5. Wie wird das Alter der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge festgestellt und geprüft? a) Aus welchen Herkunftsländern stammen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten) b) Wie ist die Geschlechtsverteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bayern? (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten) Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.03.2016 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge halten sich derzeit in Bayern auf (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Zum Stichtag 16. Februar 2016 hielten sich laut Tagesabfrage des Bundesverwaltungsamtes (BVA) 15.418 unbegleitete Minderjährige (uM) inkl. junger Volljähriger (ehemalige uM), die noch unter dem Dach der Jugendhilfe versorgt werden , in Bayern auf. Die Aufteilung nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten stellt sich wie folgt dar: Übersicht Regierungsbezirke Regierungsbezirk Oberbayern 9.057 Regierungsbezirk Niederbayern 1.527 Regierungsbezirk Oberpfalz 843 Regierungsbezirk Oberfranken 848 Regierungsbezirk Mittelfranken 1.306 Regierungsbezirk Unterfranken 627 Regierungsbezirk Schwaben 1.210 Summe: 15.418 Übersicht Landkreise und kreisfreie Städte Oberbayern Stadt Ingolstadt 106 Landeshauptstadt München 5.817 Stadt Rosenheim 691 Landkreis Altötting 108 Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 54 Landkreis Berchtesgadener Land 198 17. Wahlperiode 03.05.2016 17/10497 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 03.02.2016 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge halten sich derzeit in Bayern auf (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? a) Wie ist die bundesweite Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? b) Wie viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden nach der Gesetzesänderung vom 1. November 2015 von Bayern in andere Bundesländer verteilt? 2. Wie hoch sind die Gesamtkosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten )? a) Welche Kosten fallen pro unbegleitetem minderjährigen Flüchtling an? b) Wer trägt die Kosten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? c) Sind den Landkreisen bereits alle aufgebrachten Kosten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erstattet worden? 3. In welchen Einrichtungen sind die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bayern untergebracht (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? a) Wie lange verweilen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge durchschnittlich in den jeweiligen Einrichtungen ? b) Wie hoch sind die jeweiligen Kosten für die Einrichtung? 4. Wo findet die Anschlussunterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bayern statt (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? a) Wie viele unbegleitete jugendliche Flüchtlinge sind auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres noch in den betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe verblieben ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10497 Landkreis Dachau 29 Landkreis Ebersberg 75 Landkreis Eichstätt 135 Landkreis Erding 113 Landkreis Freising 138 Landkreis Fürstenfeldbruck 146 Landkreis Garmisch-Partenkirchen 70 Landkreis Landsberg am Lech 106 Landkreis Miesbach 81 Landkreis Mühldorf a. Inn 97 Landkreis München 344 Landkreis Neuburg-Schrobenhausen 74 Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm 97 Landkreis Rosenheim 195 Landkreis Starnberg 84 Landkreis Traunstein 148 Landkreis Weilheim-Schongau 151 Summe: 9.057 Niederbayern Stadt Landshut 91 Stadt Passau 104 Stadt Straubing 94 Landkreis Deggendorf 172 Landkreis Dingolfing-Landau 83 Landkreis Freyung-Grafenau 100 Landkreis Kelheim 92 Landkreis Landshut 129 Landkreis Passau 336 Landkreis Regen 51 Landkreis Rottal-Inn 143 Landkreis Straubing-Bogen 132 Summe: 1.527 Oberpfalz Stadt Amberg 41 Stadt Regensburg 245 Stadt Weiden i. d. Opf. 74 Landkreis Amberg-Sulzbach 89 Landkreis Cham 95 Landkreis Neumarkt i. d. OPf. 73 Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab 105 Landkreis Regensburg 45 Landkreis Schwandorf 47 Landkreis Tirschenreuth 29 Summe: 843 Oberfranken Stadt Bamberg 84 Stadt Bayreuth 94 Stadt Coburg 68 Stadt Hof 57 Landkreis Bamberg 100 Landkreis Bayreuth 