Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 26.01.2016 Hochwasserschutz der Gemeinden Niedernberg und Sulzbach, sowie weitere verkehrsbauliche Maßnahmen um die Gemeinden Niedernberg und Sulzbach/Landkreis Miltenberg – I Ich frage die Staatsregierung: 1. Nachdem im Regionalplan von der eventuellen Notwendigkeit , die zuführenden Straßen aus dem Spessart zu entlasten, die Rede ist, frage ich die Staatsregierung , auf welcher Basis wird diese Notwendigkeit bewertet? 2. Werden hierfür Durchgangsverkehrsbelastungs (DTV)- Zahlen herangezogen und werden diese auf Plausibilität z. B. gegenüber den Vorjahren geprüft? 3. Wer ist für diese Prüfung verantwortlich? 4. Wurden die vorgezogenen Bauprojekte (Anbindung der Brücke zwischen Niedernberg und Sulzbach an die B 469, Ausbau der B 26, Südbrücke Kleinwallstadt) auf ihre Wirkung auf die ST 2309, insbesondere den Durchgangsverkehr von Sulzbach, geprüft? 5. Widerspricht der Bau der Ortsumfahrung (OU) Sulzbach in seiner Wirkung auf den Raum (Stärkung des rechtsmainischen Verkehrs) den Gründen, die den Bau der vorgenannten Projekte nötig machen (frühzeitige Überleitung auf die linke Mainseite)? 6. Muss eine Verkehrsuntersuchung, die für weitere Planungszwecke verwendet werden soll, an allen Befragungsstellen die gleichen Parameter aufweisen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung a) von einheitlichen Befragungszeiten und b) einheitlichen Richtlinien, was die Bewertung und Weiterverarbeitung gewonnener Daten betrifft? 7. Wenn bei der Auswertung von Verkehrsbefragungen von Schwerverkehrsanteilen die Rede ist, dürfen hie rin dann auch befragte und dokumentierte Lieferwagen enthalten sein? 8. Wie müssen die Zählstellen bei einer Verkehrsuntersuchung , die für weitere Planungszwecke geeignet sein soll, im zu untersuchenden Straßennetz verteilt sein? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.03.2016 1. Nachdem im Regionalplan von der eventuellen Notwendigkeit, die zuführenden Straßen aus dem Spessart zu entlasten, die Rede ist, frage ich die Staatsregierung, auf welcher Basis wird diese Notwendigkeit bewertet? Im aktuell gültigen Regionalplan der Region Bayerischer Untermain ist in der Begründung zu B IX 3.2 ausgeführt: „Eine Reihe von Ausbaumaßnahmen an dieser Straße, insbesondere […] bei […] Sulzbach […], soll sie in die Lage versetzen , den rechtsmainischen Verkehr leistungsgerecht aufzunehmen , dabei aber auch die von ihr gequerten Städte und Gemeinden möglichst weitgehend vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Dies kann, wie etwa bei Sulzbach, zusätzliche Entlastungen der Ortskerne bei den zuführenden Straßen aus dem Spessart erfordern.“ In Sulzbach soll demzufolge neben der Staatsstraße 2309 auch die überdurchschnittlich hoch belastete Kreisstraße MIL 11 entlastet werden. 2. Werden hierfür Durchgangsverkehrsbelastungs (DTV)-Zahlen herangezogen und werden diese auf Plausibilität z. B. gegenüber den Vorjahren geprüft ? Zur Begründung einer Straßenbaumaßnahme wird auch die Verkehrsbelastung herangezogen. Diese wird bei Neubaumaßnahmen durch Verkehrsgutachten ermittelt. Datengrundlage eines Verkehrsgutachtens sind Verkehrszählungen , die bei Bedarf durch weitere Erhebungen (z. B. Verkehrsbefragungen) ergänzt werden. 3. Wer ist für diese Prüfung verantwortlich? Der Planungsträger im Zusammenspiel mit den beauftragten Verkehrsgutachtern. 4. Wurden die vorgezogenen Bauprojekte (Anbindung der Brücke zwischen Niedernberg und Sulzbach an die B 469, Ausbau der B 26, Südbrücke Kleinwallstadt) auf ihre Wirkung auf die ST 2309, insbesondere den Durchgangsverkehr von Sulzbach , geprüft? Bei der Erstellung eines Verkehrsgutachtens sind in der Verkehrsprognose alle Projekte zu berücksichtigen, die im Prog nosezeitraum umgesetzt werden sollen. 5. Widerspricht der Bau der Ortsumfahrung (OU) Sulzbach in seiner Wirkung auf den Raum (Stärkung des rechtsmainischen Verkehrs) den Gründen , die den Bau der vorgenannten Projekte nötig machen (frühzeitige Überleitung auf die linke Mainseite )? Es liegt kein Widerspruch vor. Entsprechend den Ausführungen im Regionalplan (siehe auch Antwort zu Frage 1) Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.04.2016 17/10433 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10433 soll die Staatsstraße 2309 den rechtsmainischen Verkehr durch eine Reihe von Ausbaumaßnahmen leistungsgerecht aufnehmen. Gleichzeitig sollen aber auch die in ihrem Verlauf liegenden Ortsdurchfahrten möglichst weitgehend vom Durchgangsverkehr entlastet werden. 6. Muss eine Verkehrsuntersuchung, die für weitere Planungszwecke verwendet werden soll, an allen Befragungsstellen die gleichen Parameter aufweisen , insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung a) von einheitlichen Befragungszeiten und b) einheitlichen Richtlinien, was die Bewertung und Weiterverarbeitung gewonnener Daten betrifft? Es wird der gesamte Erhebungsprozess zur Beurteilung und Vergleichbarkeit der erfassten Parameter sowie zu deren möglichen weiteren Verwendung dokumentiert. Entsprechend wird auf eine fachgerechte Nutzung gewonnener Daten geachtet. 7. Wenn bei der Auswertung von Verkehrsbefragungen von Schwerverkehrsanteilen die Rede ist, dürfen hierin dann auch befragte und dokumentierte Lieferwagen enthalten sein? Bei der bundesweiten turnusmäßig durchgeführten Straßenverkehrszählung (SVZ) sind unter der Fahrzeuggruppe Schwerverkehr (SV) in der Regel die folgenden Fahrzeugarten zusammengefasst: • Kraftomnibusse (mit 10 und mehr Sitzplätzen einschließlich Fahrer) • Lastkraftwagen > 3,5 t: Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ohne Anhänger, einschließlich Zugmaschinen (auch landwirtschaftliche) und Spezialfahrzeuge • Lastzüge: Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge, Zugmaschinen mit Anhänger (auch landwirtschaftliche) und Spezialfahrzeuge mit Anhänger. Lieferwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t hingegen gelten nicht als Schwerverkehr. Diese Definitionen werden in der Regel auch für andere Verkehrserhebungen verwendet. Bei Abweichungen wäre darauf hinzuweisen. 8. Wie müssen die Zählstellen bei einer Verkehrsuntersuchung , die für weitere Planungszwecke geeignet sein soll, im zu untersuchenden Straßennetz verteilt sein? Eine generelle Aussage hierzu ist nicht möglich. Diese Frage ist für jeden konkreten Fall einzeln zu klären.