Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.02.2016 Weitere Fragen zur Entwicklung und Finanzierung von Schneekanonen und Skiliften Zur Antwort vom 04.02.2016 (Drs. 17/9996) auf die Schriftliche Anfrage „Entwicklung und Finanzierung von Schneekanonen und Skiliften in den letzten Jahren“ ergeben sich weitere Fragen: 1. a) Wie ist es möglich, dass trotz Veränderungen der Gesetzeslage z. B. Anträge zur Genehmigung von Beschneiungsanlagen von 1995 oder 1996 offensichtlich erst im Jahr 2015 genehmigt wurden (siehe z. B. Stixner Lift, Immenstadt; Skigebiet Balderschwang Gschwendlift I)? b) Warum liegen zwischen Antrag und Genehmigung von Beschneiungsanlagen zum Teil mehr als 10 Jahre? c) Wie ist es zu erklären, dass bei 1997 bzw. 1998 beantragten Beschneiungsanlagen, deren Inbetriebnahme kurze Zeit später genehmigt wurde, auf ein „laufendes Verfahren“ hingewiesen wird (siehe Brauneck-Jaudenhang ; Brauneck-Draxlhang)? 2. a) Warum wurden in den letzten Jahren nahezu ausschließlich unbefristete Genehmigungen zur Beschneiung erteilt? b) Wie ist dies vor dem Hintergrund des Klimawandels und im Vergleich zu zeitlich streng limitierten Betriebsgenehmigungen in anderen Bereichen zu rechtfertigen ? 3. a) Welche grundsätzlichen Verpflichtungen haben die Betreiber von Seilbahnen und Beschneiungsanlagen hinsichtlich eines Rückbaus der Anlagen sowie sämtlicher damit zusammenhängender Baumaßnahmen? b) Inwieweit sind die Betreiber von Skiliften und Beschneiungsanlagen rechtlich verpflichtet, Rückstellungen für den Rückbau dieser Anlagen sowie sämtlicher damit zusammenhängender Baumaßnahmen zu bilden? 4. Wie hoch sind die Rückstellungen für den Rückbau der Beschneiungsanlagen und Skilifte sowie sämtlicher damit zusammenhängender Baumaßnahmen bei der a) Bergbahnen Sudelfeld GmbH & Co. KG? b) Brauneck- und Wallbergbahnen GmbH & Co. KG? c) Bergbahnen Hindelang-Oberjoch AG? 5. a) Wie hoch ist die jährliche Gesamtfördersumme aus dem Seilbahnprogramm seit dessen Auflage im Jahr 2009 bis heute? b) Mit welchem jährlichen Fördervolumen ist in den Jahren 2016 bis 2019 im Rahmen des Seilbahnprogramms zu rechnen? 6. a) Wie gelangt die Staatsregierung zur Prognose, dass die Skigebiete um Bayrischzell, die größtenteils auf einem Höhenkorridor von 1.000 bis 1.200 m liegen, trotz fortschreitenden Klimawandels auch zukünftig noch als schneesicher einzustufen sind? b) Welche konkreten Maßnahmen wurden im Skigebiet Steibis/Oberstaufen, unterstützt durch mehrmalige Förderungen des Freistaates seit 2009, umgesetzt bzw. sind angesichts eines weiteren vorliegenden Förderantrags für die Zukunft geplant? c) Inwiefern sind die hohen Fördersummen für das genannte Skigebiet angesichts seiner niedrigen Höhenlage (Bergstationen am Imberg und der Alpe Glutschwanden bei rund 1.200 m) hinsichtlich zukunftsorientierter , ökologischer Ressourcenschonung zu rechtfertigen? 7. a) Welche konkreten Maßnahmen wurden im Skigebiet Hündle/Oberstaufen, unterstützt durch mehrmalige Förderungen des Freistaates seit 2009, umgesetzt? b) Inwiefern sind die hohen Fördersummen für das genannte Skigebiet angesichts seiner niedrigen Höhenlage (Bergstation am Hündlekopf bei rund 1.100 m) hinsichtlich zukunftsorientierter, ökologischer Ressourcenschonung zu rechtfertigen? c) Warum wurde die Anfrage, auf die Bezug genommen wird – anders als die vorangegangenen Anfragen zum Thema –, federführend vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet, obwohl das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie für das Förderprogramm zuständig ist? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.04.