50 Landkreis Coburg 86 Landkreis Forchheim 79 Landkreis Hof 83 Landkreis Kronach 22 Landkreis Kulmbach 64 Landkreis Lichtenfels 21 Landkreis Wunsiedel 40 Summe: 848 Mittelfranken Stadt Ansbach 46 Stadt Erlangen 69 Stadt Fürth 134 Stadt Nürnberg 388 Stadt Schwabach 26 Landkreis Ansbach 100 Landkreis Erlangen-Höchstadt 82 Landkreis Fürth 140 Landkreis Neustadt an der Aisch- Bad Windsheim 62 Landkreis Nürnberger Land 153 Landkreis Roth 74 Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen 32 Summe: 1.306 Unterfranken Stadt Aschaffenburg 55 Stadt Schweinfurt 84 Stadt Würzburg 84 Landkreis Aschaffenburg 18 Landkreis Bad Kissingen 42 Landkreis Haßberge 27 Landkreis Kitzingen 30 Landkreis Main-Spessart 79 Landkreis Miltenberg 84 Landkreis Rhön-Grabfeld 53 Landkreis Schweinfurt 27 Landkreis Würzburg 44 Summe: 627 Schwaben Stadt Augsburg 277 Stadt Kaufbeuren 40 Stadt Kempten 52 Stadt Memmingen 35 Landkreis Aichach-Friedberg 36 Landkreis Augsburg 155 Landkreis Dillingen a. d. Donau 48 Landkreis Donau-Ries 76 Landkreis Günzburg 33 Landkreis Lindau 103 Landkreis Neu-Ulm 128 Landkreis Oberallgäu 51 Landkreis Ostallgäu 88 Landkreis Unterallgäu 88 Summe: 1.210 Drucksache 17/10497 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 a) Wie ist die bundesweite Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? Insgesamt waren zum Stichtag 16. Februar 2016 laut Tagesmeldung des BVA bundesweit 68.664 uM unter dem Dach der Jugendhilfe untergebracht. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer stellt sich wie folgt dar: Baden-Württemberg (BW) 6.736 Bayern (BY) 15.418 Berlin (BE) 3.851 Brandenburg (BB) 1.456 Bremen (HB) 2.523 Hamburg (HH) 2.377 Hessen (HE) 6.621 Mecklenburg-Vorpommern (MV) 991 Niedersachsen (NI) 5.250 Nordrhein-Westfalen (NW) 12.988 Rheinland-Pfalz (RP) 2.174 Saarland (SL) 1.245 Sachsen (SN) 2.332 Sachsen-Anhalt (ST) 911 Schleswig-Holstein (SH) 2.535 Thüringen (TH) 1.256 b) Wie viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wurden nach der Gesetzesänderung vom 1. November 2015 von Bayern in andere Bundesländer verteilt? Vom 1. November 2016 bis einschließlich 23. Februar 2016 wurden 4.149 uM von Bayern zur bundesweiten Verteilung in andere Bundesländer angemeldet. Der konkrete Vollzug der Verteilung (möglichst innerhalb 1 Woche) wird zwischen dem abgebenden Jugendamt und dem aufnehmenden Jugendamt vereinbart. 2. Wie hoch sind die Gesamtkosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? a) Welche Kosten fallen pro unbegleitetem minderjährigen Flüchtling an? Es fallen einerseits Kosten für die Betreuung und Unterbringung der Jugendlichen an (Jugendhilfekosten) sowie andererseits die Verwaltungskosten der Jugendämter inkl. Vormundschaftskosten. Die Jugendhilfekosten pro uM variieren dabei je nach Intensität des Betreuungsbedarfes und Unterbringungsform zwischen einem Tagessatz von ca. 90 € bis über 250 €. Die Verwaltungs- und Vormundschaftskosten sind je nach regionalen Gegebenheiten der Jugendämter ebenfalls unterschiedlich . Differenzierte Informationen hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. b) Wer trägt die Kosten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? Der Freistaat übernimmt seit dem 1. November 2015 die volle finanzielle Verantwortung für die in Bayern untergebrachten uM und entlastet dadurch die Kommunen in erheblichem Umfang. Für alle Altfälle bis 31. Oktober 2015 gilt weiterhin das bundesweite Erstattungsverfahren nach § 89 d des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII). c) Sind den Landkreisen bereits alle aufgebrachten Kosten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erstattet worden? Die Jugendhilfe wird als eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis der Kommunen umgesetzt. Inwieweit die Landkreise ihre ihnen entstandenen Jugendhilfekosten bereits beim erstattungspflichtigen Kostenträger geltend gemacht haben und in welchem Umfang Erstattungen bereits geleistet wurden , ist der Staatsregierung nicht bekannt. Im Haushaltsjahr 2015 standen zusätzlich zur Unterstützung der Kommunen bei den durch die uM hervorgerufenen Verwaltungskosten (einschl. der Vormundschaftskosten) und den Kosten für die Forcierung des Ausbaus zentraler Inobhutnahmeeinrichtungen 8,5 Millionen € im Haushalt des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) zur Verfügung (nach 400.000 € im Jahr 2013 und 800.000 € im Jahr 2014). Die Auszahlung der errechneten Zuschussbeträge für das Jahr 2015 ist zum Jahresende erfolgt. Im Nachtragshaushalt 2016 wurde der entsprechende Ansatz auf 10 Millionen € aufgestockt. 