Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.01.2016 Ermittlungen gegen „Whistleblower“ Laut Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft seit geraumer Zeit gegen zwei Zollfahnder wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen im Fall Gurlitt. Dabei zeigten sich manche Berichterstatter darüber verwundert, dass mit diesen Beamten gerade solche Personen in den Fokus der Jus tiz gerückt sind, die sich Dank und Anerkennung verdient hätten. Dies ist nicht der erste und einzige Fall, in dem sich die bayerische Justiz dem öffentlichen Verdacht ausgesetzt sieht, mehr an der Verfolgung von Kritikern staatlicher Behörden bzw. sogenannten „Whistleblowern“ interessiert zu sein, als an der Aufklärung der von diesen kritisierten oder aufgedeckten Missstände. Man denke nur an die Verfolgung vermeintlicher „Lecks“ in Sachen Landesbank bzw. des Journalisten Oliver Bendixen und zweier hoher Beamter des Bayerischen Landeskriminalamts oder an etliche Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten Hubert Denk und Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts im Fall Schottdorf. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Was war der Anlass der Ermittlungen gegen die zwei Münchner Zollfahnder? 1.1 Welche Vorwürfe werden ihnen gemacht? 1.2 War der Präsident des Amtsgerichts München, Reinhard Nemetz, in die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft , Ermittlungen gegen die Zollbeamten aufzunehmen , oder die des Amtsgerichts im Hinblick auf Durchsuchungsbeschlüsse eingebunden bzw. wurde er im Vorfeld über sie informiert? 2. Hält die Staatsregierung nach wie vor, also auch nach der bescheidenen Bilanz der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ in Hinblick auf sogenannte „Raubkunst“, die schweren Eingriffe in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte von Cornelius Gurlitt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für verhältnismäßig ? 2.1 Wie beurteilt sie die Kritik an den schleppenden Ermittlungen und der langen Geheimhaltung – zwischen der Kontrolle von Gurlitt im Zug von Zürich nach München und der Unterrichtung der Öffentlichkeit verstrichen drei Jahre, weder wurde Gurlitt eine Anklageschrift zugestellt noch nach einer ersten Vernehmung das Gespräch mit ihm gesucht und zweifelsfrei ihm gehörende Kunstwerke zurückgegeben – durch die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Behörden? 3. Ist inzwischen gewährleistet, wie von Staatsminister Prof. Dr. Bausback im Verfassungs- und Kunstausschuss im November 2013 angekündigt, dass bei „politisch bedeutsamen Verfahren“ der Staatsminister persönlich über staatsanwaltliche Berichte informiert und monatlich in einem Jour fixe unterrichtet wird? 3.1 Werden in vergleichbaren Fällen auch gegebenenfalls weitere zuständige Staatsminister informiert, nachdem dies im Fall Gurlitt unterblieben ist und das Wissenschaftsministerium nach Aussagen von Staatsminister Dr. Spaenle im Wissenschaftsausschuss vom 27. November 2013 erstmals Anfang November 2013 über den Kunstfund bei Gurlitt in Kenntnis gesetzt wurde? 4. Handelt es sich bei der unterbliebenen Weitergabe der Berichte der Staatsanwaltschaft im Fall Gurlitt durch die Fachabteilung an die Justizministerin deshalb nicht um ein Dienstvergehen des/r Verantwortlichen, weil die Staatsministerin eine derartige Weitergabe unterbunden hatte? 4.1 Wenn ja, wie hat die Staatsministerin ihre Information in welchen Fällen von vornherein unterbunden? 4.2 Gab es in der letzten Legislaturperiode weitere „politisch bedeutsame Verfahren“, bei denen die Unterrichtung der Justizministerin unterblieben ist? 4.3 Wenn ja, warum? 5. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren jeweils von den bayerischen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Personen wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen , Akten etc. im Zusammenhang mit laufenden Verfahren bzw. möglichem Verrat von Dienstgeheimnissen eingeleitet (Auflistung nach Staatsanwaltschaften und Berufe der verdächtigten Personen)? 5.1 In wie vielen Fällen waren Journalistinnen oder Journalisten Teil der Ermittlungen? 5.2 Kennt die Staatsregierung Fallzahlen anderer Bundesländer ? 6. Wie viele der Verfahren wurden eingestellt (Auflistung nach Staatsanwaltschaften und Berufe der verdächtigten Personen)? 6.1 Wie lange war in diesen Fällen jeweils die Verfahrensdauer (Zeit zwischen Eröffnung und Einstellung der Ermittlungen)? 6.2 Welchen Ausgang nahmen jeweils die nicht eingestellten Verfahren? 6.3 Welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Staatsregierung vorliegen, dass sogenannte „Whistleblower “ nicht belangt werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.04.2016 17/10291 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10291 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 26.02.2016 Die Schriftliche Anfrage wird hinsichtlich der Fragen 4, 4.1, 4.2 und 4.3 im Einvernehmen mit der Staatskanzlei wie folgt beantwortet: 1. Was war der Anlass der Ermittlungen gegen die zwei Münchner Zollfahnder? Im Nachgang zur erstmaligen Presseberichterstattung zu den gegen Herrn G. geführten Ermittlungen gingen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg im November und Dezember 2013 mehrere Strafanzeigen unbeteiligter Dritter gegen unbekannt wegen Straftaten zum Nachteil von Herrn G. ein. Dabei wurde u. a. die ggf. rechtswidrige Veröffentlichung personenbezogener und steuerlich relevanter Umstände thematisiert. Aufgrund der detaillierten Presseberichterstattung bejahte die Staatsanwaltschaft Augsburg den Anfangsverdacht für die Verletzung von Steuer-, Dienst- und Privatgeheimnissen nach §§ 355 Abs. 1, 353 b Abs. 1, 203 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Wegen der Befassung der Staatsanwaltschaft Augsburg mit dem Ausgangsverfahren wurde das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen unbekannt durch Anordnung des Generalstaatsanwalts in München vom 3. Februar 2014 gemäß § 145 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auf die Staatsanwaltschaft München I zur weiteren Bearbeitung übertragen. Im Januar 2014 erstattete darüber hinaus ein anwaltlicher Vertreter des Herrn G. unter Bezugnahme auf die Medienberichterstattung Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Steuer- und Dienstgeheimnisses sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen. Die Anzeigeerstattung erfolgte bei dem Generalstaatsanwalt in München; der Vorgang wurde von dort zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft München I geleitet. Im April 2014 ergänzte der anwaltliche Vertreter die Strafanzeige aufgrund fortlaufender Medienberichterstattung zum Thema . Im Zuge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I verdichtete sich in der Folge ein Tatverdacht nach §§ 355, 353 b, 203 StGB gegen zwei Zollbeamte. Da die erste Medienberichterstattung bereits zeitlich vor Übergabe der einschlägigen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Augsburg erfolgt und zudem ein Teil der berichteten Details (Einzelheiten der Wohnungsdurchsuchung, weitere Lichtbilder der Durchsuchung) in den dann übergebenen Akten nicht enthalten war, bestanden zum einen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft aufseiten des beteiligten Zollfahndungsamtes. Zum anderen konnte im Rahmen der Ermittlungen ein personenbezogener Anfangsverdacht gegen zwei handelnde Zollbeamte konkretisiert werden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I dauern an. 1.1 Welche Vorwürfe werden ihnen gemacht? Den Beschuldigten wird vorgeworfen, zahlreiche Details aus dem bis dahin der Öffentlichkeit nicht bekannten Ermittlungsverfahren gegen Herrn G. an Reporter eines Nachrichtenmagazins weitergegeben zu haben, darunter insbesondere interne Vermerke im Wortlaut, Umstände über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn G. sowie Lichtbilder von dessen Observation, von der Durchsuchung seiner Wohnung und von asservierten Gegenständen . Insoweit kommt eine Strafbarkeit nach §§ 355, 353 b, 203 StGB in Betracht. Diese Vorschriften schützen Rechtsgüter wie das Interesse an der Erzielung wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen, aber auch das Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und den persönlichen Lebens- und Geheimbereich, der im Individualinteresse betroffener Personen von Trägern solcher Berufe nicht verletzt werden soll, denen der Einzelne Geheimnisse anvertrauen muss. 1.2 War der Präsident des Amtsgerichts München, Reinhard Nemetz, in die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen gegen die Zollbeamten aufzunehmen, oder die des Amtsgerichts im Hinblick auf Durchsuchungsbeschlüsse eingebunden bzw. wurde er im Vorfeld über sie informiert ? Während der Befassung der Staatsanwaltschaft Augsburg mit den gegenständlichen Ermittlungen wegen Straftaten nach §§ 355, 353 b, 203 StGB wurden die Ermittlungen gegen unbekannt geführt; auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. Ausweislich der Berichtslage hat der damalige Leitende Oberstaatsanwalt bis zur Übertragung der weiteren Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens nach § 145 Abs. 1 GVG auf die Staatsanwaltschaft München I am 3. Februar 2014 Berichte der Staatsanwaltschaft Augsburg unterzeichnet und damit bis zu diesem Zeitpunkt von den Ermittlungen gegen unbekannt Kenntnis gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass er – als Leitender Oberstaatsanwalt in Augsburg oder als Präsident des Amtsgerichts München – von den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I, insbesondere von der Identifizierung von Tatverdächtigen, dienstlich Kenntnis erlangte, liegen nach den vorgelegten Berichten nicht vor. Danach war er auch in die Entscheidungen der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München in dem Ermittlungsverfahren gegen zwei Zollbeamte weder eingebunden noch wurde er im Vorfeld darüber informiert. 2. Hält die Staatsregierung nach wie vor, also auch nach der bescheidenen Bilanz der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ in Hinblick auf sogenannte „Raubkunst“, die schweren Eingriffe in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte von Cornelius Gurlitt im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für verhältnismäßig? Die Verhältnismäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen beurteilt sich anhand der tatsächlichen Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme vorliegen (ex ante- Sicht). Nach Beendigung einer Maßnahme bekannt werdende Informationen wie die Arbeitsergebnisse der erst nach der richterlich angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme eingesetzten Taskforce „Schwabinger Kunstfund “ sind daher insoweit nicht von Bedeutung. 2.1 Wie beurteilt sie die Kritik an den schleppenden Ermittlungen und der langen Geheimhaltung – zwischen der Kontrolle von Gurlitt im Zug von Zürich nach München und der Unterrichtung der Öffentlichkeit verstrichen drei Jahre, weder wurde Gurlitt eine Anklageschrift zugestellt noch nach einer Drucksache 17/10291 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 ersten Vernehmung das Gespräch mit ihm gesucht und zweifelsfrei ihm gehörende Kunstwerke zurückgegeben – durch die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Behörden? In der Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen des Landtags am 28. November 2013 wurde durch den Staatsminister der Justiz erklärt, dass am Verlauf der Sachverhaltsaufklärung rückblickend zu kritisieren sei, dass die Provenienzrecherche zu lange gedauert habe. Auch wenn es in Strafverfahren üblich sei, nicht mehrere Sachverständige mit dem selben Thema zu befassen, hätten hier früher mehr Experten für die Provenienzrecherche eingesetzt werden müssen, um in kurzer Zeit zu validen Ergebnissen zu kommen. Zu der Kritik an der spät erfolgten Veröffentlichung des Schwabinger Kunstfundes wurde in der damaligen Ausschusssitzung darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen bloßen Kunstfund gehandelt habe, sondern um eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens . Dieses Verfahren sei aus gutem Grund nichtöffentlich. Grund für die bisherige Nichtveröffentlichung seien für die Staatsanwaltschaft vor allem kriminaltaktische Erwägungen, das Steuergeheimnis, die Unschuldsvermutung, die zivilrechtliche Eigentumsvermutung zugunsten des Beschuldigten und der Aspekt der Sicherheit der wertvollen Sammlung gewesen. Zunächst sei durch eine Sachverständige für eine hinreichend große Anzahl von Bildern zu ermitteln gewesen, welche belastbaren Indizien gegen die Eigentümerstellung des Beschuldigten bestünden. Dieses nichtöffentliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei strafprozessual geboten. Auf die damaligen Ausführungen wird Bezug genommen. 