2. a) In wie vielen der genehmigten Förderanträge wurde Zaunbau als Auflage vorgeschrieben und in wie vielen Fällen wurde der Zaunbau empfohlen (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? b) Wie groß war insgesamt die geförderte Fläche (Angabe in ha und in Prozent der insgesamt geförderten Fläche), bei der Zaunbau als Auflage festgeschrieben bzw. empfohlen wurde (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? 3. a) In wie vielen der genehmigten Förderanträge wurde ein Einzelschutz gegen Wildverbiss als Auflage vorgeschrieben bzw. empfohlen (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? b) Wie groß war insgesamt die geförderte Fläche (Angabe in ha und in Prozent der insgesamt geförderten Fläche), bei der Einzelschutz gegen Wildverbiss als Auflage festgeschrieben bzw. empfohlen wurde (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? 4. a) Mit welchen Kosten ist bei Einzelschutz gegen Wildverbiss (Wuchshüllen) pro ha zu rechnen (Angaben bitte aufgeteilt in Materialkosten und Arbeitskosten)? b) Mit welchen Kosten ist bei Zaunbau gegen Wildverbiss (Wuchshüllen) pro ha zu rechnen (Angaben bitte aufgeteilt in Materialkosten und Arbeitskosten [diese unterteilt in Zaunaufbau, Unterhalt, Abbau])? c) Mit welchem Mehraufwand ist zu rechnen, wenn man die Investitionskosten für Zaunbau (inklusive Unterhalt und Abbau) bei der Kulturbegründung auf die Umtriebszeit hochgerechnet verzinst? 5. a) Mit welchem Betrag pro Hektar wird Einzelschutz gegen Wildverbiss (Wuchshüllen) gefördert? b) Wie hoch war die insgesamt ausbezahlte Fördersumme für Wuchshüllen (Einzelschutz gegen Wildverbiss) im Jahr 2015 in Bayern? 6. a) Stimmt die Staatsregierung der Auffassung zu, dass Plastikmüll im Wald nichts zu suchen hat? b) Kann die Staatsregierung garantieren, dass die Wuchshüllen zu 100 Prozent nach Wegfall der Notwendigkeit ordnungsgemäß entsorgt werden? c) Wie wird nach Kenntnis der Staatsregierung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung (Zaunabbau) nachgekommen? 7. a) Stimmt die Staatsregierung den Ausführungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zu, dass die Ausbringung von Verbissschutzmitteln nicht geeignet ist, um Verbissschäden zu verhindern? b) Wenn ja, was hat die Staatsregierung bewogen, den Einzelschutz gegen Wildverbiss zu fördern? 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/11011 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.03.2016 Zäune in Bayerns Wäldern – Kosten für den Verbissschutz Nach dem Bayerischen Jagdgesetz (BayJG) soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen . Dieser Gesetzeszweck ist aber in weiten Teilen Bayerns nicht erfüllt. Dies zeigt auch das aktuelle Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015. Demnach ist nicht nur in knapp der Hälfte der Hegeringgemeinschaften die Verbissbelastung zu hoch. An 3.797 Verjüngungsflächen (15 % aller erfassten Flächen) konnten im Jahr 2015 keine jungen Bäume aufgenommen werden, da sie komplett vor Schalenwild geschützt waren (v. a. durch Zäune). Auf weiteren 878 Verjüngungsflächen waren einzelne Pflanzen gegen Schalenwildeinfluss geschützt. Dies zeigt, dass Waldbesitzer trotz des gesetzlichen Anspruchs auf den Grundsatz Wald vor Wild ihre Forstkulturen aus jungen Laubbäumen und Tannen – egal ob aus Naturverjüngung oder Pflanzung entstanden – vielfach vor Schäden durch Wildverbiss schützen müssen, wenn sie ihre Ziele vom gemischten und laubbaumreichen Mischwald von morgen in die Tat umsetzen wollen. Wildschutzzäune sind jedoch teuer und arbeitsaufwendig . Für die Waldbesitzer bedeutet dies auch die Verpflichtung zum Abbau. Der exakte Zeitpunkt, wann ein Zaun abgebaut werden muss, ist nirgends festgelegt. Jedoch ist er nach § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (früher: Abfallgesetz ) spätestens dann erreicht, wenn die Zäune nicht mehr ihrem Schutzzweck entsprechen. Dies kann der Fall sein, wenn die jungen Bäume den Schutz nicht mehr brauchen oder wenn der Zaun den Zweck nicht mehr erfüllt. Vor allem bei kleineren Flächen greifen manche Waldbesitzer wegen der hohen Verbissbelastung oft notgedrungen zum Einzelschutz (mittels Fegespiralen, Verbissklemmen, Schafwolle oder Wuchshüllen). Ob Einzelschutz oder Zaun, beide Schutzmaßnahmen sind dabei für die Waldbesitzer stets arbeitsintensiv und teuer. