6. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den Vollzug des § 72 a SGB VIII möglichst ehrenamtsfreundlich zu gestalten, und welche Maßnahmen hat sie dazu bereits ergriffen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.04.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Gilt die Vorlagepflicht auch für Personen, die z. B. wegen Erkrankung oder Verhinderung der offiziell beauftragten Jugendleiter, Jugendtrainer meist kurzfristig zur Betreuung Minderjähriger herangezogen werden, nachdem es in vielen Vereinen und Organisationen unvorhergesehene Situationen gibt, in denen Betreuungspersonen ohne die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses eingesetzt werden (müssen)? „Offiziell“ von einer staatlichen Behörde o. Ä. beauftragte Jugendleiter oder Jugendtrainer gibt es in Bayern nicht. Die Frage wird daher in dem Sinn beantwortet, dass der vom Träger der freien Jugendhilfe eigentlich beauftragte Jugendleiter bzw. Jugendtrainer an der Wahrnehmung seiner Aufgabe kurzfristig verhindert ist. Ehrenamtlich Tätige sollen gemäß § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII dann ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wenn es sich um eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe handelt und die ehrenamtlich Tätigen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Hierfür sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts der ehrenamtlich Tätigen mit Kindern und Jugendlichen entscheidend. Nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 72 a SGB VIII ist es dagegen nicht entscheidend, ob sich die ehrenamtlich Tätigen kurzfristig für einen Einsatz zur Verfügung stellen. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Vorgaben des § 72 a SGB VIII liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. bei den Stadt- und Kreisjugendämtern , die sich meist an den im Auftrag der Staatsregierung erstellten und vom Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss (BLJHA) beschlossenen „Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72 a SGB VIII“ orientieren. 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/11082 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Josef Zellmeier CSU vom 17.03.2016 Erweitertes Führungszeugnis – Ehrenamtsfreundlicher Vollzug des § 72 a SGB VIII Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Darin wird geregelt, dass Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben. In der Praxis führt die Umsetzung dieser Vorschrift gerade bei Ehrenamtlichen immer wieder zu Verunsicherung und Problemen. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1. Gilt die Vorlagepflicht auch für Personen, die z. B. wegen Erkrankung oder Verhinderung der offiziell beauftragten Jugendleiter, Jugendtrainer meist kurzfristig zur Betreuung Minderjähriger herangezogen werden, nachdem es in vielen Vereinen und Organisationen unvorhergesehene Situationen gibt, in denen Betreuungspersonen ohne die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses eingesetzt werden (müssen)? 2. Gilt die Vorlagepflicht auch für Betreuer, die nur kurzzeitig bei Großereignissen herangezogen werden, nachdem Vereine bei bestimmten Angeboten mit vielen Teilnehmern (z. B. Skikurse) eine deutlich höhere Zahl an Betreuern benötigen, die aber nur wenige Tage im Jahr zum Einsatz kommen und die Anforderung von erweiterten Führungszeugnissen in diesen Fällen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet und die Gewinnung von Ehrenamtlichen behindert? 3. Welche Konsequenzen haben Vereine und andere Organisationen zu erwarten, wenn sie die von den Jugendämtern vorgelegte Vereinbarung zu § 72 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) nicht unterzeichnen? 4. Müssen Vereinsführungen mit straf- oder haftungsrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie ohne Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse verzichten? 