Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.03.2016 Ortsumfahrung Seubersdorf Ich frage die Staatsregierung: 1. Weshalb hält die Staatsregierung die Ortsumgehung Seubersdorf als Staatsstraßenmaßnahme für erforderlich ? a) Wann hat bzw. will die Staatsregierung darüber entschieden ? b) Wann erfolgt die Abstufung der Bundesstraße 8 zwischen Neumarkt und Regensburg zur Staatsstraße? 2. Welche Voraussetzungen müssen für die Abstufung der Bundesstraße zur Staatsstraße noch geschaffen werden? a) Inwiefern hat sich die Staatsregierung dafür eingesetzt , die Straße bis Ende 2015 nicht abzustufen? b) Zu welchem Zeitpunkt vor der Aussetzung der Abstufung hat die Staatsregierung mit der Ausschilderung als künftige Staatsstraße begonnen? c) Wann wurden diese Bemühungen eingestellt? 3. Welche Verkehrszählungen liegen der Staatsregierung zum Verkehrsaufkommen im Innerortsbereich von Seubersdorf i. d. OPf. vor? a) Wie hoch war dabei jeweils der sogenannte Quell - und Zielverkehr? b) Welche Veränderungen der Verkehrsbelastung haben sich seit Bekanntwerden der Abstufung zur Staatsstraße ergeben? c) Inwiefern plant die Staatsregierung in absehbarer Zeit neue Erhebungen? 4. Welche Analysen und Teilverfahren bzw. -ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses für die Bundesstraße 8 „Nürnberg – Regensburg“, Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf., vom 17. Dezember 2014 wären auch für eine Ortsumgehung als Staatsstraße brauchbar ? a) Welche Analysen und Teilverfahren bzw. -ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses für die Bundesstraße 8 „Nürnberg – Regensburg“, Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf., vom 17. Dezember 2014 wären für eine Ortsumgehung als Staatsstraße nicht brauchbar und müssten neu erhoben werden? b) Inwiefern hielte es die Staatsregierung für möglich, das öffentliche Beteiligungsverfahren zum Bau einer Ortsumgehung als Staatsstraßenmaßnahme angesichts des bereits durchgeführten Verfahrens zum Bau der Ortsumgehung als Bundesstraßenmaßnahme einzuschränken ? 5. a) Wie häufig kam es nach Kenntnis der Staatsregierung innerhalb der vergangenen fünf Jahre zu Blockaden an der Bahnunterführung im Innerortsbereich von Seubersdorf i. d. OPf. durch Missachtung der Höhenbegrenzung ? b) Welche baulichen Maßnahmen an der Bundesstraße B 8 zwischen Neumarkt und Regensburg wurden nach Kenntnis der Staatsregierung in den vergangenen zehn Jahren angedacht bzw. durchgeführt? c) Welche baulichen Maßnahmen an der in Kürze abzustufenden Bundesstraße B 8 zwischen Neumarkt und Regensburg erwägt die Staatsregierung neben der Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf.? 6. Inwiefern hält die Staatsregierung das Ergebnis des Bürgerentscheids 2010 zur Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf. angesichts der Fragestellung und der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Abstufung der Bundesstraße noch für aussagekräftig, um den Willen der Bürger zu einer Ortsumgehung aufrechtzuerhalten ? a) Ist es richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung der Abstufung der Bundesstraße nicht akzeptierte (vergleiche Mittelbayerische Zeitung, Ausgabe Neumarkt, vom 2. März 2016)? 7. Wie begründet sich die Auffassung von Herrn Staatssekretär Albert Füracker, wonach die Notwendigkeit einer Ortsumfahrung als Bundesstraßenmaßnahme auch als hinreichende Begründung für die Notwendigkeit einer Ortsumfahrung als Staatsstraßenmaßnahme genüge (vergleiche Mittelbayerische Zeitung, Ausgabe Neumarkt, vom 2. März 2016)? a) Welche Erkenntnisse liegen der Staatregierung vor, wonach sich durch den Bau einer parallelen Fernstraße und der Abstufung einer Bundesstraße die Verkehrsströme verlagern? 8. In wie vielen Fällen haben die Bezirksregierungen in Bayern innerhalb der vergangenen fünf Jahre Planfeststellungsbeschlüsse für Straßenneubauten aufgehoben (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirken)? a) Was waren die Gründe für die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse ? b) In wie vielen Fällen haben die jeweiligen Bezirksregierungen vergleichbare Planfeststellungen vorangetrieben , nachdem sie bestehende Beschlüsse aufgehoben haben? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.06.2016 17/11207 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11207 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.04.2016 1. Weshalb hält die Staatsregierung die Ortsumgehung Seubersdorf als Staatsstraßenmaßnahme für erforderlich? Die Verkehrsprobleme in Seubersdorf ändern sich nicht allein mit der Abstufung der B 8 zur St 2660. Erst durch den Bau der Ortsumgehung lässt sich die verkehrliche Situation umfassend verbessern: Nach wie vor gibt es erhebliche Defizite in der Linienführung, die sich durch die Abfolge mehrerer enger Kurven nördlich der Ortsdurchfahrt zeigen. Kurz vor der Ortsdurchfahrt befindet sich im Zuge der B 8 nach einer unübersichtlichen Kurve eine Bahnunterführung mit einer unzureichenden lichten Höhe von 4,05 m (verkehrsrechtlich zugelassen für Fahrzeuge mit einer max. Höhe von 3,80 m) und einer unzureichenden lichten Weite von 7,00 m. Die Haltesichtweite ist nicht eingehalten. Infolge der höhenbeschränkten Bahnunterführung muss der Schwerverkehr teilweise einen Umweg von rund 5 Kilometern in Kauf nehmen und belastet auf der Umleitungsstrecke andere Orte. Des Weiteren verläuft die bestehende B 8/künftige St 2660 nördlich von Seubersdorf im Bereich eines rechtskräftigen Wasserschutzgebietes zur Wasserversorgung der Gemeinde Seubersdorf. Für den Schutz des Trinkwassers ist ein Ausbau der derzeitigen B 8/künftigen St 2660 nördlich von Seubersdorf nach den Richtlinien für Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) notwendig. a) Wann hat bzw. will die Staatsregierung darüber entschieden? Die Staatsregierung hat darüber nach dem Hinweisschreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an die Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Februar 2016 entschieden, nach dem der Neubau der Ortsumgehung Seubersdorf nicht als Bundesstraße, sondern nur als Staatsstraße erfolgen kann. b) Wann erfolgt die Abstufung der Bundesstraße 8 zwischen Neumarkt und Regensburg zur Staatsstraße ? Die Abstufung ist zum 30. Juni 2016 geplant. 2. Welche Voraussetzungen müssen für die Abstufung der Bundesstraße zur Staatsstraße noch geschaffen werden? Die Abstufung zur Staatsstraße ist zu verfügen und mit Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Stadt Hemau und dem Landkreis Regensburg liegen vor. a) Inwiefern hat sich die Staatsregierung dafür eingesetzt , die Straße bis Ende 2015 nicht abzustufen? Der Bund hatte sich grundsätzlich bereit erklärt, vor Abstufung der B 8 die Kosten für die Verlegung Seubersdorf und den daran anschließenden RiStWag-Ausbau zu tragen. Aufgrund der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumgehung Seubersdorf war eine Umsetzung des Projekts jedoch entgegen bisheriger Planungen im Jahr 2015 nicht mehr möglich. Die Staatsregierung hat daher den Bund gebeten, die Abstufung des Teilabschnitts der B 8, in dem die OU Seubersdorf liegt, bis zur Fertigstellung der Ortsumgehung Seubersdorf auszusetzen. b) Zu welchem Zeitpunkt vor der Aussetzung der Abstufung hat die Staatsregierung mit der Ausschilderung als künftige Staatsstraße begonnen? Die Ausschilderung als Staatsstraße 2660 wurde noch nicht begonnen. c) Wann wurden diese Bemühungen eingestellt? Die Staatsregierung hat nach Erhalt des unter 1. a) erwähnten Schreibens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an die Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Februar 2016 entschieden, die Aussetzung der Abstufung nicht mehr weiterzuverfolgen . 