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie haben sich bei den Bayerischen Staatsforsten in den letzten fünf Wirtschaftsjahren die Kosten für die Zäunung von Kulturen entwickelt (Angaben bitte jeweils für die einzelnen Jahre)? b) Wie haben sich bei den Bayerischen Staatsforsten in den letzten fünf Wirtschaftsjahren die Kosten für Verbissschutz /Einzelschutz entwickelt (Angaben bitte jeweils für die einzelnen Jahre)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11011 Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.04.2016 1. a) Wie haben sich bei den Bayerischen Staatsforsten in den letzten fünf Wirtschaftsjahren die Kosten für die Zäunung von Kulturen entwickelt (Angaben bitte jeweils für die einzelnen Jahre)? Eine Übersicht der Aufwendungen für die letzten fünf Geschäftsjahre ist der Anlage 1 zu entnehmen. b) Wie haben sich bei den Bayerischen Staatsforsten in den letzten fünf Wirtschaftsjahren die Kosten für Verbissschutz/Einzelschutz entwickelt (Angaben bitte jeweils für die einzelnen Jahre)? Die Aufwendungen für Einzelschutz sind in den letzten Geschäftsjahren angestiegen, da der notwendige Waldumbau in den vergangenen Jahren – auch außerhalb der Regiejagdfläche – deutlich forciert wurde. Insbesondere bei der verbissgefährdeten Weißtanne wurden hierfür im Rahmen neuer Forsteinrichtungen die Pflanzverjüngungsziele deutlich angehoben. Der Umfang gepflanzter Weißtannen wurde gegenüber dem durchschnittlichen Niveau der Geschäftsjahre 2006 bis 2010 (rd. 390 000 Tannen pro Jahr) mittlerweile mehr als verdoppelt (rd. 800 000 Tannen pro Jahr). Die Bedeutung geeigneter Einzelschutzmaßnahmen nimmt darüber hinaus auch deshalb zu, weil herkömmliche Wildschutzzäune durch die stark angestiegenen Schwarzwildbestände vielfach nicht mehr zuverlässig wilddicht gehalten werden könnten. Eine Übersicht der Aufwendungen für die letzten fünf Geschäftsjahre ist der Anlage 2 zu entnehmen. 2. a) In wie vielen der genehmigten Förderanträge wurde Zaunbau als Auflage vorgeschrieben und in wie vielen Fällen wurde der Zaunbau empfohlen (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? Die Entscheidung, ob bei einer Fördermaßnahme ein Zaunbau als Auflage gesetzt oder empfohlen wird, oder, ob es dem Antragsteller überlassen bleibt, wie er seine Kultur schützt, trifft der örtlich zuständige Revierleiter. Diese Angaben werden weder zentral noch dezentral erfasst, eine Auswertungsmöglichkeit gibt es daher nicht. Auf Basis einer qualifizierten Schätzung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) zu den gegenwärtigen Verhältnissen sind jedoch folgende Aussagen möglich: Im Schnitt beinhaltet rund ein Drittel der Förderanträge einen Zaunbau als Auflage, in rund 20 % der Fälle wird ein Zaunbau empfohlen. In den übrigen Fällen wird weder die Auflage gesetzt noch eine Empfehlung ausgesprochen. Durch die Einführung der neuen Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR) 2014/2015 erfolgte ein spürbarer Rückgang bei der Auflagensetzung. Die nunmehrige Stückzahlförderung lässt auch einzelweise Ergänzungspflanzungen zu, bei denen ein Zaunbau nicht sinnvoll ist. Die bisherige Flächenförderung setzte dagegen Mindestflächen voraus, bei denen ein Wildschutzzaun oft die günstigste Alternative im Waldschutz war. Nun können auch Streichverfahren, mechanische Schutzklammern etc. sinnvoll zum Einsatz kommen. b) Wie groß war insgesamt die geförderte Fläche (Angabe in ha und in Prozent der insgesamt geförderten Fläche), bei der Zaunbau als Auflage festgeschrieben bzw. empfohlen wurde (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? Auf Basis der durchschnittlichen Verteilung aus 2 a) ergeben sich für 2015 rund 500 ha mit Zaun als Auflage, rund 300 ha mit Zaun als Empfehlung und 570 ha ohne eine solche Auflage oder Empfehlung. 