b) Warum wird die Kommunikationspauschale von 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) in voller Höhe durch die Bereitstellung eines Internetzugangs abgezogen, obwohl das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in seinem Schreiben „Gesetzliche Neuregelung der Leistungen nach AsylbLG; insb. § 3 AsylbLG“ vom 29.11.2015 feststellt: „Sofern und soweit für einzelne Abteilungen Sachleistungen erbracht werden, darf der Wert der Sachleistung die für die jeweilige Abteilung zur Auszahlung veranschlagten Beträge nach der Verkehrsanschauung nicht unterschreiten “ und die Kosten für einen häuslichen Internetanschluss , den eine Vielzahl an Personen nutzen kann, sich auf lediglich 20–30 Euro monatlich belaufen und damit deutlich die für Geflüchtete erhobene Gebühr von monatlich 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) pro Person) unterschreiten? 3. Warum wird die Kommunikationspauschale von 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) in voller Höhe vom soziokulturellen Existenzminimum abgezogen, ohne die Differenz auszubezahlen, wenn das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration genau diese Differenzausbezahlung in seinem Schreiben „Gesetzliche Neuregelung der Leistungen nach AsylbLG; insb. § 3 AsylbLG“ vom 29.11.2015 festlegt: „Sofern und soweit hier (bei Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes ) Sachleistungen erbracht werden, sind diese Beträge nicht zur Auszahlung zu bringen, sondern ohne Rundung entweder vom Betrag für das physische Existenzminimum oder von dem Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum abzuziehen und die Differenz wiederum ohne Rundung auszuzahlen“? 4. Wird Geflüchteten, die über keine technischen Möglichkeiten zur Nutzung eines Internetzugangs (Computer , Smartphone etc.) verfügen, ebenfalls die volle Kommunikationspauschale über 35,79 Euro abgezogen , wenn ein Internetzugang bereitgestellt wird, und falls ja, wie wird das begründet? 5. Wie erklärt die Staatsregierung den Widerspruch zwischen der eigenen Forderung an Geflüchtete, sich zu integrieren, und dem Umstand, dass durch das Handeln der Staatsregierung weniger Flüchtlingen ein Internetzugang bereitgestellt wird und sie sich dadurch schlechter über Integrationsangebote und das Leben in Deutschland informieren können? 6. Auf welche Weise und ggf. wann gedenkt die Staatsregierung Geflüchteten einen angemessen bezahlbaren Internetzugang bereitzustellen, damit diese sich z. B. über die Integrationsangebote des Freistaats Bayern informieren können, um diese dann zu nutzen. 17. Wahlperiode 21.07.2016 17/11533 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann SPD vom 11.04.2016 Abzug der Kommunikationspauschale für Geflüchtete Das Internet ist für Geflüchtete das wichtigste Kommunikations -, Informations- und Integrationsmittel in Deutschland. Auf diesem Weg halten sie Kontakt mit ihren Familien und Freunden, informieren sich über rechtliche Belange, Lebensweisen und Integrationsangebote in Deutschland und lernen unsere Sprache. Ein leichter und erschwinglicher Internetzugang verbessert demzufolge das Leben der Geflüchteten in Deutschland und fördert die Integration der selbigen in unsere Gesellschaft. Wie jedoch die Presse berichtet (vgl. Süddeutsche Zeitung, 17.03.2016: http://www.sued deutsche.de/bayern/nuernberg-regierung-zieht-fluechtlin gen-taschengeld-ab-fuer-kostenloses-wlan-1.2910055) wird dieser Zugang Geflüchteten in ihren Unterkünften durch den Abzug einer Kommunikationspauschale erschwert. Geflüchteten wird ein monatlicher Betrag von 35,79 Euro pro Person (Regelbedarfsstufe 1) für die Nutzung des Internets abgezogen (Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung), auch wenn der Zugang von privaten Initiativen zur Verfügung gestellt wird. Das hat zur Folge, dass private Anbieter ihre Angebote einstellen, weil sie vermeiden wollen, dass Geflüchtete rund ein Viertel ihres Anspruchs auf ein soziokulturelles Existenzminimum verlieren. Der Abzug der Kommunikationspauschale durch das Anbieten eines freien Internetzugangs führt also als direkte Konsequenz dazu, dass das Informations- und Integrationsangebot für Geflüchtete in ihren Unterkünften sinkt. Das Land Bayern ist das einzige Bundesland, das bisher so verfährt. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Was ist die rechtliche Grundlage für den Abzug der Kommunikationspauschale von 35,79 Euro vom Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum von 145 Euro (Regelbedarfsstufe 1) für Geflüchtete bei Bereitstellung eines Internetzugangs durch private Initiativen (z. B. Freifunk)? b) Warum stellt der Freistaat Bayern nicht einen eigenen Internetzugang für Geflüchtete in seinen Einrichtungen bereit? 2. a) Warum wird die Kommunikationspauschale von 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) in voller Höhe allein durch die Bereitstellung eines Internetzugangs abgezogen, obwohl neben dem Internet noch Bedarf an weiteren Kommunikationsmitteln (z. B. zum Austausch von Dokumenten o. Ä.) besteht und diese auch für die Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung vorgesehen sind? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11533 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 18.05.2016 1. a) Was ist die rechtliche Grundlage für den Abzug der Kommunikationspauschale von 35,79 Euro vom Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum von 145 Euro (Regelbedarfsstufe 1) für Geflüchtete bei Bereitstellung eines Internetzugangs durch private Initiativen (z. B. Freifunk)? Seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. Teil I, S. 1722) sollen die Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes, soweit möglich, durch Sachleistungen gedeckt werden, § 3 Abs. 1 Satz 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Wird ein Internetzugang bereitgestellt, wird damit ein Teil der Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums (Abteilung 8 – Kommunikation ) als Sachleistung erbracht. Ein entsprechender Bargeldbetrag ist insoweit mithin nicht mehr zu gewähren, da der entsprechende Bedarf gedeckt ist. Anderenfalls käme es zu einer Doppelleistung, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Im Übrigen plant der Freistaat, in den Aufnahmeeinrichtungen staatlicherseits WLAN über die Initiative BayernWLAN zur Verfügung zu stellen. b) Warum stellt der Freistaat nicht einen eigenen Internetzugang für Geflüchtete in seinen Einrichtungen bereit? Ob ein Internetzugang bereitgestellt wird, kann, auch in technischer Hinsicht, nur anhand der Einzelfallumstände vor Ort entschieden werden. Ein Internetzugang kann und wird, je nach Einzelfall, aber auch staatlicherseits angeboten. 2. a) Warum wird die Kommunikationspauschale von 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) in voller Höhe allein durch die Bereitstellung eines Internetzugangs abgezogen, obwohl neben dem Internet noch Bedarf an weiteren Kommunikationsmitteln (z. B. Austausch von Dokumenten o. Ä.) besteht und auch für die Abteilung 8 Nachrichtenübermittlung vorgesehen sind? Bei den Einzelposten handelt es sich um Rechenpositionen. Die jeweilige Abteilung gilt als abgedeckt, wenn der Schwerpunkt der Bedarfe nach der Verkehrsanschauung als ausreichend erfüllt anzusehen ist. Mit der Bereitstellung eines Internetzugangs kann die Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) als abgedeckt angesehen werden, da per Internetzugang nahezu alle Formen der Kommunikation (Internettelefonie, PC-Fax, Nachrichtenübermittlung etc.) möglich sind. b) Warum wird die Kommunikationspauschale von 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) in voller Höhe durch die Bereitstellung eines Internetzugangs abgezogen, obwohl das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in seinem Schreiben „Gesetzliche Neuregelungen der Leistungen nach AsylbLG, insb. § 3 AsylbLG“ vom 29.11.2015 feststellt: „Sofern und soweit für einzelne Abteilungen Sachleistungen erbracht werden, darf