3. Welche Verkehrszählungen liegen der Staatsregierung zum Verkehrsaufkommen im Innerortsbereich von Seubersdorf i. d. OPf. vor? Laut einem Verkehrsgutachten von Prof. Dr. Ing. Kurzak ist die Ortsdurchfahrt mit bis zu 5.200 Kfz/24 h (Zählung 2009) belastet. Der Schwerverkehrsanteil liegt in Seubersdorf bei 6 bis 7 %. a) Wie hoch war dabei jeweils der sogenannte Quellund Zielverkehr? Der Durchgangsverkehr auf der B 8 liegt bei 2.250 Kfz/24 h, der Quell- und Zielverkehr somit bei bis zu 2.950 Kfz/24 h in der Ortsmitte. Am nördlichen Ortseingang beträgt der Quellund Zielverkehr nur 1.550 Kfz/24 h. b) Welche Veränderungen der Verkehrsbelastung haben sich seit Bekanntwerden der Abstufung zur Staatsstraße ergeben? Veränderungen der Verkehrsbelastung sind uns nicht bekannt und durch die Abstufung auch nicht zu erwarten. c) Inwiefern plant die Staatsregierung in absehbarer Zeit neue Erhebungen? Eine Aktualisierung des vorliegenden Gutachtens ist für 2016 vorgesehen. 4. Welche Analysen und Teilverfahren bzw. -ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses für die Bundesstraße 8 „Nürnberg – Regensburg“, Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf., vom 17. Dezember 2014 wären auch für eine Ortsumgehung als Staatsstraße brauchbar? a) Welche Analysen und Teilverfahren bzw. -ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses für die Bundesstraße 8 „Nürnberg – Regensburg“, Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf., vom 17. Dezember 2014 wären für eine Ortsumgehung als Staatsstraße nicht brauchbar und müssten neu erhoben werden ? b) Inwiefern hielte es die Staatsregierung für möglich, das öffentliche Beteiligungsverfahren zum Bau einer Ortsumgehung als Staatsstraßenmaßnahme angesichts des bereits durchgeführten Verfahrens zum Bau der Ortsumgehung als Bundesstraßenmaßnahme einzuschränken? Der Bau einer Ortsumgehung von Seubersdorf i. d. OPf. im Zuge einer Staatsstraße stellt den Neubau einer Staatsstraße dar, für den nach Art. 36 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden gesetzli- Drucksache 17/11207 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 chen Regelungen und technischen Richtlinien aufzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang Ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 17. Dezember 2014 auch für eine Ortsumgehung als Staatsstraße brauchbar wären. Für das Planfeststellungsverfahren nach BayStrWG gelten die Regelungen der Art. 72 ff. Bayerischem Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Ein eingeschränktes öffentliches Beteiligungsverfahren aufgrund des bereits durchgeführten Verfahrens nach dem FStrG ist nicht möglich, da es sich in rechtlicher Hinsicht um ein anderes Straßenbauvorhaben handelt. 5. a) Wie häufig kam es nach Kenntnis der Staatsregierung innerhalb der vergangenen fünf Jahre zu Blockaden an der Bahnunterführung im Innerortsbereich von Seubersdorf i. d. OPf. durch Missachtung der Höhenbegrenzung? Nach Auskunft der Gemeinde Seubersdorf vom 24. März 2016 bleiben pro Monat bis zu zwei Lkws an der höhenbeschränkten Bahnunterführung hängen. Auf Basis dieser Aussage kann abgeschätzt werden, dass in den letzten 5 Jahren zwischen 50 und 100 Blockaden an der Bahnunterführung entstanden sind. b) Welche baulichen Maßnahmen an der Bundesstraße B 8 zwischen Neumarkt und Regensburg wurden nach Kenntnis der Staatsregierung in den vergangenen zehn Jahren angedacht bzw. durchgeführt ? In den letzten 10 Jahren wurden an der B 8 zwischen Neumarkt und Regensburg vor allem Deckenbauten, bestandsnahe Ausbaumaßnahmen, RiStWag-Ausbauten, Entschärfungen von Unfallstellen und Brückensanierungen durchgeführt sowie Radwege angebaut. c) Welche baulichen Maßnahmen an der in Kürze abzustufenden Bundesstraße B 8 zwischen Neumarkt und Regensburg erwägt die Staatsregierung neben der Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf.? 2016 ist der Bau einer Linksabbiegespur bei Hemau geplant . Es handelt sich um den Umbau einer Einmündung auf Verlangen der Stadt Hemau. 