Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 13.05.2016 1.1 Welche Verstöße wurden in Bezugnahme auf Frage 1.2 der oben genannten ursprünglichen Anfrage festgestellt? In den Landkreisen Augsburg, Aichach-Friedberg, Günzburg , Dillingen a. d. Donau und Donau-Ries wurden bei amtstierärztlichen Kontrollen in Betrieben im Bereich der Rinder-, Schweine- und Geflügelproduktion die in der Anlage benannten Arten von Verstößen bzw. Verstöße festgestellt . 1.2 Warum fanden von insgesamt 757 stattgefundenen Kontrollen nur 406 unangemeldet statt? Siehe Antworten 1.3 und 2.3. 1.3 Ist es nach der Ansicht der Staatsregierung sinnvoller entsprechende Kontrollen unangemeldet oder angemeldet durchzuführen? Die Kontrollen durch die zuständigen Behörden vor Ort richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung durchgeführt werden, außer in Fällen wie Überprüfungen, in denen eine vorherige Unterrichtung des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers erforderlich ist. Zur Kontrolle von Tiertransporten siehe Antwort 2.3. 2.1 Wie viele Tiertransporte fanden in dem in Frage 2.1 der oben genannten ursprünglichen Anfrage genannten Zeitraum in den genannten Landkreisen insgesamt statt? Die Gesamtzahl der Tiertransporte, die seit dem 01.01.2015 in den Landkreisen Augsburg, Aichach-Friedberg, Günzburg , Dillingen a. d. Donau und Donau-Ries stattgefunden haben, ist unbekannt. Amtstierärztlich überwacht wurden 356 (siehe Antwort 2.1 in Drs. 17/9825). Keine Angaben können gemacht werden zu Tiertransporten, die nicht verpflichtend amtstierärztlich zu überwachen sind oder deren Überwachung in der Zuständigkeit anderer Behörden erfolgt (siehe auch Antwort 2.3). 2.2 Welche Art von Verstoß wurde festgestellt? Bei dem in Antwort 2.2 in Drs. 17/9825 nicht bezeichneten Verstoß bei der Kontrolle eines Tiertransportes im Landkreis Augsburg handelte es sich um eine Verbringung von 2 Pferden ohne die hierfür gemäß § 8 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorgeschriebene Tiergesundheitsbescheinigung . 17. Wahlperiode 21.07.2016 17/11526 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 25.04.2016 Tierhaltung und Tiertransporte in Schwaben II In Bezug auf die Anfrage „Tierhaltung und Tiertransporte“ (Drs. 17/9825) wird um eine umfassende Beantwortung der gestellten Fragen gebeten. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Welche Verstöße wurden in Bezugnahme auf Frage 1.2 der oben genannten ursprünglichen Anfrage festgestellt ? 1.2 Warum fanden von insgesamt 757 stattgefundenen Kontrollen nur 406 unangemeldet statt? 1.3 Ist es nach der Ansicht der Staatsregierung sinnvoller entsprechende Kontrollen unangemeldet oder angemeldet durchzuführen? 2.1 Wie viele Tiertransporte fanden in dem in der in Frage 2.1 der oben genannten ursprünglichen Anfrage genannten Zeitraum in den genannten Landkreisen insgesamt statt? 2.2 Welche Art von Verstoß wurde festgestellt? 2.3 Warum bevorzugt es die Staatsregierung, sich nicht für unangemeldete Kontrollen von Tiertransporten einzusetzen ? 3.1 Wie lauten die festgelegten Eckpunkte des Vorgehens bei Kontrollen von Lebensmittel produzierenden Tierhaltungen ? 3.2 Wie werden die Belange des Tierschutzes nun konkret verstärkt berücksichtigt (in Bezugnahme auf die ursprüngliche Frage 3.1)? 3.3 Werden alle dafür infrage kommenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen solche Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen? 4.1 Welche Art von Verbesserungen wurden festgestellt (in Bezugnahme auf die ursprüngliche Frage 5.2)? 4.