Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.04.2016 Betäubung von Schweinen vor der Schlachtung Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Betäubung von Schweinen steht in der Kritik, da die Tiere im Betäubungsvorgang Symptome wie Atemnot oder Fluchtverhalten zeigen . Ursache dafür kann eine unzureichende Betäubung sein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) empfiehlt den schrittweisen Ausstieg aus der Kohlendioxidbetäubung bei Schweinen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele nach der 1. Durchführungsverordnung zum Fleischgesetz meldepflichtigen Schlachtbetriebe betäuben die Schweine mit Kohlendioxid? 2. a) Wie lange verweilen die Schweine bei diesen Schlachtbetrieben in der Kohlendioxidbetäubung? b) Wie häufig und durch wen wird diese kontrolliert? c) Gibt es Ausnahmen von den in der Tierschutz- Schlachtverordnung (TierSchlV) genannten Betäubungszeiten , wenn ja, bei welchen Schlachtbetrieben und mit welcher Begründung? 3. Gibt es aktuell Ausnahmen von der in der Tierschutz- Schlachtverordnung genannten Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt, wenn ja, a) bei welchen Schlachtstätten mit welcher abweichenden Zeit? b) mit welcher Befristung? c) mit welcher Begründung? 4. Gab es in den vergangenen drei Jahren Ausnahmen von der in der Tierschutz-Schlachtverordnung genannten Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt, wenn ja, a) bei welchen Schlachtstätten mit welcher abweichenden Zeit? b) mit welcher Befristung? c) mit welcher Begründung? 5. Wurden in den letzten drei Jahren bei Betrieben mit wöchentlich über 1.000 Schweineschlachtungen Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten wegen unzureichender Betäubung gemäß der Tierschutz- Schlachtverordnung verhängt, wenn ja, a) bei welchem Betrieb in welcher Höhe? b) mit welchen Auflagen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.05.2016 1. Wie viele nach der 1. Durchführungsverordnung zum Fleischgesetz meldepflichtigen Schlachtbetriebe betäuben die Schweine mit Kohlendioxid? In Bayern betäuben 4 Schlachtbetriebe die Schweine mit Kohlendioxid. 2. a) Wie lange verweilen die Schweine bei diesen Schlachtbetrieben in der Kohlendioxidbetäubung? In diesen Schlachtbetrieben verbleiben die Schweine zwischen 100 Sekunden und 140 Sekunden in der Mindest- CO2-Atmosphäre. b) Wie häufig und durch wen wird diese kontrolliert? Die Aufrechterhaltung der Mindestkonzentration an Kohlendioxid wird während des Betriebs der Anlage kontinuierlich überprüft. Die Anlagen sind gemäß der tierschutzrechtlichen Vorgaben mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgestattet . Sollte die Konzentration unter den Mindestwert fallen, wird ein vom Betriebspersonal und dem amtlichen Personal gut wahrnehmbares optisches und akustisches Alarmsignal gegeben. Die Verweildauer der Tiere wird kontinuierlich bzw. stichprobenhaft mindestens alle zwei Stunden durch das Betriebspersonal gemessen und aufgezeichnet. Die Funktionsfähigkeit der Betäubungsanlage ist arbeitstäglich vor Beginn der Schlachtung durch das Personal des Schlachtunternehmens zu prüfen. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird vonseiten der amtlichen Überwachung regelmäßig , in der Regel arbeitstäglich, überprüft. c) Gibt es Ausnahmen von den in der Tierschutz- Schlachtverordnung (TierSchlV) genannten Betäubungszeiten , wenn ja, bei welchen Schlachtbetrieben und mit welcher Begründung? Es gibt keine Ausnahmen von der in der TierSchlV genannten Mindestverweildauer. 3. Gibt es aktuell Ausnahmen von der in der Tierschutz -Schlachtverordnung genannten Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt, wenn ja, a) bei welchen Schlachtstätten mit welcher abweichenden Zeit? b) mit welcher Befristung? c) mit welcher Begründung? Es gibt in 3 Betrieben Ausnahmen von der in der Tierschutz- Schlachtverordnung genannten Zeiten zwischen Betäubung und Entbluteschnitt. Diese Ausnahmen sind tierschutzrechtlich zulässig und in der technischen Weiterentwicklung der Betäubungseinrichtung begründet, beispielsweise an der Anzahl der Schweine in der Anlage orientiert. Grundlage Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.07.2016 17/11453 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11453 ist der Zusammenhang zwischen Verweildauer in einer bestimmten Kohlendioxidkonzentration und der Zeit bis zur Wiederkehr der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Die Beantwortung der Frage Teil a–c erfolgt aus Gründen des Datenschutzes ohne Benennung der Betriebe. Im Betrieb 1 ist aufgrund der geringfügigen Überschreitung kein Zeitintervall vorgegeben für die Zeit zwischen Verlassen der Betäubungsanlage und Entbluteschnitt. Die Ausnahme ist nicht befristet und in der technischen Auslegung der Betäubungseinrichtung begründet. Im Betrieb 2 ist die Zeit bis zum Entbluteschnitt auf maximal 90 Sekunden begrenzt. Die Ausnahme ist nicht befristet und in der technischen Auslegung der Betäubungseinrichtung begründet. Im Betrieb 3 ist die Zeit bis zum Entbluteschnitt auf maximal 90 Sekunden begrenzt. Die Ausnahme ist auf die Dauer der Anlagenerprobungsphase befristet und in der technischen Auslegung der Betäubungseinrichtung begründet. 4. Gab es in den vergangenen drei Jahren Ausnahmen von der in der Tierschutz-Schlachtverordnung genannten Zeit zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt, wenn ja, a) bei welchen Schlachtstätten mit welcher abweichenden Zeit? b) mit welcher Befristung? c) mit welcher Begründung? Eine Beantwortung erfolgt nur für mit Kohlendioxid betäubende Schlachtstätten, die aktuell noch in Betrieb sind. Die Nennung der einen Schlachtstätte ist aus Gründen des Datenschutzes zur Beantwortung von a–c nicht möglich. Die abweichende Zeit zwischen Verlassen der Betäubungseinrichtung und Entbluteschnitt in diesem Betrieb betrug 30 Sekunden. Sie war nicht befristet, ist aber mit Beendigung der Antragsvoraussetzungen erloschen und war in der technischen Auslegung der Betäubungseinrichtung begründet. 5. Wurden in den letzten drei Jahren bei Betrieben mit wöchentlich über 1.000 Schweineschlachtungen Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten wegen unzureichender Betäubung gemäß der Tierschutz-Schlachtverordnung verhängt, wenn ja, a) bei welchem Betrieb in welcher Höhe? b) mit welchen Auflagen? In Schlachtstätten mit Kohlendioxidbetäubung und Schlachtzahlen von über 1.000 Schweinen pro Woche wurden in den letzten drei Jahren keine Ordnungsgelder wegen unzureichender Betäubung verhängt. Aufgrund der kurzen Frist zur Beantwortung der Anfrage konnte keine Ausweitung der Anfrage auf Betriebe mit anderem Betäubungsverfahren erfolgen.