te Beratung nicht durchführen können und welche zur Glaubhaftmachung, dass ihnen die Inanspruchnahme bestimmter, grundsätzlich geeignet erscheinender Beratungsstellen im konkreten Fall nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (sog. Neagtivbescheinigung), die Rechtsuchenden dem Gericht vorzulegen haben, eine Gebühr an diese Beratungsstellen zahlen? 4.2 Wenn dies der Staatsregierung bekannt ist, ist der Staatsregierung auch bekannt, wie hoch die Gebühren einzelner Beratungsstellen für eine solche sog. Negativbescheinigung sind? 5. Ist die Staatsregierung im Hinblick darauf, dass ein Rechtsuchender nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BerHG eine Beratungshilfegebühr an die Beratungsperson zu zahlen hat, der Auffassung, dass die (zusätzliche) finanzielle Belastung des Rechtsuchenden mit einer sog. Negativbescheinigung im Sinn der vorstehenden Fragen 4.1. und 4.2 dem Zweck des Beratungshilfegesetzes, dass nämlich Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen, entspricht? 6.1 Wie hoch beziffern sich die Mittel, die in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 für die Beratungshilfe bereitgestellt wurden? 6.2 Wie hoch beziffern sich voraussichtlich die Mittel, die im Doppelhaushalt 2017/2018 für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 für die Beratungshilfe bereitgestellt werden? 7.1 Werden in Erwartung der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe in den einzelnen Amtsgerichten den Amtsgerichten bestimmte Beträge pro Haushaltsjahr zugewiesen bzw. zugeordnet? 7.2 Wenn ja, welche Beträge wurden den einzelnen Amtsgerichten in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zugewiesen bzw. zugeordnet? 7.3. Welche Amtsgerichte haben den ihnen im Haushaltsjahr 2015 zugewiesenen bzw. zugeordneten Betrag nicht ausgeschöpft? 8.1 Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch die Mittel sind, die die anderen 15 Bundesländer in ca. einem Haushaltsjahr für Beratungshilfe aufbringen? 8.2 Wenn ja, wie schlüsseln sich die Mittel für Beratungshilfe für das Haushaltsjahr 2015 auf die einzelnen der anderen 15 Bundesländer auf? 17. Wahlperiode 21.07.2016 17/11515 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schuster SPD vom 19.04.2016 Vollzug des Beratungshilfegesetzes in Bayern Im Hinblick auf die Antwort des Staatsministeriums der Justiz auf meine Anfrage zum Plenum vom 11. April 2016 Drs. 17/10940 zum Vollzug des Beratungshilfegesetzes in den Amtsgerichtsbezirken in Bayern frage ich ergänzend die Staatsregierung: 1.1 Wie schlüsseln sich die im Jahr 2015 in Bayern insgesamt in 59.905 Fällen erteilten Berechtigungsscheine nach dem Beratungshilfegesetz bzw. bewilligten Anträge auf Beratungshilfe auf die 73 Amtsgerichte in Bayern einzeln auf? 1.2 Wie schlüsseln sich die im Jahr 2015 in Bayern insgesamt in 10.248 Fällen schriftlich zurückgewiesenen Anträge auf Bewilligung von Berechtigungsscheinen nach dem Beratungshilfegesetz bzw. Anträge auf Beratungshilfe auf die 73 Amtsgerichte in Bayern einzeln auf? 2.1 In wie vielen Fällen, in denen der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wurde, wurde Erinnerung nach § 7 Beratungshilfegesetz (BerHG) eingelegt ? 