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) und dem Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Wie ist es möglich, dass trotz Veränderungen der Gesetzeslage z. B. Anträge zur Genehmigung von Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.06.2016 17/11170 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11170 Beschneiungsanlagen von 1995 oder 1996 offensichtlich erst im Jahr 2015 genehmigt wurden (siehe z. B. Stixner Lift, Immenstadt; Skigebiet Balderschwang Gschwendlift I)? b) Warum liegen zwischen Antrag und Genehmigung von Beschneiungsanlagen zum Teil mehr als 10 Jahre? Für die Statistik „Beschneiungsanlagen“ des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (STMUV) wurde zur Spalte „Antragsdatum“ jeweils das Datum des Erstantrags angegeben, um einen Überblick zu geben, seit wann es die jeweiligen Anlagen gibt. Die Eintragungen in die Tabelle „Beschneiungsanlagen“ lassen daher keinen Rückschluss über die tatsächliche Bearbeitungszeit des letzten Wasserrechtsantrags zu. Bei der Erteilung der jeweils letzten Genehmigung wurde selbstverständlich die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Gesetzeslage berücksichtigt. Hinsichtlich der im Landkreis Ostallgäu gelegenen Tegelbergbahn bezeichnet das Antragsdatum laut Tabelle „Beschneiungsanlagen“ am 02.02.2001 den Antrag auf erstmalige Zusammenfassung der Beschneiungen der beiden Anlagen „Falken- und Adlerlift“. Der letzte Genehmigungsantrag für die Beschneiungsanlagen datiert jedoch auf den 18.07.2012, die Genehmigung erfolgte am 19.11.2012. Auch hier liegt folglich kein unangemessen langer Zeitraum zwischen Antragstellung und Genehmigung vor. c) Wie ist es zu erklären, dass bei 1997 bzw. 1998 beantragten Beschneiungsanlagen, deren Inbetriebnahme kurze Zeit später genehmigt wurde, auf ein „laufendes Verfahren“ hingewiesen wird (siehe Brauneck-Jaudenhang; Brauneck-Draxlhang)? Bei den genannten Fällen handelt es sich um „Sonderfälle kleinerer Anlagenbetreiber“, bei denen nunmehr endgültig in Kürze vollständige Antragsunterlagen vorliegen werden. Nachdem die ursprünglichen Genehmigungen gemäß den damals geltenden Grundsätzen für Beschneiungsanlagen des damaligen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU) vom 18.10.1993 auf sieben Jahre befristet erteilt wurden und die anschließend gestellten Anträge unvollständig waren, traten wiederholt Verzögerungen, insbesondere durch verschiedene jeweils beauftragte Planungsbüros, mehrfachen Wechsel der Planungsbüros und wirtschaftliche Gründe ein. 2. a) Warum wurden in den letzten Jahren nahezu ausschließlich unbefristete Genehmigungen zur Beschneiung erteilt? Bereits die „Grundsätze für die Genehmigung von Beschneiungsanlagen “ (AllMBl S. 307) vom 05.08.2005, die bis 31.12.2009 galten, sahen in Ziffer 2.3 die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung vor. Die seit 01.03.2010 geltende Vorschrift (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG) enthält im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Verweisung auf die Befristung in Art. 20 Abs. 4 Satz 1 BayWG mehr. Bei neueren Genehmigungen ist daher eine Befristung jedenfalls nach den Wassergesetzen nicht vorgesehen; im Übrigen kann erforderlichenfalls auf den in den Genehmigungen enthaltenen Auflagenvorbehalt und den gesetzlichen Widerrufsvorbehalt zurückgegriffen werden. Hinweis: Die neben der Genehmigung für die Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für Wasserentnahmen werden demgegenüber in der Regel befristet erteilt. b) Wie ist dies vor dem Hintergrund des Klimawandels und im Vergleich zu zeitlich streng limitierten Betriebsgenehmigungen in anderen Bereichen zu rechtfertigen? Bei der Erteilung der jeweiligen Gestattung werden die Belange des Klimaschutzes im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (Bewirtschaftungsermessen) über die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (Abs. 1 Nr. 5: Ziel, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen , Abs. 1 S. 2 Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimawandels) berücksichtigt. Im Übrigen kann auch eine unbefris tet erteilte Genehmigung erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen gem. Art. 35 Abs. 3 Satz 2 BayWG jederzeit widerrufen werden, wenn durch Beschneiungsanlagen im Laufe der Nutzung negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewirkt werden. 