3. In welchen Einrichtungen sind die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bayern untergebracht (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten )? Die uM sind einerseits in besonders für diese Zielgruppe geschaffenen Einrichtungen untergebracht. Andererseits sind viele uM auch auf sonstigen freien Einzelplätzen in der gesamten Bandbreite der stationären Jugendhilfe untergebracht . Eine differenzierte Übersicht aller Einrichtungen, die in Bayern uM aufgenommen haben, liegt der Staatsregierung nicht vor. a) Wie lange verweilen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge durchschnittlich in den jeweiligen Einrichtungen? Auf Basis der bestehenden Datenlage liegt die durchschnittliche Verweildauer nach Angaben der Heimaufsichten der Regierungen bei 1,5 bis 2 Jahren. b) Wie hoch sind die jeweiligen Kosten für die Einrichtung ? Die Kostensätze der Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung der uM werden in den verschiedenen Regionen mit den regionalen Entgeltkommissionen verhandelt und festgelegt. Die vereinbarten Tagessätze richten sich nach dem von der Heimaufsicht genehmigten Betriebskonzept, wobei die uM in allen Einrichtungsarten, die das SGB VIII vorsieht, untergebracht sind. Also in niederschwelligen Angeboten nach § 13 SGB VIII bis hin zu therapeutischen Heimplätzen nach § 34 SGB VIII. 4. Wo findet die Anschlussunterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bayern statt (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten)? Die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern sind, wie bei Frage 1 aufgeführt, für die Betreuung und Unterbringung zahlreicher uM zuständig und haben diese zum weit überwiegenden Teil in Anschlusseinrichtungen innerhalb des Landkreises oder der kreisfreien Stadt untergebracht. Eine differenzierte Übersicht aller Anschlusseinrichtungen, in denen in Bayern uM untergebracht sind (besondere Ein- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10497 richtungen für uM, Einrichtungen mit uM-Gruppen oder eingestreute Plätze), liegt der Staatsregierung nicht vor. a) Wie viele unbegleitete jugendliche Flüchtlinge sind auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres noch in den betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe verblieben? Zum 16. Februar 2016 befanden sich 3.115 junge Volljährige in der Zuständigkeit bayerischer Jugendämter und wurden innerhalb der Jugendhilfe betreut. 5. Wie wird das Alter der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge festgestellt und geprüft? Das StMAS hat im Juli 2014 in Abstimmung mit dem ZBFS- BLJA (Zentrum für Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt) eine Empfehlung für die Altersbegutachtung von uM veröffentlicht. Die Empfehlung ist unter folgender Netzadresse abrufbar: http://inobhutnahmebayern .de/download/grundsaetze_fuer_die_altersbegut achtung.pdf. Das seit 1. November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher sieht in § 42f SGB VIII vor, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen hat. a) Aus welchen Herkunftsländern stammen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Eine Auswertung zum 16. Februar 2016 zeigt folgende Hauptherkunftsländer (auf die ersten 20 gekürzt) der uM und den prozentualen Anteil an der Gesamtsumme der uM: Afghanistan 47,97 Syrien 17,42 Eritrea 9,22 Somalia 8,04 Irak 4,95 Pakistan 2,32 Gambia 1,16 Äthiopien 1,13 Albanien 0,82 Iran 0,81 Nigeria 0,56 Marokko 0,55 Republik Kosovo 0,55 Guinea 0,52 Mali 0,41 Bangladesch 0,37 Ghana 0,28 Senegal 0,28 Ägypten 0,28 Sudan (ohne Südsudan) 0,26 Cote d´ Ivoire (Elfenbeinküste) 0,22 Eine Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten liegt der Staatsregierung nicht vor. b) Wie ist die Geschlechtsverteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Bayern (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? Eine Erhebung, die nach Geschlechtern unterscheidet, findet nicht statt.