3. Ist inzwischen gewährleistet, wie von Staatsminister Prof. Dr. Bausback im Verfassungs- und Kunstausschuss im November 2013 angekündigt, dass bei „politisch bedeutsamen Verfahren“ der Staatsminister persönlich über staatsanwaltliche Berichte informiert und monatlich in einem Jour fixe unterrichtet wird? Berichte über politisch bedeutsame Ermittlungs- und Strafverfahren werden Herrn Staatsminister persönlich zugeleitet . Darüber hinaus findet in der Regel einmal im Monat ein Jour fixe statt, in dem er über bedeutsame Verfahren unterrichtet wird. 3.1 Werden in vergleichbaren Fällen auch gegebenenfalls weitere zuständige Staatsminister informiert, nachdem dies im Fall Gurlitt unterblieben ist und das Wissenschaftsministerium nach Aussagen von Staatsminister Dr. Spaenle im Wissenschaftsausschuss vom 27. November 2013 erstmals Anfang November 2013 über den Kunstfund bei Gurlitt in Kenntnis gesetzt wurde? Für die Erteilung von Auskünften aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und die Unterrichtung anderer öffentlicher Stellen sind regelmäßig die Staatsanwaltschaften zuständig (vgl. etwa §§ 474 ff. Strafprozeßordnung (StPO) sowie die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)). Die Ausübung der Dienstaufsicht durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 147 Nr. 2 GVG unterliegt demgegenüber grundsätzlich der Vertraulichkeit. Bei der Weitergabe im Rahmen der Dienstaufsicht bekannt gewordener Informationen kommt eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353 b StGB) in Betracht. Soweit im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 353 b StGB bei einer Weitergabe von Informationen an gegebenenfalls weitere betroffene Staatsminister nicht erfüllt wären, würde diese in Betracht gezogen. Im Übrigen wird im Rahmen der Dienstaufsicht regelmäßig darauf geachtet, dass die Vorschriften der MiStra von den Staatsanwaltschaften beachtet werden, soweit dies auf der Grundlage der vorliegenden Berichte und der darin enthaltenen Informationen möglich ist. 4. Handelt es sich bei der unterbliebenen Weitergabe der Berichte der Staatsanwaltschaft im Fall Gurlitt durch die Fachabteilung an die Justizministerin deshalb nicht um ein Dienstvergehen des/r Verantwortlichen , weil die Staatsministerin eine derartige Weitergabe unterbunden hatte? 4.1 Wenn ja, wie hat die Staatsministerin ihre Information in welchen Fällen von vornherein unterbunden ? 4.2 Gab es in der letzten Legislaturperiode weitere „politisch bedeutsame Verfahren“, bei denen die Unterrichtung der Justizministerin unterblieben ist? 4.3 Wenn ja, warum? Frau Staatsministerin Dr. Merk hat in ihrer Amtszeit als Justizministerin die Weitergabe von Berichten nicht unterbunden . In ihrer Amtszeit war organisatorisch geregelt, dass sie über politisch bedeutsame Verfahren informiert werden sollte . Es bestehen nach Erinnerung von Frau Staatsministerin Dr. Beate Merk keine Anhaltspunkte, dass dies in anderen relevanten Einzelfällen unterblieben ist. 5. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren jeweils von den bayerischen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Personen wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen, Akten etc. im Zusammenhang mit laufenden Verfahren bzw. möglichem Verrat von Dienstgeheimnissen eingeleitet (Auflistung nach Staatsanwaltschaften und Berufe der verdächtigten Personen)? Aus der Justizgeschäftsstatistik betreffend die Staatsanwaltschaften (StA-Statistik) lässt sich nicht entnehmen, in wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren jeweils von den bayerischen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Personen wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen, Akten etc. im Zusammenhang mit laufenden Verfahren bzw. möglichem Verrat von Dienstgeheimnissen eingeleitet wurden. Im Rahmen einer Beteiligung der staatsanwaltschaftlichen Praxis hat der Generalstaatsanwalt in München auf der Grundlage von Berichten der Staatsanwaltschaften seines Bezirks (Stand der Berichte der Staatsanwaltschaften: 26. Januar 2016 bis 4. Februar 2016) dem Staatsministerium der Justiz die nachstehend genannten Verfahren mitgeteilt , die den Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (im Folgenden: Verletzung des Dienstgeheimnisses) zum Gegenstand haben; umfasst sind auch Verfahren wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses. Soweit nichts anderes erwähnt ist, enthält die Darstellung lediglich Verfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10291 Informationen zu den Verfahren aus den Bezirken der Generalstaatsanwälte in Nürnberg und Bamberg liegen noch nicht vor und werden mit Einverständnis des Fragestellers nachgereicht. Die Vollständigkeit der Auskünfte bleibt allerdings mit Unsicherheiten behaftet, weil statistische Daten nicht vorliegen (siehe oben) und daher versucht werden musste, einschlägige Verfahren teilweise mithilfe von EDV- Datenselects und teilweise aus der Erinnerung der Referenten festzustellen. Da der angefragte Zeitraum mehrere Jahre umfasst und somit eine Vielzahl von Referenten, die zum Teil zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaften verlassen haben, mit einschlägigen Ermittlungsverfahren befasst war, lassen sich auf diesem Weg keine abschließend belastbaren , umfassenden Informationen gewinnen. Die Angaben zur Verfahrensdauer wurden im Wesentlichen der EDV entnommen; von einem Abgleich mit den einzelnen Verfahrensakten wurde wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwands abgesehen. Aus dem vorliegenden Bericht des Generalstaatsanwalts in München vom 16. Februar 2016 sind folgende Informationen zu entnehmen: Bei der Staatsanwaltschaft München I wurden zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2015 insgesamt 64 Ermittlungsverfahren gegen teils mehrere namentlich bekannte Beschuldigte wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses geführt. Die Berufe der Beschuldigten setzten sich dabei wie folgt zusammen: 48 Polizeibeamte bzw. -angestellte, ein Richter, drei Staatsanwälte, zwei Angestellte einer Staatsanwaltschaft , ein Justizvollzugsbediensteter, zwei Zollbeamte , zwei Rechtsanwälte, ein Stadtrat, ein Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, drei