Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 30.03.2016 Einführung eines Tempolimits in Bayern bzw. auf der B 469 zwischen Aschaffenburg und Miltenberg Auf der B469 wurde ab 2015 zwischen Stockstadt und Trennfurt bzw. Miltenberg eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h eingeführt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Auf welchen Bundesstraßen in Unterfranken gibt es derzeit ein Tempolimit (bitte auch die jeweilige Höchstgeschwindigkeit angeben) und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung bezüglich der Einführungeines Tempolimits auf AutobahnenundBundesstraßen in Bayern im Hinblick auf die Reduzierung der Unfallhäufigkeit (Personen- und Sachschäden) und der Umweltbelastung (z. B. weniger Abgase) gewonnen? 2. Wie viele Verkehrsunfälle mit Personenschäden (Verletzte, Tote) und Sachschäden waren im Bereich Aschaffenburg-Obernburg bzw. Niedernberg- Großwallstadt und Obernburg -Trennfurt in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 zu verzeichnen (bitte einzeln aufzählen)? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung diese Entwicklung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und Umweltbelastung ? 4. Wie viele Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden seit der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemessen und wie hoch belief sich das Bußgeld, das für die betroffenen Autofahrer fällig wurde? 5. Nachdem seit Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung der Bereich der B 469 zwischen Stockstadt und Miltenberg laufend polizeilich überwacht wird, frage ich die Staatsregierung, wie diese Überwachung konkret aussieht? 6. Welche Ergebnisse und Schlussfolgerungen wurden (siehe Frage 5) bisher daraus gezogen? 7. Hält die Staatsregierung Randstreifen an der B 469 für notwendig, um die Sicherheit zu erhöhen? a) Wenn ja, wie sollte diese Maßnahme umgesetzt werden ? 8. Welche Voraussetzungen und Erkenntnisse der Staatsregierung sind notwendig, damit das Tempolimit wieder aufgehoben wird, und wer wird/kann dies dann beantragen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.05.2016 1. Auf welchen Bundesstraßen in Unterfranken gibt es derzeit ein Tempolimit (bitte auch die jeweilige Höchstgeschwindigkeit angeben) und welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung bezüglich der Einführungeines Tempolimit auf Autobahnen und Bundesstraßen in Bayern im Hinblick auf die Reduzierung der Unfallhäufigkeit (Personen und Sachschäden) und der Umweltbelastung (z. B. weniger Abgase) gewonnen? Es ist zu unterscheiden zwischen gesetzlichen und durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen . a) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen sowie andere Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t (z. B. Motorräder) außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt grundsätzlich 100 km/h. Für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger und Kraftomnibusse beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h (§ 3 Straßenverkehrsordnung – StVO). b) Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung den fließenden Verkehr durch Verkehrszeichen beschränken oder verbieten. Diese Beschränkungen dürfen gemäß § 45Abs. 9 StVO jedoch grundsätzlich nur angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist und wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern (z. B. Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern oder Gesundheit der Bevölkerung) erheblich übersteigt. Im Regierungsbezirk Unterfranken verlaufen mit einer Gesamtlänge von insgesamt 864 Kilometern die folgenden Bundesstraßen: B 8, B 13, B 19, B 22, B 26, B 26a, B 27, B 47, B 276, B 278, B 279, B 285, B 286, B 287, B 303, B 426, B 468 und B 469. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.07.2016 17/11456 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11456 Auf allen Bundesstraßen sind abschnittsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen unterschiedlicher Ausdehnung angeordnet, beispielsweise im Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, kurvenreichen oder gefahrenträchtigen Strecken sowie an Unfallhäufungs- bzw. Unfallgefahrenpunkten. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten variieren und sind abhängig vom individuellen Streckenabschnitt und den dort gegebenen Gefahrenlagen und der Unfallsituation. Aufgrund der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde von einer Aufstellung aller Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Bundesstraßen in Unterfranken abgesehen. c) Wegen des Sachzusammenhangs wird im Übrigen davon ausgegangen, dass sich die Anfrage hauptsächlich auf autobahnähnliche Bundesstraßen bezieht, die mit der in der Anfrage genannten B 469 vergleichbar sind. Auf diesen Straßen gilt die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t nicht. Auf der B 469 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit im autobahnähnlich ausgebauten Bereich zwischen Stockstadt (Querung der B 26) und Trennfurt aus Gründen der Verkehrssicherheit auf 120 km/h beschränkt. Zuletzt hat das Landratsamt Miltenberg