5. Müssen Vereinsführungen mit straf- oder haftungsrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie trotz Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse verzichten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11082 Im Abschnitt B.IV. 2. dieser fachlichen Empfehlungen wird empfohlen, im Regelfall ein erweitertes Führungszeugnis vom Ehrenamtlichen einzuholen, da bei der Wahrnehmung auch von ehrenamtlichen Aufgaben im Wirkungskreis der Kinder- und Jugendhilfe im Regelfall sehr schnell Situationen entstehen, die wegen der Vertrauensstellung oder des intensiven Kontakts zu den Minderjährigen ausgenutzt werden könnten. Weiter wird ausgeführt, dass im begründeten Einzelfall aber von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden könne, wenn bei einer Tätigkeit des ehrenamtlichen Helfers wegen der Art, der Intensität oder der Dauer der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden könne. Insbesondere könne von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses dann abgesehen werden, wenn die Dauer des Kontakts kein oder nur minimales Gefährdungspotenzial aufweise, da eine gewisse Dauer oder Regelmäßigkeit der Tätigkeit nötig sei, um ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen zu können. Hierzu heißt es in den fachlichen Empfehlungen: „Von daher ist bei Tätigkeiten, die nur einmalig, punktuell oder gelegentlich stattfinden, das Gefährdungspotenzial in der Regel deutlich geringer, sodass nach Einzelfallprüfung von einer Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis abgesehen werden kann. Bei der Bewertung der Dauer muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob es sich jeweils um dieselben Kinder oder Jugendlichen handelt, mit denen durch die Tätigkeit für eine gewisse Dauer der Kontakt besteht, oder ob diese regelmäßig wechseln.“ Die fachlichen Empfehlungen sind sowohl auf der Homepage des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Bayerisches Landesjugendamt (BLJA) als auch auf der Homepage des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. (BJR), der vom Freistaat mit der Wahrnehmung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf dem Gebiet der Jugendarbeit beauftragt wurde, veröffentlicht (www. blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/ fachliche-empfehlungen-zur-handhabung-des-72aSGBVIII. php bzw. www.bjr.de/themen/rechtsfragen-der-jugendarbeit/ kinder-und-jugendhilfe-sgb-viii.html). 2. Gilt die Vorlagepflicht auch für Betreuer, die nur kurzzeitig bei Großereignissen herangezogen werden, nachdem Vereine bei bestimmten Angeboten mit vielen Teilnehmern (z. B. Skikurse) eine deutlich höhere Zahl an Betreuern benötigen, die aber nur wenige Tage im Jahr zum Einsatz kommen und die Anforderung von erweiterten Führungszeugnissen in diesen Fällen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet und die Gewinnung von Ehrenamtlichen behindert ? Zur Frage, welche Rolle insbesondere die Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen spielt, wird auf die Antwort zu Frage 1 und den dort zitierten Abschnitt B.IV. 2. der „Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72 a SGB VIII“ verwiesen. Auch hier sind die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls (z. B. Alter der Kinder und Jugendlichen, offener oder geschlossener Kontext der Tätigkeit , Gruppengröße, Anzahl der Betreuer usw.) zu würdigen . Laut Gesetzesbegründung zu § 72 a SGB VIII fallen z. B. „Eltern, die gelegentlich Kinder und Jugendliche bei Ausflügen begleiten“, nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (BT-Drucks. 17/6256 S. 26). 3. Welche Konsequenzen haben Vereine und andere Organisationen zu erwarten, wenn sie die von den Jugendämtern vorgelegte Vereinbarung zu § 72 a SGB VIII nicht unterzeichnen? In den vom BJR im Auftrag der Staatsregierung herausgegebenen und mit dem ZBFS – BLJA abgestimmten „FAQs zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII in der Jugendarbeit (Teil 2)“ wird u. a. die Frage behandelt, was der öffentliche Träger tun kann oder muss, wenn ein freier Träger die Vereinbarung zu § 72 a SGB VIII nicht unterzeichnet. Folgende Antwort wird hierzu gegeben: „Der öffentliche Träger muss nach der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarungen mit den freien Trägern sicherstellen , dass diese die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse durchführen. Die Verpflichtung des öffentlichen Trägers erstreckt sich also auch auf die Beratung zu der gesetzlichen Regelung, der Notwendigkeit des Vereinbarungsabschlusses sowie Inhalt und Ausgestaltung der Vereinbarung und dem Vollzug der Einsichtnahme. Wenn ein freier Träger sich dennoch weigert, die Vereinbarung zu unterzeichnen, dann muss der öffentliche Träger zumindest nachweisen können, dass er sich hinreichend um eine Unterzeichnung bemüht hat. Ein einmaliges Zusenden einer Mustervereinbarung (z. B. derjenigen aus den Empfehlungen des Landesjugendamtes) mit einer Fristsetzung zur Unterzeichnung dürfte hierfür noch nicht ausreichen. Sofern trotz aller Bemühungen des öffentlichen Trägers eine Vereinbarung nicht zustande kommt, besteht keine unmittelbare gesetzliche Handhabe gegenüber dem freien Träger. Im SGB VIII sind keinerlei Reaktions- oder gar Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen. Denkbar ist es aber beispielsweise über § 79 a SGB VIII ein Schutzkonzept zur Prävention sexueller Gewalt als Qualitätsmerkmal zu erarbeiten , das als einen Baustein auch den Abschluss der Vereinbarungen nach § 72 a SGB VIII enthält. Dieses Schutzkonzept könnte dann über § 74 Abs. 1 SGB VIII auch zum Förderkriterium gemacht werden und eine Anpassung von Förderrichtlinien mit sich bringen.“ Die „FAQs zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII in der Jugendarbeit (Teil 2)“ sind auf der Homepage des BJR unter dem bereits genannten Pfad veröffentlicht. 4. Müssen Vereinsführungen mit straf- oder haftungsrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie ohne Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse verzichten? Haftungsrechtliche Fragen können nur unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Erachtet ein Träger der freien Jugendhilfe die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei einer in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Person nicht für erforderlich und kommt es durch diese Person zu einem Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen, kommt eine strafrechtliche Verantwortung der oder des Verantwortlichen grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt beispielsweise aber dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit einer Person, die einschlägig vorbestraft ist, durch einen Vereinsvorstand in Kenntnis der einschlägigen Vorstrafe wissentlich gedeckt wird. Im Rahmen des Abschlusses der in § 72 a Abs. 4 SGB VIII vorgesehenen Vereinbarung besteht die Möglichkeit, diese Frage und alle damit zusammenhängenden Fragen zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der freien Jugendhilfe zu erörtern. Bei Unklarheiten Drucksache 17/11082 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 liegt es auch an den Trägern der freien Jugendhilfe, ggf. den jeweils zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe um weitere Informationen zu bitten. Hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche möglicher Opfer eines sexuellen Übergriffs, der mithilfe der Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis hätte verhindert werden können, gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze. 5. Müssen Vereinsführungen mit straf- oder haftungsrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie trotz Unterzeichnung der Vereinbarung auf die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse verzichten? Siehe zunächst die Antwort zu Frage 4. Auch in den o. g. „FAQs zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII in der Jugendarbeit (Teil 2)“ wird auf die Frage eingegangen, ob ein Vereinsvorsitzender zivilrechtlich haftet, wenn es zu sexuellen Übergriffen im Verein kommt und keine Führungszeugnisse eingesehen wurden, obwohl eine Vereinbarung geschlossen wurde. Folgende Antwort wird hierzu gegeben: „Die zivilrechtliche Haftung kann nur im Einzelfall geklärt werden. Insbesondere ist von Bedeutung, ob der/dem Vorsitzenden nachgewiesen werden kann, dass sein Versäumnis zu dem sexuellen Übergriff geführt hat. Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln. Völlig ausgeschlossen sind Haftungsfälle im Einzelfall daher nicht. Eine strafrechtliche Haftung hat darüber hinaus noch engere Voraussetzung und ist als sehr unwahrscheinlich einzuschätzen .“ Ob und ggf. wie der Umstand, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt unterzeichnet wurde, bei Haftungsfragen eine Rolle spielt, kann nur unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. 6. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, den Vollzug des § 72 a SGB VIII möglichst ehrenamtsfreundlich zu gestalten, und welche Maßnahmen hat sie dazu bereits ergriffen? Die Staatsregierung fordert vom Bund seit Langem eine Entbürokratisierung des Verfahrens zugunsten von Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe und hat eine Abfragemöglichkeit vorgeschlagen, bei der das Bundesamt für Justiz in Form einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausschließlich mitteilt, ob ein Tätigkeitsausschluss aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung zum Beispiel wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt. Erforderlich dafür wäre eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) durch den Bundesgesetzgeber. Zuletzt wurde von der Staatsministerin für Arbeit und Soziales , Familie und Integration anlässlich des am 16. Dezember 2015 von der Bundesregierung beschlossenen Berichts zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) in einer Pressemitteilung Folgendes ausgeführt : „Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor einschlägig vorbestraften Personen hat oberste Priorität. Von Ehrenamtlichen ein umfassendes Führungszeugnis zu verlangen , schießt aber über das Ziel hinaus. Deshalb fordern wir eine ,Unbedenklichkeitsbescheinigung‘ für Menschen, die ehrenamtlich im Kinder- und Jugendbereich tätig sein wollen.“ Die Bundesregierung hatte in ihrem Bericht einen „Prüfungsbedarf“ hinsichtlich der Einführung „einer sogenannten ‚Unbedenklichkeitsbescheinigung‘ bzw. eines ‚Negativ-Attestes‘ im BZRG als spezifische Form eines Führungszeugnisses” festgestellt. Diese Feststellung ist aus Sicht der Staatsregierung ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings müssen die Änderungen im BZRG vom Bund nunmehr zügig vorgenommen werden. Hierfür wird sich die Staatsregierung weiterhin nachdrücklich einsetzen . Auf Landesebene ist – im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten – alles erfolgt, um bis zur Einführung einer sog. „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im BZRG unter freiwilliger Einbeziehung der Gemeinden eine möglichst unbürokratische Umsetzung des § 72 a SGB VIII zu ermöglichen: Neben den bereits genannten „Fachlichen Empfehlungen zur Handhabung des § 72 a SGB VIII“ und den im Auftrag der Staatsregierung vom ZBFS – BLJA und vom BJR herausgegebene „FAQs zur Umsetzung des § 72 a SGB VIII“ (Teil 1 und 2) stellt der BJR zur Unterstützung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf seiner Homepage unter dem in der Antwort zu Frage 1 bereits genannten Pfad das folgende Informationsmaterial zur Verfügung: Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zur Zulässigkeit des sog. „Regensburger Modells “ vom 11. August 2014. Aus Sicht der Staatsregierung stellt die im Landkreis Regensburg unter freiwilliger Einbeziehung der Gemeinden eingeführte Vollzugsform (sog. „Regensburger Modell“), die mittlerweile auch in vielen anderen Landkreisen in ähnlicher Weise umgesetzt wird, eine praxisgerechte Umsetzungsmöglichkeit für die jetzige Regelung dar. Nach diesem Modell beantragt der ehrenamtlich Tätige das erweiterte Führungszeugnis, um es bei seiner Gemeinde vorzulegen. Diese bestätigt sodann auf einem gesonderten Formular dem Betroffenen, dass in seinem Führungszeugnis keine Straftaten im Sinne des Gesetzes enthalten sind. Diese Bescheinigung übergibt der Betroffene dem Jugendhilfeträger. Arbeitshilfe des BJR zur Umsetzung des BKiSchG für die Jugendarbeit in Bayern. In dieser Arbeitshilfe wird das BKiSchG unter Einbeziehung der bisherigen Ergebnisse der Beratungen auf Bundes- und Landesebene ausgelegt. Arbeitshilfe des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene zum Thema „Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen nach dem BKiSchG“. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu Führungszeugnissen bei Nebenund Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII). Der Deutsche Verein ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer und Vertreter der Wissenschaft für alle Bereiche der sozialen Arbeit und der Sozialpolitik. Handlungsempfehlungen zum BKiSchG – Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung – der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ), die insbesondere als Begleitung und erste Orientierungshilfe dienen sollen, damit die erforderlichen Entscheidungen vor Ort erleichtert werden. Darüber hinaus führt der BJR vielfältige Einzelberatungen von Jugendämtern, Jugendringen und Jugendverbänden durch und erläutert die o. g. Empfehlungen im Rahmen von Fachveranstaltungen und Arbeitstagungen. Nach hiesigem Kenntnisstand wurden auch vonseiten der Jugendämter und Kommunen zahlreiche Informationsveranstaltungen vor Ort durchgeführt.