3. a) Welche grundsätzlichen Verpflichtungen haben die Betreiber von Seilbahnen und Beschneiungsanlagen hinsichtlich eines Rückbaus der Anlagen sowie sämtlicher damit zusammenhängender Baumaßnahmen ? Mit endgültiger Einstellung des Betriebs einer Seilbahn oder einer Beschneiungsanlage müssen die Betreiber einer Seilbahn in ausreichender Weise Vorkehrungen treffen, um eine Gefährdung von Personen und der Umwelt nach endgültiger Betriebseinstellung zu vermeiden. Seilbahnen und deren bauliche Einrichtungen sind mit der endgültigen Betriebseinstellung grundsätzlich zurückzubauen. b) Inwieweit sind die Betreiber von Skiliften und Beschneiungsanlagen rechtlich verpflichtet, Rückstellungen für den Rückbau dieser Anlagen sowie sämtlicher damit zusammenhängender Baumaßnahmen zu bilden? Auf der Grundlage des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes sowie der geltenden Wassergesetze gibt es diesbezüglich keine Verpflichtung. 4. Wie hoch sind die Rückstellungen für den Rückbau der Beschneiungsanlagen und Skilifte sowie sämtlicher damit zusammenhängender Baumaßnahmen bei der a) Bergbahnen Sudelfeld GmbH & Co. KG? Über Rückstellungen als betriebswirtschaftliche Anforderung an die Betreiberin ist dem zuständigen Landratsamt Miesbach nichts bekannt. b) Brauneck- und Wallbergbahnen GmbH & Co. KG? Rückstellungen für den Rückbau der Beschneiungsanlagen und Skilifte der Brauneck- und Wallbergbahnen GmbH & Co. KG wurden vom dafür zuständigen Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen nicht gefordert. c) Bergbahnen Hindelang-Oberjoch AG? Bei den Bergbahnen Hindelang-Oberjoch AG wurden vom dafür zuständigen Landratsamt Oberallgäu keine Rückstellungen für den Rückbau der Beschneiungsanlagen und Skilifte gefordert. Drucksache 17/11170 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 5. a) Wie hoch ist die jährliche Gesamtfördersumme aus dem Seilbahnprogramm seit dessen Auflage im Jahr 2009 bis heute? 2009 4.531,0 T€ 2010 3.519,5 T€ 2011 2.858,0 T€ 2012 6.285,0 T€ 2013 2.922,4 T€ 2014 3.533,0 T€ 2015 9.911,7 T€ b) Mit welchem jährlichen Fördervolumen ist in den Jahren 2016 bis 2019 im Rahmen des Seilbahnprogramms zu rechnen? Diese Frage lässt sich aufgrund einer Reihe vorher nicht bestimmbarer Faktoren (z. B. Investitionsplanungen der Seilbahnbetreiber, Antragseingang, Einreichung der notwendigen und vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller , Prüfungsdauer bzw. Bearbeitungszeit, Ergebnis der Antragsprüfung, zur Verfügung stehende Haushaltsmittel) nicht beantworten. Eine eigene Haushaltsstelle bzw. eine feststehende Dotierung im Haushaltsplan für das Seilbahnprogramm besteht nicht. Förderungen erfolgen aus den Ansätzen der Regionalförderung . 6. a) Wie gelangt die Staatsregierung zur Prognose, dass die Skigebiete um Bayrischzell, die größtenteils auf einem Höhenkorridor von 1.000 bis 1.200 m liegen, trotz fortschreitenden Klimawandels auch zukünftig noch als schneesicher einzustufen sind? In einer vom Deutschen Alpenverein (DAV) beauftragten Studie (Steiger 2013) werden die Auswirkungen des Klimawandels auf 46 Skigebiete im bayerischen Alpenraum untersucht . Dabei wird die Entwicklung der Schneesicherheit in 100-Höhenmeter-Schritten, unter bestimmten Erwärmungsszenarien und unter Annahme der 100-Tage-Regel mit und ohne künstliche Beschneiung dargestellt. Die Skigebiete um Bayrischzell sind laut Studie bei einer Erwärmung von +2 °C nicht mehr natürlich schneesicher, jedoch mit Beschneiung überwiegend als schneesicher aufgeführt (vgl. Abb. 2). Bei +3 °C Erwärmung ist die Schneesicherheit (100-Tage-Regel und Weihnachtsregel) mit Beschneiung für die Skigebiete um Bayrischzell nicht mehr gegeben (Steiger 2013, S. 22). b) Welche konkreten Maßnahmen wurden im Skigebiet Steibis/Oberstaufen, unterstützt durch mehrmalige Förderungen des Freistaates seit 2009, umgesetzt