als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Oktober 2014 für die Bereiche zwischen Niedernberg und Großwallstadt sowie Obernburg und Trennfurt die entsprechende Anordnung erlassen. Neben der B 469 existieren im Regierungsbezirk Unterfranken folgende Bundesstraßen, die streckenweise autobahnähnlichen Charakter (zweibahniger Ausbau in beide Fahrtrichtungen mit baulicher Mitteltrennung) aufweisen : • B 8 zwischen Anschlussstelle Rottendorf (A 3) und Ortseingang Würzburg: Durchgehend in beiden Fahrtrichtungen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, teilweise eingelagert auf 80 km/h. • B 19 zwischen Anschlussstelle Estenfeld (A 7) und Ortseingang Würzburg: In Fahrtrichtung Würzburg Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100, 80 und 60 km/h („Trichter“) zwischen der Anschlussstelle Lengfeld und Ortseingang Würzburg. In Fahrtrichtung A 7 Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 und 80 km/h vor der Anschlussstelle Estenfeld (A 7) • B 27 zwischen Würzburg und Veitshöchheim: Durchgehend in beiden Fahrtrichtungen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. d) Bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, mit dem ein Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einhergeht. Entscheidend ist dabei jeweils der Grund für die Anordnung (insbesondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs). Das Tempolimit muss für die örtliche Situation jeweils geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Dort, wo es angeordnet worden ist, trägt es in der Regel erfolgreich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei. Mögliche, mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung einhergehende Auswirkungen auf Umweltbelastungen spielten in den dieser Anfrage zugrunde liegenden Fällen , insbesondere auf der B 469, keine Rolle. Die Anordnungen erfolgten allein zur Verbesserung der Verkehrssicherheit . 2. Wie viele Verkehrsunfälle mit Personenschäden (Verletzte, Tote) und Sachschäden waren im Bereich Aschaffenburg-Obernburg bzw. Niedernberg -Großwallstadt und Obernburg -Trennfurt in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 zu verzeichnen (bitte einzeln aufzählen)? Die Unfallzahlen haben sich wie folgt entwickelt: Abschnitt Aschaffenburg-Niedernberg Abschnitt 180, Station 0,3 bis Abschnitt 200, Station 2,5, zulässige Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h (seit 25.10.2011) 2012 2013 2014 2015 Unfälle mit Personenschaden 10 5 7 5 Unfälle mit Sachschaden 75 51 49 42 Verkehrsunfälle gesamt 85 56 56 47 Getötete Personen 0 0 0 0 Schwerverletzte Personen 2 0 0 0 Leichtverletzte Personen 13 5 9 5 Die Zahl der Verkehrsunfälle hat sich nach Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich zwischen Aschaffenburg-Niedernberg reduziert. Abschnitt Niedernberg-Großwallstadt Abschnitt 200, Station 2,5 bis Abschnitt 220, Station 3,2, zulässige Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h (seit 31.10.2014) 2012 2013 2014 2015 Unfälle mit Personenschaden 4 2 3 7 Unfälle mit Sachschaden 40 45 32 36 Verkehrsunfälle gesamt 44 47 35 43 Getötete Personen 0 0 4 0 Schwerverletzte Personen 1 1 2 2 Leichtverletzte Personen 8 2 2 11 Im Abschnitt zwischen Niedernberg und Großwallstadt ist bislang noch kein markanter Trend zu einer positiven Gesamtunfallentwicklung festzustellen. Abschnitt Obernburg-Trennfurt Abschnitt 310, Station 0,5 bis Abschnitt 400, Station 0,0, zulässige Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h (seit: 31.10.2014) 2012 2013 2014 2015 Unfälle mit Personenschaden 15 10 12 4 Unfälle mit Sachschaden 55 69 54 34 Verkehrsunfälle gesamt 70 79 66 38 Getötete Personen 0 1 0 0 Schwerverletzte Personen 5 1 8 1 Leichtverletzte Personen 26 10 12 4 Im Bereich zwischen Obernburg und Trennfurt ist eine positive Entwicklung der Unfallzahlen festzustellen. Mit insgesamt 38 Unfällen, davon lediglich vier mit Personenschaden, ist ein deutlicher Rückgang zu den Vorjahren erkennbar. Drucksache 17/11456 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3. Wie beurteilt die Staatsregierung diese Entwicklung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und Umweltbelastung? Hinsichtlich der seit Oktober 2014 bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen ist grundsätzlich festzustellen, dass valide Aussagen zur Auswirkung auf Unfallzahlen in der Regel erst nach einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren getroffen werden können. Für den seit November 2011 beschränkten Bereich im Abschnitt zwischen Aschaffenburg und Niedernberg hat sich die Zahl der Verkehrsunfälle in den vergangenen Jahren reduziert . Es ist davon auszugehen, dass mit der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verbesserung der Verkehrssicherheit erreicht werden konnte. Die Auswirkungen auf die Umweltbelastungen spielten bei den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen keine Rolle, sie erfolgten allein zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. 