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass diese festgestellten Verbesserungen dauerhaft und nachhaltig bestehen werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11526 2.3 Warum bevorzugt es die Staatsregierung, sich nicht für unangemeldete Kontrollen von Tiertransporten einzusetzen? Die unangemeldete amtstierärztliche Überwachung von Tiertransporten ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Die VO (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport enthält keine Verpflichtung zur Meldung sämtlicher Tiertransporte. Lediglich die Organisatoren von grenzüberschreitenden Beförderungen mit über acht Stunden Dauer von Hausequiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen müssen ein sog. Fahrtenbuch anlegen, mitführen und aufbewahren. Die zuständige Behörde am Versandort überprüft u. a., ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Rechtsvorschriften bei der Beförderung eingehalten werden. Der Tiertransport wird somit dem Veterinäramt gemeldet und muss entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben vor dem Verladen am Versandort auf Transportfähigkeit überprüft werden. Aufgrund dieser EU-rechtlichen Vorgaben ist für den Organisator somit absehbar, wann er kontrolliert werden wird. Sonstige Beförderungen müssen behördlich weder angezeigt noch genehmigt werden. Die Veterinärverwaltung hat in der Regel keine Informationen darüber, dass solche Beförderungen stattfinden, und kann also auch keine gezielte Kontrolle durchführen. Ein bei einem Betriebsbesuch zufällig stattfindender „anmeldungsfreier“ Transportvorgang wird selbstverständlich amtstierärztlich auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, z. B. zum Tierschutz, überwacht . Soweit in anderer Zuständigkeit (z. B. im Rahmen polizeilicher Verkehrskontrollen) Tiertransporte kontrolliert werden, können Amtstierärzte hinzugezogen werden. Die Veterinärverwaltung ist selbst nicht befugt, Fahrzeuge im laufenden Verkehr anzuhalten. 3.1 Wie lauten die festgelegten Eckpunkte des Vorgehens bei Kontrollen von Lebensmittel produzierenden Tierhaltungen? Die Eckpunkte des Vorgehens bei Kontrollen von Lebensmittel produzierenden Tierhaltungen sind in der EU-Verordnung (EG) Nr. 882/2004 fixiert. Darauf aufbauend sind entsprechende Vorgaben dem Qualitätssicherungssystem der Veterinärverwaltung sowie ministeriellen Schreiben zu entnehmen. Kernpunkte sind die Vorbereitung des Betriebsbesuchs im Amt, das Prinzip der grundsätzlich unangekündigten Kontrolle (vgl. Antwort 1.3) sowie die Einbeziehung aller für die Kontrollfragestellung relevanten Bereiche. In der Tierhaltungseinrichtung selbst sind routinemäßig folgende Sachverhalte zu beurteilen: Zustand der Einrichtungen einschließlich baulicher Zustand von Gebäude und Stall, insbesondere Einrichtungen zur Fütterung und Tränke, die Betriebshygiene, neben allgemeiner Sauberkeit auch Schadnagerbekämpfung, Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion sowie Sicherung gegen unbefugtes Betreten, die allgemeinen Haltungsparameter wie z. B. Stalleinrichtung und ihre Funktionalität, insbesondere bei Einrichtungen zur Versorgung mit Futter und Wasser , Belegungs- bzw. Besatzdichten, Licht- und Luftqualität , die Bodenbeschaffenheit sowie insbesondere auch der Zustand der Tiere. 3.2 Wie werden die Belange des Tierschutzes nun konkret verstärkt berücksichtigt (in Bezugnahme auf die ursprüngliche Frage 3.1)? Aufbauend auf die Eckpunkte (vgl. Antwort 3.1) wurden zunächst für große Mastgeflügelhaltungen besondere Prüfungsmerkmale in Bezug auf den Tierhalter bzw. das Tierbetreuungspersonal , die Verfassung der Tiere selbst sowie als Marker für Tierhaltungsprobleme für bestimmte Betriebskontrollen vorgegeben. Als Stichworte seien genannt: Sachkunde , auch zum fachgerechten Töten von moribunden Einzeltieren im Betrieb, Ausgestaltung der Ställe im Hinblick auf Verhaltensansprüche, Sauberkeit der Tiere, körperliche Verfassung der Tiere, Handhabung und Behandlung erkrankter Tiere. 3.3 Werden alle dafür infrage kommenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen solche Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen? Das vorhandene Fortbildungsangebot für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Veterinärverwaltung wird im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ausgeschöpft. Regelmäßige Fortbildungen zum Tierschutz bzw. mit tierschutzrelevanten Inhalten sind für die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen Pflichtfortbildungen. 