Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 29.02.2016 Sanierungsbedarf bei Entwässerungsanlagen in den Stimmkreisen Hof und Kronach Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Entwässerungseinrichtungen, einschließlich Klein- und Teichkläranlagen sind in den Zuständigkeitsbereichen der Wasserwirtschaftsämter (WWA) Hof und Kronach sanierungsbedürftig (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Orten und Ortsteilen)? 2. Bei welchen Entwässerungseinrichtungen einschließlich Klein- und Teilkläranlagen in den Zuständigkeitsbereichen der Wasserwirtschaftsämter Hof und Kronach laufen die Genehmigungen in den kommenden 5 Jahre aus bzw. sind bereits ausgelaufen, sofern keine Sanierung bzw. Ertüchtigung (technische Aufrüstungen) an diesen Anlagen erfolgen (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Orten bzw. Ortsteilen unter Angabe der Daten des Auslaufens der Genehmigungen)? 3. Wie hoch ist der Sanierungsbedarf in Euro bzw. die technische Ertüchtigung seitens der Wasserwirtschaftsämter geschätzt (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen in den Zuständigkeitsbereichen der oben benannten WWA fallenden Landkreise und kreisfreien Städte)? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.03.2016 Vorbemerkung: Eine gleichlautende Anfrage vom 27.10.2015 (siehe Drs. 17/9317) des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD zu Anlagen im Amtsbezirk der Wasserwirtschaftsämter Nürnberg und Ansbach wurde mit Schreiben vom 30.11.2015 (siehe Drs. 17/9317) beantwortet. Die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt erfolgt in gleicher Weise. Zu den in der schriftlichen Anfrage angesprochenen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen zählen im Wesentlichen Kläranlagen, Kanäle, Anlagen zur Rückhaltung und Behandlung von Regen- und Mischwasser sowie Pumpwerke . Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Behandlung der Abwässer in Kläranlagen bezieht. Als sanierungsbedürftig gelten Kläranlagen, wenn a. wasserrechtliche Anforderungen an die Abwassereinleitung wegen baulicher/verfahrenstechnischer Mängel, Überlastung (Ausbaugröße) oder neu hinzukommender Anschlussnehmer nicht mehr zuverlässig eingehalten werden können oder b. weitergehende (strengere) Anforderungen, z. B. im Rahmen der Maßnahmenprogramme nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL, gestellt worden sind oder konkret zu stellen sind (entspricht Nachrüstung). Bei einer Sanierung erfolgt im Wesentlichen die bauliche, technische Wiederherstellung oder Modernisierung eines oder mehrerer Bauwerke der Kläranlage oder der Neubau der Kläranlage. Die große Bandbreite der Sanierungsmaßnahmen spiegelt sich in den sehr unterschiedlichen erforderlichen Investitionen wider. 1. Welche Entwässerungseinrichtungen, einschließlich Klein- und Teichkläranlagen sind in den Zuständigkeitsbereichen der Wasserwirtschaftsämter (WWA) Hof und Kronach sanierungsbedürftig (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Orten und Ortsteilen )? Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellen Einleitungen aus Kläranlagen in Gewässer Benutzungen dar, für die eine behördliche Erlaubnis zu erteilen ist. In § 57 WHG wird als Anforderungsniveau der Einsatz eines Verfahrens nach dem Stand der Technik vorgeschrieben. Bei Erteilung einer Erlaubnis, entweder bei Neuinbetriebnahme oder nach Auslaufen einer i. d. R. auf 20 Jahre befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis, werden Anforderungen, die an die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer zu stellen sind, von den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern (WWA) anhand einheitlicher Vorgaben ermittelt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/10721 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10721 Im Fall einer notwendigen Sanierung übernimmt i. d. R. ein von der Kommune beauftragtes Ingenieurbüro die Planung und zeigt infrage kommende Sanierungsmöglichkeiten einschließlich deren Kosten auf. Die Entscheidung, wie saniert wird, um den Stand der Technik der entsprechenden Anlage zuverlässig einhalten zu können, trifft dann die Kommune . Die Wasserwirtschaftsämter stehen den Kommunen hier beratend zur Seite. Aussagen, welche Kläranlagen sanierungsbedürftig sind, können deshalb nur für einen überschaubaren Zeithorizont bis 2020 getroffen werden. Im Zuständigkeitsbereich der Wasserwirtschaftsämter Hof und Kronach sind die in nachfolgender Tabelle 1 aufgeführten Anlagen als voraussichtlich sanierungsbedürftig eingestuft. Tabelle 1: Auflistung der voraussichtlich sanierungsbedürftigen Kläranlagen in Oberfranken mit wasserrechtlicher Erlaubnis bis 2020 WWA Stadt/Lkr. Kläranlage in Gemeinde/Ortsteil (OT) KC Lkr. BA Stadelhofen, OT Eichenhüll KC Lkr. BA Scheßlitz, OT Wiesengiech KC Lkr. BA Stegaurach KC Lkr. BA Strullendorf KC Lkr. BA Breitengüßbach KC Lkr. BA Kemmern KC Lkr. BA Wattendorf KC Lkr. BA Wattendorf, OT Gräfenhäusling KC Lkr. BA Gundelsheim KC Lkr. BA Lauter KC Lkr. BA Lisberg KC Lkr. BA Scheßlitz, OT Neudorf KC Lkr. BA Ebrach KC Lkr. BA ZV Buttenheim-Altendorf KC Lkr. BA Heiligenstadt HO Stadt BT Bayreuth HO Lkr. BT Bad Berneck im Fichtelgebirge HO Lkr. BT Betzenstein OT Weidensees HO Lkr. BT Bischofsgrün HO Lkr. BT Creußen OT Lindenhardt HO Lkr. BT Gefrees OT Stein HO Lkr. BT Haag HO Lkr. BT Kirchenpingarten HO Lkr. BT Mehlmeisel HO Lkr. BT Pegnitz OT Kaltenthal HO Lkr. BT Pegnitz OT Neuhof HO Lkr. BT Pottenstein OT Weidenhüll HO Lkr. BT Seybothenreuth HO Lkr. BT Speichersdorf HO Lkr. BT Verwaltungsgemeinschaft (VG) Betzenstein HO Lkr. BT Waischenfeld HO Lkr. BT Waischenfeld OT Gösseldorf HO Lkr. BT Warmensteinach HO Lkr. BT Weidenberg OT Döhlau HO Lkr. BT Weidenberg OT Neunkirchen HO Lkr. BT Weidenberg OT Untersteinach KC Lkr. CO Bad Rodach, OT Gauerstadt KC Lkr. CO Meeder KC Lkr. CO Seßlach KC Lkr. CO Seßlach, OT Krumbach KC Lkr. CO Ebersdorf, OT Großgarnstadt KC Lkr. CO Lautertal, OT Rottenbach KC Lkr. CO Weidhausen WWA Stadt/Lkr. Kläranlage in Gemeinde/Ortsteil (OT) KC Lkr. CO Itzgrund KC Lkr. FO Zweckverband zur Abwasserbeseitigung (AZV) Trubachtal KC Lkr. FO Ebermannstadt, OT Buckenreuth KC Lkr. FO Ebermannstadt, OT Burggaillienreuth KC Lkr. FO AZV Eggolsheim/Hallerndorf