mittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen oder eine übergeordnete medizinische und organisatorische Führung erforderlich ist. In den Anwendungshinweisen vom 2. Februar 2016 wird zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung der Aufgaben der Rettungsdienste Dienstfahrzeuge vorzuhalten sind. Diese Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) mit Sondersignalanlagen (Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden. Sie weisen ein eindeutiges (uniformes) Signalbild auf, durch welches andere Verkehrsteilnehmer unmissverständlich erkennen können, wer im Rahmen seiner Aufgaben im dringenden Rettungs- oder Notfalleinsatz tätig ist. Die Bestimmungen der StVZO sehen die Ausrüstung mit Sondersignalen für Privatfahrzeuge nicht vor. Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können jedoch in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller unter anderem von den Bestimmungen der §§ 52 und 55 StVZO Ausnahmen genehmigt werden. Zweck der Ausnahmeregelung des § 70 StVZO ist es, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen, von denen ausnahmsweise abgewichen werden soll, nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Eine Ausnahmegenehmigung für Privatfahrzeuge ist danach nur zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können, oder wenn es sich um einen atypischen Einzelund Sonderfall handelt, dem nur durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden kann. Beides kann der Fall sein, wenn der Bedarf an Einsatzfahrzeugen zur Bewältigung von Notfallsituationen im relevanten örtlichen Bereich nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr können entsprechend den Anwendungshinweisen vom 2. Februar 2016 in begründeten Ausnahmefällen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausrüstung von Privatfahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen von Personen erteilt werden, die der Einsatzleitung Rettungsdienst gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HRDG angehören, d. h. die Leitenden Notärzte und Notärztinnen sowie die Organisatorischen Leiter und Leiterinnen Rettungsdienst. Der jeweils zuständige Träger des Rettungsdienstes (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) ernennt die anspruchsberechtigten Personen und bestätigt, dass trotz dringenden Bedarfs kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses Schreiben ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung beizufügen. Zuständige Behörden für die Ausnahmegenehmigung sind die Regierungspräsidien. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. 17. Wahlperiode 20.05.2016 17/11150 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 14.03.2016 Nutzung von Blaulicht auf Privatautos von Notärzten Leitende Notärzte und die Leiter der Rettungsdienste dürfen in Hessen künftig regulär mit Blaulicht und Martinshorn zu ihren Einsätzen fahren – auch wenn sie mit dem Privatwagen unterwegs sind. Das Gesundheitsministerium und das Verkehrsministerium in Wiesbaden haben dazu einen entsprechenden Erlass erteilt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es in Bayern ähnliche Pläne, die Ausrüstung von privaten Kraftfahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen außerhalb von angeordneten Übungen für alle Leitenden Notärzte und Leiter der Rettungsdienste ohne Einschränkung zu erlauben (vorausgesetzt, das private Kraftfahrzeug ist als Einsatzfahrzeug geeignet und wird ergänzend zu den bereits vorhandenen Einsatzfahrzeugen tatsächlich dringend zum Einsatz benötigt)? 2. Wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 15.04.2016 Vorbemerkung: Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration den Regierungspräsidien mit Schreiben vom 2. Februar 2016 Anwendungshinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Sondersignalanlagen an Privatfahrzeugen von Angehörigen der Einsatzleitung Rettungsdienst gegeben . Gemäß § 7 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) gehören der Einsatzleitung Rettungsdienst eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder ein Organisatorischer Leiter an. Die Einsatzleitung Rettungsdienst ist zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen für jeden Rettungsdienstbereich einzurichten. Sie wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungs- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11150 Die Zahl von Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn ist auf ein unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken, um die Wirkung der Sondersignale (Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn) nicht zu beeinträchtigen und zu vermeiden, dass die Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern durch einen Gewöhnungseffekt vermindert wird. Mit jeder genehmigten Blaulichtanlage steigt die Gefahr schwerster Unfälle. Laut einer Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen tragen die Besatzungen von Rettungsfahrzeugen im Einsatz – dies gilt uneingeschränkt für alle Einsatzfahrzeuge – bei Wahrnehmung von Sonderrechten ein größeres Risiko, in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt zu werden, als alle übrigen Verkehrsteilnehmer (bei Unfällen mit schwerem Sachschaden 17-mal häufiger, bei tödlichen Verkehrsunfällen 4-mal höher, bei Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten 8-mal höher ). Diese Untersuchungen bezogen sich auf durch eine auffällige Warnlackierung deutlich erkennbare Einsatzfahrzeuge . Privatfahrzeuge werden trotz vorhandener Sondersignaleinrichtungen häufig nicht als Einsatzfahrzeug wahrgenommen . Auch deshalb muss eine Ausnahmegenehmigung für Privatfahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit auf absolute Einzelfälle beschränkt werden. 