der Wert der Sachleistung die für die jeweilige Abteilung zur Auszahlung veranschlagten Beträge nach der Verkehrsanschauung nicht unterschreiten“ und die Kosten für einen häuslichen Internetanschluss, den eine Vielzahl von Personen nutzen kann, sich auf lediglich 20-30 Euro monatlich belaufen und damit deutlich die für Geflüchtete erhobene Gebühr von monatlich 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) pro Person unterschreiten ? Sofern und soweit für einzelne Abteilungen Sachleistungen erbracht werden, darf der Wert der Sachleistung die für die jeweilige Abteilung zur Auszahlung veranschlagten Beträge nach der Verkehrsanschauung nicht erheblich über- oder unterschreiten. Maßgeblich dabei ist der Wert, den der Leistungsbezieher nach der Verkehrsanschauung in Form von Sachleistung erhält. Hier bieten die Sätze der Einkommensund Verbrauchsstichprobe eine Orientierung. Denn diese basieren auf einer Stichprobe dessen, was durchschnittlich für diese Bedarfe tatsächlich aufgewendet wurde. Nicht relevant sind hingegen die Kosten, die für die Beschaffung der Sachleistung tatsächlich anfallen, gleich, ob diese höher oder niedriger sind. 3. Warum wird die Kommunikationspauschale von 35,79 Euro (Regelbedarfsstufe 1) in voller Höhe vom soziokulturellen Existenzminimum abgezogen , ohne die Differenz auszubezahlen, wenn das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration genau diese Differenzausbezahlung in seinem Schreiben „Gesetzliche Neuregelungen der Leistungen nach AsylbLG, insb. § 3 AsylbLG“ vom 29.11.2015 festlegt: „Sofern und soweit hier (bei Aufenthalt in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes) Sachleistungen erbracht werden, sind diese Beträge nicht zur Auszahlung zu bringen, sondern ohne Rundung entweder vom Betrag für das physische Existenzminimum oder von dem Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum abzuziehen und die Differenz wiederum ohne Rundung auszuzahlen “? Sofern und soweit Sachleistungen erbracht werden, unterbleibt eine Barauszahlung. Der entsprechende Betrag ist ohne Rundung vom Gesamtbetrag für das physische Existenzminimum bzw. das soziokulturelle Existenzminimum abzuziehen. Der nach Abzug verbleibende Betrag des physischen Existenzminimums bzw. des soziokulturellen Existenzminimums ist ohne Rundung auszuzahlen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 b verwiesen. 4. Wird Geflüchteten, die über keine technischen Möglichkeiten zur Nutzung eines Internetzugangs (Computer, Smartphone) verfügen, ebenfalls die volle Kommunikationspauschale über 35,79 Euro abgezogen, wenn ein Internetzugang bereitgestellt wird, und falls ja, wie wird dies begründet? Voraussetzung ist, dass eine Zugangsmöglichkeit besteht. Besteht diese nicht, erfolgt kein Abzug. Die Möglichkeit eines Zugangs ist erforderlich, aber auch ausreichend. 5. Wie erklärt die Staatsregierung den Widerspruch zwischen der eigenen Forderung an Geflüchtete, sich zu integrieren, und dem Umstand, dass durch das Handeln der Staatsregierung weniger Flücht- Drucksache 17/11533 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 lingen ein Internetzugang bereitgestellt wird und sie sich dadurch schlechter über Integrationsangebote und das Leben in Deutschland informieren können? Dort, wo Asylsuchenden ein Internetzugang bereitgestellt wird, kann dieser genutzt werden. Soweit Asylsuchenden kein Internetzugang zur Verfügung gestellt wird, erhalten sie zur Deckung ihres Bedarfs an Nachrichtenübermittlung einen Bargeldbetrag, mit dem sie selbstbestimmt ihren Bedarf decken können, etwa durch Aufsuchen eines Internetcafés. Ein Widerspruch durch das Ausschließen von Doppelleistungen besteht nicht. 6. Auf welche Weise und ggf. wann gedenkt die Staatsregierung Geflüchteten einen angemessenen bezahlbaren Internetzugang bereitzustellen, damit diese sich z. B. über die Integrationsangebote des Freistaats Bayern informieren können, um diese dann zu nutzen? Siehe hierzu die Antworten zu Frage 1 b und zu Frage 5.