3. a) In wie vielen der genehmigten Förderanträge wurde ein Einzelschutz gegen Wildverbiss als Auflage vorgeschrieben bzw. empfohlen (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? b) Wie groß war insgesamt die geförderte Fläche (Angabe in ha und in Prozent der insgesamt geförderten Fläche), bei der Einzelschutz gegen Wildverbiss als Auflage festgeschrieben bzw. empfohlen wurde (Angaben bitte für die einzelnen Jahre von 2010 bis einschließlich 2015)? Nach Schätzung der ÄELF werden in etwa 10 % aller Fälle Einzelschutzmaßnahmen als Auflage gesetzt oder als Empfehlung erteilt. Das entspricht für das vergangene Jahr also knapp 140 ha. Die neue WALDFÖPR 2014/2015 eröffnet die Möglichkeit, die Verwendung von Wuchshilfen zu fördern. Wuchshilfen dienen einer ungestörten und schnelleren Entwicklung der Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf Konkurrenzvegetation , Frost oder Trockenheit. Daneben ist mit ihnen auch ein Schutz vor Wildverbiss verbunden. Auf etwa 280 ha wurden in 2015 solche Wuchshilfen eingesetzt, das entspricht etwa 18 % der Förderfläche. Entsprechend den Fördervoraussetzungen dürfte der überwiegende Anteil an Wuchshilfen dem Schutz gegen Konkurrenzvegetation, Frost oder Trockenheit dienen. Etwa 13 % der Wuchshilfen wurde für den Schutz von Tannen verwendet, bei denen der Verbissschutz die vorrangige Rolle spielt. 4. a) Mit welchen Kosten ist bei Einzelschutz gegen Wildverbiss (Wuchshüllen) pro ha zu rechnen (Angaben bitte aufgeteilt in Materialkosten und Arbeitskosten )? Die Material- und Arbeitskosten für den Einzelschutz gegen Wildverbiss variieren stark. Als grober Rahmen für die Kosten je Wuchshülle können folgende Werte herangezogen werden: Materialkosten (Wuchshülle und Befestigungsstab): 1,20 € bis 2,40 € Arbeitskosten (Auf- und Abbau): 0,50 € bis 4,50 € Die Kosten pro Hektar schwanken dementsprechend in Abhängigkeit der zu schützenden Pflanzenzahl. b) Mit welchen Kosten ist bei Zaunbau gegen Wildverbiss (Wuchshüllen) pro ha zu rechnen? Angaben bitte aufgeteilt in Materialkosten und Arbeitskosten [diese unterteilt in Zaunaufbau, Unterhalt, Abbau])? Bei optimaler Gestaltung kann ein Hektar mit 400 Laufmeter Zaun geschützt werden. Die Materialkosten für einen einfachen Rehwild-Scherenzaun betragen dann etwa 700 € (Geflecht, Scheren, Krampen). Auf Basis der niedrigen Maschinenringsätze müssen etwa 800 € für die Errich- Drucksache 17/11011 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 tung des Zauns, 60 € für den Zaununterhalt (ohne größere Reparaturen) und 400 € Zaunabbaukosten kalkuliert werden . Somit ergeben sich im günstigsten Fall Gesamtkosten ab etwa 2.000 € je Hektar. c) Mit welchem Mehraufwand ist zu rechnen, wenn man die Investitionskosten für Zaunbau (inklusive Unterhalt und Abbau) bei der Kulturbegründung auf die Umtriebszeit hochgerechnet verzinst? Sowohl die Investitions-, Unterhalts- und Abbaukosten für einen Wildschutzzaun als auch die Umtriebszeit und der anzusetzende Zinssatz sind variabel. Eine exakte Aussage zum Mehraufwand kann daher nicht gemacht werden. In einer aktuellen Dissertation am Fachgebiet für Waldinventur und nachhaltige Nutzung der Technischen Universität München werden bei Zaunkosten von 3.000 € pro Hektar , einem Zinssatz von 2 % und einer Umtriebszeit von 90 Jahren beispielsweise jährliche Belastungen von über 70 € je Hektar angegeben. 5. a) Mit welchem Betrag pro Hektar wird Einzelschutz gegen Wildverbiss (Wuchshüllen) gefördert? Es gibt keine gesonderte Förderung von Einzelschutz. Lediglich Wuchshilfen können gefördert werden, wenn die Bewilligungsbehörden solche Wuchshilfen für die Entwicklung der Kultur für notwendig halten. Die Förderung von Kulturbegründungen durch Pflanzung erfolgt inzwischen stückzahlbezogen . Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Abhängigkeit von der Baumart sehr unterschiedliche Pflanzenzahlen je ha erforderlich sind. Die Förderhöhe für die Verwendung von Wuchshilfen beträgt 1 € je Pflanze. b) Wie hoch war die insgesamt ausbezahlte Fördersumme für Wuchshüllen (Einzelschutz gegen Wildverbiss) im Jahr 2015 in Bayern? In 2015 wurde insgesamt ein Betrag von rund 600.000 € für Wuchshilfen (nicht Einzelschutz) aufgewendet, der wie in Ziff. 3.a) erläutert allerdings nur zu einem geringen Anteil vorrangig dem Verbissschutz dient und viel mehr weit überwiegend dem Schutz der Pflanzen gegen Konkurrenzvegetation , Frost oder Trockenheit zuzuordnen ist. 6. a) Stimmt die Staatsregierung der Auffassung zu, dass Plastikmüll im Wald nichts zu suchen hat? Die Lagerung bzw. die Beseitigung von Müll bzw. Abfall ist gesetzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt. Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 KrWG). Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 28 KrWG vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert (§ 69 KrWG Abs. 1). b) Kann die Staatsregierung garantieren, dass die Wuchshüllen zu 100 Prozent nach Wegfall der Notwendigkeit ordnungsgemäß entsorgt werden? Sobald der Zweck von Wuchshüllen nicht mehr gegeben ist, werden sie zu Abfall im Sinn des § 3 des KrWG und sind vom Waldbesitzer zu entsorgen. Falls die Verwendung von Wuchshüllen gefördert wurde, werden die Waldbesitzer auch im Rahmen des Förderbescheids darauf hingewiesen, die Hüllen nach Zweckerfüllung aus dem Wald zu entfernen. c) Wie wird nach Kenntnis der Staatsregierung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung (Zaunabbau) nachgekommen? Die Staatsregierung führt dazu keine Erhebungen durch. Im Rahmen der Beratung durch die Revierleiterinnen und Revierleiter der Bayerischen Forstverwaltung wird jedoch bei Bedarf auf die Entsorgungspflicht hingewiesen. 7. a) Stimmt die Staatsregierung den Ausführungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zu, dass die Ausbringung von Verbissschutzmitteln nicht geeignet ist, um Verbissschäden zu verhindern ? Grundsätzlich soll die Bejagung insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen. Bei bestimmten Ausgangssituationen sind Maßnahmen zum Einzelschutz jedoch durchaus geeignet, um die waldbaulichen Ziele des Waldbesitzers zu erreichen, z. B. bei der Einbringung von Weißtannen in fichtendominierte Waldbestände. b) Wenn ja, was hat die Staatsregierung bewogen, den Einzelschutz gegen Wildverbiss zu fördern? Die Förderung von Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildverbiss ist nach der WALDFÖPR 2015 im Regelfall nicht vorgesehen. In begründeten Fällen können jedoch Wuchshilfen wie Gitterhüllen und Wuchshüllen auch als Schutz gegen Wild gefördert werden. Bei Gitterhüllen für Tannenpflanzungen spielt beispielsweise der Verbissschutz die vorrangige Rolle. Um die Tanne als stabilisierendes Element frühzeitig flächig in Bestände einbringen zu können, ist die Unterstützung mit Wuchshilfen ein wesentlicher Schritt zum Erfolg. Zäune rentieren sich bei geringen Stückzahlen und verstreuter Ausbringung nicht, andere Verbissschutzmethoden sind oft nicht wirkungsvoll genug. Etwa 60 000 Tannen konnten in 2015 mithilfe der Wuchshilfen vordringlich gegen Verbissschutz geschützt werden. In diesen konkreten Fällen kommt den Wuchshilfen eine entscheidende Bedeutung beim Waldumbau zu. Ansonsten gilt generell, dass die Förderung von Wuchshilfen nur in stark bewachsenen Kulturflächen, bei Ergänzungspflanzungen oder kleinflächigen Kulturbegründungen erfolgt. Die Erfahrungen aus dem vergangenen Trockenjahr zeigen, dass Wuchshilfen wesentlich die Gefahr des Austrocknens der Pflanzen verringern können. Ergänzungspflanzungen in von Brombeere durchwachsenen Kulturflächen sind oft nur mit Wuchshilfen möglich. Die Entscheidung über die Notwendigkeit trifft die Bewilligungsbehörde , nicht der Antragsteller. Um eine flächige Verwendung für Wuchshüllen zu vermeiden, wurde die Ausbringung auf maximal 500 Stück je Maßnahme beschränkt. Lediglich in besonderen Fällen kann auf Grundlage einer detaillierten Begründung eine Ausnahmegenehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für höhere Zahlen eingeholt werden. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11011 0 € 500.000 € 1.000.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € 2.500.000 € GJ 2011 GJ 2012 GJ 2013 GJ 2014 GJ 2015 Aufwendungen für Einzelschutz bei den Bayerischen Staatsforsten Anlage 1 0 € 100.000 € 200.000 € 300.000 € 400.000 € 500.000 € 600.000 € 700.000 € 800.000 € 900.000 € GJ 2011 GJ 2012 GJ 2013 GJ 2014 GJ 2015 Aufwendungen für Zaunneubau bei den Bayerischen Staatsforsten Anlage 2 GJ = Geschäftsjahr