kommunale Angestellte, ein Angestellter einer Krankenkasse, zwei Lehrer, ein Journalist , ein Vorstandsvorsitzender, zwei Kfz-Mechaniker, eine Krankenschwester und ein Rettungsassistent. In acht Fällen liegen keine Angaben zum Beruf vor. In einem Verfahren war ein Journalist Beschuldigter, in vier weiteren Verfahren wurden Journalisten als Zeugen geführt. Zu den einzelnen Verfahrenseinstellungen, Berufen und Gesamtverfahrensdauern konnte Folgendes festgestellt werden: Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO: Beruf: Verfahrensdauer: Polizeibeamter 10 Tage kommunaler Angestellter 5 Tage Polizeibeamter 9 Monate und 10 Tage Polizeibeamter 2 Monate und 23 Tage Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes 19 Tage Polizeibeamter 1 Tag Polizeibeamter 1 Jahr, 2 Monate und 5 Tage Polizeibeamter 1 Jahr, 4 Monate und 20 Tage Angestellter einer Krankenkasse 3 Monate und 5 Tage Justizvollzugsbediensteter 1 Jahr, 1 Monat und 4 Tage Angestellter einer Staatsanwaltschaft 2 Monate und 8 Tage Stadtrat 1 Monat und 14 Tage Polizeibeamter 7 Tage Polizeibeamter 7 Tage Polizeibeamter 9 Monate und 9 Tage Kfz-Mechaniker 9 Monate und 9 Tage Kfz-Mechaniker 9 Monate und 9 Tage Polizeibeamter 1 Jahr, 3 Monate und 30 Tage Polizeibeamter 5 Tage Lehrer 6 Monate und 20 Tage keine Berufsangabe 22 Tage Vorstandsvorsitzender 2 Tage Polizeibeamter 1 Tag Polizeibeamter 7 Monate und 23 Tage Polizeibeamter 4 Tage Polizeibeamter 7 Monate und 19 Tage Polizeibeamter 11 Monate und 30 Tage Polizeibeamter 2 Monate und 13 Tage Polizeibeamter 7 Monate und 16 Tage Polizeibeamter 6 Tage Polizeibeamter 4 Monate und 2 Tage keine Berufsangabe 4 Monate und 2 Tage Polizeibeamter 4 Monate und 2 Tage Staatsanwalt 4 Tage Staatsanwalt 4 Tage Staatsanwalt 4 Tage keine Berufsangabe 7 Tage Richter 1 Tag Polizeibeamter 1 Monat und 17 Tage Polizeibeamter 6 Tage Polizeibeamter 5 Tage Polizeibeamter 2 Tage Polizeibeamter 2 Tage Polizeibeamter 2 Monate und 18 Tage keine Berufsangabe 4 Tage Polizeibeamter 1 Monat und 1 Tag Polizeibeamter 1 Monat und 5 Tage Polizeibeamter 4 Tage kommunaler Angestellter 2 Monate und 1 Tag kommunaler Angestellter 2 Monate und 1 Tag Polizeibeamter 5 Tage keine Berufsangabe 2 Tage In der vorstehenden Aufstellung nicht enthalten ist ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte wegen des Verdachts der Bestechlichkeit u. a. und einen in der Vorbemerkung zur Anfrage genannten Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe hierzu, das ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Das Verfahren dauerte zunächst zehn Monate; es wurde später wiederaufgenommen und nach drei Monaten und sechs Tagen wiederum nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Sachbehandlungen nach § 154 Abs. 1 StPO: Beruf: Verfahrensdauer: Polizeibeamter 7 Monate und 13 Tage keine Berufsangabe 1 Jahr, 3 Monate und 6 Tage Sachbehandlungen nach § 153 a Abs. 1 StPO: Beruf: Verfahrensdauer: Polizeibeamter 8 Monate und 15 Tage Polizeibeamter 8 Monate und 20 Tage In neun Verfahren der Staatsanwaltschaft München I wurden Geldstrafen verhängt, in zwei Verfahren sind die Beschuldigten verstorben, zwei Verfahren wurden an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben und drei Verfahren sind noch anhängig. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in der vorstehenden Darstellung zu den Verfahren der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen einen in der Vorbemerkung zur Anfrage namentlich genannten Jour- Drucksache 17/10291 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 nalisten sowie ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt in Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand des Untersuchungsausschusses „Labor“ (Drs. 17/2483) des Landtags sind, nicht enthalten sind. Diese Verfahren wurden im Jahr 2010 und damit außerhalb des in der Frage genannten Zeitraums eingeleitet. Im Übrigen wird insoweit auf die dem Untersuchungsausschuss „Labor“ vorliegenden Akten verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg führte im angefragten Zeitraum neben dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren gegen unbekannt insgesamt 13 weitere Ermittlungsverfahren wegen Verletzung eines Dienstgeheimnisses . Die Verfahren richteten sich gegen identifizierte Personen. Dabei handelte es sich in acht Fällen um Polizeibeamte, in jeweils einem Fall um die Leiterin eines Jugendamts, einen Richter, einen Staatsanwalt, eine Polizeiangestellte und einen Sachbearbeiter bei einem Finanzamt . Journalistinnen und Journalisten waren in keinem der 13 Ermittlungsverfahren Teil der Ermittlungen. Mit Ausnahme eines Strafbefehlsantrags gegen einen Polizeibeamten, welcher rechtskräftig gerichtlich abgelehnt wurde, wurden sämtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei den zwölf von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahren betrug die Verfahrensdauer in elf Fällen zwischen einer Woche und drei Monaten und in einem Fall zwölf Monate. Im Fall des beantragten Strafbefehls erfolgte die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft nach 16 Monaten. Die Staatsanwaltschaft Memmingen führte im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 insgesamt acht Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB. Dabei wurden zwei Ermittlungsverfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben. In vier Ermittlungsverfahren richteten sich die Ermittlungen gegen Polizeibeamte, in zwei Ermittlungsverfahren gegen Polizeiangestellte. In keinem dieser Fälle war eine Journalistin oder ein Journalist beteiligt. Es wurde weiter ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen durch nicht identifizierte Polizeibeamte geführt. Es bestand der Verdacht, dass Polizeibeamte tatbestandlich relevante Informationen an einen lokalen Journalisten weitergegeben haben. Weitere Ermittlungen zur Täterfeststellung verliefen bislang erfolglos. Der beteiligte Journalist berief sich als Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, Satz 3 StPO und weitere durchgeführte Ermittlungen konnten den möglichen Täterkreis nicht eingrenzen. Einen Teil der verfahrensgegenständlichen Informationen hatte der vorgenannte Journalist nach dem Ergebnis der Ermittlungen über ein unerlaubtes Abhören des polizeilichen Funkverkehrs erlangt. Er wurde deshalb