2.2 Wie schlüsseln sich Fälle des Rechtsbehelfs nach § 7 BerHG wegen Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe auf die 73 Amtsgerichte in Bayern einzeln auf? 3.1 Namentlich welche Amtsgerichte in Bayern verlangen vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch Vorlage einer Bestätigung der vom Gericht genannten Beratungsstelle , dass sie die begehrte Beratung nicht durchführen kann, glaubhaft zu machen, dass ihm die Inanspruchnahme einer bestimmten, grundsätzlich geeignet erscheinenden Beratungsstelle im konkreten Fall nicht möglich oder nicht zuzumuten ist? 3.2 Auf welche Vorschrift des Beratungsshilfegesetzes (bitte genaue Bezeichnung des Paragrafen, Absatz und Satz) können sich diese Amtsgerichte für die Glaubhaftmachung im Sinn der Frage 3.1. durch Vorlage einer Bestätigung der Beratungsstelle berufen? 4.1. Ist der Staatsregierung bekannt, ob die Rechtsuchenden für eine Bestätigung der vom Gericht genannten Beratungsstellen, dass die Beratungsstellen die begehr- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11515 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 13.05.2016 1.1 Wie schlüsseln sich die im Jahr 2015 in Bayern insgesamt in 59.905 Fällen erteilten Berechtigungsscheine nach dem Beratungshilfegesetz bzw. bewilligten Anträge auf Beratungshilfe auf die 73 Amtsgerichte in Bayern einzeln auf? Die im Jahr 2015 in Bayern insgesamt 59.905 erteilten Berechtigungsscheine nach dem Beratungshilfegesetz teilen sich auf die 73 hiesigen Amtsgerichte auf wie folgt: Amtsgerichte Anzahl Aichach 392 Altötting 807 Amberg 820 Ansbach 1.088 Aschaffenburg 1.396 Augsburg 5.266 Bad Kissingen 914 Bad Neustadt a. d. Saale 243 Bamberg 1.566 Bayreuth 1.574 Cham 695 Coburg 750 Dachau 266 Deggendorf 411 Dillingen a. d. Donau 460 Ebersberg 189 Eggenfelden 775 Erding 326 Erlangen 1.203 Forchheim 627 Freising 799 Freyung 387 Fürstenfeldbruck 607 Fürth 888 Garmisch-Partenkirchen 246 Gemünden a. Main 152 Günzburg 798 Haßfurt 574 Hersbruck 477 Hof 1.002 Ingolstadt 1.075 Kaufbeuren 243 Kelheim 589 Kempten (Allgäu) 546 Kitzingen 610 Kronach 293 Kulmbach 366 Landau a. d. Isar 301 Landsberg a. Lech 637 Landshut 1.125 Laufen 178 Lichtenfels 567 Lindau (Bodensee) 261 Amtsgerichte Anzahl Memmingen 714 Miesbach 131 Mühldorf a. Inn 985 München 838 Neuburg a. d. Donau 734 Neumarkt i. d. OPf. 816 Neustadt a. d. Aisch 768 Neu-Ulm 1.035 Nördlingen 757 Nürnberg 5.080 Obernburg a. Main 537 Passau 602 Pfaffenhofen a. d. Ilm 340 Regensburg 1.939 Rosenheim 569 Schwabach 1.013 Schwandorf 817 Schweinfurt 1.025 Sonthofen 237 Starnberg 359 Straubing 779 Tirschenreuth 903 Traunstein 716 Viechtach 457 Weiden i. d. OPf. 2.214 Weilheim i. OB 626 Weißenburg i. Bay. 549 Wolfratshausen 392 Wunsiedel 529 Würzburg 955 Bayern insgesamt 59.905 1.2 Wie schlüsseln sich die im Jahr 2015 in Bayern insgesamt in 10.248 Fällen schriftlich zurückgewiesenen Anträge auf Bewilligung von Berechtigungsscheinen nach dem Beratungshilfegesetz bzw. Anträge auf Beratungshilfe auf die 73 Amtsgerichte in Bayerb auf? Die im Jahr 2015 in Bayern in insgesamt 10.248 Fällen schriftlich zurückgewiesenen Anträge auf Bewilligung von Berechtigungsscheinen nach dem Beratungshilfegesetz teilen sich auf die 73 hiesigen Amtsgerichte auf wie folgt: Amtsgerichte Anzahl Aichach 36 Altötting 13 Amberg 374 Ansbach 18 Aschaffenburg 99 Augsburg 320 Bad Kissingen 0 Bad Neustadt a. d. Saale 88 Bamberg 321 Bayreuth 123 Cham 32 Coburg 89 Drucksache 17/11515 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Amtsgerichte Anzahl Dachau 102 Deggendorf 140 Dillingen a. d. Donau 0 Ebersberg 35 Eggenfelden 23 Erding 18 Erlangen 51 Forchheim 104 Freising 30 Freyung 1 Fürstenfeldbruck 43 Fürth 877 Garmisch-Partenkirchen 25 Gemünden a. Main 97 Günzburg 27 Haßfurt 16 Hersbruck 67 Hof 32 Ingolstadt 32 Kaufbeuren 140 Kelheim 87 Kempten (Allgäu) 43 