Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 10.03.2016 Brückensanierungen an bayerischen Staatsstraßen Bezug nehmend auf die Beantwortung meiner Schriftlichen Anfrage vom 18.01.2016, beantwortet mit Schreiben vom 04.03.16 Drs. 17/10356, dass das sogenannte Ertüchtigungsprogramm für Brücken an bayerischen Staatsstraßen aus den normalen Haushaltstiteln finanziert wird, frage ich die Staatsregierung: 1. Wie haben sich in jedem der Jahre 2000 bis 2016 die Soll-Ansätze und die Ist-Werte im Kap. 03 80 Tit. 772 08 (Erneuerung und Instandsetzung von Brücken) entwickelt ? 2. Welche Gründe gibt es jeweils für Abweichungen zwischen Soll-Ansätzen und Ist-Werten? 3. Seit wann und mit welcher jährlichen Höhe ist das Brückenertüchtigungsprogramm jeweils im Ansatz im Kap. 03 80 Tit. 772 08 (Erneuerung und Instandsetzung von Brücken) enthalten? 4. Wieso wurde für das Brückenertüchtigungsprogramm aus Gründen der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit kein eigener Titel ausgewiesen und entsprechend dotiert? 5. Inwieweit geht das Brückenertüchtigungsprogramm zulasten anderer Maßnahmen, die regulär aus Kap. 03 80 Tit. 772 08 finanziert werden? 6. a) Inwieweit haben sich durch das Brückenertüchtigungsprogramm bei Sanierungsmaßnahmen Prioritäten verschoben ? b) Welche Brücken werden durch das Brückenertüchtigungsprogramm bevorzugt saniert? c) Zulasten welcher Brücken geht das? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.04.2016 1. Wie haben sich in jedem der Jahre 2000 bis 2016 die Soll-Ansätze und die Ist-Werte im Kap. 03 80 Tit. 772 08 (Erneuerung und Instandsetzung von Brücken) entwickelt? In nachfolgender Tabelle sind die Soll-Ansätze sowie die Ist- Werte im Kap. 03 80 Tit. 772 08 seit dem Jahr 2000 aufgeführt . Jahr Soll-Ansatz Tsd. € Ist-Wert Tsd. € 2000 10.225,8 6.295,9 2001 12.782,3 6.685,6 2002 12.782,3 4.868,2 2003 12.500,0 4.361,9 2004 12.500,0 3.238,7 2005 13.000,0 6.076,2 2006 13.000,0 7.306,4 2007 13.000,0 12.166,4 2008 13.000,0 16.164,6 2009 10.000,0 8.047,2 2010 10.000,0 8.994,9 2011 10.000,0 14.099,2 2012 10.000,0 15.267,9 2013 25.000,0 14.637,7 2014 30.000,0 23.324,7 2015 37.500,0 15.618,1 2016 37.500,0 2. Welche Gründe gibt es jeweils für Abweichungen zwischen Soll-Ansätzen und Ist-Werten? Die Investitionen in den Um- und Ausbau sowie die Bestandserhaltung von Staatsstraßen sind im Einzelplan 03 B in Kap. 03 80 Tit. 750 00 in der Gesamtsumme veranschlagt und in der Anlage A dazu einzeln ausgewiesen. Gemäß Haushaltsvermerk sind die in Anlage A einzeln aufgeführten Titel (z. B. einzelveranschlagte Um- und Ausbaumaßnahmen mit Gesamtbaukosten größer 2,5 Mio. Euro, Bestandsserhaltung Straße, Bestandserhaltung Brücke) gegenseitig deckungsfähig. Die Deckungsfähigkeit bietet Gewähr dafür, dass die verfügbaren Mittel zeitgerecht investiert werden können und flexibel auf Unwägbarkeiten bei der Planung und Bauabwicklung reagiert werden kann. Zugleich besteht somit die Möglichkeit, auf unvorhersehbare Ereignisse reagieren zu können, wenn beispielsweise nach einem harten Winter die Instandsetzung von Fahrbahndecken verstärkt werden muss. Die Soll-Ansätze im Kap. 03 80 Tit. 772 08 haben sich insbesondere in den letzten Jahren positiv entwickelt und stellen als Zielvorgaben