4.1 Welche Art von Verbesserungen wurden festgestellt (in Bezugnahme auf die ursprüngliche Frage 5.2)? Die Verbesserungen in der in Drs. 17/9825 Frage 5.2 benannten Tierhaltung betreffen die Abstellung einer Reihe von erheblichen Mängeln in der Schweinehaltung in den Bereichen Hygiene, Tierbetreuung einschließlich der tierärztlichen Betreuung sowie baulichen Veränderungen. 4.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass diese festgestellten Verbesserungen dauerhaft und nachhaltig bestehen werden? Die Staatsregierung kann keine Aussage zum Fortbestand der Verbesserung von Tierhaltungsbedingungen treffen. Durch behördliches Eingreifen können in einzelnen Bereichen die Voraussetzungen für eine verbesserte Tierhaltung geschaffen werden. Drucksache 17/11526 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Anlage Verstöße Bereich Tierarzneimittel Die festgestellten Verstöße lagen im Bereich der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweis-Verordnung sowie des Arzneimittelgesetzes . Melde-/Auswertungs-/Freitexte: Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, und sofern zur Identifizierung erforderlich, deren Standort, sind nicht im Tierhalter-AM- Anwendungs-Nachweis angegeben. Betriebe, die Lebensmittel liefernde Tiere halten, dokumentieren nicht unverzüglich und/oder nicht jede durchgeführte Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (auch Homöopathika) bzw. lassen sie nicht dokumentieren. Das Datum der Arzneimittelanwendung ist nicht im Tierhalter-AM-Anwendungs-Nachweis angegeben. Der Name der das Arzneimittel anwendenden Person ist nicht im Tierhalter-AM-Anwendungs- Nachweis angegeben. Die Nachweise über den Erwerb apothekenpflichtiger Arzneimittel werden der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorgelegt. Die Nummer des AuA-Nachweises ist nicht im Tierhalter-AM-Anwendungs-Nachweis angegeben, obwohl keine Ausnahme vorliegt. Die tierärztlichen AuA-Nachweise und/oder weitere Belege über den Erwerb von apothekenpflichtigen Arzneimitteln werden nicht mindestens 5 Jahre lang beginnend mit dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufbewahrt. Die Tierhalter-AM-Anwendungs-Nachweise werden der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorgelegt. Die Arzneimittelbezeichnung ist nicht im Tierhalter-AM-Anwendungs-Nachweis angegeben. 16. AMG-Novelle: Die Meldung nach § 58 a oder 58 d Arzneimittelgesetz ist nicht erfolgt. eigenmächtige Anwendung von Arzneimitteln durch den Tierhalter Verstöße im Bereich Tiergesundheitsrecht Die Verstöße lagen vor allen in den Bereichen der Schweinehaltungshygieneverordnung, der Viehverkehrsverordnung, der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: Schweinehaltungshygieneverordnung Die klinische Bestandsuntersuchung durch den Haustierarzt wurde nicht regelmäßig durchgeführt. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte sind keine Vorrichtungen für die Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs einsatzbereit. An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte sind keine Vorrichtungen für die Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs einsatzbereit. Der Behälter zur Kadaverlagerung ist nicht schadnagersicher. Die Abholung verendeter Schweine ist nicht ohne das Befahren des Betriebsgeländes möglich. Es ist kein abschließbarer Behälter zur Kadaverlagerung vorhanden. Verstöße im Bereich Tiergesundheitsrecht Die Verstöße lagen vor allem in den Bereichen der Schweinehaltungshygieneverordnung, der Viehverkehrsverordnung, der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: Schweinehaltungshygieneverordnung Verendete Schweine können nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden; ihre Lagerung ist gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten nicht gesichert und ermöglicht keine leichte Reinigung und Desinfektion. Dicht schließender Deckel fehlt. Die Zahl der Totgeburten wird nicht ins Bestandsregister eingetragen. Einstreu ist nicht sicher vor Wildschweinen gelagert. Die Fallen oder Köder werden nicht regelmäßig vom Tierhalter kontrolliert. Der Betrieb ist nicht oder nicht ausreichend durch eine Einfriedung gesichert. Der Umkleideraum verfügt über keine Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs. Viehverkehrsverordnung