Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18.05.2016 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns um Auskunft zu deren Geldanlagepolitik gebeten. Auf Grundlage dieser Stellungnahme wird die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: 1. Hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) nach Kenntnis der Staatsregierung in der Vergangenheit Wertpapiere erworben, die sie wertberichtigen musste? Falls ja, welche Papiere waren dies, über welches Kreditinstitut erfolgte die Anlage, in welcher Höhe erfolgte die Anlage und wie hoch war die Wertberichtigung? Die KVB hat nach ihren Angaben in der Vergangenheit keine Wertpapiere erworben, welche am Ende der Laufzeit zu einem Verlust bzw. einer Wertberichtigung geführt haben. Die KVB orientiert sich hinsichtlich der Sicherheit an den Vorgaben des Bundesversicherungsamtes. Die KVB erwirtschaftet trotz der Finanzkrise nicht unerhebliche Kapitalerträge, welche den Verwaltungskostensatz der KVB stützen und damit ihren Mitgliedern zugutekommen . 2. Falls die KVB entsprechende Wertpapiere erworben hatben, inwieweit verstießen diese Geldanlagen gegen gesetzliche Vorgaben, insbesondere gegen § 80 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV? Entsprechende Wertpapiere wurden lt. KVB nie erworben. Die KVB hält bei ihren Geldanlagen die gesetzlichen Vorgaben , insbesondere § 78 Abs. 3 Satz 3 SGB V i. V. m. § 80 SGB IV, ein. Die KVB hat zur Präzisierung Anlagerichtlinien erlassen. 3. Welche Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben existieren bei der KVB für Vermögensanlagen und Wertpapierkäufe? a) Wer entscheidet bei der KVB jeweils über Vermögensanlagen und den Kauf von Wertpapieren, und wie ist das Entscheidungsverfahren? b) Wurden diese Zuständigkeiten in der Vergangenheit stets eingehalten? Falls nicht, wann und wieso nicht (bitte einzeln aufführen)? Die Zuständigkeiten für Vermögensanlagen und Wertpapierkäufe sind in den Anlagerichtlinien der KVB geregelt. Soweit es sich um Standardanlagen im Sinne der Anlagerichtlinien handelt, gilt folgende Regelung: „Gemäß dem „Vier-Augen-Prinzip“ wird die tägliche Disposition der Geldanlagen vom Disponenten vorbereitet und sofort durch einen verantwortlichen Leiter (Teamleiter/ Leiter Finanzen) kontrolliert. Eine lückenlose und revisionsfähige Dokumentation der Geldanlageentscheidungen (ein- 17. Wahlperiode 21.07.2016 17/11536 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ulrich Leiner BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN vom 20.04.2016 Geschäfte der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns 1. Hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) nach Kenntnis der Staatsregierung in der Vergangenheit Wertpapiere erworben, die sie wertberichtigen mussten? Falls ja, welche Papiere waren dies, über welches Kreditinstitut erfolgte die Anlage, in welcher Höhe erfolgte die Anlage und wie hoch war die Wertberichtigung ? 2. Falls die KVB entsprechende Wertpapiere erworben hat, inwieweit verstießen diese Geldanlagen gegen gesetzliche Vorgaben, insbesondere gegen § 80 Absatz 1 Sozailgesetzbuch (SGB) IV? 3. Welche Zuständigkeits- und Verfahrensvorgaben existieren bei der KVB für Vermögensanlagen und Wertpapierkäufe ? a) Wer entscheidet bei der KVB jeweils über Vermögensanlagen und den Kauf von Wertpapieren, und wie ist das Entscheidungsverfahren? b) Wurden diese Zuständigkeiten in der Vergangenheit stets eingehalten? Falls nicht, wann und wieso nicht (bitte einzeln aufführen)? 4. Wie wurden diese Geldanlagen bei der KVB intern dokumentiert? Sieht die Staatsregierung diese Dokumentation als ausreichend an, oder sieht sie hier Handlungsbedarf? 5. Falls aus Wertpapiergeschäften Verluste entstanden sind, sind diese nach Kenntnis der Staatsregierung in den entsprechenden Jahresabschlüssen der KVB ausgewiesen? Falls nicht, wieso nicht? 6. Hat die KVB nach Kenntnis der Staatsregierung versucht , die an den Wertpapiergeschäften beteiligten Kreditinstitute (s. Frage 1) auf Rückzahlung der Finanzmittel bzw. Ausgleich des erlittenen Schadens in Anspruch zu nehmen? Falls ja, mit welchem Ergebnis ? Falls nicht, wieso nicht? 7. Wann hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Freistaats bzw. eine damit beauftragte öffentlich-rechtliche Prüfeinrichtung in den Jahren 1993 bis 2016 die nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V vorgeschriebene Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung bei der KVB durchgeführt (bitte Jahre und weitere Angaben chronologisch aufführen)? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/11536 schließlich der jeweiligen Vergleichsangebote) ist gesichert. Der Vorstand wird monatlich über die getroffenen Geldanlageentscheidungen unterrichtet.“ Soweit es sich nicht um Standardanlagen, z. B. um strukturierte Finanzanlageprodukte im Sinne der Anlagerichtlinien handelt, werden die Anlageentscheidungen durch den Anlagenausschuss getroffen. Die Mitglieder des Anlagenausschusses sind der Vorstand der KVB. Als beratende Mitglieder werden der operative Geschäftsführer und die Leiterin Finanzen hinzugezogen. Der Anlageausschuss lässt sich von externen, neutralen Sachverständigen beraten. Eine Dokumentation erfolgt analog zu oben. Diese Zuständigkeiten wurden in der Vergangenheit stets eingehalten. 4. Wie wurden diese Geldanlagen bei der KVB intern dokumentiert? Sieht die Staatsregierung diese Dokumentation als ausreichend an, oder sieht sie hier Handlungsbedarf? Eine lückenlose und revisionsfähige Dokumentation der Geldanlageentscheidungen (einschließlich der jeweiligen Vergleichsangebote) wird in der Abteilung Finanzen der KVB geführt. Weiterer Handlungsbedarf wird seitens der Staatsregierung nicht gesehen. 5. Falls aus Wertpapiergeschäften Verluste entstanden sind, sind diese nach Kenntnis der Staatsregierung in den entsprechenden Jahresabschlüssen der KVB ausgewiesen? Falls nicht, wieso nicht? Es sind bei der KVB keine Verluste aus Wertpapiergeschäften und sonstigen Geldanlagen entstanden. Die Kapitalerträge werden in der Jahresrechnung stets ausgewiesen. 6. Hat die KVB nach Kenntnis der Staatsregierung versucht, die an den Wertpapiergeschäften beteiligten Kreditinstitute (s. Frage 1) auf Rückzahlung der Finanzmittel bzw. Ausgleich des erlittenen Schadens in Anspruch zu nehmen? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nicht, wieso nicht? Es ist zu keiner Zeit ein Schaden für die KVB entstanden. 7. Wann hat die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Freistaats bzw. eine damit beauftragte öffentlich-rechtliche Prüfeinrichtung in den Jahren 1993 bis 2016 die nach § 274 Absatz 1 Satz 2 SGB V vorgeschriebene Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung bei der KVB durchgeführt (bitte Jahre und weitere Angaben chronologisch aufführen )? Das Bayerische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung (Landesprüfungsamt) im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat gemäß § 274 SGB V das Verwaltungshandeln der KVB in den Jahren 1992, 1997/98, 2005, 2010 und 2013 geprüft. Die zu den Punkten 1 bis 6 getroffenen Aussagen werden durch die Prüfergebnisse des Landesprüfungsamts bestätigt.