Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen , soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbstständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Zu 2.: Der Träger einer ambulanten und einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß SGB XI kann sein Personal dann in beiden Pflegeeinrichtungen einsetzen, wenn • dies nach den arbeitsvertraglichen Bedingungen möglich ist, • der Einsatz des Mitarbeiters pro Tag dienstplanmäßig und auch praktisch eindeutig einer Pflegeeinrichtung zuzuordnen ist sowie • eine klare buchhalterische Zuordnung der Personalkosten erfolgt. Zu 3.: Die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern erfolgt im Rahmen des Altenpflegegesetzes (AltpflG). In § 4 Abs. 3 AltpflG sind die Einrichtungen der Praktischen Ausbildung wie folgt genannt: • Ein Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und • eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. Das bedeutet, den Auszubildenden wird die Tätigkeit in beiden Versorgungsformen vermittelt. Bei der Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger besteht kein Änderungsbedarf bezüglich einer Berufsausübung im stationären und ambulanten Bereich. 17. Wahlperiode 18.05.2016 17/10700 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Johanna Werner-Muggendorfer SPD vom 29.02.2016 Pflegepersonal Der Personalstand in Altenheimen/mobiler Pflege usw. ist schwierig langfristig festzulegen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Möglichkeiten gibt es, Personal (eines Trägers) zwischen ambulanter und stationärer Pflege auszutauschen ? 2. Welche Voraussetzungen wären dazu notwendig? 3. Welche Voraussetzungen müssten sich in der Ausbildung ändern? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.03.2016 Zu 1.: Der Einsatz von in stationären Einrichtungen tätigen Betreuungskräften ist laut § 15 Abs. 5 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) während ihrer Dienstzeit in ambulanten oder teilstationären Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), in anderen Wohnformen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder in Formen des Betreuten Wohnens unzulässig, soweit nicht Abweichendes in einem Gesamtversorgungsvertrag geregelt ist. Die Zulassung eines Trägers bzw. einer Einrichtung zur Pflege erfolgt durch einen Versorgungsvertrag. Laut § 72 Abs. 2 SGB XI wird der Versorgungsvertrag zwischen dem Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.