werden, mit dem die Anstrengungen verschiedener Akteure (auch Kommunen) stärker als bisher miteinander vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Zu 1.: Zum Jahresschluss 2014 waren in Bayern 638 Gemeinden mit Tätigkeiten der Verkehrsüberwachung befasst. Diese Zahlen unterliegen jedoch einem regelmäßigen Wandel. So ist es den Gemeinden beispielsweise möglich, Tätigkeiten zur Überwachung des ruhenden Verkehrs oder des fließenden Verkehrs zu übernehmen. Den Gemeinden steht es ebenso frei, beide Überwachungsbereiche zu bedienen. Die Gemeinden sind neben der Verfolgung auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG zuständig (siehe Ziff. 2). Zu 2.: Gemäß § 88 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sind Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. Nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 ZustV sind die Gemeinden ebenso für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen bestimmter Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) stehen (z. B. StVO-Zeichen 239 [Gehweg], § 88 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c ZustV). Polizei und Gemeinden (auch in kommunaler Zusammenarbeit wie z. B. in Zweckverbänden) haben bei Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung u. a. die Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung (VÜ-Richtlinie) zu beachten. Die Richtlinie ist veröffentlicht und im Internet in der Datenbank BAYERN-RECHT (www.gesetze-bayern. de) abrufbar. Neben allgemeinen Grundsätzen und Vorgaben zur Durchführung ergeben sich hieraus auch Abläufe zur Ahndung und spezielle Vorgaben für Gemeinden und Zweckverbände. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen finden sich dort auch Vorgaben , nach welchen Kriterien eine Auswahl von Überwachungsstrecken zu erfolgen hat. Zu 3. a): Siehe Ausführungen zu 1. Zu 3. b): Hierüber liegen uns keine Begründungen vor. Zu 4.: Die Kommunen gehen mit den rechtlich vorgesehenen Rahmenbedingungen, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durchzuführen, verantwortungsvoll um. Die Notwendigkeit einer Anregung zur Intensivierung der Überwachungstätigkeiten wird nicht gesehen. 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/10988 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 14.03.2016 Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs durch die Kommunen Nachdem in Bayern die Gemeinden neben der Landespolizei die Möglichkeit haben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu verfolgen und zu ahnden, frage ich die Staatsregierung: 1. In welchem Maße wird nach Kenntnis der Staatsregierung von diesem Recht durch die Kommunen Gebrauch gemacht? 2. Auf welche Weise wird dies durch die Kommunen umgesetzt ? 3. a) Gibt es Kommunen, die von diesem Recht keinen Gebrauch machen? b) Welche Gründe werden hierfür angegeben? 4. Sieht die Staatsregierung Möglichkeiten, die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs durch die Kommunen zu intensivieren, ohne die kommunale Selbstverwaltung zu missachten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.04.2016 Vorbemerkung: Die Gemeinden leisten einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit . Sie führen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung in Abstimmung mit der Polizei durch. Die Zusammenarbeit zwischen kommunaler Verkehrsüberwachung und der Bayerischen Polizei hat sich bewährt. So wird die Überwachung des ruhenden Verkehrs insbesondere mit dem Ziel verfolgt, Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen , die eine Absicht erkennen lassen, sich verbotswidrig Vorteile zulasten der Allgemeinheit zu verschaffen. Ebenso werden im Verkehrssicherheitsprogramm 2020 „Bayern mobil – Sicher ans Ziel“ bestimmte Ziele festgelegt . So soll u. a. die Anzahl der Verkehrstoten um 30 % (im Vergleich zum Jahr 2011) reduziert werden. Zur Erreichung der ausgegebenen Ziele sieht das Verkehrssicherheitsprogramm verschiedene Maßnahmen vor, die bis 2020 umgesetzt werden sollen. Durch die Bearbeitung der unterschiedlichen Themenfelder soll ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.