Verstoß gegen die Anzeigepflicht/Meldepflicht Bei der Abgabe von lebenden Tieren sind Name und Adresse anzugeben. Fristverzug bei der Meldung von Bestandsveränderungen Dokumentation (auch Fahrzeuge u.a.) Verstoß aufgrund der nicht eingehaltenen Stichtagsmeldung (Schaf, Ziege, Schwein) keine Tierbewegungsmeldungen fehlendes Bestandsregister Rotwild Verstoß gegen die Vorschriften zum Führen eines Bestandsregisters Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften für Rinder Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften für Schafe und Ziegen Fehlen von Equidenpässen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11526 Anlage Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Verstoß gegen Verbringungs-/Verkaufsvorschriften Verbringen von Tieren ohne gültige Bescheinigung Nicht zugeordnete Verstöße sowie Verstöße gegen Spezialvorschriften allgemeine Hygienemängel Mängel bezüglich Impfmaßnahmen Seuchenprophylaxe Bienen: leere Bienenkästen sind nicht bienendicht verschlossen fehlende Folgeuntersuchung fehlende Bestandsuntersuchung Mängel der Tierkennzeichnung (außer Nutztiere) mangelhafte bauliche Voraussetzungen im Bereich Tierhygiene mangelhafte betriebliche Organisation im Bereich Tierhygiene Verstöße im Bereich Tierische Nebenprodukte Melde-/Auswertungs-/Freitexte: Geflügelhalter und Schlächter von kleinen Mengen hat in Ackerfläche Geflügelfedern, Eingeweide, Köpfe, Ständer etc. gelagert bzw. dort „entsorgt“. Die Kompostieranlage (keine unumgehbarer geschlossener Kompostierreaktor) ist nicht zulässig, da keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer gewährleistet sind. Die erforderlichen Aufzeichnungen zur Abgabe von Mist/Gülle waren nicht vorhanden. Verstöße im Bereich Tierschutzrecht Die Verstöße lagen vor allem in den Bereichen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: A l l g e m e i n o h n e T i e r a r t z u o r d n u n g Die Haltungseinrichtungen können aufgrund der verwendeten Materialien zu vermeidbaren Verletzungen oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere führen. Die Haltungseinrichtungen sind nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand nicht so beschaffen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Haltungseinrichtungen sind nicht mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet, die so beschaffen und angeordnet sind, dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Die Haltungseinrichtungen sind nicht so ausgestattet, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. Liegeflächen sind aufgrund tropfender Tränken/Wasserleitungen nass. nicht überdachte Sandbäder Eine Alarmanlage zur Meldung eines Ausfalles der Lüftungsanlage ist nicht vorhanden, obgleich die Lüftung der Ställe von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist. Die Alarmanlage zur Meldung eines Ausfalles der Lüftungsanlage (Lüftung der Ställe ist von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig) funktioniert nicht. Mängel bei Notstromaggregat, Lüftungsanlage, Alarmanlage keine tägliche Kontrolle des Tierbestandes Gehaltene bzw. betreute Tiere werden nicht Art und Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt bzw. gepflegt. Es ist nicht sichergestellt, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter in ausreichender Menge versorgt sind. Es ist nicht sichergestellt, dass an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder, wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden. Es ist nicht sichergestellt, dass an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden. Es ist nicht sichergestellt, dass bei kranken oder verletzten Tieren ein Tierarzt in ausreichendem Umfang hinzugezogen wird. Verstöße im Bereich Tierschutzrecht Die Verstöße lagen vor allem in den Bereichen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: A l l g e m e i n o h n e T i e r a r t z u o r d n u n g Es ist nicht sichergestellt, dass das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden oder, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine täglich Versorgung durch den