisionen in Höhe von 669.724,50 Euro einschließlich Umsatzsteu- Drucksache 17/10286 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 er vereinnahmt. Die Provisionen sind nicht kostendeckend . Für Nutzungen am Alpsee und Schwansee entrichtet der WAF ein Entgelt von 4.128,52 Euro p.a. Ferner hat der WAF das Fischereirecht in Alpsee und Schwansee gepachtet und bezahlt dafür eine jährliche Pacht von 8.680,99 Euro. Für die Entnahme von Brauchwasser aus dem Alpsee fiel 2015 ein Entgelt von 15,34 Euro, für den Wasserbezug für Schloss Hohenschwangau von 227,52 Euro an. Ferner besteht eine Vereinbarung mit der Bayerischen Staatsforstverwaltung über die gemeinsame Nutzung der Jugendforststraße. e) In Olching hat der WAF 2009 ein Gebäude im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus errichtet und für die Schaffung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern staatliche Förderdarlehen über 1.418.000 Euro, 1.391.100 Euro und 150.600 Euro in Anspruch genommen. Diese Darlehen wurden entsprechend den allgemeingültigen Förderrichtlinien von der Regierung von Oberbayern bewilligt. f) Für eine Plattform am Starnberger See bezahlt der WAF ein jährliches Nutzungsentgelt von 124,44 Euro. g) Ferner entrichtet der WAF Steuern und Sozialabgaben im gesetzlich festgelegten Umfang. h) Fördermittel des Freistaats Bayern aus dem Denkmalschutz oder für Naturschutzleistungen nimmt der WAF nicht in Anspruch. 5. Welche Geldzahlungen bekommen die Mitglieder des Hauses Wittelsbach vom Freistaat Bayern aus dem Wittelsbacher Ausgleichsfonds oder darüber hinaus? Die Ausschüttungen des Wittelsbacher Ausgleichsfonds an die Mitglieder des Hauses Wittelsbach sind keine Geldzahlungen des Freistaats Bayern. Der Fonds ist eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts und nicht Teil des staatlichen Haushalts. Er wurde zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staat mit dem vormaligen Bayerischen Königshaus durch Gesetz vom 9. März 1923 errichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause fließen die Nutzungen des Fonds jeweils jenen Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten. Die Mitglieder des Hauses Wittelsbach können ferner, wie jede Privatperson, staatliche Leistungen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften erhalten, sofern sie die Vora ussetzungen dafür erfüllen. 5.1 Wie haben sich diese Zahlungen seit 1965 prozentual entwickelt? Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause fließen den Mitgliedern des Hauses Wittelsbach die Nutzungen des Fonds zu. Die Höhe der Zahlungen hängt damit von den jährlichen Erträgen des Fonds ab. Laut Auskunft des WAF betrug der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 1965/1966 rd. 2,8 Mio. DM. Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013/2014 betrug rd. 15 Mio. Euro. Die Ausschüttungen haben sich damit im fraglichen Zeitraum nominal um fast + 5,0 % p. a. (real + 2,3 % p. a.) entwickelt. 5.2 Wie werden diese Zahlungen geprüft und inwieweit ist der Landtag darin eingebunden? Der Fonds ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts und nicht Teil des staatlichen Haushalts. Die Höhe des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns wird jährlich im Rahmen eines nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufgestellten und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften und testierten Jahresabschlusses ermittelt. Das Budgetrecht des Landtags ist hierbei nicht berührt. Die Erträge des Fonds sind keine staatlichen Einnahmen, die Ausschüttungen keine staatlichen Ausgaben. Entsprechend hat der Landtag in dem von ihm erlassenen Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause vom 9. März 1923 keine Einbindung des Landtags vorgesehen. 6. Welcher Personenkreis erhält Zahlungen, nachdem laut historischem Lexikon Bayerns „Prinzen des Hauses Wittelsbach sowie deren Witwen und unverheiratete Prinzessinnen“ Zahlungen erhalten (bitte einzeln auflisten)? Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause vom 9. März 1923 fließen die Nutzungen des Fonds jeweils jenen Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten. Hiernach sind bezugsberechtigt: 1. der Chef des Hauses; 2. der nachfolgeberechtigte Sohn des Chefs des Hauses; 3. jeder Linienchef der Königlichen Hauptlinie: 4. die Witwe des Chefs des Hauses bis zu einer etwaigen Wiedervermählung; 5. die Töchter eines Chefs des Hauses bis zu ihrer Vermählung ; 6. die Witwe eines nachfolgeberechtigten Sohnes des Chefs des Hauses bis zu einer etwaigen Wiedervermählung. 6.1 Wie begründet die Staatsregierung, dass der Wittelsbacher Ausgleichsfonds noch heute von der Prüfung durch den Obersten Rechnungshof befreit ist, obwohl die Befreiung von der Prüfung gemäß Art. 111 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) von der Prüfung nach Art. 111 Abs. 1 Bay- HO jederzeit widerrufen werden kann? Der WAF ist gemäß Art. 111 Abs. 2 BayHO von der Prüfung nach Art. 111 Abs. 1 BayHO befreit, weil kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates besteht. Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) hat seine Entscheidung hierüber auf Basis umfangreicher Prüfungsunterlagen, insbesondere den testierten Jahresabschlüssen mehrerer Geschäftsjahre , getroffen. 6.2 Welchen Zweck erfüllt der Wittelsbacher Ausgleichsfonds als Stiftung des öffentlichen Rechts laut Bayerischem Stiftungsgesetz? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10286 Der Zweck des WAF ergibt sich nicht aus dem Bayerischen Stiftungsgesetz, sondern aus Art. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause vom 9. März 1923. Hiernach wurde der WAF zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staat und dem vormaligen Bayerischen Königshaus errichtet. 7. Welche geldwerten Vorteile, wie Wohnrechte in staatlichen Gebäuden, Unterhalt von Gebäuden auf Staatskosten, Fischerei-, Jagd- und Gruftrechte , erhalten die Mitglieder des Hauses Wittelsbach seit 1965 (bitte einzeln auflisten)? Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause vom 9. März 1923 fließen die Nutzungen des Fonds jeweils jenen Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu, die bei fortdauernder Geltung der vor dem 8. November 1918 maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen des Staates hätten. Gemäß Art. 3 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause vom 9. März 1923 wird das Vermögen des Fonds durch den Vertrag über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staat und dem vormaligen Königshaus vom 24. Januar 1923 ausgewiesen. Hiernach wurden dem WAF 1923 diverse Rechte überwiesen, deren Nutzung den Mitgliedern des vormaligen Königshauses zusteht: • Das Fischereirecht in der Ramsauer und in der Bischofswiesener Ache bei Berchtesgaden; • ein Wohnungsrecht in den Empirezimmern und in den darüber und darunter gelegenen Nebenräumen des Würzburger Residenzschlosses; • ein Wohnungsrecht im Nymphenburger Schloss, und zwar werden zur Benützung überwiesen: der Mittelbau, die beiderseits zunächst gelegenen Pavillons, die Zwischenbauten , die für die Bewohnung dieser Bauten erforderlichen Wirtschafts- und Nebenräume im Knaben- und Kapellenbau und in einem der anstoßenden Schlossflügel , ferner der nördliche und südliche Kabinettsgarten und das sogenannte Bauerngärtchen, sowie eine Badegelegenheit in einem der Wasserläufe im Schlosspark; • das Recht, die Gruft der Theatinerkirche und der Michaelskirche in München zu benützen und nötigenfalls zu erweitern ; • das Recht der Benützung des auf Pl.