Zu 2.: Die Kindererziehungszeiten werden – ggf. zusammen mit anderen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten – für Rentenanspruch und -höhe in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Mütter (bzw. Väter) von vor 1992 geborenen Kindern brauchen nichts zu unternehmen, sofern sie bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen. Sie erhalten den Zuschlag dann „von Amts wegen“. Dies gilt jedoch nicht, wenn die fünfjährige Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt war. Weil nach altem Recht für vor 1992 geborene Kinder nur jeweils ein Jahr angerechnet wurde, begründete die Erziehung von bis zu vier Kindern noch keinen Anspruch auf Altersrente, sofern keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzukamen. Nach neuem Recht werden für vor 1992 geborene Kinder zwei Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ein Anspruch auf Altersrente besteht nun bereits dann, wenn zwar keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt , aber mindestens drei Kinder erzogen worden sind. Auch für Frauen, die ansonsten in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind, werden Kindererziehungszeiten nur in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Deshalb muss ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Im Übrigen können auch Mütter (bzw. Väter) von zwei vor 1992 geborenen Kindern eine Altersrente bekommen, wenn sie zur Erfüllung der Wartezeit noch freiwillige Beiträge zahlen . Ab 01.01.2016 sind monatlich mindestens 84,15 EUR und höchstens 1.159,40 EUR an freiwilligen Beiträgen zu entrichten. Es empfiehlt sich eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. Zu 3.: In der gesetzlichen Rentenversicherung ist gemäß den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren ausreichend, um einen Anspruch auf Regelaltersrente zu erwerben. Ein solcher kann ggf. auch allein durch Kindererziehungszeiten erworben werden, d. h. ohne eigene Einzahlung der Versicherten. 17. Wahlperiode 18.05.2016 17/10694 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 25.02.2016 Landwirtschaftliche Alterskasse – Mütterrente Ich frage die Staatsregierung: 1. Werden die Kindererziehungszeiten bei der Rente anerkannt bzw. angerechnet? 2. Erhalten die Bäuerinnen für die Kindererziehungszeiten eine eigene Rente? 3. Gibt es eine Mindesteinzahlungsdauer bzw. -summe, und wenn ja, wie hoch ist diese? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 22.03.2016 Zu 1.: Von der Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten von Geburten vor 1992 (Mütterrente) profitieren auch in der Alterssicherung der Landwirte Versicherte. Allerdings werden Kindererziehungszeiten von Landwirtinnen oder Landwirten nicht im Sondersystem der Alterssicherung der Landwirte berücksichtigt, sondern im System der gesetzlichen Rentenversicherung. Für diese Zeiten wird auch Landwirtinnen bzw. Landwirten bei erfüllter Wartezeit eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.