Menschen unnötig macht, in solchen Abständen überprüft wird, dass Leiden vermieden werden. Es ist nicht sichergestellt, dass die erforderliche Absonderung [kranker Tiere] in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage erfolgt. Es ist nicht sichergestellt, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden , und Gebäudeteile in angemessenen Abständen gereinigt werden. Es ist nicht sichergestellt, dass für die Fütterung und Pflege der Tiere Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind. Drucksache 17/11526 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage Es ist nicht sichergestellt, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Es ist nicht sichergestellt, dass die tägliche Beleuchtungsdauer und Intensität bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Es werden nicht unverzüglich Aufzeichnungen über die Ursache von Tierverlusten geführt. Ebenso fehlt die Angabe, ob das Tier verendet ist oder getötet wurde. Es wird keine Vorsorge gegen Technopathien getroffen. moribunde Tiere werden nicht rechtzeitig getötet Ställe nicht ausgemistet, keine trockenen Liegeflächen vorhanden zu hohe Tierdichte für Weidefläche und -bewuchs Es wird einer mit einer nach § 11 (1) Satz 1 TierSchG erforderlichen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwidergehandelt. T i e r a r t R i n d – K ä l b e r Kälberstall neben dem Melkstand, dort Futter- und Tränkeinrichtungen fehlender Sonnenschutz für Kälber zu weite Spalten im verwendeten Spaltenboden Der Stallboden ist nicht im ganzen Liegebereich so beschaffen, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird. Die Kälber werden einzeln in Boxen gehalten, deren Länge bei innen angebrachtem Trog weniger als 180 Zentimeter beträgt. Die Mindestmaße der Einzelboxen für Kälber entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist nicht sichergestellt, dass bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird. Verstöße im Bereich Tierschutzrecht Die Verstöße lagen vor allem in den Bereichen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: T i e r a r t R i n d – K ä l b e r Es ist nicht sichergestellt, dass jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. Kalb in zu kleinem Iglu, einzelnes Kalb im Jungviehstall, Selbstbau-Iglus aus alten IBC-Containern sind für ältere Kälber zu niedrig. Kälberställe müssen so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. Kälber kommen mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung. Kälber werden über § 5 Satz 2 TierSchNutztV hinaus angebunden oder sonst festgelegt. Kälbern steht im Stall kein trockener, weicher Liegebereich zur Verfügung. Mängel bezüglich Sauberkeit, im Liegebereich, Verwendung von Maulkörben, Anbinden fortgesetzt hoher Anteil verendeter Kälber mit Trinkschwäche, unzureichende Maßnahmen Tierhalter Im Kälberstall neben dem Melkstand und im Kuhbereich, Außen-Tiefstreu, ist die Einstreu sehr nass. Der Kälberstall hat keine ausreichende Fensterfläche. Amputation T i e r a r t R i n d – K ü h e u n d s o n s t i g e Halsgurte zu eng, scharfkantige Einrichtungen an Futterstelle, ungeeignete Liegeflächen, ungeeignete Böden, lockere und/oder scharfkantige Stalleinrichtungsteile verdorbenes Futter, durch Gülle verunreinigtes Futter, verunreinigte Tränken, nicht funktionierende Tränken, zu geringer Wasserdurchlauf an Tränken Flächenangebot für Mastbullen nicht ausreichend keine Tränke auf der Weide, kein anderweitiger Zugang zu Wasser, kein Unterstand/Stall, unzureichender Weidebewuchs, keine Zufütterung mehrere Rinder in kurzem Zeitraum verstorben, eins eingeschläfert, eins „durch Metzger getötet“ Kuh mit stark geschwollenem Karpalgelenk kann minutenlang nicht aufstehen, keine Behandlung Stallwände schwarz und verschimmelt Kuh mit Halsverletzung, Kühe mit Bein-/Klauenverletzungen, verlängerte Klauen Kühe mit stark verlängerten Klauen, teilweise Schnabelklauen, Fehlstellungen der Gliedmaßen vorhanden Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Fußfesseln) T i e r a r t S c h w e i n Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten – Schlachtstätte im