Kitzingen 34 Kronach 58 Kulmbach 96 Landau a. d. Isar 37 Landsberg a. Lech 186 Landshut 18 Laufen 57 Lichtenfels 80 Lindau (Bodensee) 30 Memmingen 68 Miesbach 22 Mühldorf a. Inn 58 München 548 Neuburg a. d. Donau 1 Neumarkt i. d. OPf. 27 Neustadt a. d. Aisch 6 Neu-Ulm 28 Nördlingen 7 Nürnberg 3.524 Obernburg a. Main 26 Passau 26 Pfaffenhofen a. d. Ilm 120 Regensburg 287 Rosenheim 256 Schwabach 57 Schwandorf 84 Schweinfurt 23 Sonthofen 26 Starnberg 76 Straubing 20 Tirschenreuth 93 Traunstein 131 Amtsgerichte Anzahl Viechtach 28 Weiden i. d. OPf. 48 Weilheim i. OB 32 Weißenburg i. Bay. 156 Wolfratshausen 32 Wunsiedel 41 Würzburg 298 Bayern insgesamt 10.248 2.1 In wie vielen Fällen, in denen der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wurde, wurde Erinnerung nach § 7 Beratungshilfegesetz (BerHG) eingelegt? Statistisch wird weder zentral im Staatsministerium der Justiz noch dezentral in den Gerichten vor Ort erfasst, in wie vielen Fällen 2015 bei einer Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe Erinnerung gemäß § 7 BerHG eingelegt wurde. Eine aus Anlass dieser Schriftlichen Anfrage stichprobenartige Umfrage unter den Amtsgerichten Bayerns hat ergeben, dass dies jedenfalls nur punktuell in einem sehr untergeordneten Umfang der Fall war. Auch größere Amtsgerichte gehen von ein- bis zweistelligen Zahlen aus. Um die genaue Zahl zu erfassen, müssten die einschlägigen Akten des Jahres 2015 jeweils bei den einzelnen Amtsgerichten händisch geprüft werden. Dies nähme – je nach Amtsgericht – einen Zeitraum von mindestens zwei vollen Arbeitstagen bis zu über vier Wochen in Anspruch. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Anzahl der Fälle, der Einheitlichkeit der stichprobenartig eingeholten Auskünfte und des zu erwartenden Aufwands wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit davon abgesehen, die 73 Amtsgerichte mit der Ermittlung der konkreten Zahl zu befassen, zumal die Erinnerungen des Öfteren auch die Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte und nicht die Sachentscheidung betreffen. 2.2 Wie schlüsseln sich Fälle des Rechtsbehelfs nach § 7 BerHG wegen Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe auf die 73 Amtsgerichte in Bayern einzeln auf? Daten hierzu liegen nicht vor, vgl. Punkt 2.1. 3.1 Namentlich welche Amtsgerichte in Bayern verlangen vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch Vorlage einer Bestätigung der vom Gericht genannten Beratungsstelle, dass sie die begehrte Beratung nicht durchführen kann, glaubhaft zu machen, dass ihm die Inanspruchnahme einer bestimmten, grundsätzlich geeignet erscheinenden Beratungsstelle im konkreten Fall nicht möglich oder nicht zuzumuten ist? Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Beratungshilfe ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, dass nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn nach anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Beratung im Bereich der öffentlichen Verwaltung (namentlich z. B. Jugendamt) gegeben ist oder sonstige Organisationen oder kommunale Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Entsprechend ist der Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11515 Rechtsuchende im amtlichen Formular für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe (Anlage 1 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2015, BGBl. I S. 2 ff.) auch verpflichtet anzukreuzen, dass für ihn in dieser Angelegenheit nach seiner Kenntnis keine andere Möglichkeit besteht, kostenlose