KC Lkr. FO AZV Obere Schwabach HO Stadt HO Hof (Abwasserverband – AV – Saale) HO Lkr. HO Berg OT Gottsmannsgrün HO Lkr. HO Berg OT Schnarchenreuth HO Lkr. HO Helmbrechts OT Gösmes HO Lkr. HO Köditz OT Schlegel HO Lkr. HO Schwarzenbach/Wald OT Rodeck HO Lkr. HO Schwarzenbach/Wald OT Schwarzenstein HO Lkr. HO Schwarzenbach/Wald OT Strassdorf HO Lkr. HO Schwarzenbach/Wald OT Meierhof HO Lkr. HO Stammbach OT Gundlitz KC Lkr. KC Marktrodach KC Lkr. KC Wallenfels KC Lkr. KC Wilhelmsthal, OT Gifting KC Lkr. KC Ludwigsstadt, OT Lauenstein KC Lkr. KC Ludwigsstadt KC Lkr. KC AZV Ölsnitz-Rodachtal HO Lkr. KU Grafengehaig HO Lkr. KU Grafengehaig OT Horbach HO Lkr. KU Marktleugast HO Lkr. KU Marktleugast OT Neuensorg HO Lkr. KU Marktleugast OT Steinbach HO Lkr. KU Neudrossenfeld OT Schwingen HO Lkr. KU Neudrossenfeld OT Waldau HO Lkr. KU Neuenmarkt OT See HO Lkr. KU Presseck HO Lkr. KU Presseck OT Heinersreuth HO Lkr. KU Stadtsteinach HO Lkr. KU Trebgast OT Lindau KC Lkr. LIF Staffelstein, OT Wiesen KC Lkr. LIF Staffelstein, OT Frauendorf KC Lkr. LIF Altenkunstadt, OT Burkheim KC Lkr. LIF Altenkunstadt, OT Spiesberg KC Lkr. LIF Altenkunstadt, OT Zeublitz HO Lkr. WUN KUM Marktredwitz HO Lkr. WUN Wunsiedel Neben den öffentlichen Kläranlagen gibt es noch die privaten Kleinkläranlagen (KKA). Zum 31.12.2015 hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) bei den Kreisverwaltungsbehörden den Stand der Nachrüstung mit einer biologischen Behandlungsstufe abgefragt. In nachstehender Tabelle 2 sind die zu diesem Zeitpunkt bereits nachgerüsteten und die noch nachzurüstenden KKA aufgelistet . Tabelle 2: Stand der Nachrüstung bei privaten KKA zum 31.12.2015, Anzahl KKA: Stadt/Lkr. bereits nachgerüstet noch nachzurüsten als Dauerlösung Stadt BA 11 17 28 Stadt BT 42 4 46 Stadt CO 21 3 24 Stadt HO 41 2 43 Lkr. BA 691 7 698 Drucksache 17/10721 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Stadt/Lkr. bereits nachgerüstet noch nachzurüsten als Dauerlösung Lkr. BT 1.767 157 1.924 Lkr. CO 99 14 113 Lkr. FO 743 34 777 Lkr. HO 2.102 2 2.104 Lkr. KC 531 7 538 Lkr. KU 977 210 1.187 Lkr. LIF 175 3 178 Lkr. WUN 549 127 676 2. Bei welchen Entwässerungseinrichtungen, einschließlich Klein- und Teilkläranlagen in den Zuständigkeitsbereichen der Wasserwirtschaftsämter Hof und Kronach laufen die Genehmigungen in den kommenden 5 Jahres aus bzw. sind bereits ausgelaufen, sofern keine Sanierung bzw. Ertüchtigung (technische Aufrüstungen) an diesen Anlagen erfolgen (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Orten bzw. Ortsteilen unter Angabe der Daten des Auslaufens der Genehmigungen)? Unter Entwässerungseinrichtungen werden analog der Vorbemerkung Kläranlagen verstanden. In nachfolgender Tabelle 3 sind die Kläranlagen aufgelistet, bei denen bis Ende 2020 der Bescheid ausläuft und kein Sanierungs- oder Ertüchtigungsbedarf besteht. In nachfolgender Tabelle 4 sind die Kläranlagen aufgelistet, bei denen bis 2020 der Bescheid ausläuft, aber noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine Sanierung bzw. Ertüchtigung erforderlich ist. Tabelle 3: Auflistung der