-Nr. 2 und 12 des Forstbezirkes St. Bartholomä befindlichen Blockhauses mit einem Umgriff von ungefähr einem Hektar; • das Recht zum unentgeltlichen Wasserbezug für das Schloss Berchtesgaden aus der staatlichen Wasserleitung in dem früheren Ausmaß und solange der Staat im Besitz der Wasserleitung ist: • ein Wohnungsrecht an den Räumen im II. Stock des Ostund Südflügels des Alten Schlosses auf Herrenchiemsee. Hinsichtlich der überlassenen Räume im Würzburger Residenzschloss , dem Nymphenburger Schloss, dem alten Schloss Herrenchiemsee sowie der Gruft der Theatinerkirche und der Michaelskirche gelten laut Vertrag folgende Regelungen zum Bauunterhalt: • Den Bauunterhalt am Äußeren der Gebäude trägt der Staat bei Bauten mit monumentalem Charakter, bei Kunstbauten und Figuren; Gebäude und Bauteile ohne monumentalen Charakter unterhält der Nutznießer im Verhältnis des Rauminhalts der von ihm benützten Räume zu den übrigen Räumen. • Den Bauunterhalt im Innern der Gebäude in den Räumen mit monumentalem Charakter trägt der Staat. In allen übrigen Räumen einschließlich der Gänge und Treppen hat der Nutznießer die Baulast, und zwar hat er den gesamten inneren Ausbau zu unterhalten. • Ferner hat der Nutznießer nach dem Umfang der Nutzung und ohne Rücksicht darauf, ob die benützten Gebäude oder Räume monumentalen Charakter haben oder nicht, alle zu seinem Gebrauch dienenden technischen Anlagen zu unterhalten und die laufenden Kosten und Abgaben zu bestreiten. Leitungen außerhalb der Gebäude unterhält der Staat. • Die Kosten einer Erweiterung der Gruft der Theatinerkirche trägt der Fonds. Die Fischereirechte wurden an den Fischereiverein Berchtes gaden/Königssee e.V. verpachtet. Das Wohnrecht in der Würzburger Residenz wurde zwischenzeitlich aufgegeben . Das Recht, die Gruft der Theatinerkirche und der Michaelskirche in München zu benützen und nötigenfalls zu erweitern, wurde für die zuletzt verstorbenen Mitglieder des Hauses Wittelsbach nicht mehr in Anspruch genommen . Das Recht zum unentgeltlichen Wasserbezug für das Schloss Berchtesgaden ist obsolet geworden. 7.1 Wie begründet und legitimiert die Staatsregierung rechtlich und politisch die Vorteile und Zahlungen an die Nachkommen der früheren bayerischen Königsfamilie ? Vgl. oben Antwort zu Frage 6.2. 7.2 In welchen Immobilien, die im Besitz des Freistaates oder des Ausgleichsfonds sind, erhalten die Mitglieder des Hauses Wittelsbach Wohnrecht? Zu den Wohnrechten in staatlichen Immobilien vgl. oben Antwort zu Frage 7. Entsprechend Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshause vom 9. März 1923 fließen die Nutzungen des Fonds den Mitgliedern des vormaligen Königshauses zu. Zu den Nutzungen gehört auch der Gebrauch der Immobilien, die im Eigentum des Fonds stehen (vgl. § 100 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 8. Wie gestalten sich Privatnutzung und Wohnrecht von Schloss Berg, Schloss Nymphenburg und der weiteren Immobilien seit 1965 (bitte einzeln auflisten )? Vgl. oben Antworten zu Frage 7 sowie Frage 7.2. Schloss Berg ist kein staatliches Gebäude, sondern steht im Eigentum des WAF. 8.1 Mit welchen staatlichen Zahlungen aus dem Naturschutzfonds übernimmt der Wittelsbacher Ausgleichsfonds seit 1965 welche Aufgaben im Naturschutz ? Derzeit nimmt der WAF keine Fördermittel des Freistaats Bayern für Naturschutzleistungen in Anspruch (vgl. oben Antwort zu Frage 4.1). Für die Schaffung des Umgehungsgewässers und die ökologischen Flutungen auf Eigentumsflächen des WAF im Drucksache 17/10286 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Auwald zwischen Neuburg an der Donau und Ingolstadt erhielt der WAF gemäß Vertrag mit dem Landkreis Neuburg- Schrobenhausen und der Stadt Ingolstadt vom 17.03.2005 eine Entschädigung von 4,6 Mio. Euro. Die Förderung erfolgte z.T. aus Mitteln des Bayerischen Naturschutzfonds. 8.2 Wie begründet die Staatsregierung die Aufrechterhaltung der Alimentierung der Mitglieder der ehemals königlichen Familie, bis zum Ausbleiben von Nachkommen dieser Familie? Vgl. oben Antwort zu Frage 6.2.