eine deutliche Anhebung der Inves- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.07.2016 17/11245 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11245 titionen im Bereich der Erhaltung von Bauwerken dar. Es handelt sich bei den angegebenen Werten um die jeweils geplanten Gesamtinvestitionen in die Bauwerkserhaltung. Da bei der Aufstellung der jeweiligen Haushaltspläne beispielsweise die Differenzierung zwischen dem Schwerpunkt einer kombinierten Strecken- und Brückenerhaltungsmaßnahme und der entsprechenden Zuordnung zu einem Haushaltstitel noch nicht im Detail abschätzbar ist, kann erst bei der Projektabwicklung die Titelzuordnung einer Maßnahme konkret festgelegt werden. Auch die als Ist-Werte hier aufgeführten Ausgaben entwickeln sich tendenziell positiv, haben aber aus den nachfolgenden Gründen relativ starke Schwankungen und Abweichungen zu den Soll-Ansätzen: – Aus verkehrlichen und baubetrieblichen Gründen kann eine gemeinsame Abwicklung einer Strecken- und Brückenerhaltungsmaßnahme sinnvoll sein. Bei diesen kombinierten Erhaltungsmaßnahmen werden die Ausgaben entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Schwerpunkt der Maßnahme zugeordnet. Dementsprechend können Erhaltungsinvestitionen in Bauwerke auch im Kap. 03 80 Tit. 772 03 (Bestandserhaltung insbesondere Deckenbau) verbucht sein. – Investitionen in die Erhaltung von Bauwerken erfolgen auch über die Abwicklung von Ausbaumaßnahmen an Bestandsstrecken, bei denen beispielsweise ein altes Bauwerk durch einen Neubau ersetzt wird. – Neu- oder Ausbaumaßnahmen mit Gesamtbaukosten größer 2,5 Mio. Euro sind mit einem jeweils eigenen Haushaltstitel in der Anlage A des Einzelplans 03 B als Einzelmaßnahmen aufgeführt. Hier sind ebenfalls Ersatzneubauten von Brücken enthalten, sofern das neue Bauwerk als Um- und Ausbaumaßnahme eingestuft wird. Auch diese Projekte stellen damit einen Beitrag zur Erhaltung des Brückenbestandes dar. Die angegebenen Ist-Werte unter dem Tit. 772 08 stellen somit nicht den Gesamtumfang der Investitionen in die Erhaltung von Bauwerken dar. So lagen beispielsweise im Jahr 2015 die Ausgaben in die Bestandserhaltung der Bauwerke an Staatsstraßen bei insgesamt ca. 21 Mio. Euro. Die grundsätzlich positive Entwicklung der Soll-Ansätze im Kap. 03 80 Tit. 772 08 erfordert auch eine entsprechende planerische Vorbereitung der Maßnahmen. Hierbei ist zu beachten, dass bei größeren Maßnahmen und insbesondere Brückenerneuerungen auch immer öfter Verfahren zur Erlangung des Baurechts notwendig sind, deren Verfahrensdauer oft nicht sicher abgeschätzt werden kann. Zudem sind bei Brückenertüchtigungen auch statische Nachrechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Festlegung der konkreten Maßnahmen erforderlich. Der planerische Vorlauf bis zur baulichen Durchführung größerer Erhaltungsmaßnahmen an Brücken erfordert daher einen zunehmend größeren Zeitraum, der zudem oft schwer abschätzbar ist. 3. Seit wann und mit welcher jährlichen Höhe ist das Brückenertüchtigungsprogramm jeweils im Ansatz im Kap. 03 80 Tit. 772 08 (Erneuerung und Instandsetzung von Brücken) enthalten? Ab dem Jahr 2015 wurde der Tit. 772 08 wesentlich verstärkt, auch mit dem Ziel, ein Brückenertüchtigungsprogramm neu zu schaffen. Für