wegen zwölf tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz gemäß §§ 148 Abs. 1 Nr. 1, 89 TKG zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. In drei Ermittlungsverfahren wegen § 353 b StGB gegen Polizeibeamte erfolgten Einstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, davon in einem Fall gleichzeitig mit einer Abgabe zur Ordnungswidrigkeitenverfolgung an das zuständige Polizeipräsidium . Ein Ermittlungsverfahren gegen eine Angestellte des öffentlichen Dienstes der Polizei wurde ebenfalls gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Dauer der eingestellten Ermittlungsverfahren betrug zwischen drei Tagen und drei Monaten. In einem Verfahren gegen eine Polizeiangestellte erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Die Verurteilte hatte ihren Enkelsohn über die gegen ihn laufenden Ermittlungen der Polizei wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz informiert. In einem Verfahren gegen einen Polizeibeamten erfolgte eine Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu 90 Tagessätzen zu je 50 €. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verurteilte soll einen Bekannten mit dienstlich bekannt gewordenen Informationen über einen Dritten versorgt haben, sodass der Bekannte die Informationen in ein Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht einbringen konnte. Die Staatsanwaltschaft Kempten berichtete elf Ermittlungsverfahren , davon eines gegen einen Justizvollzugsbediensteten und die übrigen gegen Polizeibeamte. Journalistinnen und Journalisten waren nicht Teil der Ermittlungen. Sämtliche Verfahren wurden eingestellt. Die Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft betrug zwischen zwei Tagen und acht Monaten. Bei der Staatsanwaltschaft Traunstein wurden seit dem Jahr 2011 insgesamt zehn Ermittlungsverfahren im Sinne der Anfrage eingeleitet. In sechs der vorgenannten Fälle handelte es sich bei den verdächtigen Personen um Polizeibeamte , in zwei Fällen um Justizbeamte, in einem Fall um eine Beschäftigte des Staatlichen Bauamtes und in einem Fall um einen Staatsanwalt. In keinem dieser Fälle waren Journalistinnen oder Journalisten Teil der Ermittlungen. Acht der vorgenannten Verfahren wurden nach § 152 Abs. 2 StPO (kein Anfangsverdacht) oder § 170 Abs. 2 StPO behandelt. Es konnten folgende Verfahrensdauern festgestellt werden: (1) ca. 2 Monate (§ 170 Abs. 2 StPO), Polizeibeamter (2) ca. 2 Monate (§ 170 Abs. 2 StPO), Polizeibeamter (3) ca. 3 Monate (§ 170 Abs. 2 StPO), Polizeibeamter (4) ca. 1 Monat (§ 152 Abs. 2 StPO), Beschäftigte des Staatlichen Bauamts (5) ca. 1 Monat (§ 152 Abs. 2 StPO), Justizbeamter (6) ca. 6 Monate (§ 170 Abs. 2 StPO), Justizbeamter (7) ca. 2 Monate (§ 152 Abs. 2 StPO), Polizeibeamter (8) ca. 1 Monat (§ 152 Abs. 2 StPO), Staatsanwalt In den beiden nicht eingestellten Fällen wurden jeweils Strafbefehle gegen die beschuldigten Polizeibeamten beantragt, wobei in einem Verfahren der Strafbefehl bereits rechtskräftig ist. In dem anderen Strafverfahren wurde Einspruch eingelegt ; eine Entscheidung hierüber liegt bislang noch nicht vor. Beiden Verfahren liegen Sachverhalte zugrunde, in denen die beteiligten Polizeibeamten Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen an private Dritte weitergegeben haben. Auch in den eingestellten Fällen handelte es sich bei den Verdächtigen nicht um Kritiker staatlicher Behörden und dort herrschender Missstände. Bei der Staatsanwaltschaft Landshut wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 28. Januar 2016 insgesamt zehn Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB eingeleitet. Diese richteten sich gegen einen Leiter einer Justizvollzugsanstalt, sechs Polizeibeamte, eine Polizeiangestellte und zwei Justizbeamte . Außerdem wurden sechs Ermittlungsverfahren wegen Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger nach Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10291 § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingeleitet, welche gegen den Leiter eines Bauamtes, drei Polizeibeamte, einen Staatsanwalt und einen Steuerfahnder geführt wurden. Daneben wurde ein Ermittlungsverfahren wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353 d StGB gegen einen Staatsanwalt eingeleitet. In keinem der genannten Fälle waren nach Auswertung der Verfahrensdaten Journalistinnen oder Journalisten Teil der Ermittlungen. Von den Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses wurde das Verfahren gegen den Leiter einer Justizvollzugsanstalt nach einem Monat, vier Verfahren gegen Polizeibeamte nach einem Monat, elf Monaten, zwei Wochen bzw. einem Monat, das Verfahren gegen eine Polizeiangestellte nach acht Monaten und das Verfahren gegen eine Justizbeamtin nach 13 Monaten nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 152 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Verfahren gegen einen Justizbeamten wurde nach neun Monaten nach § 153 Abs. 1 StPO behandelt. Sämtliche Verfahren wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB wurden nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 152 Abs. 2 StPO eingestellt, davon die Verfahren gegen den Leiter eines Bauamtes nach zwei Tagen, gegen drei Polizeibeamte nach zehn Tagen, zwei Wochen bzw. dreieinhalb Monaten, gegen einen Staatsanwalt nach vier Monaten und gegen einen Steuerfahnder nach sechs Wochen. Das Ermittlungsverfahren gegen einen Staatsanwalt wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen wurde nach zwei Wochen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem Verfahren gegen einen Polizeibeamten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses wurde nach zweieinhalb Jahren Anklage zum Strafrichter erhoben. Ein Urteil liegt noch nicht vor. Ein weiteres Verfahren wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen gegen eine Polizeibeamtin dauert seit zwei Monaten an. Bei der Staatsanwaltschaft München II wurden seit dem Jahr 2011 insgesamt elf Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 353 b StGB geführt. Bei den Beschuldigten handelt es sich nach der EDV-Erfassung um Amtsträger, genauere Angaben zu den einzelnen Berufen der Beschuldigten liegen nicht vor. Ein Bezug zu Journalisten konnte durch die Staatsanwaltschaft nicht festgestellt werden. Die Verfahrensdauer betrug jeweils zwischen einer Woche und sechs Monaten. Von den elf festgestellten Ermittlungsverfahren wurden zehn nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 152 Abs. 2 StPO eingestellt . Ein Verfahren wurde an die Staatsanwaltschaft Traunstein abgegeben. Bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt wurden in den Jahren 2011 bis 2015 insgesamt sechs Ermittlungsverfahren gegen identifizierte Beschuldigte wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses geführt. Dabei richtete sich ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Beschuldigte, denen zur Last lag, Ausbildungsunterlagen der Bundeswehr unbefugt erlangt und über die Internetplattform Ebay zum Kauf angeboten zu haben. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verfahrenseinleitung erfolgte im Mai 2010, die Einstellung des Verfahrens im August 2011. In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurde gegen einen Gerichtsvollzieher ermittelt, der einen ihm bekannten Beschuldigten über eine bevorstehende Kassenpfändung informiert hatte. Das Verfahren wurde im Februar 2011 eingeleitet und im Juli 2012 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 1.000 € eingestellt. Einem weiteren Ermittlungsverfahren lag ein Strafantrag einer Privatperson gegen den Personalratsvorsitzenden eines Bundeswehrdienstleistungszentrums zugrunde. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Unterlagen aus einer internen Niederschrift des Personalrats in einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung unberechtigt eingereicht zu haben. Die Verfahrenseinleitung datiert aus dem August 2011, die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aus dem Dezember 2011. In einem anderen Verfahren hatte ein Polizeibeamter aus Versehen ein Fernschreiben einer anderen Polizeidienststelle an im Presseverteiler aufgeführte 19 Redaktionen weitergeleitet . Drei Minuten nach dieser Weiterleitung erkannte der Beamte den Fehler und informierte alle Redaktionen. Er bat um Löschung der Mitteilung. Dieser Bitte kamen alle Redaktionen bis auf eine nach. Das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten wurde im September 2011 eingeleitet und im Januar 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen die beteiligte Journalistin wurde nicht ermittelt. Einem weiteren Ermittlungsverfahren lagen Strafanzeigen eines Rechtsanwaltes im Namen seiner Mandantin gegen einen Polizeibeamten mit dem Vorwurf zugrunde, dass der Beamte vertrauliche Informationen, insbesondere Vorstrafen Dritter, an Privatpersonen weitergegeben habe. Die Einleitung des Verfahrens erfolgte im Januar 2013, die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im Februar 2013. Schließlich wurde in einem Verfahren aufgrund Anzeige eines Strafgefangenen gegen einen Polizeibeamten ermittelt , weil dieser Daten aus Strafverfahren weitergegeben haben sollte. Nach Einleitung im März 2013 erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO im April 2013. Weiterhin wurden bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt im genannten Zeitraum folgende einschlägige Ermittlungsverfahren gegen unbekannt geführt: Ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wurde aufgrund Mitteilung eines Rechtsanwalts, wonach sich eine von diesem angezeigte Person mithilfe eines Polizeibeamten unberechtigt Informationen über den Anzeigeerstatter verschafft habe, eingeleitet. Das Verfahren wurde im November 2012 eingeleitet und im Januar 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren resultiert aus der Aussage eines Beschuldigten, dass ein weiterer Beschuldigter gute Verbindungen zur Polizei habe und von einem Mann bei der Polizei gewarnt werden würde. Nach Einleitung des Verfahrens im Mai 2012 erfolgte die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im Juni 2012. Weiter wurde aufgrund des Vorwurfes eines Gefangenen, ein Justizbeamter habe persönliche Daten von ihm an andere Gefangene weitergegeben, von August 2013 bis November 2013 ermittelt. Es folgte eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Aufgrund einer Aussage einer Anzeigeerstatterin, dass einer von ihr beschuldigten Person durch einen Polizeibeamten mitgeteilt worden sei, dass gegen die beschuldigte Person ein Haftbefehl bestehe, wurde im September 2015 gegen unbekannt ermittelt und das Verfahren noch im September 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Schließlich wurde ein Ermittlungsverfahren gegen einen nicht identifizierten Polizeibeamten geführt, da in einem bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt geführten Verfahren we- Drucksache 17/10291 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 gen Totschlags ein Polizeibeamter das Ergebnis der Obduktion der Getöteten unberechtigt an einen Journalisten weitergegeben hat. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte im Dezember 2015, die Einstellung im Januar 2016. Der entsprechende Polizeibeamte konnte nicht ermittelt werden. Gegen den Journalisten fanden keine Ermittlungen statt. Bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf wurden acht Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB geführt. In zwei Ermittlungsverfahren gegen Personen, deren Berufe nicht recherchiert werden konnten, erfolgten Verfahrensabgaben an andere Staatsanwaltschaften, darunter in einem Fall an die Staatsanwaltschaft Passau. Bei der Staatsanwaltschaft Passau wurde das Verfahren am 22. Dezember 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wurde an die Staatsanwaltschaft Regensburg, Zweigstelle Straubing, abgegeben. Ein Ermittlungsverfahren gegen eine Polizeibeamtin wurde nach § 153 Abs. 1 StPO behandelt und es erfolgte eine Übersendung der Akte an das Polizeipräsidium Niederbayern zur Ordnungswidrigkeitenverfolgung. In einem Fall wurde gegen einen Polizeibeamten ermittelt und Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Später wurde das Verfahren bei Gericht nach § 153 a Abs. 2 StPO behandelt. In einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten erging eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen. Des Weiteren wurde gegen einen Polizeibeamten ermittelt und das Verfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Es erfolgte eine Abgabe an das Polizeipräsidium Niederbayern zur Ordnungswidrigkeitenverfolgung . Ein Ermittlungsverfahren gegen eine Justizvollzugsbeamtin , u. a. wegen des