Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 07.02.2014 Verbreitung und Vertrieb von „Legal Highs“ in Bayern „Legal Highs“ ahmen Konsumform und Wirkung vieler bekannter Drogen nach. Hierbei werden Kräutermischungen synthetische Wirkstoffe hinzugefügt. Diese Zusätze unterliegen nur teilweise dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Über Wechselwirkungen oder Langzeitschäden ist bis jetzt wenig bekannt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie beurteilt die Staatsregierung den Konsum sog. „Legal Highs“ in Bayern im Bezug auf Verbreitung und Gefahr? 2. Sind Nebenwirklungen oder Folgeschäden bekannt und wie schnell kommt es zur Abhängigkeit? 3. Wie und mit welchen Mitteln verfolgt die Bayerische Polizei Handel und Konsum von sog. „Legal Highs“? 4. Gibt es in Bayern Fälle, bei denen unter der Wirkung sog. „Legal Highs“ Straftaten verübt wurden? 5. Wie viele Vertriebsportale sind der Staatsregierung bekannt? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.03.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz und für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet: 1. Wie beurteilt die Staatsregierung den Konsum sog. „Legal Highs“ in Bayern im Bezug auf Verbreitung und Gefahr? Zu den sogenannten „Legal Highs“ gehört eine Vielzahl von Produkten, die u. a. als „Kräutermischungen“, „Badesalze“, „Pflanzendünger“, „Party Pills“ und „Research Chemicals“ vermarktet werden, unabhängig davon, ob sie Inhaltsstoffe enthalten, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen oder nicht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Inhaltsstoffe, sobald sie dem BtMG unterstellt wurden, in den betreffenden Produkten durch die Hersteller im Regelfall zeitnah durch neue Wirkstoffe mit meist vergleichbarem Wirkungsspektrum ausgetauscht werden, die nicht den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Aufgrund der großen Anzahl der einzelnen Substanzen, die unter den Begriff „Legal Highs“ fallen, ist derzeit eine Erfassung der einzelnen Stoffe nicht möglich. Deshalb können keine belastbaren statistischen Angaben zur Verbreitung angegeben werden. Allein im Kriminaltechnischen Institut des Bayer. Landeskriminalamtes wurden in den letzten fünf Jahren mindestens 25.000 Packungen „Legal Highs“ untersucht, wobei es sich bei einem überwiegenden Teil um „Kräutermischungen“ handelte. An der Zahl der registrierten Verstöße nach dem BtMG für sog. „Kräutermischungen“, die überwiegend synthetische Cannabinoide enthalten, kann aufgezeigt werden, wie verbreitet diese Art des missbräuchlichen Konsums in Bayern ist. So haben sich die Fälle, in denen „Kräutermischungen“ Gegenstand von sog. Konsumdelikten (Allgemeiner Verstoß gem. BtMG) waren, von 292 im Jahre 2012 auf 694 Fälle im Jahre 2013 erhöht. Der illegale Handel gem. BtMG mit „Kräutermischungen “ erhöhte sich von 19 (2012) auf 61 Fälle (2013). Für den Konsumenten gehen von diesen Produkten unkalkulierbare Gefahren aus. Im Regelfall werden auf „Legal High“-Produkten keine konkreten, sondern teilweise irreführende oder sogar falsche Angaben zu den tatsächlichen Inhaltsstoffen und Wirkstoffmengen gemacht, sodass sich der Konsument an die Wirkung des entsprechenden Produkts erst „herantasten“ muss. Da die zugesetzten Wirkstoffe und deren Konzentration sich innerhalb eines Produktes zwischen verschiedenen Chargen deutlich unterscheiden können, ist ein risikoloser Konsum kaum zu erwarten. Je nach Wirkstoff muss somit bei ungewollt hoher Dosierung mit teils heftigen Nebenwirkungen, wie einem völligen Kontrollverlust bis hin zu Bewusstlosigkeit/Tod, gerechnet werden. Durch die ständig wechselnden Zusammensetzungen von „Legal High“-Produkten wird dieses Risiko erhöht, da seitens der Konsumenten bei vermeintlich bekannten Produkten möglicherweise unvorsichtiger dosiert wird. Insgesamt wurden beim Bayer. Landeskriminalamt für das Jahr 2012 49 Fälle von Intoxikationen, die nach dem Konsum von „Kräutermischungen“ zu einem Klinkaufenthalt geführt haben, bekannt. Im Jahr 2013 waren es 51 Fälle. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine sehr hohe Zahl an Intoxikationen der Polizei nicht bekannt wird. In den letzten Jahren wurden beim BLKA insgesamt vier Todesfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von „Legal Highs“ registriert. Zwei dieser Fälle wurden durch toxikologische Gutachten eindeutig bestätigt. 2. Sind Nebenwirklungen oder Folgeschäden bekannt und wie schnell kommt es zur Abhängigkeit? Die meisten Wirkstoffe sind hinsichtlich ihrer pharmakologischen Wirkung und möglichen Nebenwirkungen bzw. Langzeitfolgen kaum bzw. gar nicht erforscht. Als Nebenwirkung ist jede über die vom Konsumenten gewollte (je nach Substanz sedierend, halluzinogen oder Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.04.2014 17/1063 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1603 aufputschend) hinausgehende Wirkung zu betrachten. Bei der Vielzahl der festgestellten Substanzen und deren unterschiedlichsten Wirkungen zeigen sich diese von Unwohlsein/ Übelkeit bis hin zu psychotischen Zuständen mit Panikattacken , von Verwirrtheit bis hin zu völliger Desorientierung, in ernsthaften physischen Komplikationen wie Atembeschwerden , Herzrasen, Bluthochdruck, Kreislaufkollaps, längerer Bewusstlosigkeit, Tremor oder Krampfanfällen, Versagen der Vitalfunktionen. In den Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bayer. Landeskriminalamtes zu den untersuchten Asservaten werden bei Substanzen, die nicht dem BtMG unterliegen , regelmäßig Feststellungen getroffen, die mindestens eine vergleichbare Wirkung wie die dem BtMG unterstellten Betäubungsmittel aufweisen, oft sogar eine stärkere Wirkung . Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu Folgeschäden und Abhängigkeitsentwicklung speziell nach Konsum von „Legal Highs“ liegen beim Bayer. Landeskriminalamt zurzeit nur zu wenigen Stoffen bzw. zu einzelnen Aspekten vor. So wird in der Fachliteratur von zahlreichen Fällen berichtet , in denen lang andauernde Psychosen (Wochen oder Monate) nach dem Konsum von „Legal Highs“ auftraten. Bei den in den sog. „Legal High“-Produkten enthaltenen chemischen Wirkstoffen handelt es sich häufig um Stoffe aus der Pharmaforschung, die z. B. aufgrund starker Toxizität und/oder starker Neben- und Wechselwirkungen nicht zur Zulassung kamen. Für die Ausbildung einer Abhängigkeit von „Legal High“- Produkten bzw. deren Inhaltsstoffen gibt es deutliche Hinweise . Nicht nur Tierversuche, sondern auch Konsumentenaussagen belegen ein starkes Verlangen nach wiederholtem Konsum derartiger Substanzen. 3. Wie und mit welchen Mitteln verfolgt die Bayerische Polizei Handel und Konsum von sog. „Legal Highs“? Eine Strafbarkeit von Handel und Konsum von „Legal Highs“ kann sich je nach festgestellten Inhaltsstoffen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben. Das BtMG ist nur anwendbar, sofern einer der Inhaltsstoffe des „Legal High“-Produkts dem BtMG unterfällt, d. h. explizit in einer der Anlagen zum BtMG aufgeführt ist. Die zahlreichen, neuartigen Wirkstoffe – in „Kräutermischungen“ meist synthetische Cannabinoide, in „Badesalzen“ bisher häufig synthetische Cathinone – unterlagen bis Mitte 2012 bis auf wenige Ausnahmen nicht den Strafvorschriften des BtMG. Im Rahmen der 26. und 27. BtMÄndV wurde auf die Verbreitung der „Legal Highs“ reagiert, indem insgesamt 54 psychotrope, bis dahin typischerweise in „Legal High“- Produkten enthaltene Substanzen dem BtMG unterstellt wurden. Mittlerweile ist jedoch