4. Wie viele Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden seit der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung gemessen und wie hoch belief sich das Bußgeld, das für die betroffenen Autofahrer fällig wurde? Seit Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkungen sind von den Polizeibehörden in den in der Antwort zu Frage Nr. 2 genannten Abschnitten die folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt worden: Abschnitt Aschaffenburg-Niedernberg: Anzeigen 604 Verwarnungen 814 Festgestellte Höchstgeschwindigkeit 182 km/h (Regelsatz gemäß Bußgeldkatalog: 240 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte im VZR). Abschnitt Niedernberg-Großwallstadt: Anzeigen 181 Verwarnungen 358 Festgestellte Höchstgeschwindigkeit 219 km/h (Regelsatz gemäß Bußgeldkatalog: 600 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte im VZR). Abschnitt Obernburg-Trennfurt: Anzeigen 283 Verwarnungen 960 Festgestellte Höchstgeschwindigkeit 211 km/h (Regelsatz gemäß Bußgeldkatalog: 600 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte im VZR). Wegen der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war eine Aufstellung der im Einzelfall verhängten Bußgelder nicht möglich. Es wurde der gravierendste Verstoß mit dem jeweiligen Regelbußgeldsatz angeführt . 5. Nachdem seit Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung der Bereich der B 469 zwischen Stockstadt und Miltenberg laufend polizeilich überwacht wird, frage ich die Staatsregierung, wie diese Überwachung konkret aussieht? Der gesamte Bereich der B 469 zwischen Stockstadt und Miltenberg wird polizeilich im Rahmen des sog. „streckenbezogenen Ansatzes“ überwacht. Hierbei werden konzeptionell regelmäßige, auf Dauer angelegte und dienststellenübergreifende Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Im Bereich des Polizeipräsidiums Unterfranken verfügt jede Polizeiinspektion, jede Polizeistation und jeder Operative Ergänzungsdienst über Laser-Handmessgeräte. Stationäre Großgeräte zur Geschwindigkeitsüberwachung sind bei den drei unterfränkischen Verkehrspolizeiinspektionen angesiedelt (VPI Aschaffenburg-Hösbach, VPI Schweinfurt -Werneck, VPI Würzburg-Biebelried); diese Großgeräte kommen im gesamten Präsidialbereich zum Einsatz. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um: • Poliscan-Speed-Anlagen (Vitronic) • Einseitensensoren (ESO 3.0) • Videofahrzeuge zur Überwachung aus dem fließenden Verkehr heraus (ProVi-Da) • Anlagen zur Überwachung von Sicherheitsabstand und Geschwindigkeit (VKS 3.0) Die Geschwindigkeitsüberwachung wird durch die angrenzenden Dienststellen (Polizeiinspektionen Aschaffenburg, Obernburg und Miltenberg) mittels Laser-Handmessgerät und durch die VPI Aschaffenburg-Hösbach mittels der o. g. Großgeräte zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt. 6. Welche Ergebnisse und Schlussfolgerungen wurden (siehe Frage 5) bisher daraus gezogen? Die bisherigen Beobachtungen zeigen, dass sich in den betroffenen Bereichen seit der Geschwindigkeitsbeschränkung der Verkehrsfluss harmonisiert hat und das subjektive Sicherheitsgefühl gesteigert werden konnte. Insbesondere das schnelle und gefahrenträchtige Aufschließen auf den Vorausfahrenden wird nur noch selten beobachtet. Der „Drängeleffekt“ bei Überholvorgängen hat sich stark reduziert . Darüber hinaus hat sich die Verkehrssituation an den in relativ engen Abständen folgenden Anschlussstellen positiv entwickelt und somit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beigetragen. Infolge der geringeren Geschwindigkeitsdifferenz hat sich auch das Einfädeln in den fließenden Verkehr beim Auffahren auf die Bundesstraße verbessert. Die Verkehrsgefährdungen im Bereich der Anschlussstellen haben abgenommen. Auch für den Betriebsdienst der Straßenbauverwaltung ist seit der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ein deutlich höheres Sicherheitsniveau gegeben. Insgesamt bestätigen sich in diesem Abschnitt der B 469 bislang die positiven Erfahrungen, die mit der bereits seit dem Jahr 2011 bestehenden durchgängigen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 469 im südlichen Landkreis Aschaffenburg gemacht worden sind. 7. Hält die Staatsregierung Randstreifen an der B 469 für notwendig, um die Sicherheit zu erhöhen? Ja. a) Wenn ja, wie sollte diese Maßnahme umgesetzt werden? Es ist vorgesehen, den Anbau von Standstreifen abschnittsweise im Zusammenhang mit anstehenden Erhaltungsarbeiten zu realisieren. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11456 8. Welche Voraussetzungen und Erkenntnisse der Staatsregierung sind notwendig, damit das Tempolimit wieder aufgehoben wird, und wer wird/ kann dies dann beantragen? Grundlage für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Sofern die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht mehr gegeben sind, hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Anordnung unter Berücksichtigung der o. g. rechtlichen Vorgaben anzupassen oder aufzuheben. Ein explizites Antragsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen . Die Straßenverkehrsbehörde hat jedoch die Aufgabe, die Anordnungen regelmäßig oder ggf. anlassbezogen (z. B. aufgrund einer Bürgeranfrage) dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin erfüllt sind.