Beratung und Vertretung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann weiter gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Danach ist es Sache des Antragstellers , darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er eine bestimmte grundsätzlich geeignet erscheinende Beratungsstelle im konkreten Fall nicht in Anspruch nehmen kann. Das geeignete Mittel der Glaubhaftmachung ist dabei regelmäßig die Vorlage einer Bestätigung der infrage kommenden Beratungsstelle, dass diese die begehrte Beratung nicht durchführen kann („Negativbescheinigung“). Die Entscheidung darüber, ob der Rechtsuchende im Einzelfall diese Negativbescheinigung vorlegen soll, unterfällt der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 Rechtspflegergesetz (RPflG). Dem Staatsministerium der Justiz als Organ der Justizverwaltung ist es verwehrt, diese Entscheidungen zu überprüfen oder darauf Einfluss zu nehmen. Zu der Frage, welche Amtsgerichte in Bayern von Rechtsuchenden eine Glaubhaftmachung mittels Negativbescheinigung verlangen, fand ebenfalls eine stichprobenartige Umfrage unter den Amtsgerichten Bayerns statt. Dabei äußerten sich die befragten Gerichte zu der Frage, ob die Vorlage einer Negativbescheinigung als Mittel der Glaubhaftmachung verlangt wird, nicht ganz einheitlich. Einige Amtsgerichte in Bayern sehen grundsätzlich davon ab, dem Rechtsuchenden die Vorlage einer Negativbescheinigung aufzugeben. Andere Amtsgerichte lassen sich hingegen in Einzelfällen ein solches vorlegen, wenn der Rechtsuchende geltend macht, eine anderweitige Beratung sei ihm nicht zuzumuten. Festzustellen ist jedoch, dass kein Gericht pauschal in sämtlichen Fällen, in denen ein Antrag auf Beratungshilfe gestellt wird, eine Glaubhaftmachung mittels Negativbescheinigung verlangt. Vielmehr wird um die Vorlage einer solchen nur dann gebeten , wenn vor Ort tatsächlich auch eine nach den konkreten Umständen des Falles geeignete Beratungsstelle direkt ansässig ist (wie z. B. eine lokale Schuldnerberatungsstelle, ein Jugendamt, eine Filiale der Verbraucherzentrale o. Ä.). Gibt es eine solche nicht, fordern die Gerichte vor Ort die Vorlage eines Negativattests nicht ein. Nach der dargestellten Rechtslage steht es den Amtsgerichten jeweils frei, sich im Rahmen der konkreten Antragstellung eine sog. Negativbescheinigung vorlegen zu lassen. Die stichprobenartige Befragung unter den Amtsgerichten Bayerns hat keinerlei Hinweise auf eine missbräuchliche Rechtsanwendung erkennen lassen. Eine in Nuancen differierende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG ist vom Grundsatz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger gedeckt. In Anbetracht dieser Umstände wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit davon abgesehen, sämtliche 73 bayerische Amtsgerichte zur jeweils dortigen Praxis bei der Vorlage von Negativbescheinigungen berichten zu lassen. 3.2 Auf welche Vorschrift des Beratungshilfegesetzes (bitte genaue Bezeichnung des Paragrafen, Absatz und Satz) können sich diese Amtsgerichte für die Glaubhaftmachung im Sinn der Frage 3.1 durch Vorlage einer Bestätigung der Beratungsstelle berufen? § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. 