1. Gibt es in Bayern ähnliche Pläne, die Ausrüstung von privaten Kraftfahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen außerhalb von angeordneten Übungen für alle Leitenden Notärzte und Leiter der Rettungsdienste ohne Einschränkung zu erlauben (vorausgesetzt, das private Kraftfahrzeug ist als Einsatzfahrzeug geeignet und wird ergänzend zu den bereits vorhandenen Einsatzfahrzeugen tatsächlich dringend zum Einsatz benötigt)? Bayern hat bereits vor vielen Jahren großzügige Regelungen zum Führen von Sonderwarneinrichtungen auf privaten Kraftfahrzeugen bei Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst erlassen. Diese wurden immer wieder optimiert und letztmalig 2014 an die neuen Anforderungen für eine fahrzeugtechnische Ausstattung, wie etwa den Digitalfunk , angepasst. Bayern hat somit seit vielen Jahren eine praktikable Regelung , die einerseits den Umstand berücksichtigt, dass es nicht zu einer Inflationierung von „Blaulichtberechtigungen“ kommt, andererseits aber auch die Belange der Einsatzkräfte in den Vordergrund rückt. Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen (Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ) ist auf Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes beschränkt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 StVZO). Als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dienen vorrangig die bei den Feuerwehren, beim Rettungsdienst und den anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes vorgehaltenen Kraftfahrzeuge. Die Regierungen können im Einzelfall zusätzlich auf Antrag (der Kreisverwaltungsbehörde für die Feuerwehren und den Katastrophenschutz und des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung für den Rettungsdienst bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für Außenärzte) auch ein privates Kraftfahrzeug der Berechtigten zeitweise als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug anerkennen. Als Folge der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug dann für die Zeit des dringenden Einsatzes zur hoheitlichen Gefahrenabwehr kraft Gesetzes (§§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 StVZO) mit Sonderwarneinrichtungen ausgerüstet werden. In den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurden folgende Hilfsorganisationen berücksichtigt: a) Feuerwehr Als berechtigte Personenkreise wurden insbesondere die Führungsdienstgrade der Feuerwehr (Kreis- und Stadtbrandräte , Kreis- und Stadtbrandinspektoren, Kreis-(KBM) und Stadtbrandmeister (SBM)) vorgesehen, soweit sie für die Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich beispielhaft um • überörtliche Gefahrgutunfälle, die in die Verantwortlichkeit eines vorab bestimmten KBM/SBM gelegt werden, • die Bestellung eines KBM/SBM in wichtiger Schlüsselposition zur Betreuung eines vorab zugewiesenen Autobahnabschnitts oder eines besonders belasteten sonstigen Verkehrswegs (vergleichbare Bundesstraßen, Bahnlinien, Bundeswasserstraßen), oder • KBM/SBM, denen Störfallbetriebe (die selbst nicht über eine eigene Werkfeuerwehr verfügen) zur Betreuung im Schadensfall zugewiesen sind. In Bayern steht hierfür ein Kontingent von 800 auszurüstenden Fahrzeugen zur Verfügung. Diese Kontingente werden durch die Regierungen verwaltet. b) Katastrophenschutz Berechtigt sind die örtlichen Einsatzleiter, welche von der Kreisverwaltungsbehörde vorab benannt und in den Alarmierungsplan eingebunden sind und diese Aufgabe auch tatsächlich ausüben. c) Rettungsdienst Hier sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst ) berechtigt, solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenarzt an einem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf Vorschlag des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten Außenarzt- Standort tätig sind. Auch die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter, die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in Abstimmung mit der unteren Katastrophenschutzbehörde hierzu bestellt wurden, sind antragsberechtigt . Pro Kreisverwaltungsbehörde können maximal jeweils sechs Anerkennungen für Leitende Notärzte bzw. Organisatorische Leiter ausgesprochen werden. Voraussetzung für eine zeitweise Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes ist, dass das Einsatzfahrzeug geeignet, erforderlich und auch tatsächlich und typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Der Vorteil der bayerischen gegenüber der hessischen Regelung liegt nach unserem Dafürhalten darin, dass für die Fahrzeugausrüstung keine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragt werden muss. Hierzu wären Abnah- Drucksache 17/11150 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 megutachten etc. erforderlich und würden (für die oft ehrenamtlichen ) Helfer hohe Hürden bedeuten. In Bayern können die oben genannten Institutionen über den jeweiligen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung oder der Kreisverwaltungsbehörde in Abstimmung mit der unteren Katastrophenschutzbehörde einen Antrag auf Anerkennung ihres privaten Kraftfahrzeuges als Einsatz- und Kommandofahrzeug des Rettungsdienstes i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO bei der örtlich zuständigen Regierung stellen. Die Anerkennung als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug bestätigt, dass ein bestimmtes privates Kraftfahrzeug zeitweise als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug beim Rettungsdienst eingesetzt wird und damit in dieser Zeit ohne Ausnahmegenehmigung alleine schon nach den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet sein darf. Lediglich für die verwendete Sondersignalanlage wird noch ein Abnahmegutachten und ein (kostenfreier) Eintrag in der Zulassungsbescheinigung benötigt, da diese Vorrichtung nicht bedenkenlos auf jedem Fahrzeugmodell angebracht werden kann (z. B. ist die Magnethalterung bei einem Fahrzeugdach aus Aluminiumblech wirkungslos). Die Regelungen stellen sicher, dass auch bei einem Fahrzeugwechsel diese unbürokratisch ermöglicht werden können. Die bayerischen Anwendungshinweise haben sich gut bewährt und werden den Belangen der Hilfsorganisationen gerecht. Es wurde aber auch der Forderung Rechnung getragen, die übermäßige Verwendung von „Blaulichtfahrzeugen “ auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, damit durch einen Gewöhnungseffekt die Warnwirkung nicht geschmälert wird. 2. Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 1.