Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 13.04.2016 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) wie folgt beantwortet: 1. a) Wie viele der sich zurzeit in Bayern aufhaltenden Flüchtlinge sind gemäß § 44 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen? Verpflichtungen zur Teilnahme an einem Integrationskurs sieht § 44 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in den vier dort genannten Fallgruppen vor. Verpflichtungen nach Nr. 2 erfolgen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II durch die Bundesagentur für Arbeit; Zahlen hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. In den drei übrigen Fallgruppen erfolgen die Verpflichtungen durch die Ausländerbehörden, wobei für anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte Nr. 1 a in Betracht kommt. Danach sind Ausländer, die einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG haben und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Im Jahr 2015 wurden von bayerischen Ausländerbehörden insgesamt 9.286 Verpflichtungen gem. § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG ausgesprochen. Wie viele Verpflichtungen davon Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge betrafen, wird statistisch nicht gesondert ausgewiesen. b) Wie viele der unter 1 a genannten Personen haben einen Kursplatz erhalten und nehmen derzeit an einem Integrationskurs teil beziehungsweise haben bereits teilgenommen? Im Jahr 2015 haben 1.754 Ausländer, die nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs von einer Ausländerbehörde verpflichtet worden waren, einen Integrationskurs begonnen und 593 Ausländer den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen. Wie viele Ausländer davon Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge waren, wird statistisch nicht erfasst. c) Wie wird der Stand der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt, der gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein Kriterium für eine Verpflichtung zu einem Integrationskurs ist? Die Feststellung des Sprachstandes obliegt der Ausländerbehörde . Grundsätzlich ist dafür das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich. Die Ausländerbehörde 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/11149 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Arif Tașdelen SPD vom 03.03.2016 Integrationskurse für Flüchtlinge Integrationskurse gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes beinhalten neben der Vermittlung von Grundkenntnissen über das soziale Gefüge und die kulturellen Gepflogenheiten des Landes auch eine direkte Sprachförderung. Sie sind ein wichtiger Baustein der erfolgreichen Eingliederung von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in die Gesellschaft , in Ausbildung und in den Arbeitsmarkt. §§ 44 und 44 a Aufenthaltsgesetz regeln Ansprüche und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Integrationskursen. Ich frage die Staatsregierung vor diesem Hintergrund: 1. a) Wie viele der sich zurzeit in Bayern aufhaltenden Flüchtlinge sind gemäß § 44 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen ? b) Wie viele der unter 1 a genannten Personen haben einen Kursplatz erhalten und nehmen derzeit an einem Integrationskurs teil beziehungsweise haben bereits teilgenommen? c) Wie wird der Stand der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt, der gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein Kriterium für eine Verpflichtung zu einem Integrationskurs ist? 2. a) Wie viele der sich zurzeit in Bayern aufhaltenden Flüchtlinge haben auf Basis von § 44 Abs. 4 AufenthG einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs gestellt ? b) Wie viele der unter 2 a genannten Personen haben einen Kursplatz erhalten und nehmen aktuell an einem Integrationskurs teil beziehungsweise haben bereits teilgenommen? 3. a) Gibt es eine Warteliste für Interessenten bzw. Berechtigte ? b) Wie lange ist die durchschnittliche Wartedauer? 4. a) Welche Maßnahmen zur erfolgreichen Vermittlung der Integrationskurse ergreift die Staatsregierung? b) Wie prüft die Staatsregierung, ob der Pflicht zum Besuch eines Integrationskurses nachgekommen wurde? 5. Wie wird sichergestellt, dass Lehrkräfte in Integrationskursen gemäß Integrationskursverordnung für die Lehre qualifiziert sind? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11149 kann einen Sprachnachweis fordern und dazu dem Ausländer aufgeben, sich einer Prüfung zu unterziehen (z. B. bei einer ortsansässigen Volkshochschule). Daneben besteht für die Ausländerbehörde auch die Möglichkeit, eine eigene Sprachstandserhebung durchzuführen. Zur Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Sprachstandsfeststellung wurde 2011 im bayerischen Behördennetz u. a. ein standardisierter Deutschtest als Arbeitshilfe eingestellt. 