Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 01.04.2016 Elektronische Kassensysteme für Kleinbetriebe und Markthändler Zum Ende des Jahres 2016 läuft die Übergangsfrist hinsichtlich der Regelungen zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“, die das Finanzministerium erlassen hat, aus. Damit gehen endgültig neue Anforderungen für Händler mit Hinblick auf elektronische Kassensysteme und Dokumentationspflichten einher, die für viele Händler eine große Herausforderung darstellen dürften. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Daten und Anforderungen muss eine Registrierkasse nach der neuen Gesetzgebung aufzeichnen bzw. erfüllen? 1.1 Welche Kassensysteme sind demnach zulässig? 1.2 Mit welchen Konsequenzen haben Händler zu rechnen , wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen? 2. Für welche Arten von Händlern gelten die neuen Vorschriften ? 2.1 Gelten diese insbesondere auch für Kleinbetriebe und Markthändler? 3. Bestehen seitens der Staatsregierung Befürchtungen, dass die beschriebenen Anforderungen Kleinbetriebe und Markthändler überfordern könnten? 3.1 Wenn ja, welche Maßnahmen sieht die Staatsregierung , um dem entgegenzuwirken? 3.2 Gibt es Unterstützungs- oder Fördermöglichkeiten für Kleinbetriebe und Markthändler in der Anschaffung neuer Kassensysteme, die die rechtlichen Vorgaben erfüllen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 09.05.2016 Zu 1.: Die gesetzlichen Anforderungen haben sich nicht geändert. Gemäß § 146 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige zur vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen verpflichtet . Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist. Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, sind in maschinell auswertbarer Form aufzubewahren. Dies gilt auch für Daten aus der Buchführung vorgelagerten Systemen wie elektronische Registrierkassen und elektronische Waagen. Einzelheiten dazu sind im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.11.2010 (BStBl I 2010 S. 1342) konkretisiert, mit dem auch das BMF-Schreiben vom 09.01.1996 (BStBl I 1996 S. 34) aufgehoben wurde. Dieses sah Erleichterungen von der Einzelaufzeichnungspflicht vor, die im Hinblick auf den heutigen Stand der Technik nicht mehr gerechtfertigt sind. Moderne Kassen haben die Kapazität, jeden einzelnen Geschäftsvorfall dauerhaft zu speichern. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig . Diese Einzeldaten sind Bestandteil der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO. Zu 1.1: Es sind alle Kassensysteme zulässig, welche die im BMF- Schreiben vom 26.11.2010 konkretisierten Anforderungen erfüllen, also alle steuerlich relevanten Daten – bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier - und Stammdatenänderungsdaten – komplett speichern. Zu 1.2: Unvollständige Kassenaufzeichnungen stellen einen Buchführungsmangel dar. Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß , gilt die Richtigkeitsvermutung nach § 158 AO nicht mehr. Das Finanzamt ist in diesem Fall nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Vornahme von Hinzuschätzungen berechtigt. Ob und in welchem Umfang geschätzt wird, bestimmt sich nach den Verhältnissen im konkreten Einzelfall. Zu 2. und 2.1: Die im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 dargelegten Grundsätze zur Aufbewahrung von Daten aus Registrierkassen und ähnlichen Aufzeichnungsgeräten gelten nach Ablauf der Übergangsfrist ab 01.01.2017 für alle Unternehmer, die solche Geräte einsetzen. Es besteht jedoch keine Pflicht für Händler, eine Registrierkasse zu verwenden. Zu 3. bis 3.2: Um Härtefälle durch ein sofortiges Investitionserfordernis zu vermeiden, hat das BMF den Unternehmern eine Übergangsfrist eingeräumt. Die Dauer der Übergangsfrist wurde mit sechs Jahren so gewählt, dass sie der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Registrierkasse entspricht. Heute erhältliche Registrierkassen und Kassensysteme erfüllen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010. Das Angebot erstreckt sich über eine Vielzahl unterschiedlicher Registrierkassen in allen Preissegmenten. Für die Anschaffung der Registrierkassen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7 g Einkommen- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.07.2016 17/11420 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11420 steuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden. Eine Neuanschaffung einer Registrierkasse ist nicht erforderlich, sofern die Anforderungen durch Softwareanpassungen und Speichererweiterungen erfüllt werden können. Die derzeitigen Überlegungen zur Erweiterung der gesetzlichen Anforderungen an Registrierkassen wird die Staatsregierung kritisch begleiten. Die Bekämpfung von Manipulationen im Kassenbereich muss durch Maßnahmen erfolgen, die den Unternehmer möglichst wenig belasten und leicht erfüllbar sind.