Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 25.01.2016 Einführung von Biotonnen In den Medien stand in den letzten Wochen zu lesen, dass der Landkreis Altötting sich weigere, Biotonnen einzuführen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Aus welchen Gründen soll der Landkreis Altötting „gezwungen “ werden, die Biotonne einzuführen? 2. Inwieweit fällt die Einführung von Biotonnen nicht in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung und gilt dies nicht auch für den Landkreis Altötting? 3. Welche Landkreise und Städte in Bayern (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken) haben inzwischen die Biotonne eingeführt (auf freiwilliger Basis bzw. flächendeckend ) und welche Mengen (in t) von Biomüll werden dadurch jährlich erfasst (bitte die Zahlen der letzten 3 Jahre nennen)? 4. Welche Landkreise und Städte in Bayern haben bisher die Biotonne nicht oder nur auf freiwilliger Basis erfasst und welche Mengen an Biomüll werden dadurch jährlich erfasst (bitte die Zahlen der letzten 3 Jahre nennen)? 5. Nachdem in der Süddeutschen Zeitung vom 21.12.2015 zu lesen ist, dass die Bezirksregierungen immer öfter die säumigen Landkreise und Städte drängen, Biotonnen einzuführen oder den Biomüll an den Wertstoffhöfen abzugeben, frage ich die Staatsregierung, auf welcher Rechtsgrundlage diese Aufforderungen beruhen? 6. Nachdem auf eine Anfrage zum Plenum von Karl Vetter (Drs. 17/7754) das Staatsministerium anwortete „Die sieben bayerischen Bezirksregierungen wirken im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die entsorgungspflichtigen Körperschaften darauf hin, dass deren Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sachgerecht und zeitnah erfüllt wird“, frage ich die Staatsregierung, bedeutet dies, dass alle entsorgungspflichtigen Körperschaften flächendeckend eine Biotonne einführen müssen oder gibt es gewisse Ausnahmetatbestände? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 25.02.2016 1. Aus welchen Gründen soll der Landkreis Altötting „gezwungen“ werden, die Biotonne einzuführen? Der Landkreis Altötting kann und soll nicht dazu veranlasst werden, eine „Biotonne“ – also die Sammlung von Bioabfällen im Holsystem – einzuführen. Wie alle anderen entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern und Deutschland ist der Landkreis Altötting aber verpflichtet, überlassungspflichtige Bioabfälle getrennt zu sammeln. In Art. 22 Abs. 1 Buchst. a gibt die EU-Abfallrichtlinie vom 19.11.2008 den Mitgliedstaaten vor, dass sie geeignete Maßnahmen zu treffen haben, um die getrennte Sammlung von Bioabfällen zum Zweck der Kompostierung und Vergärung zu fördern. In Deutschland wird die EU-Abfallrichtlinie durch das am 01.06.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) umgesetzt. Zur Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a EU-Abfallrichtlinie und zur Förderung des – im Interesse der Nachhaltigkeit erwünschten und abfallwirtschaftlich vorrangigen – Ressourcenschutzes ist nach § 11 Abs. 1 KrWG bundesrechtlich vorgegeben, dass Bioabfälle ab dem 01.01.2015 grundsätzlich getrennt zu sammeln sind. § 11 Abs. 1 KrWG gilt als bundesrechtliche Vorgabe für die Abfallentsorgung unmittelbar. Durch Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG) werden die bundesrechtlichen Vorgaben als Pflichtaufgaben der entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern übernommen. Bioabfälle sind nach der gesetzlichen Definition insbesondere Grünabfälle und Küchenabfälle als die wichtigsten Teilströme. Grundsätzlich müssen alle Bioabfall-Teilströme – also Grünabfälle und Küchenabfälle – getrennt erfasst werden, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung möglich ist. Grünabfälle werden bereits in allen entsorgungspflichtigen Körperschaften Bayerns – auch im Landkreis Altötting – getrennt erfasst. In einigen Körperschaften – wie bisher im Landkreis Altötting – fehlt es aber noch an einer getrennten Erfassung der Küchenabfälle. § 11 Abs. 1 KrWG verpflichtet zwar zur getrennten Sammlung von Bioabfällen, gibt aber kein bestimmtes System vor. Die Staatsregierung geht deshalb davon aus, dass die Getrenntsammlungspflicht durch Einrichtung von Hol- oder Bringsystemen erfüllt werden kann. § 11 Abs. 1 KrWG zwingt nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck nicht dazu, flächendeckend jeden Haushalt mit einer Bioabfalltonne auszustatten. Bringsysteme sind auch für die getrennte Sammlung von Küchenabfällen möglich. 