2. a) Wie viele der sich zurzeit in Bayern aufhaltenden Flüchtlinge haben auf Basis von § 44 Abs. 4 AufenthG einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs gestellt? b) Wie viele der unter 2 a genannten Personen haben einen Kursplatz erhalten und nehmen aktuell an einem Integrationskurs teil beziehungsweise haben bereits teilgenommen? Die Zulassung zum Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze gem. § 44 Abs. 4 AufenthG erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Von bayerischen Ausländerbehörden werden dazu keine gesonderten statistischen Daten erhoben. 3. a) Gibt es eine Warteliste für Interessenten bzw. Berechtigte ? b) Wie lange ist die durchschnittliche Wartedauer? Auf die Antwort zu den Fragen 2 a und 2 b wird verwiesen. 4. a) Welche Maßnahmen zur erfolgreichen Vermittlung der Integrationskurse ergreift die Staatsregierung? Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI): Um die bayerischen Ausländerbehörden bei der Förderung der Integration nach dem Aufenthaltsgesetz zu unterstützen , wurde 2011 das Konzept „Integrationsmanagement bei den Ausländerbehörden“ erarbeitet. Zentrales Element des Konzeptes ist der Arbeitskreis (AK) IntegrA, der insbesondere die Entwicklung, die Umsetzung, die Anwendung und vor allem auch den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zur sprachlichen Integration im Aufenthaltsrecht (z. B. Verpflichtungsmöglichkeiten zur Teilnahme am Integrationskurs, Beratung und Lösungsfindung im Zusammenhang mit Problemen beim Kursbesuch) fachlich und aus den jeweiligen Erfahrungen der ausländerbehördlichen Praxis begleitet. Der AK IntegrA besteht aus je einer von den Regierungen vorgeschlagenen Ausländerbehörde aus den 7 Regierungsbezirken , der Regierung von Schwaben als Koordinierungsstelle „Integration“ der Regierungen und dem StMI, das den Vorsitz führt. Vertreter weiterer Behörden (z. B. Jobcenter) beteiligen sich anlassbezogen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bisher regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen . Die Arbeitsergebnisse (z. B. Musterbescheide zur Verpflichtung am Integrationskurs, Bußgeldbescheide für Verweigerer, Materialien zur Sprachstandsfeststellung in der Behörde usw.) der AK IntegrA-Sitzungen sind über das Behördennetz bayernweit abrufbar, sodass alle Ausländerbehörden an den Arbeitsergebnissen des AK IntegrA partizipieren können. Als weiterer Baustein des o. g. Konzeptes wurde mit Rundschreiben vom August 2011 veranlasst, dass jede Ausländerbehörde über einen Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin für den Aufgabenschwerpunkt „Integration“ verfügen soll. Diese sollen innerhalb der bestehenden Personalstrukturen sowohl behördenintern als auch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen Behörden, Organisationen , Vereinen und Verbänden als Ansprechpartner der Ausländerbehörde für den Bereich „Integration“ zur Verfügung stehen. Zudem wurde in einer gemeinsamen Sitzung des AK IntegrA mit Vertretern der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Februar 2012 zur behördenübergreifenden Vernetzung vereinbart, regelmäßig aktuelle Listen der jeweiligen Ansprechpartner für den Bereich „Integration“ zwischen den bayerischen Jobcentern und den Ausländerbehörden auszutauschen . Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration : Die „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer – MBE“ wurde im Jahr 2005 bundesweit auf Grundlage von §§ 75 Nr. 9, 45 Satz 1 AufenthG eingeführt. Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, etc.) haben in ganz Deutschland entsprechende Beratungsstellen etabliert, in denen die Zuwanderer vor Ort über Integrationskurse sowie bei der erforderlichen Antragstellung beraten werden. Die Zuwanderer sollen mithilfe der MBE zu selbstständigem Handeln in allen Bereichen des täglichen Lebens befähigt werden. Eine gezielte Einzelfallbegleitung (sog. Case Management – CM) soll die Potenziale der Zuwanderer ermitteln sowie darauf zugeschnittene Integrationsmaßnahmen zusammenstellen und in einem Förderplan festund fortschreiben. Neben der MBE des Bundes existiert noch eine ebenfalls bundesgeförderte Migrationsberatung für Jugendliche. Diese nennt sich „Jugendmigrationsdienst – JMD“ und steht allen Jugendlichen mit Migrationshintergrund bis 27 Jahre offen. Der JMD wird ebenso wie die MBE primär durch die Bundesregierung (Bundesfamilienministerium – BMFSFJ) finanziert. Sowohl der MBE als auch dem JMD ist jedoch gemein, dass diese ausschließlich dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationshintergrund (z. B. EU-Zuwanderer, Arbeitsmigranten , anerkannte Flüchtlinge, Spätaussiedler etc.) offen steht, nicht aber Asylbewerbern oder ausreisepflichtigen Ausländern (Geduldeten). Im Rahmen humanitärer Aufnahmen