Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Thomas Mütze, Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.03.2016 Soziale und ökologische Kapitalanlage Wir fragen die Staatsregierung: 1. Welche Anlagerichtlinien bestehen für die Geldanlagen des Freistaats Bayern, d. h. für Kredite sowie für Wertpapiere und Beteiligungen? 2. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, zukünftig für die Geldanlagen des Freistaats, also Investitions-, Anlage- und Finanzierungsgeschäfte, soziale und ökologische Kriterien miteinzubeziehen? a) Wenn ja, wie sollten diese Kriterien nach Auffassung der Staatsregierung lauten? b) Wenn nein, weshalb nicht? 3. a) Welche Wertpapiere und Fonds hat der Freistaat Bayern aktuell (auch mittelbar) gezeichnet? b) Welche Veränderungen haben sich 2015 im Portfolio im Vergleich zum Stand Ende des Vorjahres ergeben? 4. a) Welches Anlagekonzept wird für die Rücklagen der im Beteiligungsbericht des Freistaats Bayern aufgeführten Beteiligungen und Staatsbetriebe verfolgt? b) In welchen Aktien, Fonds und Anleihen und weiteren Anlageformen sind die Rücklagen aktuell in welcher Höhe jeweils investiert? 5. a) Wie stellt sich das Anlagekonzept der Fonds und Stiftungen öffentlichen Rechts des Freistaats Bayern jeweils dar? b) In welchen Aktien, Fonds und Anleihen und weiteren Anlageformen haben die Fonds und Stiftungen aktuell in welcher Höhe jeweils investiert? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 29.04.2016 Die Schriftliche Anfrage der Herren Abgeordneten Thomas Mütze und Martin Stümpfig vom 29. März 2016 betreffend Soziale und ökologische Kapitalanlage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration , dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus , Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: 1. Welche Anlagerichtlinien bestehen für die Geldanlagen des Freistaats Bayern, d. h. für Kredite sowie für Wertpapiere und Beteiligungen? Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber stellt bei der Anlage von Vermögenswerten für Dritte die Anlagensicherheit in den Vordergrund (vgl. z. B. § 1807 Bürgerliches Gesetzbuch , § 108 Zivilprozessordnung, § 124 Versicherungsaufsichtsgesetz , Anlageverordnung etc.). Diesem Grundsatz trägt der Freistaat im Rahmen seiner Liquiditätsteuerung doppelt Rechnung: Zum einen wird jedenfalls bis zum vollständigen Abbau der Staatsverschuldung kein langfristiges Anlageportfolio aufgebaut. Mittel der Rücklagen und der geldmäßig nicht getrennten Sondervermögen werden dazu verwendet, die Anschlussfinanzierung fälliger Kredite gemäß Artikel 8 Absatz 3 Haushaltsgesetz aufzuschieben, bis die Mittel benötigt werden. Zum anderen werden Art und Dauer des noch verbliebenen kurzfristigen Anlagenbedarfs in internen Richtlinien des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat geregelt, die von der gebotenen, möglichst hohen Sicherheit der Anlagen geprägt sind und die (kurs-)risikolose Verfügbarkeit sicherstellen. 2. Sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit zukünftig für die Geldanlagen des Freistaats, also Investitions -, Anlage- und Finanzierungsgeschäfte, soziale und ökologische Kriterien miteinzubeziehen ? a) Wenn ja, wie sollten diese Kriterien nach Auffassung der Staatsregierung lauten? b) Wenn nein, weshalb nicht? Die bayerische Haushaltspolitik ist dank Schuldentilgung und gleichzeitiger Pensionsvorsorge bereits jetzt besonders nachhaltig und generationengerecht. Da, wie unter Frage 1 dargestellt, keine langfristigen Anlageentscheidungen zu treffen sind, besteht kein Anlass, beim staatlichen Liquiditätsmanagement zusätzliche Kriterien einzubeziehen. 3. a) Welche Wertpapiere und Fonds hat der Freistaat Bayern aktuell (auch mittelbar) gezeichnet? b) Welche Veränderungen haben sich 2015 im Portfolio im Vergleich zum Stand Ende des Vorjahres ergeben? Im Rahmen der Liquiditätssteuerung wurden angesichts der oben geschilderten Umstände weder Wertpapiere noch Fonds gezeichnet. 