bzw. sind angesichts eines weiteren vorliegenden Förderantrags für die Zukunft geplant ? Im Rahmen von drei Förderungen (2009, 2010 und 2014) wurden vom StMWi folgende Maßnahmen im Rahmen des Seilbahnprogramms bzw. des Bayerischen Regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) mitfinanziert : – Modernisierung von Seilbahnen: Modernisierung/Neubau des Fluhexpresses (nun Sesselbahn; auf Ganzjahresbetrieb ausgelegt) und in diesem Zusammenhang Modernisierung /Neubau der Liftanlagen „Bärenloch“ und Höhenegg “ (Schlepplifte); – Beschneiung: Errichtung/Erweiterung und Modernisierung der Beschneiung sowie Erwerb von Pistenwalzen; – Nebenanlagen: Errichtung einer Betriebs- bzw. Pistenwalzengarage mit Werkstatt, Erweiterung und Modernisierung eines kostenlosen Parkplatzes, Erweiterung des Kassen- und Zutrittssystems; – weitere Maßnahmen: Neubau einer Winterrodelbahn, Planierungsmaßnahmen der Pisten. Laut einem vorliegenden Antrag sind folgende weitere Maßnahmen angedacht, für die derzeit die Planungen konkretisiert werden: – Bergsee mit Ganzjahresnutzung (auch für Beschneiung); – Drei-Generationen-Haus (geplant: barrierefreie WC-Anlagen mit behindertengerechter Anlage, Sonnenterrasse, Selbstverpflegerraum, Raum für Kinderwagen, Räumlichkeiten für Skischule, Ausstellungsraum) und Kinderland; – Modernisierung Nordlift (Schlepplift); – Ertüchtigung der Beschneiungsanlage; – Elektro-Motorschlitten. Ob und inwieweit die o. a. Maßnahmen letztendlich umgesetzt werden (sollen bzw. können), kann derzeit noch nicht gesagt werden. c) Inwiefern sind die hohen Fördersummen für das genannte Skigebiet angesichts seiner niedrigen Höhenlage (Bergstationen am Imberg und der Alpe Glutschwanden bei rund 1.200 m) hinsichtlich zukunftsorientierter , ökologischer Ressourcenschonung zu rechtfertigen? Für das Allgäu ist der Tourismus ein überlebenswichtiger Wirtschaftszweig, an dem unzählige Arbeitsplätze und Existenzen hängen. Als Ganzjahresdestination punktet es dabei insbesondere bei Familien mit umfangreichen Outdoorangeboten , kulinarischen regionalen Spezialitäten und einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Um Besucher jedoch dauerhaft anzuziehen, müssen Urlaubsdestinationen in ihren Kernleistungen ein wettbewerbsfähiges Angebot vorhalten. Für die Entscheidung für einen Urlaubsort in der Alpenregion ist z. B. das Bestehen von Seilbahnen von großer Bedeutung. Und zwar unabhängig von der Jahreszeit. Nachdem jedoch Komfort und Beförderungsleistung der bayerischen Seilbahnen vielfach nicht mehr dem Standard entsprechen, der an außerbayerischen Standorten − wie z. B. in Österreich − angeboten wird, hat die Staatsregierung vor sieben Jahren die Auflage eines Seilbahnförderprogramms beschlossen. Mit dem Förderprogramm verfolgt die Staatsregierung eine doppelte Strategie: Zum einen soll der Skiliebhaber den Winterurlaub wieder in Bayern verbringen können. Zum anderen sind komfortable Seilbahnen eine wesentliche Voraussetzung dafür, den Touristen ganzjährig auch außerhalb der Skisaison für den Berg- und Naturgenuss zu begeistern. Angesichts des demografischen Wandels, des Rechts auf Teilhabe behinderter Menschen und der familiengerechten Ausrichtung der Angebote soll der Natur- und Wintertourismus dabei generationengerecht und diskriminierungsfrei ermöglicht werden. Die Höhenlage der Skigebiete Imberg und Hündle allein hat eine geringe Aussagekraft in Bezug auf Schneesicherheit . Entscheidend für die Beurteilung von Investitionen ist das regionale Mikroklima. Das StMWi bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine im Jahr 2015 veröffentlichte Studie des Instituts für Interdisziplinäre Gebirgsforschung (IGF) der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, wonach die Auswirkungen des Klimawandels auf die Schneesicher- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11170 heit und Schneeproduktion in deutschen Skigebieten gering sind. Dies gilt auch für die genannten