landwirtschaftlichen Betrieb: Betäubungszange nicht gereinigt Bei der Amputation der Schwanzspitze von Ferkeln von unter 4 Tagen wird mehr als das zulässige Dritte abgesetzt. Verstöße im Bereich Tierschutzrecht Die Verstöße lagen vor allem in den Bereichen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11526 Anlage T i e r a r t S c h w e i n Bei der Haltung von Zuchtläufer oder Mastschweinen, wird nicht entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens die vorgeschriebene uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt. Es ist nicht sichergestellt, dass jedes Schwein in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. kein Beschäftigungsmaterial, nicht veränderbares Beschäftigungsmaterial, zu wenig Beschäftigungsmaterial, von den Tieren nicht erreichbares Beschäftigungsmaterial Tränken bei Absatzferkeln zu hoch angebracht, ein Teil der Tiere hatte keinen Zugang zum Wasser Die Liegeflächen in den Abferkelbuchten sind voll perforiert. Die Kastenstände in den Abferkelbuchten sind zu eng. Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten – Schlachtstätte im landwirtschaftlichen Betrieb: Benässen der ganzen Schweine kurz vor der Betäubung T i e r a r t P f e r d verletzungsträchtige Gegenstände im Stall, unzureichende und defekte Einzäunungen, Verwendung von Stacheldraht als Umzäunung mangelernährtes Pferd (mager) keine Tränke auf der Weide, kein anderweitiger Zugang zu Wasser, kein Unterstand/Stall, unzureichender Weidebewuchs, keine Zufütterung G a t t e r w i l d Problem in einer Rotwild-Haltung, zweiter Hirsch im Gehege, muss zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden entfernt werden T ie r a r t K a n i n c h e n Die Kaninchenställe sind mitten im Stall und nur unzureichend natürlich beleuchtet. Häsin mit erheblicher Veränderung an den Gliedmaßen unversorgt T i e r a r t e n H u n d u n d K a t z e Hundehaltung im Betrieb, Verstoß gegen Tierschutz-Hundeverordnung bzgl. der Anforderungen an die Anbindehaltung verwahrloste, teilweise kranke Katzen, Fütterung im landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden, Tierhalter-Eigenschaft nicht eingeräumt verwahrloste Katzen, Fütterung im landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden, Tierhalter-Eigenschaft nicht eingeräumt, unkontrollierte Vermehrung Verstöße im Bereich Tierschutzrecht Die Verstöße lagen vor allem in den Bereichen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und des Tierschutzgesetzes vor. Melde-/Auswertungs-/Freitexte: T i e r g r u p p e G e f l ü g e l o h n e T i e r a r t n e n n u n g Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten - Geflügeltötung/ Geflügelschlachtung in geringem Umfang, durchführende Person hat keinen Sachkundenachweis mangelhafte Menge bzw. fehlendes Beschäftigungsmaterial, keine Sitzstangen T i e r a r t H u h n – L e g e h e n n e n unzureichender Einstreubereich Überbelegung Die Zugangsöffnungen zum Kaltscharrraum/Auslauf entsprechen nicht den Mindestgrößenangaben. Kannibalismus, fehlendes Beschäftigungsmaterial Die Fütterungsmöglichkeiten sind nicht ausreichend sauber, daher ist nicht sichergestellt, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter in ausreichender Qualität versorgt sind. Es ist nicht sichergestellt, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt werden. Der innere Scharrraum wies einen unaufgelockerten ca. 20–30 cm hohen Kotberg auf ganzer Länge des Stalles auf. Diese Kotansammlung trug wesentlich zu der mit Schadgas belasteten Luft bei. Es ist nicht sichergestellt, dass vorhandene Lüftungseinrichtungen mindestens einmal täglich überprüft werden. In den Legehennenställen war erheblicher Ammoniakgeruch. Dieser weist auf einen erhöhten Schadgasgehalt hin. Die Lüftung erschein nicht ausreichend zu wirken. T i e r a r t H u h n – M a s t t i e r e hoher Anteil Tiere mit deutlichen Fußballenveränderungen zu wenig Tränkeeinrichtungen in Bezug auf die Belegung T i e r a r t P u t e Kannibalismus, fehlendes Beschäftigungsmaterial Sonstige Verstöße Melde-/Auswertungs-/Freitexte: Hygiene von Milchkammer und Melkgeschirr