Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Herbert Woerlein, Susann Biedefeld SPD vom 26.02.2016 Erfassung und Kontrolle von Tiertransporten Wir fragen die Staatsregierung: 1. a) Welche Vorschläge zur Durchführung länderübergreifender Schwerpunktkontrollen von Tiertransporten beinhaltet das von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erarbeitete und mit der Arbeitsgemeinschaft Verkehrspolizeilicher Angelegenheiten (AG VAP) abgestimmte Konzept, das auf der Agrarministerkonferenz am 02.10.2015 in Fulda vorgestellt wurde? b) Inwieweit ist Bayern an der Umsetzung des oben genannten Konzeptes beteiligt, das nach Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 02.10.2015 ab 2016 initiiert werden soll? c) Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Staatsregierung das oben genannte Konzept bzw. dessen Umsetzung ? 2. a) Hat die Staatsregierung die Möglichkeit, die im Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert Service) erfassten Transportfahrtzeiten bei grenzüberschreitenden Tiertransporten aus oder nach Bayern hinsichtlich der Länge der Transportdauer und deren zeitliche Entwicklung innerhalb der letzten 10 Jahre auszuwerten? b) Wenn nein, warum nicht? c) Wenn ja, wie gestaltet sich die Entwicklung der Tiertransportdauer von Nutztiertransporten aus und nach Bayern innerhalb der letzten 10 Jahre (bitte aufschlüsseln nach kurzen Transporten (weniger als 4 Stunden), langen Transporten (weniger als 8 Stunden), sehr langen Transporten (ohne Pause und Abladen, maximal 19–29 Stunden) und extrem langen Transporten (mit Pause und mehr als 19–29 Stunden))? 3. a) Welche Daten werden in Zusammenhang mit Tiertransporten und deren Kontrollen mithilfe des Softwaresystems BALVI iP in Bayern erfasst? b) Stehen diese Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung? c) Wenn nein, warum nicht? 4. a) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die Angaben zur Plausibilität der Transportroute sorgfältig erfasst werden vor dem Hintergrund, dass geschätzt in jedem 5. Fall falsche Angaben zur Fahrtdauer von Tiertransporten gemacht werden (siehe Drs. 16/16644)? b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, falsche Angaben zur Plausibilität einer Tiertransportroute bei der Prüfung durch die zuständigen Behörden am Versandort statistisch gesichert zu erfassen, stellen diese doch einen Verstoß gegen die EU-Transportverordnung Nr. 1/2005 und die deutsche Tiertransportverordnung dar? c) Mit welchen Sanktionen werden falsche Aussagen zur Plausibilität der Tiertransportroute geahndet? 5. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Situation, dass einerseits die EU-Kommission Verbesserungen hinsichtlich der Umsetzung bestehender Regeln zum Tiertransport in den Mitgliedstaaten anstrebt, andererseits weder in Bayern noch auf bundesdeutscher Ebene die Anzahl aller Tiertransporte statistisch erfasst wird, Kontrollen insbesondere im rollenden Verkehr nur in geringem Umfang erfolgen, Verstöße nicht zentral erfasst und nach Art des Verstoßes untergliedert werden und keine Übersicht über verhängte Sanktionen existiert (siehe Drs.16/16542 und Drs.16/16071 Bayerischer Landtag und Drs. 17/14718 Deutscher Bundestag)? b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den unter a genannten Unzulänglichkeiten entgegenzuwirken ? 6. Welche gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen auf Landesebene befassen sich mit a) der Kontrolle von Tiertransporten vom Versandort bis zum Bestimmungsort? b) der Ahndung von Verstößen? c) dem Vollzug von Sanktionen? 7. Welche Behörden und/oder sonstige Stellen sind für die unter 6 genannten Vorgänge zuständig? 8. a) Wie ist die Anzahl von lediglich zwei Kontrollstellen in Bayern (Unterfranken und Allgäu) angesichts der steigenden Anzahl von Tiertransporten zu bewerten? b) Mit welcher Begründung sind nach dem „Handbuch Tiertransporte“ zur Dokumentation der Kontrolle Lichtbilder , digitale Fotos oder Videoaufnahmen tierschutzrelevanter Sachverhalte unzulässig? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/10789 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10789 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31.03.