erneut eine Vielzahl neuer Wirkstoffe auf den Markt gekommen, die bisher noch nicht in die Anlagen des BtMG aufgenommen wurden und deshalb noch nicht vom BtMG erfasst werden. Vor allem in diesen Fällen kommt ein Rückgriff auf das AMG in Betracht. Im Gegensatz zum BtMG enthält das AMG keinen Katalog einschlägiger Substanzen. Es orientiert sich vielmehr an der tatsächlichen Wirkung einer Substanz. Damit kann entgegen der verbreiteten und auch veröffentlichten Meinung die Abgabe von „Legal Highs“, die keine betäubungsmittelrechtlich erfassten Substanzen enthalten, grundsätzlich nach dem AMG strafbar sein. Soweit „Legal High“-Produkte als bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 AMG einzustufen sind, ist ihr Inverkehrbringen in Deutschland verboten (§ 5 Abs. 1 AMG). In diesem Fall sind die Abgabe und die Lagerhaltung beim Händler sowie die gewerbsmäßige Einfuhr aus dem Ausland über § 95 AMG strafbewehrt. Der Besitz kleiner Mengen und der Konsum von „Legal Highs“ ist nach dem AMG hingegen für den Konsumenten nicht strafbar. Derzeit wird aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.05.2013 (Az. 3 StR 437/12) aber vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Anwendbarkeit des Arzneimittelbegriffs im Zusammenhang mit „Legal High“-Produkten geprüft (anhängiges Verfahren EuGH, Az. C-358/13). Mit einer Entscheidung ist bis Ende 2014 zu rechnen. In Bayern wird seit Jahren das Inverkehrbringen von neuen psychoaktiven Substanzen, sei es durch sog. „Head- and Growshops“, sei es über Internetplattformen, strafrechtlich verfolgt. Hierbei wird das strafprozessuale Instrumentarium (Durchsuchungsmaßnahmen, Beschlagnahme inkriminierten Gutes, Maßnahmen der Vermögensabschöpfung) in aller Regel ausgeschöpft. Dies führte in verschiedenen Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen für die gewerblichen Verkäufer neuer psychoaktiver Substanzen. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Ermittlungsarbeit besonders im Internet und bei der Verfolgung der meist auf dem Postweg versandten Drogen sehr zeitaufwendig gestaltet . Zudem werden strafprozessuale Maßnahmen durch die bei neuen psychoaktiven Substanzen sehr unterschiedliche Rechtslage in Europa erschwert. Dennoch werden gewonnene Erkenntnisse aus Strafverfahren auch international weitergegeben. 4. Gibt es in Bayern Fälle, bei denen unter der Wirkung sog. „Legal Highs“ Straftaten verübt wurden? Im Rahmen besonderer Meldedienste werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Straftaten unter dem Einfluss von „Legal Highs“ verübt werden. Eine gesonderte, belastbare statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung wird jedoch nicht geführt. 5. Wie viele Vertriebsportale sind der Staatsregierung bekannt? Es gibt eine Vielzahl an Hinweisen auf deutschsprachige Onlineshops, in denen „Legal High“-Produkte angeboten werden. Jedoch ist in den meisten Fällen bereits im Rahmen entsprechender Vorermittlungen erkennbar, dass diese über zusätzliche Anonymisierungsdienste verschlüsselt werden und/oder auf Servern in Staaten betrieben werden, die keine Auskünfte auf dem Rechtshilfeweg erteilen. Insofern gestalten sich die Ermittlungen in den meisten Fällen schwierig. Dennoch hat es seit 2007 zahlreiche Ermittlungsverfahren von Polizeidienststellen in Deutschland gegen Läden und Online-Shops gegeben, die „Legal High“-Produkte oder neue psychoaktive Substanzen vertreiben. Hierunter befinden sich auch einige Großverfahren aus Bayern. So führte z. B. die Kriminalpolizeiinspektion Schwabach ab dem Jahr 2012 ein Verfahren gegen eine deutsche Internetplattform. Neben den Strafanzeigen gegen die Betreiber wurden in diesem Verfahren ca. 450 Strafanzeigen gegen die Abnehmer diverser „Legal High“-Produkte erstellt.