des Bundes aufgenommene Personen (z. B. Syrische Kontingentflüchtlinge, Afghanische Ortskräfte) werden ebenfalls von der MBE betreut. Für Asylbewerber existiert die landesgeförderte „Asylsozialberatung“. Auf Landesseite wird die MBE in Ergänzung zum Angebot des Bundes im Rahmen der Integrationsrichtlinie (IntR) gefördert (bzw. in den Jahren vor 2013 durch die Vorgängerrichtlinie „Migrationsberatungsrichtlinie – MbR“). Zusätzlich hat Bayern 2014 die landesgeförderte MBE projektbezogen um 2 Vollzeitstellen ausgeweitet. Im Jahr 2016 werden aus dem Haushalt des StMAS knapp 4 Mio. Euro für die Förderung von Personalstellen der MBE zur Verfügung gestellt, nachdem der Landtag der im Entwurf des Nachtragshaushaltsplans 2016 vorgesehenen Aufstockung zugestimmt hat. Das Fachreferat des StMAS steht mit der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene in einem regelmäßigen Austausch. b) Wie prüft die Staatsregierung, ob der Pflicht zum Besuch eines Integrationskurses nachgekommen wurde? Grundsätzlich prüft die Ausländerbehörde gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis , ob der betreffende Ausländer einer Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Nach § 14 Drucksache 17/11149 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Abs. 6 Satz 1 der Integrationskursverordnung (IntV) hat der Kursträger jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. Die Ausländerbehörde hat aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 3 IntV die Möglichkeit, den zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichteten Ausländer auch vor Abschluss des Kurses aufzufordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Anlass dazu könnte z. B. die anstehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sein. War oder ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs gem. § 44 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, so soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG). Die vorstehenden Ausführungen gelten jedoch nicht für den in der Anfrage angesprochenen Personenkreis. Zwar können im Rahmen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG) zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden, wenn sie sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Allerdings wird Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt . Diese Zeitspanne ist i. d. R. ausreichend, um den Integrationskurs erfolgreich abzuschließen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nicht vorgesehen, vielmehr ist diesem Personenkreis gem. § 26 Abs. 3 AufenthG nach drei Jahren voraussetzungslos eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung nicht widerruft. Daher kann nach derzeitiger Rechtslage die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Integrationskurses abhängig gemacht werden. § 8 Abs. 3 AufenthG ist für diesen Personenkreis demnach nicht anwendbar. 5. Wie wird sichergestellt, dass Lehrkräfte in Integrationskursen gemäß Integrationskursverordnung für die Lehre qualifiziert sind? Die IntV definiert die Zulassungsvoraussetzungen für Lehrkräfte wie folgt: Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen (§ 15 Absatz 1 IntV). Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgegebenen Zusatzqualifizierung teilgenommen hat (§ 15 Absatz 2 IntV). Lehrkräfte, die in einem Alphabetisierungskurs unterrichten , müssen neben einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 2 IntV zusätzlich eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung im Bereich der Alphabetisierung nachweisen können (§ 15 Absatz 3 Satz 2 IntV). Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 IntV). Die Zulassung der Lehrkräfte erfolgt zentral durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Lehrkräfte, die noch über keine Zulassung für den Unterricht in Integrationskursen verfügen, müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens den „Antrag auf Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen“ stellen. Die Antragstellung über den Kursträger ist bereits seit April 2014 nicht mehr erforderlich. Daher entfällt diese Möglichkeit ab dem 01.09.2015 ersatzlos. Gleichzeitig dazu können die Lehrkräfte, die eine Zulassung für das Unterrichten im Alphabetisierungskurs anstreben , diese mit dem Vordruck „Antrag auf eine ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen“ beantragen . Lehrkräfte, die bereits über eine Zulassung für den Unterricht in Integrationskursen verfügen und zusätzlich die Zulassung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen begehren, verwenden hierzu ebenfalls den Vordruck „Antrag auf eine ergänzende Zulassung als Lehrkraft in Alphabetisierungskursen “. Das Bundesamt entscheidet nach Prüfung aller im Antragsverfahren vorgelegten schriftlichen Unterlagen und teilt den Bewerbern seine Entscheidung mit.