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Welche Vorschläge zur Durchführung länderübergreifender Schwerpunktkontrollen von Tiertransporten beinhaltet das von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) erarbeitete und mit der Arbeitsgemeinschaft Verkehrspolizeilicher Angelegenheiten (AG VAP) abgestimmte Konzept , das auf der Agrarministerkonferenz am 02.10.2015 in Fulda vorgestellt wurde? Die rechtlichen Voraussetzungen für Tiertransporte sind in der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und in der Tierschutztransportverordnung des Bundes geregelt. In dem angesprochenen Konzept wird zunächst klargestellt, dass im Bereich der Veterinärverwaltung keine Befugnis besteht, in den fließenden Verkehr einzugreifen, sodass Kontrollen auf öffentlichen Verkehrswegen nur in Kooperation mit den hierzu berechtigten Behörden und unter deren Federführung wie der Polizei, dem Bundesamt für Güterverkehr oder dem Zoll durchgeführt werden können. In dem Konzept wird außerdem darauf verwiesen, dass im Rahmen sog. TISPOL-Kontrollen von den in Nummer 1 genannten Stellen europaweit regelmäßig zeitgleiche, länderübergreifende themenbezogene Großkontrollen im Verbund koordiniert und durchgeführt werden, an denen auch die deutschen Polizeibehörden beteiligt sind. TISPOL steht für „Traffic Information System Police“. Dabei handelt es sich um eine Nicht-Regierungsorganisation, hervorgegangen aus einem Zusammenschluss von Verkehrspolizeien der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hauptsitz in London. Dieses europäische Verkehrspolizei -Netzwerk hat die Aufgabe, europaweit nationale Aktionen zur Durchsetzung der Vorschriften im Verkehrssektor zu koordinieren. Das Hauptziel ist die Reduzierung der auf Europas Straßen Getöteten und Schwerverletzten. Zur Nutzung von Synergieeffekten und mit Blick auf den großen Personalaufwand wird im Konzept ein zweckgerichtetes Zusammenwirken der Vollzugsbehörden vorgeschlagen . Im Hinblick auf gemeinsame Kontrollen wird die Arbeitsgemeinschaft Verkehrspolizeiliche Angelegenheiten (AG VPA) als zuständiges Gremium aufseiten der Innenressorts gebeten, zu Beginn eines Jahres die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) über die Kontrolltermine zu informieren. Die für Tierschutz zuständigen Ministerien übermitteln die Termine sodann an die nachgeordneten Veterinärbehörden. Die für die Kontrolle zuständigen Veterinärämter gliedern daraufhin ihre Kontrollmaßnahmen an die Jahreseinsatzpläne der Polizei an und stimmen die Durchführung mit den örtlich zuständigen und teilnehmenden Polizeidienststellen ab. b) Inwieweit ist Bayern an der Umsetzung des oben genannten Konzeptes beteiligt, das nach Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 02.10.2015 ab 2016 initiiert werden soll? Die Agrarministerkonferenz (AMK) hat sich auf ihrer Sitzung am 20.03.2015 mit der Thematik Tiertransportkontrollen beschäftigt und beschlossen, die Überwachung des Tierschutzes bei gewerblichen Tiertransporten effektiver zu gestalten und wirksam zu stärken. Dazu sollte die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein Konzept zur Durchführung länderübergreifender Transportkontrollen erarbeiten . Die AMK hat die Verkehrsministerkonferenz (VMK) und die Innenministerkonferenz (IMK) um Mitwirkung bei der Erstellung dieses Konzeptes gebeten. Durch die IMK wurde die Vorsitzende der AG Verkehrspolizeiliche Angelegenheiten (AG VPA) in Niedersachsen als Ansprechpartnerin benannt . Im Rahmen der AMK am 02.10.2015 wurde ein von der LAV mit Unterstützung der Vorsitzenden der AG VPA erarbeitetes Konzept beschlossen. Dieses schlägt, wie bei 1 a bereits dargestellt, eine Einbindung der Tiertransportkontrollen in die bestehenden Kontrollstrukturen des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs − vornehmlich im Rahmen der TISPOL-Kontrollen − vor. Der Freistaat Bayern ist in der AG VPA durch einen Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) vertreten. Im Zuge der Frühjahrssitzung 2016 der AG VPA am 13./14.01.2016 wurde der Beschluss der AMK und das Konzept behandelt. c) Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Staatsregierung das oben genannte Konzept bzw. dessen Umsetzung? TISPOL führt die europaweite Kontrollaktion „Operation Truck & Bus I“ und die „Operation Truck & Bus II“ durch. Die Bayerische Polizei wird sich an der Kontrollaktion beteiligen. Das StMI hat den Termin für die Schwerpunktkontrollen an das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) übermittelt. Um eine eventuelle Teilnahme von Amtsveterinären an den Kontrollen zu ermöglichen, ist auch zukünftig vorgesehen, das StMUV zeitgerecht über entsprechende Termine zu informieren. Diese Termine