4. a) Welches Anlagekonzept wird für die Rücklagen der im Beteiligungsbericht des Freistaats Bayern auf- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.07.2016 17/11334 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11334 geführten Beteiligungen und Staatsbetriebe verfolgt ? Das Wirtschaftlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Haushaltsordnung gebietet es, freie Rücklagen in Beteiligungsunternehmen bzw. Staatsbetrieben auf das betriebswirtschaftlich notwendige Maß zu begrenzen. Der Bildung von Rücklagen wird daher in den Unternehmensgremien nur zugestimmt, soweit ein betriebliches Erfordernis hierfür nachgewiesen werden kann. Das jeweilige Anlagekonzept ist von dem jeweils zugrunde liegenden betrieblichen Erfordernis abhängig und orientiert sich ebenfalls am unter Frage 1 dargestellten Sicherheitsgrundsatz. b) In welchen Aktien, Fonds und Anleihen und weiteren Anlageformen sind die Rücklagen aktuell in welcher Höhe jeweils investiert? Mit Blick auf die Anzahl der im Beteiligungsbericht genannten Unternehmen und dem jeweils damit verbundenen Zweck der Rücklage unterliegen die Anlageformen einer hohen Schwankungsbreite und -intensität. Eine Einzelaufstellung könnte nur mit hohem administrativem Aufwand erarbeitet werden. Ferner würde deren Veröffentlichung in Einzelfällen schützenswerte Belange des Beteiligungsunternehmens wie auch des Schuldners berühren. 5. a) Wie stellt sich das Anlagekonzept der Fonds und Stiftungen öffentlichen Rechts des Freistaats Bayern jeweils dar? Fonds öffentlichen Rechts sind nicht legal definiert. Entsprechend den daneben genannten Stiftungen öffentlichen Rechts wird für die Beantwortung davon ausgegangen, dass darunter rechtlich selbstständige Vermögenseinheiten fallen , deren Namen das Wort „Fonds“ enthält. Daher erfolgt die Beantwortung für folgende Einrichtungen: – Bayerische Landesstiftung – Bayerische Forschungsstiftung – Wittelsbacher Ausgleichsfonds – Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind – Stiftung Bündnis für Kinder – Bayerische Stiftung für Kriegsopfer – Bayerische Kriegsblindenstiftung – Bayerischer Invaliden-, Witwen- und Waisenfonds – Stiftung Opferhilfe Bayern – Bayerischer Naturschutzfonds – Franz-Altmann-Stiftung – Josef-Henselmann-Stiftung – Stiftung Stipendienfonds – Stipendienstiftung der Technischen Hochschule München – Stiftung der Universität Augsburg Der zu Frage 1 dargestellte Sicherheitsgedanke des deutschen Rechts gilt insbesondere auch für die Fonds und Stiftungen . Konsequenterweise schreibt daher auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vor: „Das Vermögen ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten.“ Dabei sehen die Anlagerichtlinien der Bayerischen Landesstiftung und des Bayerischen Naturschutzfonds auch die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte vor. Die Bayerische Forschungsstiftung prüft die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung. – Stiftung Damenstift zu St. Anna in München – Coburger Domänenfonds Deren Vermögen besteht im Wesentlichen aus Immobilien. Liquide Mittel werden vor allem für deren Verwaltung benötigt und werden daher entsprechend kurzfristig angelegt. – nachrichtlich: Bayerischer Pensionsfonds Der Bayerische Pensionsfonds fällt mangels Rechtsfähigkeit zwar nicht unter die Fonds und Stiftungen öffentlichen Rechts, wird aber wegen seiner Bedeutung nachrichtlich mit aufgeführt. Im Einklang mit dem bereits genannten Sicherheitsgrundsatz sind nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) Mittel so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind. Entsprechende Anlagerichtlinien wurden im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. Einzelheiten ergeben sich aus den jährlichen Geschäftsberichten, die dem Landtag regelmäßig übermittelt werden, vgl. Art. 10 Abs. 3 Bay- VersRücklG. b) In welchen Aktien, Fonds und Anleihen und weiteren Anlageformen haben die Fonds und Stiftungen aktuell in welcher Höhe jeweils investiert? Die Angabe der konkreten Anlageformen und -zusammensetzung wäre einerseits mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und stünde andererseits im Einzelfall im Widerspruch zu den schutzwürdigen Interessen sowohl des Anlegers als auch des Schuldners.