Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN vom 27.01.2016 Verlagerung B 26 Die Stadt Aschaffenburg hat, gefördert durch den Freistaat Bayern, in den letzten Jahrzehnten mit der Aschaffenburger Ringstraße und der sogenannten Bahnparallele eine leistungsfähige Straßeninfrastruktur geschaffen, auch um den Durchgangsverkehr zu bündeln und um die Innenstadt zu führen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist es vor diesem Hintergrund aus Sicht der Staatsregierung sinnvoll und möglich, die Führung der Bundesstraße B 26 auf die sogenannte Bahnparallele und/oder Ringstraße innerhalb der Stadt Aschaffenburg zu verlagern? 2. Gibt es Rechtsgründe die einer aus verkehrstechnischer Sicht sinnvollen Verlagerung entgegenstehen? 3. Widerspricht eine Verlagerung des innerörtlichen Verlaufs einer Bundesstraße auf eine leistungsfähige geförderte kommunale Straße den Förderrichtlinien des Freistaates und könnte diese somit im Nachhinein als förderschädlich betrachtet werden? 4. Kann aus Sicht der Staatsregierung eine Verlagerung der Bundesstraße 26 in Aschaffenburg auf Bahnparallele und/oder Ringstraße ohne formale und finanzielle Nachteile für die Stadt Aschaffenburg umgesetzt werden? 5. Gibt es „Bindungsfristen“, die eine Verlagerung der B 26 in Aschaffenburg derzeit aus formelrechtlichen Gründen verhindern und wann enden diese? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 08.03.2016 Zu 1.: Voraussetzung für eine Umstufung ist, dass die bisherige Bundesstraße 26 (Ebertbrücke – Hanauer Straße – Friedrichstraße – Weißenburger Straße – Goldbacher Straße) ihre Verkehrsbedeutung an die neu geschaffenen Straßen (Bahnparallele und/oder Ringstraße) verloren hat. Zuständig für eine Umstufung ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Zu 2.: Sofern die neugeschaffenen Straßen (Bahnparallele und/ oder Ringstraße) die Verkehrsbedeutung der bisherigen Bundesstraße 26 übernehmen, stehen keine grundsätzlichen straßenrechtlichen Gründe einer Verlagerung entgegen . Zu 3.: Die Verlagerung der bisherigen Bundesstraße 26 auf die neu geschaffenen Straßen und eine damit einhergehende Umstufung ist grundsätzlich möglich, auch wenn diese zuvor mit Fördermitteln des Freistaates als kommunale Straßen gebaut wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass die einzelnen Förderverfahren abgeschlossen sind. Zu 4.: Eine Verlagerung der bisherigen Bundesstraße 26 auf die „Bahnparallele und/oder Ringstraße“ mit einer damit einhergehenden Umstufung ist nur dann ohne Nachteile für die Stadt Aschaffenburg möglich, wenn die einzelnen Förderverfahren abgeschlossen wurden (siehe auch Antwort zu Frage 3). Zu 5.: Derzeit liegen noch nicht alle Verwendungsnachweise der Stadt Aschaffenburg vor. Insofern können auch die Förderverfahren noch nicht abgeschlossen werden. Eine Umstufung ohne Nachteile für die Stadt Aschaffenburg (siehe Antowrten zu den Fragen 3 und 4) ist daher derzeit nicht möglich. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.04.2016 17/10426 Bayerischer Landtag