6. Gibt es darüber hinaus statistisch belegbare Auffälligkeiten bei den Erziehungsberechtigten, denen das Sorgerecht entzogen wurden z. B. Alleinerziehende, sozial Schwache, gewalttätige Elternteile, Migrationshintergrund ? 7. Wie hat sich in den Jahren seit 2010 das Verhältnis der Vollzeitstellenäquivalente in den einzelnen Jugendämtern Oberbayerns zu den jährlich zu bearbeitenden Fallzahlen entwickelt, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren, b) den einzelnen Jugendämtern und c) den jeweils zu bearbeitenden Arbeitsgebieten? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 24.03.2016 1. In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2010 durch Jugendämter in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Oberbayerns den Erziehungsberechtigten das Sorgerecht entzogen, bitte aufgeschlüsselt nach a) den Fallzahlen in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten pro Jahr, b) dem Status der Erziehungsberechtigten (leibliche Eltern, Alleinerziehende, Stiefeltern, sonstige Sorgeberechtigte ) und c) den spezifischen Gründen für den Sorgerechtsentzug ? Jugendämter haben keine Befugnis, den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten das Sorgerecht oder Teile hiervon zu entziehen. Einen Eingriff in die elterliche Sorge kann nur das Familiengericht vornehmen. Jugendämter werden in entsprechenden Verfahren durch die Familiengerichte gemäß § 162 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt. 1. a): In der folgenden Tabelle sind die gerichtlichen Sorgerechtsentzüge in den Jahren 2010–2014, aufgeschlüsselt nach den kreisfreien Städten und Landkreisen in Oberbayern, enthalten. 17. Wahlperiode 18.05.2016 17/10699 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 24.02.2016 Situation in den Jugendämtern in Oberbayern Ich frage die Staatsregierung: 1. In vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2010 durch Jugendämter in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Oberbayerns den Erziehungsberechtigten das Sorgerecht entzogen, bitte aufgeschlüsselt nach a) den Fallzahlen in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten pro Jahr, b) dem Status der Erziehungsberechtigten (leibliche Eltern , Alleinerziehende, Stiefeltern, sonstige Sorgeberechtigte ) und c) den spezifischen Gründen für den Sorgerechtsentzug ? 2. In wie vielen der unter 1. genannten Fälle erfolgte der Sorgerechtsentzug im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten , in welchen Fällen passiert dies ohne deren Einwilligung, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren seit 2010, b) den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und c) den jeweils vorliegenden Ursachen? 3. Was passierte mit den Kindern, deren Erziehungsberechtigte das Sorgerecht verloren haben, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren, b) den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und c) der Art der angeordneten Unterbringung (Pflegefamilie , Kinderheim etc.)? 4. Wie lange waren die Kinder, die seit 2010 dem Sorgerecht der Erziehungsberechtigten entzogen wurden, in Pflegefamilien bzw. Kinderheimen oder anderen Unterbringungsmöglichkeiten untergebracht, bitte aufgeschlüsselt nach a) unter 12 Monaten, b) zwischen 12 Monaten und 24 Monaten und c) über 24 Monate? 5. Wie alt waren die Erziehungsberechtigen, denen im genannten Zeitraum das Sorgerecht entzogen wurde, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren seit 2010 und b) den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10699 Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Sonderauswertung SEITE 2 Zu Frage 1: Jugendämter haben keine Befugnis, den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten das Sorgerecht oder Teile hiervon zu entziehen. Einen Eingriff in die elterliche Sorge kann nur das Familiengericht vornehmen. Jugendämter werden in entsprechenden Verfahren durch die Familiengerichte gemäß § 162 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beteiligt. Zu Frage 1a: In der folgenden Tabelle sind die gerichtlichen Sorgerechtsentzüge in den Jahren 2010 - 2014, aufgeschlüsselt nach den kreisfreien Städten und Landkreisen in Oberbayern, enthalten . Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Sonderauswertung 2010 vollständige und Teil- Sorgerechtsentzüge 2011 vollständige und Teil- Sorgerechtsentzüge 2012 vollständige Sorgerechtsentzüge 2012 Teil- Sorgerechtsentzüge 2013 vollständige Sorgerechtsentzüge 2013 Teil- Sorgerechtsentzüge 2014 vollständige Sorgerechtsentzüge 2014 Teil- Sorgerechtsentzüge Stadt Ingolstadt 13 12 3 6 5 8 13 8 München 125 226 84 271 99 222 95 196 Rosenheim 19 22 4 9 0 4 1 5 Land- Altötting 47 37 7 32 9 18 5 13 Berchtesgadener Land 10 16 16 17 0 2 0 0 Bad Tölz-Wolfratshausen 17 10 9 9 3 7 5 5 Dachau 30 29 6 9 5 7 3 11 Ebersberg 0 7 6 47 0 6 0 3 Eichstätt 11 21 4 3 3 3 4 10 Erding 31 85 18 10 62 16 20 24 Freising 7 3 0 3 1 6 3 4 Fürstenfeldbruck 38 49 9 22 19 21 21 21 Garmisch-Partenkirchen 9 7 9 6 3 4 38 1 Landsberg a. Lech 7 7 0 11 9 7 10 13 Miesbach 12 19 8 5 9 3 58 20 Mühldorf 8 8 17 14 21 27 35 9 München 32 28 5 2 5 2 13 19 Neuburg-Schrobenhausen 2 1 0 4 2 3 1 7 Pfaffenhofen a.d. Ilm 12 4 0 10 0 4 0 3 Rosenheim 18 17 3 9 3 10 7 12 Starnberg 5 8 0 0 0 4 2 0 Traunstein 16 11 8 23 6 8 25 37 Weilheim-Schongau 89 20 5 8 23 24 14 12 Summe 558 647 221 530 287 416 373 433 kreis 1. b) und c): In der Kinder- und Jugendhilfestatistik sind Maßnahmen der Familiengerichte erfasst, zu denen unter anderem auch Sorgerechtsentzüge zählen (§ 98 Abs. 1 Nr. 9 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII). In diesem Zusammenhang sind in § 99 Abs. 6 b Nr. 4 SGB VIII verschiedene Erhebungsmerkmale enthalten: Zahl der Kinder und Jugendlichen, deren Alter und Geschlecht sowie, ob die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen worden ist. Andere Merkmale werden in der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erhoben. Aussagen zum Status der Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten oder den Gründen für Sorgerechtsentzüge können daher nicht erfolgen. 2. In wie vielen der unter 1. genannten Fälle erfolgte der Sorgerechtsentzug im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten, in welchen Fällen passiert dies ohne deren Einwilligung, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren seit 2010, b) den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und c) den jeweils vorliegenden Ursachen? Eine statistische Erhebung zu Gerichtsentscheidungen, die im Einvernehmen mit den Beteiligten bzw. gegen deren Willen getroffen werden, erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 b und c verwiesen. 3. Was passierte mit den Kindern, deren Erziehungsberechtigte das Sorgerecht verloren haben, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren, b) den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und c) der Art der angeordneten Unterbringung (Pflegefamilie , Kinderheim etc.)? Eine entsprechende statistische Erhebung erfolgt nicht (siehe Antwort zu Frage 1 b und c. 4. Wie lange waren die Kinder, die seit 2010 dem Sorgerecht der Erziehungsberechtigten entzogen wurden, in Pflegefamilien bzw. Kinderheimen oder anderen Unterbringungsmöglichkeiten, untergebracht , bitte aufgeschlüsselt nach a) unter 12 Monaten, b) zwischen 12 Monaten und 24 Monaten und c) über 24 Monate? Eine entsprechende statistische Erhebung erfolgt nicht (siehe Antwort Frage 1 b und c. 5. Wie alt waren die Erziehungsberechtigen, denen im genannten Zeitraum das Sorgerecht entzogen wurde, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren seit 2010 und b) den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten ? Eine entsprechende statistische Erhebung erfolgt nicht (siehe Antwort Frage 1 b und c. Drucksache 17/10699 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 6. Gibt es darüber hinaus statistisch belegbare Auffälligkeiten bei den Erziehungsberechtigten, denen das Sorgerecht entzogen wurden, z.B. Alleinerziehende , sozial Schwache, gewalttätige Elternteile, Migrationshintergrund? Eine entsprechende statistische Erhebung erfolgt nicht (siehe Antwort Frage 1 b und c. 7. Wie hat sich in den Jahren seit 2010 das Verhältnis der Vollzeitstellenäquivalente in den einzelnen Jugendämtern Oberbayerns zu den jährlich zu bearbeitenden Fallzahlen entwickelt, bitte aufgeschlüsselt nach a) den einzelnen Jahren, b) den einzelnen Jugendämtern und c) den jeweils zu bearbeitenden Arbeitsgebieten? Eine Aufschlüsselung der Vollzeitstellenäquivalente in den einzelnen Jugendämtern in Oberbayern im Verhältnis zu Fallzahlen und Arbeitsgebieten im Zusammenhang mit Sorgerechtsentzügen kann mangels entsprechender statistischer Erfassung nicht erfolgen. Die Fallzahlen werden in der Kinder- und Jugendhilfestatistik nach Gründen für die Hilfegewährung erfasst. Dabei wird nicht erhoben, ob der Jugendhilfeleistung ein teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht gemäß §§ 1666 und 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorausgegangen ist.