6. Inwiefern hält die Staatsregierung das Ergebnis des Bürgerentscheids 2010 zur Ortsumgehung Seubersdorf i. d. OPf. angesichts der Fragestellung und der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Abstufung der Bundesstraße noch für aussagekräftig , um den Willen der Bürger zu einer Ortsumgehung aufrechtzuerhalten? Ein Bürgerentscheid hat nach Art. 18 a Abs. 13 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses und bindet demzufolge auch nur die Gemeinde, nicht den Freistaat als künftigen Baulastträger der heutigen B 8. Die Bindungsfrist beträgt nach Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO ein Jahr. Der Bürgerentscheid aus dem Jahr 2010 hat daher auch für die Gemeinde Seubersdorf keine Bindungswirkung mehr. Die Beurteilung, ob der Bürgerentscheid weiterhin für ihre Haltung zu der Ortsumfahrung für aussagekräftig gehalten wird, bleibt der Gemeinde Seubersdorf überlassen. Die Gemeinde wird an einem Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Staatsstraße als Träger öffentlicher Belange und ggf. als Träger eigener Rechte beteiligt. a) Ist es richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung der Abstufung der Bundesstraße nicht akzeptierte (vergleiche Mittelbayerische Zeitung , Ausgabe Neumarkt, vom 2. März 2016)? In seinem Schreiben an die Landesanwaltschaft Bayern vom 1. Februar 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Presseberichte verwiesen, nach denen die zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern vereinbarte Abstufung der Bundesstraße 8 zwischen Rosenhof und Neumarkt bis zur Herstellung der Ortsumfahrung von Seubersdorf ausgesetzt werden soll. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hat er für die streitbefangene Planfeststellung die Planrechtfertigung und die Klassifizierung als Bundesstraße angezweifelt . Er hat deutlich gemacht, dass in diesem Fall Gründe für die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 vorliegen würden. Die Frage ist daher zu bejahen. 7. Wie begründet sich die Auffassung von Herrn Staatssekretär Albert Füracker, wonach die Notwendigkeit einer Ortsumfahrung als Bundesstraßenmaßnahme auch als hinreichende Begründung für die Notwendigkeit einer Ortsumfahrung als Staatsstraßenmaßnahme genüge (vergleiche Mittelbayerische Zeitung, Ausgabe Neumarkt, vom 2. März 2016)? Siehe Antwort zu Frage 1. a) Welche Erkenntnisse liegen der Staatregierung vor, wonach sich durch den Bau einer parallelen Fernstraße und der Abstufung einer Bundesstraße die Verkehrsströme verlagern? Die Umlagerung von Verkehrsströmen durch den Neubau von Straßen ist in der Regel im Einzelfall durch Verkehrsgutachten nachzuweisen. Alleine der rechtliche Akt einer Abstufung führt zu keiner Umlagerung von Verkehrsströmen. 8. In wie vielen Fällen haben die Bezirksregierungen in Bayern innerhalb der vergangenen fünf Jahre Planfeststellungsbeschlüsse für Straßenneubauten aufgehoben (bitte aufschlüsseln nach Regierungsbezirken )? Im Zeitraum zwischen dem 1. April 2011 und dem 31. März 2016 wurden insgesamt fünf Planfeststellungsbeschlüsse (PFB) durch die Regierungen aufgehoben. Zwei Beschlüsse hat die Regierung von Niederbayern (B 15neu, Neubau Geisenhausen – Haarbach – PFB vom 16. Dezember 1991 und B 388, Neubau bei Vilsbiburg, Vilstalspange – PFB vom 16. Dezember 1991) aufgehoben, je einen die Regierung von Oberbayern (IN 19/St 2229, Ostumgehung Etting – Anschluss Nürnberger Straße – PFB vom 4. September 2000), die Regierung von Mittelfranken (B 14, Ortsumgehung von Reichenschwand – PFB vom 19. Dezember 2003) und die Regierung der Oberpfalz (B 8, Ortsumgehung Seubersdorf – PFB vom 17. Dezember 2014). a) Was waren die Gründe für die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse ? In allen Fällen waren die Planfeststellungsbeschlüsse beklagt . Die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse er- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11207 folgte jeweils auf Antrag des Vorhabensträgers, da – mit Ausnahme der Ortsumfahrung von Seubersdorf – umfangreiche Umplanungen erfolgen sollten, für die ein neues Planfeststellungsverfahren erforderlich war. b) In wie vielen Fällen haben die jeweiligen Bezirksregierungen vergleichbare Planfeststellungen vorangetrieben , nachdem sie bestehende Beschlüsse aufgehoben haben? In einem Fall läuft derzeit das Planfeststellungsverfahren für die geänderte Planung (Oberbayern). In den anderen Fällen wurde noch kein neues Planfeststellungsverfahren beantragt . Das ist aber mit Ausnahme der Vilstalspange auch in den anderen Fällen geplant.