Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 28.01.2016 Waffenbesitz und Kriminalität Die Zahl der Anträge auf den sogenannten Kleinen Waffenschein , der zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtigt, steigt in Deutschland in den letzten Monaten um ein Vielfaches, daher frage ich die Staatsregierung : 1. Wie viele Anträge wurden auf den Kleinen Waffenschein, den Waffenschein und die Waffenbesitzkarte in Bayern in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gestellt (bitte aufgelistet nach Jahr und Art)? 2. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt (bitte aufgelistet nach Jahren)? 3. Wie viele Verurteilungen wegen illegalen Waffenbesitzes gab es in Bayern in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (bitte aufgelistet nach Jahren)? 4. Wie viele Verurteilungen wegen illegalen Waffenbesitzes standen in diesen Jahren im Zusammenhang (Tateinheit und/oder Tatmehrheit) mit anderen Delikten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 29.02.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Anträge wurden auf den Kleinen Waffenschein , den Waffenschein und die Waffenbesitzkarte in Bayern in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gestellt (bitte aufgelistet nach Jahr und Art)? 2. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt (bitte aufgelistet nach Jahren)? Da die Waffenbehörden Anträge nicht gesondert erfassen, sind nur Aussagen über tatsächlich ausgestellte Kleine Waffenscheine , Waffenscheine und Waffenbesitzkarten möglich . Anzahl der in Bayern ausgestellten Kleinen Waffenscheine: im Kalenderjahr 2013: 2.228 im Kalenderjahr 2014: 2.379 im Kalenderjahr 2015: 5.848 Anzahl der in Bayern ausgestellten Waffenscheine nach § 19 WaffG: im Kalenderjahr 2013: 254 im Kalenderjahr 2014: 252 im Kalenderjahr 2015: 302 Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr geht davon aus, dass die Frage nach Waffenscheinen auf solche für gefährdete Privatpersonen (nach § 19 WaffG) zielt, nicht aber auch auf Waffenscheine für Bewachungsunternehmen (nach § 28 WaffG). Allerdings unterschied etwa ein Dutzend der 96 bayerischen Waffenbehörden insoweit nicht, sodass die genannten Zahlen zu Waffenscheinen kein exaktes Bild zeigen, sondern um die entsprechenden Zahlen zu Waffenscheinen für Bewachungsunternehmen zu vermindern wären . Anzahl der in Bayern ausgestellten Waffenbesitzkarten: im Kalenderjahr 2013: 9.568 im Kalenderjahr 2014: 9.998 im Kalenderjahr 2015: 10.898 3. Wie viele Verurteilungen wegen illegalen Waffenbesitzes gab es in Bayern in den Jahren 2013, 2014 und 2015 (bitte aufgelistet nach Jahren)? Die bayerische Strafverfolgungsstatistik enthält Angaben über rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Personen. Abgeurteilte im Sinne der Strafverfolgungsstatistik sind dabei Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden oder bei denen das Strafverfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung durch Urteil oder Einstellungsbeschluss endgültig und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.04.2016 17/10342 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10342 Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, hinsichtlich derer andere Entscheidungen (z. B. Freispruch, gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens) getroffen wurden. Verurteilte sind straffällig gewordene Personen, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt wurde, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet worden ist. Bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 Strafgesetzbuch (StGB)) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, wird in der Strafverfolgungsstatistik nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person hingegen in mehreren Verfahren verurteilt , so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. In der Strafverfolgungsstatistik werden Verfahren nach Frage 3 nicht gesondert ausgewiesen. Alle Verurteilungen nach dem Waffengesetz (WaffG) werden vielmehr gemeinsam erfasst, eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Straftatbeständen des Waffengesetzes erfolgt nicht. Hierunter fallen neben Verurteilungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes beispielsweise auch Verurteilungen wegen des unerlaubten Vertriebs von Schusswaffen, Munition oder Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe oder auf bestimmten Veranstaltungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, die unerlaubte Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung verbotener Waffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG oder das unerlaubte Überlassen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG. Daneben sind der Strafverfolgungsstatistik Verurteilungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) zu entnehmen, wobei auch hier alle Verurteilungen gemeinsam ausgewiesen und nicht nach den einzelnen Straftatbeständen aufgeschlüsselt werden. Hierunter fallen beispielsweise auch das Herstellen von und das Handeltreiben mit Kriegswaffen ohne Genehmigung oder das Fördern entsprechender Handlungen. Konkret liegen dem Staatsministerium der Justiz für die Jahre 2013 und 2014 folgende Zahlen zur Anzahl der Verurteilungen nach dem WaffG und nach dem KrWaffKontrG in Bayern vor: Jahr WaffG KrWaffKontrG 2013 1.632 25 2014 1.453 13 Zahlen für das Jahr 2015 liegen dem Staatsministerium der Justiz noch nicht vor. 4. Wie viele Verurteilungen wegen illegalen Waffenbesitzes standen in diesen Jahren im Zusammenhang (Tateinheit und/oder Tatmehrheit) mit anderen Delikten ? In der Strafverfolgungsstatistik wird bei der Verurteilung mehrerer Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Eine Beantwortung der gestellten Fragen würde eine umfassende händische Aktensichtung erfordern, was einen Aufwand zur Folge hätte, der nicht leistbar ist.