Verdachts von Straftaten nach § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist noch nicht abgeschlossen. Journalistinnen oder Journalisten waren in keinem der vorgenannten Fälle Teil der Ermittlungen. Zusammenfassend wurden bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf drei Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 153 Abs. 1 StPO behandelt . Das Ermittlungsverfahren mit einer abschließenden Sachbehandlung nach § 153 Abs. 1 StPO war dabei vom 19. April 2011 bis 22. August 2011 anhängig, die zwei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren vom 4. Juli 2014 bis 31. Juli 2015 bzw. vom 28. April 2014 bis 9. Februar 2015. Von den übrigen fünf einschlägigen Ermittlungsverfahren wurden – wie dargestellt – drei an andere Staatsanwaltschaften abgegeben, eines wurde angeklagt (und später bei Gericht nach § 153 a Abs. 2 StPO behandelt) und eines ist noch nicht erledigt. Zu Verfahren der Staatsanwaltschaft Passau wird auf die obigen Ausführungen zu einem von der Staatsanwaltschaft Deggendorf dorthin abgegebenen und bei der Staatsanwaltschaft Passau am 22. Dezember 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren wegen § 353b StGB (Beruf des Beschuldigten unbekannt) verwiesen . Weitere Verfahren der Staatsanwaltschaft Passau wurden nicht mitgeteilt. 5.1 In wie vielen Fällen waren Journalistinnen oder Journalisten Teil der Ermittlungen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen. 5.2 Kennt die Staatsregierung Fallzahlen anderer Bundesländer ? Fallzahlen aus anderen Ländern sind dem Staatsministerium der Justiz nicht bekannt. 6. Wie viele der Verfahren wurden eingestellt (Auflistung nach Staatsanwaltschaften und Berufe der verdächtigten Personen)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen. 6.1 Wie lange war in diesen Fällen jeweils die Verfahrensdauer (Zeit zwischen Eröffnung und Einstellung der Ermittlungen)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen. 6.2 Welchen Ausgang nahmen jeweils die nicht eingestellten Verfahren? Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen. 6.3 Welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Staatsregierung vorliegen, dass sogenannte „Whistleblower“ nicht belangt werden? Die Frage der Strafbarkeit entsprechenden Verhaltens richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen, insbesondere dem Strafgesetzbuch. Besondere Regelungen zur Straflosigkeit von „Whistleblowern“ existieren nicht. In welcher Weise in einschlägigen Fällen von den allgemeinen strafund strafprozessrechtlichen Möglichkeiten (z. B. zur Einstellung von Verfahren) Gebrauch gemacht wird, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10291 Ergänzung des Staatsministeriums der Justiz vom 18.03.2016 Wie mit Schreiben vom 26. Februar 2016 zu Frage 5 angekündigt , werden mit Einverständnis des Fragestellers die Informationen aus den Bezirken der Generalstaatsanwälte in Nürnberg und Bamberg zu den Fragen 5, 5.1, 6, 6.1 und 6.2 wie folgt nachgereicht: Vorbemerkung: Die in den nachstehenden Antworten enthaltenen Informationen beruhen auf Berichten der Generalstaatsanwälte in Nürnberg und Bamberg, jeweils mit Datum vom 9. März 2016. Ergänzend wird Bezug auf das Schreiben vom 26. Februar 2016 zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage genommen. Dies gilt insbesondere, soweit darin zur fehlenden statistischen Erfassung von Ermittlungsverfahren gegen Personen wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen, Akten etc. im Zusammenhang mit laufenden Verfahren bzw. möglichem Verrat von Dienstgeheimnissen sowie zu der auf dem Fehlen statistischer Daten beruhenden Unsicherheit hinsichtlich der Vollständigkeit der Auskünfte ausgeführt wurde. Wie sich aus dem Schreiben vom 26. Februar 2016 und den nachstehenden Ausführungen ergibt, liegen dem Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Strafgesetzbuch (StGB); im Folgenden: Verletzung des Dienstgeheimnisses ) regelmäßig keine Sachverhalte zugrunde, in denen die Beschuldigten als Kritiker staatlicher Behörden und dort herrschender Missstände aufgetreten sind. Die Strafbarkeit entsprechenden Verhaltens richtet sich – worauf in der Antwort vom 26. Februar 2016 zu Frage 6.3 hingewiesen wurde – nach den einschlägigen Gesetzen, insbesondere dem Strafgesetzbuch. 5. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren jeweils von den bayerischen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Personen wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen, Akten etc. im Zusammenhang mit laufenden Verfahren bzw. möglichem Verrat von Dienstgeheimnissen eingeleitet (Auflistung nach Staatsanwaltschaften und Berufe der verdächtigten Personen)? Aus dem in der Vorbemerkung genannten Bericht des Generalstaatsanwalts in Nürnberg ergibt sich für den Zeitraum seit 2011 Folgendes: Bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wurden – 16 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 26 verdächtige Personen geführt, davon 14 Polizeibeamte, einen Beschäftigten im Polizeidienst, einen Beamten an der Finanzschule und eine Sicherheitsfachkraft. In Bezug auf neun Personen wäre der Beruf nur durch Auswertung der Ermittlungsakten feststellbar ; davon wurde wegen des damit verbundenen Aufwands abgesehen. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat 24 Ermittlungsverfahren geführt. Unter den 24 Tatverdächtigen waren 19 Polizeibeamte bzw. Bürokräfte der Polizei, zwei Justizangehörige und drei Kommunalbeamte. Die Staatsanwaltschaft Weiden i. d. Oberpfalz (OPf.) hat in drei Ermittlungsverfahren gegen drei Polizeibeamte oder Angestellte der Polizei ermittelt. In keinem der vorstehend genannten Verfahren waren, soweit den Sachbearbeitern erinnerlich, Journalistinnen oder Journalisten beteiligt. Die Staatsanwaltschaften Amberg und Ansbach haben dem Generalstaatsanwalt in Nürnberg mitgeteilt, keine der Anfrage unterfallenden Ermittlungsverfahren festgestellt zu haben. Der Generalstaatsanwalt in Bamberg hat Folgendes mitgeteilt : Bei den Staatsanwaltschaften Aschaffenburg und Bamberg wurden, soweit nachvollziehbar, im Zeitraum seit 2011 keine Verfahren wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen und Akten etc. im Zusammenhang mit laufenden Verfahren bzw. wegen möglichen Verrats von Dienstgeheimnissen geführt. Auch bei der Staatsanwaltschaft