Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabi Schmidt FREIE WÄHLER vom 11.04.2016 Silberreiher in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welchen Schutzstatus genießt der Silberreiher in Bayern ? a) Ist der Staatsregierung bekannt, welchen Schutzstatus der Silberreiher in anderen Bundesländern und EUweit genießt? 2. Beobachtet die Staatsregierung die Entwicklung der Brutbestände? a) Wie hat sich die Anzahl an Brutpaaren bei Silberreihern in Bayern in den vergangenen 20 Jahren entwickelt ? b) Wie viele Brutpaare gibt es aktuell je Landkreis? 3. Ist der Staatsregierung bekannt, ob der Silberreiher Schäden verursacht? a) Wird die heimische Fischerei und Teichwirtschaft durch das vermehrte Aufkommen von Silberreihern beeinträchtigt? b) Wie hoch sind die Kosten? 4. Plant die Staatsregierung die Einführung von bestandsregulierenden Maßnahmen bei Silberreihern, z. B. die Aufnahme in das bayerische Jagdrecht? 5. Plant die Staatsregierung die Einführung einer Entschädigung für Schäden durch Silberreiher? 6. Gibt es bereits heute Möglichkeiten für Geschädigte, ihren durch Silberreiher erlittenen Schaden von einer öffentlichen Stelle begleichen zu lassen? 7. Wäre ein Silberreiher-Management mit EU- und Bundesrecht vereinbar? a) Welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt werden ? b) Welche Auflagen gelte es ggf. einzuhalten? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 03.05.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Welchen Schutzstatus genießt der Silberreiher in Bayern? Der Silberreiher (Ardea alba) ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt. a) Ist der Staatsregierung bekannt, welchen Schutzstatus der Silberreiher in anderen Bundesländern und EU-weit genießt? Das Artenschutzrecht ist abweichungsfestes Bundesrecht, sodass hinsichtlich des Schutzstatus bestimmter Arten generell keine Differenzierung zwischen den Bundesländern bestehen kann. Der artenschutzrechtliche Schutzstatus des Silberreihers geht auf internationale und europarechtliche Vorgaben zurück: Als europäische Vogelart fällt er unter die Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten), ferner ist der Silberreiher in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (sog. CITES-Verordnung) aufgenommen, die das „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ in der EU umsetzt. Mithin steht die Art welt- und europaweit unter einem diesen Vorschriften entsprechenden hohen Schutz. 2. Beobachtet die Staatsregierung die Entwicklung der Brutbestände? Nein, da der Silberreiher in Bayern bislang kein Brutvogel ist. Er tritt lediglich als Durchzügler und ganzjähriger Rastvogel auf. a) Wie hat sich die Anzahl an Brutpaaren bei Silberreihern in Bayern in den vergangenen 20 Jahren entwickelt? Siehe Antwort zu 2. b) Wie viele Brutpaare gibt es aktuell je Landkreis? Siehe Antwort zu 2. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.07.2016 17/11352 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11352 3. Ist der Staatsregierung bekannt, ob der Silberreiher Schäden verursacht? a) Wird die heimische Fischerei und Teichwirtschaft durch das vermehrte Aufkommen von Silberreihern beeinträchtigt? Es ist bekannt, dass der Silberreiher in der Teichwirtschaft seit einigen Jahren zunehmend präsent ist und insbesondere während des Abfischens Teiche aufsucht. b) Wie hoch sind die Kosten? Die Höhe der Schäden ist nicht bekannt. 4. Plant die Staatsregierung die Einführung von bestandsregulierenden Maßnahmen bei Silberreihern , z. B. die Aufnahme in das bayerische Jagdrecht ? Der Silberreiher ist nicht in Anhang II der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG aufgeführt und kann damit nicht dem Jagdrecht unterstellt werden. 5. Plant die Staatsregierung die Einführung einer Entschädigung für Schäden durch Silberreiher? Die Staatsregierung plant nicht, Entschädigungen für Silberreiherschäden einzuführen. 6. Gibt es bereits heute Möglichkeiten für Geschädigte , ihren durch Silberreiher erlittenen Schaden von einer öffentlichen Stelle begleichen zu lassen? Grundsätzlich gibt es – abgesehen von der allgemeinen Entschädigungsregelung für unzumutbare Belastungen des Eigentums − keine allgemeine Rechtsgrundlage, auf die Schadensersatzansprüche wegen Wildtierschäden gegen die öffentliche Hand gestützt werden können. Es besteht keine Möglichkeit, Schäden, die durch den Silberreiher verursacht werden, von staatlicher Seite auszugleichen. Allerdings werden Schutzmaßnahmen für Teiche, die auch gegen Silberreiher wirksam sind (z. B. Teichüberspannungen), staatlich gefördert. 7. Wäre ein Silberreiher-Management mit EU- und Bundesrecht vereinbar? a) Welche Voraussetzungen müssten dafür erfüllt werden? b) Welche Auflagen gelte es ggf. einzuhalten? Ein Artenmanagement kann je nach betroffener Tierart eine sehr differenzierte Gestalt annehmen, insbesondere unterschiedliche Maßnahmen mit dem Ziel der Konfliktvermeidung und -minimierung beinhalten. Soweit durch Managementmaßnahmen artenschutzrechtliche Verbote betroffen sind, sieht das Artenschutzrecht – in Umsetzung unter anderem der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) – die Möglichkeit vor, von den artenschutzrechtlichen Verboten geschützter Arten Ausnahmen zuzulassen. Dies kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch zur Abwendung erheblicher land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlicher Schäden geschehen . Voraussetzung ist ferner, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Dabei ist jedoch der hohe Schutzstatus des Silberreihers zu berücksichtigen.