voraussichtlich nicht sanierungsbedürftigen Kläranlagen mit wasserrechtlicher Erlaubnis bis 2020 WWA Stadt/Lkr. Kläranlage in Gemeinde /Ortsteil (OT) KC Lkr. BA Gerach KC Lkr. BA Rattelsdorf, OT Ebing KC Lkr. BA Rattelsdorf KC Lkr. BA Ebrach, OT Neudorf KC Lkr. BA Scheßlitz HO Lkr. BT Pegnitz OT Trockau HO Lkr. BT Bad Berneck OT Heinersreuth KC Lkr. CO Rödental HO Lkr. KU Marktschorgast HO Lkr. KU Kulmbach OT Kirchleus Tabelle 4: Auflistung der Kläranlagen mit wasserrechtlicher Erlaubnis bis 2020, bei denen zur Einschätzung der Sanierungsbedürftigkeit noch weitere Untersuchungen erforderlich sind. WWA Stadt/Lkr. Kläranlagen in Gemeinde/Ortsteil (OT) KC Lkr. BA Frensdorf KC Lkr. BA Walsdorf KC Lkr. BA Wattendorf, OT Bojendorf KC Lkr. BA Wattendorf, OT Schneeberg KC Lkr. BA Königsfeld KC Lkr. BA Oberhaid KC Lkr. BA Stadelhofen WWA Stadt/Lkr. Kläranlagen in Gemeinde/Ortsteil (OT) KC Lkr. BA Burgwindheim KC Lkr. BA Memmelsdorf KC Lkr. BA Stadelhofen, OT Steinfeld KC Lkr. BA Viereth-Trunstadt KC Lkr. BA Heiligenstadt, OT Herzogenreuth HO Lkr. BT Gefrees HO Lkr. BT Aufseß HO Lkr. BT Pegnitz HO Lkr. BT Hollfeld HO Lkr. BT Mistelbach HO Lkr. BT Bindlach neu HO Lkr. HO Schwarzenbach/Wald HO Lkr. HO Schwarzenbach/Wald OT Bernstein HO Lkr. KU Grafengehaig OT Seifersreuth HO Lkr. KU Grafengehaig OT Walberngrün HO Lkr. KU Thurnau Lochautal HO Lkr. KU Kasendorf OT Lopp KC Lkr. LIF Bad Staffelstein KC Lkr. LIF Weismain KC Lkr. LIF Hochstadt am Main KC Lkr. LIF Lichtenfels KC Lkr. LIF Abwasserwirtschaft Kunstadt KC Lkr. LIF Ebensfeld HO Lkr. WUN Arzberg HO Lkr. WUN gemeinsames Kommunalunternehmen (gKU) Oberes Egertal Röslau HO Lkr. WUN Höchstädt i. Fichtelgebirge HO Lkr. WUN Selb HO Lkr. WUN Thierstein HO Lkr. WUN Thierstein OT Schwarzenhammer 3. Wie hoch ist der Sanierungsbedarf in Euro bzw. die technische Ertüchtigung seitens der Wasserwirtschaftsämter geschätzt (bitte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen in den Zuständigkeitsbereichen der oben benannten WWA fallenden Landkreise und kreisfreien Städte)? Da konkrete Planungen mit entsprechenden Kostenschätzungen zur Sanierung der in Tabelle 1 dieser Anfrage aufgelisteten kommunalen Kläranlagen nur teilweise vorliegen, erfolgte eine grobe Schätzung der zu erwartenden Sanierungskosten anhand der Ausbaugrößen der Kläranlagen mit Erfahrungswerten aus bereits durchgeführten Sanierungen. Für die Großkläranlagen der Städte Bayreuth und Hof ist eine derartige Schätzung nicht möglich. Das Ergebnis der Schätzung ist der nachfolgenden Tabelle 5 zu entnehmen. Tabelle 5: Überschlägige Kostenschätzung für die Sanierung der in Tabelle 1 aufgeführten Anlagen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10721 Stadt/Lkr. Anzahl Kläranlagen Summe der Ausbaugröße der Kläranlagen Sanierungskosten für Kläranlagen der Tab. 1 nach überschlägiger Ermittlung [ – ] [ EW ] [ Mio. € ] Lkr. BA 15 72.225 36 Lkr. BT 20 52.100 55 Lkr. CO 8 29.730 15 Lkr. FO 5 50.250 25 Lkr. HO 9 5.468 7 Lkr. KC 7 46.730 23 Lkr. KU 12 16.640 5 Lkr. LIF 5 2.875 1 Lkr. WUN 2 95.000 2* Summe 83 371.018 169 *Sanierungsarbeiten weitgehend abgeschlossen.