Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 07.03.2016 Arbeitsgelegenheiten für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechter haltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung ge stellt werden. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Inwieweit sind, (bitte aufgeschlüsselt nach Regie rungsbezirken) in den letzten beiden Kalender jahren von den staatlichen Landratsämtern und den kreisfreien Städten Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bei kommunalen und ge meinnützigen Trägern herangezogen worden? 2. a) Gibt es zu den genannten Maßnahmen Erfahrungsbe richte, welche der Staatsregierung vorliegen? b) Wenn ja, welchen Inhalts sind diese Erfahrungsberich te? 3. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung diesem Instrument auch unter Berücksichtigung des von der Staatsregierung vorgelegten Entwurfs eines Integrati onsgesetzes bei? 4. a) Ist von den staatlichen Landratsämtern und den kreis freien Städten in der Vergangenheit von den Sankti onsmöglichkeiten des § 5 Abs. 4 AsylbLG Gebrauch gemacht worden? b) Wenn ja, in welchen Fällen wurde von den Sanktions möglichkeiten des § 5 Abs. 4 AsylbLG Gebrauch ge macht? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12.04.2016 1. Inwieweit sind (bitte aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken ) in den letzten beiden Kalenderjahren von den staatlichen Landratsämtern und den kreisfreien Städten Leistungsberechtigte zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern herangezogen worden? Eine Aufstellung über die letzten beiden Kalenderjahre kann kurzfristig nicht mit vertretbarem Aufwand erstellt werden, da hierfür eine Abfrage bei allen 96 Landkreisen und kreisfreien Städten erforderlich wäre. Es liegen jedoch aktuelle Daten über die zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten i. S. v. § 5 AsylbLG für den Zeitraum zwischen August 2015 bis Januar 2016 vor. Bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern wurden in diesem Zeitraum wie folgt Arbeitsgelegenheiten, aufge schlüsselt nach Regierungsbezirken, bereitgestellt: Oberbayern: 1.941 Niederbayern: 561 Oberpfalz: 383 Schwaben: 184 Oberfranken: 248 Mittelfranken: 302 Unterfranken: 0 Hinzu kommen Arbeitsgelegenheiten, die in folgendem Um fang in staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt wur den: Oberbayern: 3.626 Niederbayern: 560 Oberpfalz: 70 Schwaben: 339 Oberfranken: 186 Mittelfranken: 426 Unterfranken: 331 2. a) Gibt es zu den genannten Maßnahmen Erfahrungsberichte , welche der Staatsregierung vorliegen? b) Wenn ja, welchen Inhalts sind diese Erfahrungsberichte ? Der Erfolg der durchgeführten Maßnahmen wird durch die zuständigen Behörden überwiegend positiv bewertet. Es wird berichtet, dass die Arbeitsgelegenheiten seitens der Asylbewerber meist dankbar angenommen werden. Zudem verbessere sich die Akzeptanz der Aufnahmeeinrichtungen in der Öffentlichkeit durch Tätigkeiten mit entsprechender Außenwirkung wie beispielsweise Schneeräumen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.06.2016 17/10931 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/10931 3. Welche Bedeutung misst die Staatsregierung diesem Instrument auch unter Berücksichtigung des von der Staatsregierung vorgelegten Entwurfs eines Integrationsgesetzes bei? Arbeitsgelegenheiten i. S. v. § 5 AsylbLG verfolgen den Zweck, Asylbewerbern durch Arbeitsmöglichkeiten eigen verantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen. Diese erhalten hierdurch zugleich die Gelegenheit, in gewissem Umfang einen Hinzuverdienst zu erwerben. Arbeitsgelegenheiten i. S. v. § 5 AsylbLG haben hingegen nach der Intention des Gesetzgebers nicht primär die Integ ration der Asylbewerber in Gesellschaft und Arbeitsmarkt zur Zielsetzung. Ungeachtet dessen entfalten die Arbeitsge legenheiten dennoch positive Wirkung im Hinblick auf die Vermittlung von Werten wie das Einhalten eines festen Ar beitsrhythmus, Pünktlichkeit und Verantwortlichkeit. Gleich zeitig wird hierdurch für diejenigen, denen diese Möglichkeit offensteht, eine Basis für den späteren Einstieg in den Ar beitsmarkt geschaffen. 4. a) Ist von den staatlichen Landratsämtern und den kreisfreien Städten in der Vergangenheit von den Sanktionsmöglichkeiten des § 5 Abs. 4 AsylbLG Gebrauch gemacht worden? b) Wenn ja, in welchen Fällen wurde von den Sanktionsmöglichkeiten des § 5 Abs. 4 AsylbLG Gebrauch gemacht? Die Leistungsbehörden machten von den in § 5 Abs. 4 AsylbLG vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten in den Fäl len Gebrauch, in denen die zur Verfügung gestellte, zumut bare Arbeitsgelegenheit durch den Leistungsempfänger unbegründet abgelehnt wurde. Dabei handelt es sich nach Kenntnis der Staatsregierung im Zeitraum August 2015 bis Januar 2016 allerdings nur um wenige Fälle, da die Ange bote in der Regel gerne angenommen werden.