Gebiete Imberg und Hündle. Mit Unterstützung einer effizienten Beschneiungstechnologie ist nach Auffassung des StMWi daher auch in den nächsten Jahrzehnten von einer sehr hohen Schneesicherheit selbst in diesen niedriger gelegenen Skigebieten auszugehen. Bei der betriebswirtschaftlichen Beurteilung werden derzeit die voraussichtlichen klimatischen Verhältnisse der kommenden 20–30 Jahre zugrunde gelegt. Dieser zeitliche Korridor entspricht in etwa auch der wirtschaftlichen und technologisch realistischen Betriebsdauer derartiger Einrichtungen. Dieser Zeitraum ermöglicht es dem Allgäu , einer Skiregion, die einen Großteil der Infrastruktur seit Jahrzehnten dem Wintertourismus gewidmet hat, den Veränderungsprozess im Wintersport-Tourismus, den die Klimaveränderung unbestreitbar mit sich bringt, volkswirtschaftlich verträglich zu gestalten. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass sich der Anteil der geförderten Beschneiungsanlagen auf weniger als 1,5 % der in den vergangenen 10 Jahren im Rahmen der Regionalförderung für Vorhaben des Tourismus bereitgestellten Fördermittel beläuft. 7. a) Welche konkreten Maßnahmen wurden im Skigebiet Hündle/Oberstaufen, unterstützt durch mehrmalige Förderungen des Freistaates seit 2009, umgesetzt ? Im Rahmen von zwei Förderungen (2011 und 2014) wurden seitens des StMWi folgende Maßnahmen im Rahmen des Seilbahnprogramms bzw. der BRF mitfinanziert: – Modernisierung von Seilbahnen: Modernisierung/Neubau der Hündlebahn (nur Gondelbahn) und des Gratlifts (Schlepplift) sowie vorbereitende Maßnahmen zur Elektrifizierung Hochsiedellift; – Beschneiung: Errichtung/Erweiterung der Beschneiung; – Nebenanlagen: Errichtung eines Funktionsgebäudes (Garagierung der Gondeln, Garage, Lagerhalle für Betriebsgerätschaften , Betriebs-/Verwaltungsräume etc.) an der Talstation und einer Betriebs- bzw. Pistenwalzengarage mit Werkstatt, Neugestaltung eines kostenlosen Parkplatzes, Anschaffung von Laserausstattung/Kassen; – weitere Maßnahmen: Errichtung Kinderland (mit Förderband /Schlepplift), Ausbau und Errichtung einer Winterrodelbahn und einer Familienabfahrt sowie Errichtung von Sommerattraktionen. b) Inwiefern sind die hohen Fördersummen für das genannte Skigebiet angesichts seiner niedrigen Höhenlage (Bergstation am Hündlekopf bei rund 1.100 m) hinsichtlich zukunftsorientierter, ökologischer Ressourcenschonung zu rechtfertigen? Vgl. Antwort zu Frage 6 c. c) Warum wurde die Anfrage, auf die Bezug genommen wird – anders als die vorangegangenen Anfragen zum Thema –, federführend vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beantwortet, obwohl das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie für das Förderprogramm zuständig ist? Der überwiegende Teil des Fragenkatalogs der Schriftlichen Anfrage vom 08.12.2015 (Fragen 3 a–c, 5 a–c, 6 b, 7 a–c) betraf Themen, die in die Ressortzuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz fallen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie war lediglich von den Fragen 1, 2 und 6 a berührt . Vor diesem Hintergrund hat bei der Schriftlichen Anfrage vom 08.12.2015 die Federführung das StMUV übernommen . Wie bereits wiederholt dargelegt, fördert das StMWi im Rahmen seines Seilbahnprogramms ausschließlich Vorhaben , die von tourismuspolitischer Bedeutung sind und zur Qualitätsverbesserung des Tourismusangebotes beitragen. Insofern ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie z. B. nicht zuständig für Maßnahmen des Hochleistungssports (zuständig in diesen Fällen wäre das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr). Für die im Vorfeld einer Förderung nach dem Seilbahnprogramm notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Naturschutz- und Forstbehörden bzw. ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig, für die Prüfung, ob die Maßnahme im Einklang mit der Raumordnung und Landesplanung steht, das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.