werden der Veterinärverwaltung übermittelt. Die Veterinärämter stellen an den fraglichen Tagen eine 24-stündige Erreichbarkeit sicher, um für die Kontrolle von Tiertransportfahrzeugen auf der Straße bereitzustehen, wenn amtstierärztliche Unterstützung angefordert wird. Die Tiertransportkontrollen werden seitens der zuständigen Veterinärbehörden unter Beachtung der Vollzugshinweise im „Handbuch Tiertransporte“ durchgeführt, das vom StMUV herausgegeben und regelmäßig aktualisiert wird. 2. a) Hat die Staatsregierung die Möglichkeit, die im Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert Service) erfassten Transportfahrtzeiten bei grenzüberschreitenden Tiertransporten aus oder nach Bayern hinsichtlich der Länge der Transportdauer und deren zeitliche Entwicklung innerhalb der letzten 10 Jahre auszuwerten? Nein. Es besteht keine Möglichkeit, die im Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert System) erfassten Tiertransportzeiten bei grenzüberschreitenden Tiertransporten aus oder nach Bayern hinsichtlich der Länge der Transportdauer und deren zeitliche Entwicklung innerhalb der letzten 10 Jahre auszuwerten. Drucksache 17/10789 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Wenn nein, warum nicht? Das System TRACES ist ein europäisches System. Diese Daten werden in TRACES nicht erfasst. c) Wenn ja, wie gestaltet sich die Entwicklung der Tiertransportdauer von Nutztiertransporten aus und nach Bayern innerhalb der letzten 10 Jahre (bitte aufschlüsseln nach kurzen Transporten (weniger als 4 Stunden), langen Transporten (weniger als 8 Stunden), sehr langen Transporten (ohne Pause und Abladen, maximal 19–29 Stunden) und extrem langen Transporten (mit Pause und mehr als 19–29 Stunden))? Siehe Antworten zu den Fragen 2 a und 2 b. 3. a) Welche Daten werden in Zusammenhang mit Tiertransporten und deren Kontrollen mithilfe des Softwaresystems BALVI iP in Bayern erfasst? Im Softwaresystem BALVI iP werden im Zusammenhang mit Tiertransporten und deren Kontrollen folgende Daten erfasst: – Überwacher – Datum der Kontrolle – Kontrollart – Kontrollort – Transporteur – Transportmittel – Tierart/Anzahl der Tiere – Ergebnis der Kontrolle b) Stehen diese Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung ? Nein. c) Wenn nein, warum nicht? Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen personenbezogene Kontrolldaten ohne Zustimmung der Betroffenen nicht veröffentlicht werden. 4. a) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die Angaben zur Plausibilität der Transportroute sorgfältig erfasst werden vor dem Hintergrund, dass geschätzt in jedem 5. Fall falsche Angaben zur Fahrtdauer von Tiertransporten gemacht werden (siehe Drs. 16/16644)? b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, falsche Angaben zur Plausibilität einer Tiertransportroute bei der Prüfung durch die zuständigen Behörden am Versandort statistisch gesichert zu erfassen, stellen diese doch einen Verstoß gegen die EU-Transportverordnung Nr. 1/2005 und die deutsche Tiertransportverordnung dar? Der Organisator einer grenzüberschreitenden Beförderung mit über acht Stunden Dauer von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, muss ein sog. Fahrtenbuch anlegen, mitführen und aufbewahren. Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs enthält Angaben zur Planung der Beförderung. Die zuständige Behörde am Versandort überprüft u. a., ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Rechtsvorschriften bei der Beförderung eingehalten werden. Wenn das Ergebnis dieser Überprüfung nicht zufriedenstellend ist, verpflichtet die zuständige Behörde am Versandort den Organisator, die Planung so zu ändern, dass die Vorschriften eingehalten werden. In strittigen Fällen war teilweise eine gerichtliche Klärung erforderlich . Nur bei zufriedenstellendem Kontrollergebnis werden die mitzuführenden Transportpapiere von der Behörde abgestempelt und damit für gültig erklärt. Wenn eine nicht plausible Transportplanung auf Verlangen der zuständigen Behörde am Versandort vor Beginn der Beförderung geändert wird, wird dies nicht statistisch erfasst. c) Mit welchen Sanktionen werden falsche Aussagen zur Plausibilität der Tiertransportroute geahndet? Die abfertigende Behörde hat die Möglichkeit, eine Änderung der Planung zu fordern, wenn sie nicht wirklichkeitsnahe Angaben enthält (siehe Antwort zu Frage 4 b). Ordnungswidrig handelt u. a., wer ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angelegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet. Verstöße werden von der örtlich zuständigen Behörde geahndet oder im Falle von Straftaten zur Anzeige gebracht. 5. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Situation, dass einerseits die EU-Kommission Verbesserungen hinsichtlich der Umsetzung bestehender Regeln zum Tiertransport in den Mitgliedstaaten anstrebt, andererseits weder in Bayern noch auf bundesdeutscher Ebene die Anzahl aller Tiertransporte statistisch erfasst wird, Kontrollen insbesondere im rollenden Verkehr nur in geringem Umfang erfolgen, Verstöße nicht zentral erfasst und nach Art des Verstoßes untergliedert werden und keine Übersicht über verhängte Sanktionen existiert (siehe Drs.16/16542 und Drs.16/16071 Bayerischer Landtag und Drs. 17/14718 Deutscher Bundestag )? Die Mitgliedstaaten erstatten nach einem von der EU-Kommission vorgegebenen Muster jährlich einen Bericht über die Zahl der Tiertransportkontrollen und die Zahl der dabei festgestellten Verstöße und Maßnahmen, bezogen auf die transportierten Tiere, die Transportmittel und die Dokumente . Entscheidend ist, dass bei einem festgestellten Verstoß von der örtlich zuständigen Behörde angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Aus der Sicht der Staatsregierung wäre die statistische Erfassung aller auf dem Gebiet der Bundesrepublik stattfindenden Tiertransporte mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verbunden. b) Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den unter a genannten Unzulänglichkeiten entgegenzuwirken ? Aus der Sicht der Staatsregierung sollte die EU-Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport überarbeitet werden. Dies haben die Bundesrepublik und einige Mitgliedstaaten wie Österreich, Dänemark und die Niederlande bereits mehrfach bei der Kommission angeregt. Darüber hinaus wäre eine maximale Begrenzung der Transportzeiten wünschenswert. Die Kommission hat diese Vorstöße stets abgelehnt. Deutschland hat im Rahmen der nach EU-Recht zulässigen Möglichkeiten eine Begrenzung von innerdeutschen Schlachttiertransporten auf acht Stunden im nationalen Recht verankert. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10789 6. Welche gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen auf Landesebene befassen sich mit a) der Kontrolle von Tiertransporten vom Versandort bis zum Bestimmungsort? b) der Ahndung von Verstößen? c) dem Vollzug von Sanktionen? Das unter der Redaktion des StMUV erstellte Handbuch Tiertransporte enthält Vollzugshinweise für die Behörden, um angesichts der teilweise sehr allgemein gehaltenen Rechtsvorgaben des Bundes und der EU zum Tiertransport einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Das Handbuch wird regelmäßig aktualisiert und auch von den anderen Ländern herangezogen. Vorschriften zur Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeiten sind in der Tierschutztransportverordnung des Bundes festgelegt. Verstöße gegen das TierSchG im Rahmen von Tiertransporten können nach dem TierSchG als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 7. Welche Behörden und/oder sonstige Stellen sind für die unter 6 genannten Vorgänge zuständig? Ordnungswidrigkeiten werden durch die Kreisverwaltungsbehörden geahndet. Für Straftaten liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. 8. a) Wie ist die Anzahl von lediglich zwei Kontrollstellen in Bayern (Unterfranken und Allgäu) angesichts der steigenden Anzahl von Tiertransporten zu bewerten? Sog. Kontrollstellen (früher als „Aufenthaltsorte“ bezeichnet) dienen nach EU-Recht der Versorgung von Nutztieren bei langen Beförderungen. In der Regel werden die Kontrollstellen von großen Transportunternehmen oder Viehhändlern eingerichtet und betrieben. Nach Kenntnis der Staatsregierung sind die beiden Kontrollstellen in Bayern ausreichend für die Versorgung der dort abgeladenen Tiere. b) Mit welcher Begründung sind nach dem „Handbuch Tiertransporte“ zur Dokumentation der Kontrolle Lichtbilder, digitale Fotos oder Videoaufnahmen tierschutzrelevanter Sachverhalte unzulässig ? Im Kapitel D.1 des aktuellen Handbuchs Tiertransporte (Stand: November 2015) wird unter Nr. 6 „Dokumentation der Kontrolle“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Dokumentation tierschutzrelevanter Sachverhalte Fotos oder Videoaufzeichnungen erforderlich sind. Bereits in der vorherigen Fassung des Handbuchs war ein ähnlich lautender Hinweis enthalten.