Coburg sind in den letzten fünf Jahren keine solchen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt waren seit 2011 zwar einige Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses bzw. Verletzung von Privatgeheimnissen anhängig. Soweit Amtsträger – meist Polizeibeamte – beschuldigt waren , handelte es sich jedoch nahezu ausnahmslos um den Verdacht, dass Wissen, das im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit bzw. über dienstlich zugängliche Quellen erworben worden war, für private Zwecke missbraucht wurde. Gegen Journalistinnen und Journalisten wurde, soweit erkennbar, in keinem Fall ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat in einem Verfahren am 20. Januar 2016 beim Amtsgericht Würzburg den Erlass eines Strafbefehls gegen eine an der Universität Würzburg tätige Lehrstuhlsekretärin beantragt. Dieser liegt zur Last, eine bevorstehende polizeiliche Maßnahme in einem gegen einen Studenten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren , von der sie im Rahmen eines an die Universität gerichteten Amtshilfeersuchens der Polizei erfahren hatte, an den Beschuldigten verraten und sich hierdurch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar gemacht zu haben. Daneben führte die Staatsanwaltschaft Würzburg in den letzten fünf Jahren lediglich in zwei Fällen einschlägige Ermittlungsverfahren. Sie richteten sich gegen Polizeibeamte , denen jeweils zur Last lag, Daten aus dem Informationssystem der Polizei unberechtigt abgerufen und an ihnen bekannte Personen weitergegeben zu haben. Journalistinnen und Journalisten waren an den entsprechenden Vorgängen nicht beteiligt. Bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth wurden in den Jahren 2011 bis 2016 19 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB geführt. Weiterhin waren von 2011 bis 2016 drei Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB anhängig. Die Beschuldigten waren Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen, Medizinisch- Technische Assistenten, Verwaltungsbeamte, Pflegedienstleiter , Sozialpädagogen, Bankangestellte und Polizeibeamte . Eine Beteiligung von Journalistinnen und Journalisten war insoweit nicht gegeben. Bei zwei Ermittlungsverfahren kann der Beruf infolge Abgabe der Verfahren an andere außerbayerische Staatsanwaltschaften nicht mehr festgestellt werden. Bei der Staatsanwaltschaft Hof wurden in den Jahren 2011 bis 2016 15 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB bzw. wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnis- Drucksache 17/10291 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 ses nach § 353b StGB geführt. Die Beschuldigten waren, soweit bekannt, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Pfleger , ein Bürgermeister, ein Staatsanwalt und Polizeibeamte. Journalistinnen und Journalisten waren nach den zur Verfügung stehenden Informationen nicht darunter. 5.1 In wie vielen Fällen waren Journalistinnen oder Journalisten Teil der Ermittlungen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird Bezug genommen. 6. Wie viele der Verfahren wurden eingestellt (Auflistung nach Staatsanwaltschaften und Berufe der verdächtigten Personen)? Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat die Ermittlungsverfahren gegen 20 Personen (meist Polizeibeamte) gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Verfahrensdauer lag zwischen fünf Tagen und elf Monaten. Gegen jeweils zwei Beschuldigte erfolgten Einstellungen gem. § 153 StPO bzw. § 153a StPO. Gegen weitere zwei Beschuldigte wurden Strafbefehle erwirkt, von denen bislang einer in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Staatsanwaltschaft Regensburg wurden 21 Verfahren gegen Polizeibeamte, Bürokräfte der Polizei und Kommunalbeamte gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verfahren dauerten zwischen einem Tag und sechseinhalb Monaten. Ein Verfahren gegen einen Kommunalbeamten ist noch anhängig, ein Verfahren gegen eine Justizangehörige wurde an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben. In einem Verfahren gegen eine weitere Justizvollzugsangehörige wurde der Erlass eines Strafbefehls durch das Gericht abgelehnt. Die drei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Weiden i. d. OPf. wurden gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt . Die Verfahrensdauer betrug in einem Verfahren etwa ein Jahr, in einem Verfahren etwa sechs Monate und in einem Verfahren deutlich unter sechs Monate. Die beiden Verfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg, die sich gegen Polizeibeamte richteten, wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In einem der Verfahren erfolgte die Aufnahme der Ermittlungen durch die Polizei am 12. Januar 2012, die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2012. Die Ermittlungen dauerten damit rund neun Monate an. Bezüglich des weiteren Verfahrens wurden polizeiliche Ermittlungen erstmals am 26. Februar 2014 veranlasst. Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft fand am 9. September 2014 statt, also rund sechs Monate später. Das Verfahren gegen die Lehrstuhlsekretärin ist weiterhin bei Gericht anhängig. Bei der Staatsanwaltschaft Bayreuth wurden die 19 in der Antwort auf Frage 5 genannten Ermittlungsverfahren eingestellt . Die Dauer der Ermittlungen bewegte sich zwischen einem Tag und 13 Monaten. Von den weiteren Verfahren ist eines noch anhängig, zwei Verfahren wurden zuständigkeitshalber an außerbayerische Staatsanwaltschaften abgegeben . Bei der Staatsanwaltschaft Hof wurden elf Ermittlungsverfahren eingestellt, darunter die Verfahren gegen den Bürgermeister und den Staatsanwalt. Die Ermittlungen dauerten zwischen vier Tagen und neun Monaten. Zwei Verfahren wurden zuständigkeitshalber an andere Staatsanwaltschaften abgegeben; über den Verfahrensausgang ist der Staatsanwaltschaft Hof nichts bekannt. Zwei Verfahren sind derzeit noch anhängig. Zu Anklageerhebungen kam es bislang in keinem Fall. Auf die Antwort zu Frage 5 wird ergänzend Bezug genommen . 6.1 Wie lange war in diesen Fällen jeweils die Verfahrensdauer (Zeit zwischen Eröffnung und Einstellung der Ermittlungen)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird Bezug genommen. 6.2 Welchen Ausgang nahmen jeweils die nicht eingestellten Verfahren? Auf die Antwort zu Frage 6 wird Bezug genommen.