Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 14.04.2016 Kommunen – Öffentliche Toiletten Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es eine rechtliche Grundlage, dass Kommunen öffentliche Toiletten bereithalten müssen? 2. Sind diese den Bürgern kostenlos zur Verfügung zu stellen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.05.2016 Zu 1.: Bei öffentlichen Toiletten handelt es sich um gemeindliche öffentliche Einrichtungen i. S. d. Art. 21 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), die die Gemeinden freiwillig im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts betreiben können, die sie jedoch nicht betreiben müssen. Zu 2.: Wenn sich eine Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums dazu entschließt, eine öffentliche Toilette zu betreiben, so haben gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GO die Nutzungsberechtigten, denen die öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, die der Gemeinde daraus erwachsenden Lasten zu tragen. Die Zahlungspflicht ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GO. Vielmehr bedarf es einer gesonderten Konkretisierung der Zahlungspflicht im Rahmen einer privatrechtlichen Benutzungsregelung oder durch eine aufgrund des Kommunalabgabengesetzes erlassene gemeindliche Abgabensatzung . Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, z. B. aus Gründen der Sauberkeit und Hygiene des öffentlichen Raums, auf eine Gebühr bzw. ein Entgelt zu verzichten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.07.2016 17/11458 Bayerischer Landtag