2. Inwieweit fällt die Einführung von Biotonnen nicht in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung und gilt dies nicht auch für den Landkreis Altötting? In Bayern obliegt die Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungs- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.03.2016 17/10314 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10314 kreis. Bei der Wahrnehmung der Aufgabe hat die jeweilige entsorgungspflichtige Körperschaft die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, zu denen auch die Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen nach § 11 Abs. 1 KrWG gehört. Über das für sie richtige System der Getrenntsammlung entscheidet die entsorgungspflichtige Körperschaft eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse . Die Körperschaft braucht ein tragfähiges Konzept, das die Bioabfall-Teilströme (Grünabfälle und Küchenabfälle ) erfasst. Der Landkreis Altötting kann demgemäß im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung entscheiden, ob er zur noch fehlenden getrennten Sammlung des Bioabfall- Teilstroms „Küchenabfälle“ ein Holsystem (mit Bioabfalltonnen bei den einzelnen Haushalten), ein Bringsystem (etwa mit Sammelbehältern an den Wertstoffhöfen und/oder an Containerinseln) oder eine Kombination aus Hol- und Bringsystem einführt. 3. Welche Landkreise und Städte in Bayern (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken) haben inzwischen die Biotonne eingeführt (auf freiwilliger Basis bzw. flächendeckend) und welche Mengen (in t) von Biomüll werden dadurch jährlich erfasst (bitte die Zahlen der letzten 3 Jahre nennen)? 4. Welche Landkreise und Städte in Bayern haben bisher die Biotonne nicht oder nur auf freiwilliger Basis erfasst und welche Mengen an Biomüll werden dadurch jährlich erfasst (bitte die Zahlen der letzten 3 Jahre nennen)? Aus den Antworten der Staatsregierung auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl (SPD) (vgl. Bay LT-Drs. 17/3882 vom 09.01.2015) ergibt sich, dass schon im Jahr 2012 78 der 96 entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern eine Erfassung von Bioabfällen in Teilbereichen oder flächendeckend im Holsystem angeboten haben. Die einzelnen entsorgungspflichtigen Körperschaften können der genannten Drucksache entnommen werden. Die Bürger der Städte Landshut und Kaufbeuren konnten 2012 auf ein verdichtetes Bringsystem für Bioabfälle (einschließlich Küchenabfälle) zurückgreifen. Daten zur Erfassung von Bioabfällen ergeben sich aus der Abfallbilanz Bayern, die zuletzt für das Jahr 2014 veröffentlicht worden ist. Die Entwicklung der Erfassungsmengen an Bioabfällen in Bayern für die Jahre 2005 bis 2014 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden, die auf der Grundlage der Abfallbilanz erstellt worden ist. Tabelle: Erfassungsmengen Bioabfälle in Bayern für die Jahre 2005 bis 2014 in Tonnen (Abfall aus der Biotonne, kommunales Grüngut und Grüngut aus Hausgärten; Quelle: Abfallbilanzen des Landesamts für Umwelt (LfU) aus den Jahren 2005–2014) Abfall aus der Biotonne [t] Kommunales Grüngut [t] Grüngut aus Hausgärten [t] Summe Bioabfälle [t] 2005 590.715 188.973 817.365 1.599.058 2006 604.374 192.159 833.699 1.632.238 2007 618.146 196.407 837.039 1.653.599 2008 620.858 189.755 904.965 1.717.586 2009 637.430 182.296 950.641 1.772.376 2010 622.674 194.151 916.849 1.735.684 2011 645.959 190.417 945.235 1.783.622 2012 656.971 191.758 959.518 1.810.259 2013 661.213 186.927 944.576 1.792.716 Abfall aus der Biotonne [t] Kommunales Grüngut [t] Grüngut aus Hausgärten [t] Summe Bioabfälle [t] 2014 695.155 174.973 1.025.311 1.895.439 Die jüngste Entwicklung in der Folge der erst ab 01.01.2015 geltenden Pflicht zur Getrenntsammlung aller Bioabfälle wird von den Zahlen der Abfallbilanz noch nicht abgebildet. Getrennte Erfassungssysteme für Grünabfälle sind bereits jetzt in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerns etabliert (vgl. auch Antwort zu Frage 1). Nach Kenntnis der Staatsregierung werden Mitte des Jahres 2016 auch von allen entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern mit Ausnahme des Landkreises Altötting Möglichkeiten zur getrennten Sammlung von sonstigen Bioabfällen (und damit auch von Küchenabfällen) geschaffen werden (vgl. auch Antwort zu Frage 6). 5. Nachdem in der Süddeutschen Zeitung vom 21.12.2015 zu lesen ist, dass die Bezirksregierungen immer öfter die säumigen Landkreise und Städte drängen, Biotonnen einzuführen oder den Biomüll an den Wertstoffhöfen abzugeben, frage ich die Staatsregierung , auf welcher Rechtsgrundlage diese Aufforderungen beruhen? Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sind die entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern und Deutschland nach § 11 Abs. 1 KrWG und Art. 4 Abs. 1 Bay- AbfG seit 01.01.2015 verpflichtet, überlassungspflichtige Bioabfälle getrennt zu sammeln. Die bayerischen Bezirksregierungen wirken im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die entsorgungspflichtigen Körperschaften darauf hin, dass deren Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sachgerecht und zeitnah erfüllt wird. Zu diesem Zweck können in letzter Konsequenz auch kommunalaufsichtliche Maßnahmen ergriffen werden. 6. Nachdem auf eine Anfrage zum Plenum von Karl Vetter (Drs. 17/7754) das Staatsministerium anwortete „Die sieben bayerischen Bezirksregierungen wirken im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die entsorgungspflichtigen Körperschaften darauf hin, dass deren Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen sachgerecht und zeitnah erfüllt wird“, frage ich die Staatsregierung, bedeutet dies, dass alle entsorgungspflichtigen Körperschaften flächendeckend eine Biotonne einführen müssen oder gibt es gewisse Ausnahmetatbestände? Zur Erfüllung der neuen bundesrechtlichen Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle müssen die bayerischen entsorgungspflichtigen Körperschaften nicht flächendeckend eine „Biotonne“ einführen. Wie in den Antworten zu Frage 1 und 2 dargelegt, kann die Pflicht zur getrennten Bioabfall-Sammlung durch die Einrichtung von Hol- oder Bringsystemen erfüllt werden. Die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen an sich sieht § 11 Abs. 1 KrWG nur vor, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist die technische Möglichkeit der getrennten Sammlung grundsätzlich – auch in eng bebauten Innenstädten – immer gegeben. Eine getrennte Bioabfall-Sammlung ist in der Regel auch als wirtschaftlich zumutbar anzusehen. Das gilt insbesondere auch bei einem Vergleich mit den anderen bayerischen entsorgungspflichtigen Körperschaften, die eine getrennte vollständige Sammlung von Bioabfällen Drucksache 17/10314 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 in ihrer deutlichen Mehrheit bereits praktizieren oder in Kürze einführen wollen. So haben den Regierungen mit Ausnahme des Landkreises Altötting mittlerweile alle entsorgungspflichtigen Körperschaften , in denen bislang noch kein System zur umfassenden Getrenntsammlung von Bioabfällen eingerichtet ist, mitgeteilt, dass sie bis Ende der ersten Jahreshälfte 2016 ein entsprechendes System einführen wollen. Favorisiert wird dabei meist ein Bringsystem mit der Aufstellung von Sammelbehältern für Küchenabfälle an den Wertstoffhöfen. Teilweise besteht die Absicht, dieses System im Lauf der Zeit weiter zu optimieren (z. B. durch Verdichtung der Standplätze ) und es erforderlichenfalls auch durch Holsystem- Komponenten zu ergänzen.