4.1 Ist der Staatsregierung bekannt, ob die Rechtsuchenden für eine Bestätigung der vom Gericht genannten Beratungsstellen, dass die Beratungsstellen die begehrte Beratung nicht durchführen können und welche zur Glaubhaftmachung, dass ihnen die Inanspruchnahme bestimmter, grundsätzlich geeignet erscheinender Beratungsstellen im konkreten Fall nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (sog. Negativbescheinigung), die die Rechtsuchenden dem Gericht vorzulegen haben, eine Gebühr an diese Beratungsstellen zahlen? Hier ist nicht bekannt, dass Rechtsuchende für die Ausstellung einer Negativbescheinigung eine Gebühr zu entrichten hätten. Die durchgeführte stichprobenartige Befragung der Amtsgerichte Bayerns hat vielmehr ergeben, dass dieselben in aller Regel kostenlos erteilt werden. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass dennoch in Einzelfällen Gebühren erhoben werden. 4.2 Wenn dies der Staatsregierung bekannt ist, ist der Staatsregierung auch bekannt, wie hoch die Gebühren einzelner Beratungsstellen für eine solche sog. Negativbescheinigung sind? Siehe Punkt 4.1. 5. Ist die Staatsregierung im Hinblick darauf, dass ein Rechtsuchender nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BerHG eine Beratungshilfegebühr an die Beratungsperson zu zahlen hat, der Auffassung, dass die (zusätzliche) finanzielle Belastung des Rechtsuchenden mit einer sog. Negativbescheinigung im Sinn der vorstehenden Fragen 4.1 und 4.2 dem Zweck des Beratungshilfegesetzes, dass nämlich Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen nicht durch ihre finanzielle Lage daran gehindert werden, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen, entspricht? Eine ggf. erhobene Gebühr stellte nach den vorliegenden Erkenntnissen eine Ausnahme dar, nachdem Negativbescheinigungen üblicherweise nicht kostenpflichtig sind. Von zentraler Bedeutung wäre ggf. auch die Höhe der erhobenen Gebühr. Es lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit Sicherheit ausschließen, dass eine im Einzelfall erhobene Gebühr geeignet sein könnte, dem Zweck des Beratungshilfegesetzes zuwider zu laufen; konkrete Erkenntnisse hierzu liegen jedoch nicht vor. 6.1 Wie hoch beziffern sich die Mittel, die in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 für die Beratungshilfe bereitgestellt wurden? In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 wurden für die Beratungshilfe je 8,8 Millionen Euro veranschlagt. 6.2 Wie hoch beziffern sich voraussichtlich die Mittel, die im Doppelhaushalt 2017/2018 für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 für die Beratungshilfe bereitgestellt werden? Die Ansätze für die Beratungshilfe für die Jahre 2017/2018 sind Gegenstand der nunmehr anstehenden Verhandlungen zum kommenden Doppelhaushalt. Drucksache 17/11515 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 7.1 Werden in Erwartung der Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe in den einzelnen Amtsgerichten den Amtsgerichten bestimmte Beträge pro Haushaltsjahr zugewiesen bzw. zugeordnet? 7.2 Wenn ja, welche Beträge wurden den einzelnen Amtsgerichten in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 zugewiesen bzw. zugeordnet? 7.3 Welche Amtsgerichte haben den ihnen im Haushaltsjahr 2015 zugewiesenen bzw. zugeordneten Betrag nicht ausgeschöpft? Nein, eine betragsmäßige Zuweisung erfolgt nicht. Die Mittel gelten in der erforderlichen Höhe als allgemein zugewiesen. 8.1 Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch die Mittel sind, die die anderen 15 Bundesländer in ca. einem Haushaltsjahr für Beratungshilfe aufbringen? 8.2 Wenn ja, wie schlüsseln sich die Mittel für Beratungshilfe für das Haushaltsjahr 2015 auf die einzelnen der anderen 15 Bundesländer auf? Nein, die Ausgabemittel für die Beratungshilfe in anderen Ländern sind hier nicht bekannt.