das Brückenertüchtigungsprogramm wird eine Schwerpunktfinanzierung im Rahmen der Mittel für die Bestandserhaltung vorgenommen. Wegen des erforderlichen Projektvorlaufs konnte das „Brückenertüchtigungsprogramm an Staatsstraßen“ dann erstmalig für das Haushaltsjahr 2016 aufgelegt und für 2016 insgesamt 6 Maßnahmen in das Programm aufgenommen werden. Die zur Abwicklung dieser Maßnahmen 2016 erforderlichen Haushaltsmittel belaufen sich in Summe auf ca. 10 Mio. Euro. Bezüglich der weiteren Details der für das Haushaltsjahr 2016 aufgenommenen Maßnahmen verweisen wir auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl vom 18. Januar 2016, die mit Schreiben vom 4. März 2016 beantwortet wurde. Für das Jahr 2017 werden die neu aufzunehmenden Maßnahmen Ende 2016 festgelegt. Voraussetzung für eine Aufnahme ist u. a., dass die Maßnahmen baureif vorbereitet sind. 4. Wieso wurde für das Brückenertüchtigungsprogramm aus Gründen der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit kein eigener Titel ausgewiesen und entsprechend dotiert? Die Maßnahmen des Sonderprogrammes Brückenertüchtigung entsprechen der Zweckbestimmung des Kap. 03 80 Tit. 772 08 (Erneuerung und Instandsetzung von Brücken). Insofern ist ein weiterer Titel im Haushalt aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht erforderlich. 5. Inwieweit geht das Brückenertüchtigungsprogramm zulasten anderer Maßnahmen, die regulär aus Kap. 03 80 Tit. 772 08 finanziert werden? 6. a.) Inwieweit haben sich durch das Brückenertüchtigungsprogramm bei Sanierungsmaßnahmen Prioritäten verschoben? b) Welche Brücken werden durch das Brückenertüchtigungsprogramm bevorzugt saniert? c) Zulasten welcher Brücken geht das? Mit dem Sonderprogramm Brückenertüchtigung können Projekte mit Kosten von mindestens 2 Mio. Euro beschleunigt ertüchtigt und saniert werden. Neben Ersatzneubauten von Brücken können hier auch Erneuerungen des Überbaus, Verstärkungsmaßnahmen, Instandsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Tragfähigkeit sowie vergleichbare Maßnahmen an Stützbauwerken in das Programm aufgenommen werden. Es handelt sich also durchweg um Maßnahmen, die ohnehin der Bestandserhaltung von Bauwerken im Kap. 03 80 Tit. 772 08 zuzuordnen sind. Die Verteilung der Mittel erfolgt projektbezogen aus den Bestandserhaltungsmitteln an die jeweiligen Dienststellen . Das Sonderprogramm Brückenertüchtigung setzt somit insgesamt einen Schwerpunkt in die Bestandserhaltung der Bauwerke. Gerade bei sehr großen Einzelmaßnahmen ist es den Staatlichen Bauämtern nunmehr leichter möglich, diese zu finanzieren und auch in einer beschleunigten Bauzeit abzuwickeln. Ohne diese Schwerpunktsetzung wären große Bestandserhaltungsprojekte im Brückenbau ggf. nur unter Ausdehnung der Baumaßnahme auf einen längeren Finanzierungszeitraum oder zulasten der sonst geplanten Erhaltungsmaßnahmen finanzierbar. Mit dem Sonderprogramm Brückenertüchtigung können damit auch große Einzelmaßnahmen wirtschaftlich abgewickelt werden, ohne die weitere Bestandserhaltung bei Bauwerken vernachlässigen zu müssen. Da die Ansätze im Kap. 03 80 Tit. 772 08 insgesamt deutlich erhöht wurden, geht das Brückenertüchtigungsprogramm damit nicht grundsätzlich zulasten anderer Brückenerhaltungsmaßnahmen .